Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen
Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen
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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />
§ 4<br />
Marktsortiment<br />
(1) Auf dem Markt können Holzwaren, <strong>Weihnachts</strong>schmuck, weihnachtliche Geschenkartikel,<br />
Spielwaren, Kerzen, Floristik, Lebkuchen, Stollen, Süßwaren, Nüsse, Südfrüchte, Fleisch und<br />
Fleischerzeugnisse, Fisch, Backwaren, Ober- und Unterbekleidung, Wäsche, Lederwaren, andere<br />
Industrie- und Haushaltwaren sowie Druckerzeugnisse und Tonträger angeboten werden. Der<br />
Handel mit lebenden Tieren ist nicht gestattet.<br />
(2) Speisen und alkoholische und alkoholfreie Heiß- und Kaltgetränke sind zugelassen, wenn sie<br />
zum Verzehr an Ort und Stelle geeignet sind.<br />
(3) Vom Handel auf dem <strong>Weihnachts</strong>markt ist der Verkauf von Fernosterzeugnissen als Plagiate<br />
„Erzgebirgischer Volkskunst“ und kriegsverherrlichendem Spielzeug ausgeschlossen.<br />
§ 5<br />
Antrag und Zulassung zum Markt<br />
(1) Die Zulassung eines Händlers zum Verkauf von Waren auf dem Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er<br />
Weihnacht“ erfolgt auf Antrag, der bis zum 30.06. <strong>des</strong> Jahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen<br />
ist.<br />
Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:<br />
- Name<br />
- genaue Anschrift <strong>für</strong> Rechnungslegung<br />
- konkretes Verkaufssortiment<br />
- Gewerbeanmeldung (wenn vorhanden)<br />
- benötigter Stromanschluss<br />
- Angaben zum eigenen Verkaufsstand<br />
bzw. besteht Bedarf auf Bereitstellung eines gemeindlichen Verkaufsstan<strong>des</strong><br />
(2) Zum Verkauf von Waren sind während der Öffnungszeiten nach § 3 auch Bauchläden zugelassen.<br />
Ihre Zulassung kann auf Tage oder auf einzelne Wochenenden begrenzt werden. Dem Antrag<br />
sind <strong>die</strong> Angaben entsprechend Abs. 1 sowie ein Foto beizufügen.<br />
(3) Über <strong>die</strong> Zulassung zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ entscheidet der Veranstalter.<br />
Ziel ist es, den spezifischen Charakter eines erzgebirgischen <strong>Weihnachts</strong>marktes mit Erzgebirgischer<br />
Volkskunst und regionaltypischen Erzeugnissen zu erhalten und zu entwickeln. Dies gilt<br />
auch <strong>für</strong> Speisen und Getränke. Die Zulassung <strong>des</strong> Händlers zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er<br />
Weihnacht“ erfolgt schriftlich durch <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung<br />
zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ besteht nicht.<br />
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann jederzeit<br />
entzogen werden, wenn der Händler gegen Auflagen oder Bedingungen in der Zulassung, dem<br />
Gewerberecht oder gegen das Satzungsrecht der Gemeinde verstößt.<br />
(5) Der Händler ist verpflichtet während der Öffnungszeiten nach § 3 seinen Stand geöffnet zu<br />
halten und Waren entsprechend seines Warensortimentes zum Verkauf anzubieten. Kann an einem<br />
Tag <strong>die</strong> Öffnungszeit nach § 3 nicht eingehalten werden, ist unter Angabe der Gründe <strong>die</strong><br />
Gemeindeverwaltung unverzüglich zu informieren und mitzuteilen wann wieder geöffnet wird.<br />
(6) Abs. 5 gilt nicht <strong>für</strong> Bauchläden.<br />
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