Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen
Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen
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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />
(5) Bei Abgabe von Speisen und Getränken zum Sofortverzehr, sind geeignete Abfallbehälter in<br />
ausreichender Zahl am Verkaufsstand aufzustellen. Die Standinhaber sind verpflichtet, anfallen<strong>des</strong><br />
Verpackungsmaterial sowie benutztes Einweggeschirr auf eigene Kosten selbst zu entsorgen.<br />
Es erfolgt keine Entsorgung durch den Veranstalter.<br />
§ 10<br />
Marktaufsicht<br />
Die Marktaufsicht obliegt dem Bürgermeister, der entsprechende Personen als Marktaufsicht einsetzt.<br />
Die Marktaufsicht erhält vom Bürgermeister ein entsprechen<strong>des</strong> Dokument, welches <strong>die</strong><br />
Person als Aufsicht ausweist. Die Marktaufsicht kann alle zur reibungslosen Abwicklung <strong>des</strong><br />
Marktbetriebes erforderlichen Anordnungen treffen. Alle Marktteilnehmer haben den Anordnungen<br />
<strong>des</strong> Aufsichtspersonals Folge zu leisten.<br />
§ 11<br />
Marktverweisung<br />
(1) Vom Markt kann jede Person verwiesen werden, <strong>die</strong> öffentliche Ordnung und Sicherheit stört<br />
oder gegen Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung verstößt.<br />
(2) Ein Händler, der keine Zulassung zum Verkauf von Waren erhalten hat oder dem <strong>die</strong> Zulassung<br />
entzogen wurde, hat seinen Stand umgehend zu räumen.<br />
§ 12<br />
Haftung<br />
Mit der Zulassung zum Markt und der Vergabe <strong>des</strong> Standplatzes übernimmt <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung<br />
bzw. der Veranstalter keinerlei Haftung. Dies gilt auch <strong>für</strong> Sachbeschädigung der eingebrachten<br />
Waren, Materialien, Geräte und sonstigen Sachen durch Dritte.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />
a) ohne Zulassungsbescheid der Gemeindeverwaltung Waren auf dem Markt verkauft,<br />
b) andere Waren zum Verkauf anbietet, <strong>die</strong> nicht im Sortiment nach § 5 Abs. 1 aufgeführt<br />
waren oder Waren verkauft, <strong>die</strong> nach § 4 Abs. 3 verboten sind,<br />
c) Waren außerhalb der nach § 3 festgesetzten Marktöffnungszeiten verkauft,<br />
d) seinen Stand entgegen § 6 Abs. 2 ohne Erlaubnis vergrößert oder einen anderen als den<br />
zugewiesenen Standplatz in Anspruch nimmt,<br />
e) Waren entgegen § 8 Abs. 2 ohne Zulassung im Umhergehen anbietet, Werbematerial oder<br />
sonstige Gegenstände verteilt und Glücksspiele anpreist,<br />
e) Weisungen der Marktaufsicht zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit<br />
gemäß den §§ 6 - 8 auch nach wiederholter Aufforderung nicht Folge leistet,<br />
f) entgegen § 7 Abs. 3 Gas- und Eltanlagen verwendet, bei denen <strong>die</strong> Prüffrist nicht eingehalten<br />
wurde bzw. keine nach DIN zugelassene Gas- oder Elt.- Anlage verwendet wird,<br />
g) entgegen § 7 Abs. 4 keinen Feuerlöscher bereitstellt,<br />
h) entgegen § 8 Abs. 4 sein Fahrzeug später als ½ h vor der Marktöffnung aus dem Marktgelände<br />
herausfährt,<br />
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