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Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen

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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

(5) Bei Abgabe von Speisen und Getränken zum Sofortverzehr, sind geeignete Abfallbehälter in<br />

ausreichender Zahl am Verkaufsstand aufzustellen. Die Standinhaber sind verpflichtet, anfallen<strong>des</strong><br />

Verpackungsmaterial sowie benutztes Einweggeschirr auf eigene Kosten selbst zu entsorgen.<br />

Es erfolgt keine Entsorgung durch den Veranstalter.<br />

§ 10<br />

Marktaufsicht<br />

Die Marktaufsicht obliegt dem Bürgermeister, der entsprechende Personen als Marktaufsicht einsetzt.<br />

Die Marktaufsicht erhält vom Bürgermeister ein entsprechen<strong>des</strong> Dokument, welches <strong>die</strong><br />

Person als Aufsicht ausweist. Die Marktaufsicht kann alle zur reibungslosen Abwicklung <strong>des</strong><br />

Marktbetriebes erforderlichen Anordnungen treffen. Alle Marktteilnehmer haben den Anordnungen<br />

<strong>des</strong> Aufsichtspersonals Folge zu leisten.<br />

§ 11<br />

Marktverweisung<br />

(1) Vom Markt kann jede Person verwiesen werden, <strong>die</strong> öffentliche Ordnung und Sicherheit stört<br />

oder gegen Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung verstößt.<br />

(2) Ein Händler, der keine Zulassung zum Verkauf von Waren erhalten hat oder dem <strong>die</strong> Zulassung<br />

entzogen wurde, hat seinen Stand umgehend zu räumen.<br />

§ 12<br />

Haftung<br />

Mit der Zulassung zum Markt und der Vergabe <strong>des</strong> Standplatzes übernimmt <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung<br />

bzw. der Veranstalter keinerlei Haftung. Dies gilt auch <strong>für</strong> Sachbeschädigung der eingebrachten<br />

Waren, Materialien, Geräte und sonstigen Sachen durch Dritte.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />

a) ohne Zulassungsbescheid der Gemeindeverwaltung Waren auf dem Markt verkauft,<br />

b) andere Waren zum Verkauf anbietet, <strong>die</strong> nicht im Sortiment nach § 5 Abs. 1 aufgeführt<br />

waren oder Waren verkauft, <strong>die</strong> nach § 4 Abs. 3 verboten sind,<br />

c) Waren außerhalb der nach § 3 festgesetzten Marktöffnungszeiten verkauft,<br />

d) seinen Stand entgegen § 6 Abs. 2 ohne Erlaubnis vergrößert oder einen anderen als den<br />

zugewiesenen Standplatz in Anspruch nimmt,<br />

e) Waren entgegen § 8 Abs. 2 ohne Zulassung im Umhergehen anbietet, Werbematerial oder<br />

sonstige Gegenstände verteilt und Glücksspiele anpreist,<br />

e) Weisungen der Marktaufsicht zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit<br />

gemäß den §§ 6 - 8 auch nach wiederholter Aufforderung nicht Folge leistet,<br />

f) entgegen § 7 Abs. 3 Gas- und Eltanlagen verwendet, bei denen <strong>die</strong> Prüffrist nicht eingehalten<br />

wurde bzw. keine nach DIN zugelassene Gas- oder Elt.- Anlage verwendet wird,<br />

g) entgegen § 7 Abs. 4 keinen Feuerlöscher bereitstellt,<br />

h) entgegen § 8 Abs. 4 sein Fahrzeug später als ½ h vor der Marktöffnung aus dem Marktgelände<br />

herausfährt,<br />

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