Erläuterungen - Nationale Suisse Group
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Ad Traktandum 4: Erneuerung des genehmigtem Aktienkapitals<br />
Im Jahre 2008 hat die ordentliche Generalversammlung der Schweizerischen National-<br />
Versicherungs-Gesellschaft AG den Verwaltungsrat ermächtigt, das Aktienkapital im Umfang<br />
von höchstens CHF 2.8 Mio. zu erhöhen. Dieses genehmigte Aktienkapital verfällt<br />
von Gesetzes wegen nach zwei Jahren, d.h. per 19. Mai 2010.<br />
Damit die eingeschlagene Wachstumsstrategie, welche insbesondere auch die Stärkung<br />
von ertragreichen Specialty Lines zum Ziel hat, weitergeführt werden kann, braucht<br />
<strong>Nationale</strong> <strong>Suisse</strong> die dafür notwendige strategische Handlungsfreiheit im finanziellen<br />
Bereich. Deshalb beantragt der Verwaltungsrat die Erneuerung des genehmigten Aktienkapitals<br />
im bisherigen Umfang und unter den bisherigen Voraussetzungen. Die beantragte<br />
Statutenänderung von Art. 3 bis umfasst deshalb nur die Änderung des Verfalldatums.<br />
Statutenänderungen<br />
Bisher<br />
Artikel 3 bis<br />
Genehmigtes Aktienkapital<br />
1<br />
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital bis zum 19. Mai 2010 jederzeit um höchstens CHF 2 800 000 durch Ausgabe<br />
von höchstens 7 000 000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.40 zu erhöhen. Erhöhungen mittels<br />
Festübernahme und Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.<br />
2<br />
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre einzuschränken oder auszuschliessen und Dritten<br />
zuzuweisen, wenn die neuen Aktien verwendet werden sollen für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen,<br />
Beteiligungen oder für neue Investitionsvorhaben.<br />
3<br />
Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die<br />
Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Nicht ausgeübte Bezugsrechte<br />
kann der Verwaltungsrat verfallen lassen oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.<br />
4<br />
Die Zeichnung und der Erwerb der neuen Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den<br />
Beschränkungen von Artikel 4 der Statuten.<br />
18 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG