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Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen

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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

i) entgegen § 9 Abs. 4 verdorbene Waren mitbringt, um sie hier zu entsorgen oder nach § 9<br />

Abs. 5 Verpackungsmaterialien und benutztes Einweggeschirr nicht ordnungsgemäß entsorgt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 124 Abs. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 17<br />

Abs. 1 und 2 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. Unabhängig von Satz 1 kann bei Vorliegen<br />

einer Ordnungswidrigkeit <strong>die</strong> Zulassung nach § 5 Abs. 4 zurückgenommen und/oder <strong>die</strong><br />

Person oder der Händler vom Markt ausgeschlossen werden.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> bisherige Satzung zur Regelung und <strong>Durchführung</strong> der „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“,<br />

vom 12.10.1995 (veröffentlicht im Erzgebirge Kurier Nr. 38 – 6. Jahrgang<br />

26/27.10.1995) außer Kraft.<br />

Kurort <strong>Seiffen</strong>/Erzgeb., 22. Mai 2006<br />

Schreiter<br />

Bürgermeister (Siegel)<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, <strong>die</strong> unter Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;<br />

2. Vorschriften über <strong>die</strong> Öffentlichkeit der Sitzungen, <strong>die</strong> Genehmigung oder <strong>die</strong> Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) <strong>die</strong> Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

oder<br />

b) <strong>die</strong> Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter<br />

Bezeichnung <strong>des</strong> Sachverhaltes, der <strong>die</strong> Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der<br />

in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann <strong>die</strong>se Verletzung geltend machen.<br />

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