06.01.2015 Aufrufe

Erläuterungen - Nationale Suisse Group

Erläuterungen - Nationale Suisse Group

Erläuterungen - Nationale Suisse Group

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ad Traktandum 4: Erneuerung des genehmigtem Aktienkapitals<br />

Im Jahre 2008 hat die ordentliche Generalversammlung der Schweizerischen National-<br />

Versicherungs-Gesellschaft AG den Verwaltungsrat ermächtigt, das Aktienkapital im Umfang<br />

von höchstens CHF 2.8 Mio. zu erhöhen. Dieses genehmigte Aktienkapital verfällt<br />

von Gesetzes wegen nach zwei Jahren, d.h. per 19. Mai 2010.<br />

Damit die eingeschlagene Wachstumsstrategie, welche insbesondere auch die Stärkung<br />

von ertragreichen Specialty Lines zum Ziel hat, weitergeführt werden kann, braucht<br />

<strong>Nationale</strong> <strong>Suisse</strong> die dafür notwendige strategische Handlungsfreiheit im finanziellen<br />

Bereich. Deshalb beantragt der Verwaltungsrat die Erneuerung des genehmigten Aktienkapitals<br />

im bisherigen Umfang und unter den bisherigen Voraussetzungen. Die beantragte<br />

Statutenänderung von Art. 3 bis umfasst deshalb nur die Änderung des Verfalldatums.<br />

Statutenänderungen<br />

Bisher<br />

Artikel 3 bis<br />

Genehmigtes Aktienkapital<br />

1<br />

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital bis zum 19. Mai 2010 jederzeit um höchstens CHF 2 800 000 durch Ausgabe<br />

von höchstens 7 000 000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.40 zu erhöhen. Erhöhungen mittels<br />

Festübernahme und Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.<br />

2<br />

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre einzuschränken oder auszuschliessen und Dritten<br />

zuzuweisen, wenn die neuen Aktien verwendet werden sollen für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen,<br />

Beteiligungen oder für neue Investitionsvorhaben.<br />

3<br />

Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die<br />

Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Nicht ausgeübte Bezugsrechte<br />

kann der Verwaltungsrat verfallen lassen oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.<br />

4<br />

Die Zeichnung und der Erwerb der neuen Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den<br />

Beschränkungen von Artikel 4 der Statuten.<br />

18 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!