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Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen

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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

§ 6<br />

Standplatz<br />

(1) Für <strong>die</strong> Errichtung eines Verkaufsstan<strong>des</strong> zum Verkauf von Waren ist <strong>die</strong> Zuweisung eines<br />

Standplatzes durch den Veranstalter erforderlich.<br />

(2) Die Zuweisung <strong>des</strong> Standplatzes erfolgt durch Übergabe eines Lageplanes bei Zulassung und<br />

durch Einweisung (kommunale Stände bei der Schlüsselausgabe). Es ist nicht gestattet, zugewiesene<br />

Standplätze ohne Zustimmung <strong>des</strong> Veranstalters zu erweitern, zu wechseln oder anderen zu<br />

überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.<br />

(3) Der Verkaufsstand ist bis spätestens Freitag vor dem 1. Advent 8.00 Uhr entsprechend den<br />

Maßgaben nach § 7 herzurichten. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, ist <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung unverzüglich<br />

unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Es ist Gemeindeverwaltung mitzuteilen bis wann<br />

der Verkaufsstand hergerichtet wird.<br />

(4) Händlern, <strong>die</strong> den Verkaufsstand nicht rechtzeitig herrichten, kann von der Gemeindeverwaltung<br />

<strong>die</strong> Zulassung entzogen bzw. vom Veranstalter ein anderer Standplatz zugewiesen werden.<br />

(5) Standplätze innerhalb <strong>des</strong> Marktgebietes nach § 2, <strong>die</strong> sich auf privaten Grundstücken befinden,<br />

werden entsprechend den abgeschlossenen Pachtverträgen vom Veranstalter vergeben.<br />

Grundstückseigentümer sind nicht berechtigt eigenständig Standplätze zu vergeben.<br />

(6) Bei eigenmächtig errichteten bzw. erweiterten Ständen kann der Veranstalter <strong>die</strong> Beseitigung<br />

der Stände bzw. deren Erweiterung anordnen. Dies gilt auch bei Standplätzen auf privaten<br />

Grundstücken innerhalb <strong>des</strong> Marktgebietes.<br />

§ 7<br />

Verkaufsstände<br />

(1) Zugelassen werden nur vom Veranstalter genehmigte Verkaufsstände aus Holz. Bei der Aufstellung<br />

der Stände darf <strong>die</strong> Straßenoberfläche nicht beschädigt werden. Treten dennoch Schäden<br />

ein, sind <strong>die</strong>se unverzüglich dem Veranstalter zu melden und durch den Verursacher auf eigene<br />

Kosten zu beseitigen.<br />

(2) Die Verkaufsstände sind von den Händlern weihnachtlich zu schmücken. Kunstreisig ist nicht<br />

erlaubt, ebenso sind farbige, fluoreszierende und blinkende Beleuchtung sowie überdimensionale<br />

und bunte Werbeträger unzulässig. Händler können durch den Veranstalter vom Markt ausgeschlossen<br />

werden, wenn sie trotz Aufforderung der Marktaufsicht ihre Verkaufsstände nicht entsprechend<br />

gestalten. Weiterhin ist eine dem <strong>Weihnachts</strong>markt entsprechende Innendekoration der<br />

Verkaufsstände vorzunehmen.<br />

(3) Alle Betreiber der Verkaufsstände mit Lebens- und Genussmitteln haben eine einheitliche Präsentation<br />

der Preise vorzunehmen. Details zu Farben, Größe, Schriftart und Untergrund werden<br />

mit der Zulassung übergeben. Die Vorgaben sind bindend.<br />

Für <strong>die</strong> Anfertigung seiner Preislisten ist jeder Betreiber selbst verantwortlich.<br />

(4) Händler haben an gut sichtbarer Stelle an ihren Verkaufsständen den Familiennamen mit min<strong>des</strong>tens<br />

einem ausgeschriebenen Vornamen sowie <strong>die</strong> Anschrift in deutlich lesbaren Buchstaben<br />

anzubringen. Standinhaber, <strong>die</strong> eine Firma führen, haben ihre Firma in vorbezeichneter Weise anzubringen.<br />

(5) Es sind nur Gas- oder Elektroanlagen entsprechend DIN-Zulassung zu verwenden. Die Prüffristen<br />

müssen eingehalten sein. Der Einsatz hat entsprechend der Be<strong>die</strong>nungsanleitung zu erfolgen.<br />

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