Erläuterungen - Nationale Suisse Group
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Ad Traktandum 5: Statutenänderungen<br />
Anpassungen gestützt auf das neue Bucheffektengesetz<br />
Bei diesem Traktandum handelt es sich um eine technisch-rechtliche Anpassung der<br />
Statuten. Der Verwaltungsrat beantragt, die Statuten gemäss dem per 1. Januar 2010 in<br />
Kraft getretenen Bucheffektengesetz anzupassen und auf ein System des aufgehobenen<br />
Titeldrucks umzustellen. Das bedeutet, dass die Namenaktien der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft<br />
AG im Grundsatz als Wertrechte (im Sinne des Obligationenrechts)<br />
und Bucheffekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) ausgestaltet werden.<br />
Die Aktionäre können jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Aktien<br />
verlangen (bei der es sich nicht um ein Wertpapier handelt). Die Gesellschaft behält sich<br />
auch weiterhin vor, aus besonderen Gründen Wertpapiere auszustellen; ein Anspruch des<br />
Aktionärs darauf ist jedoch nicht mehr vorgesehen. Dieses Vorgehen entspricht der neueren<br />
Usanz schweizerischer Publikumsgesellschaften und rechtfertigt sich insbesondere<br />
auch deshalb, weil das Bucheffektengesetz verschiedene rechtliche Vorteile, die bisher<br />
ausnahmsweise das Bedürfnis nach einem Wertpapier begründen konnten, neu auch für<br />
unverbriefte Titel gewährleistet. Die Übertragbarkeit der Aktien wird dadurch nicht erschwert.<br />
Art. 5 der Statuten ist entsprechend anzupassen.<br />
Statutenänderungen<br />
Bisher<br />
Artikel 5<br />
Aktienurkunden und aufgeschobener Titeldruck<br />
1<br />
Die Gesellschaft kann Zertifikate über eine Mehrzahl von Aktien ausgeben, die jederzeit kostenlos gegen kleinere Abschnitte<br />
oder Einzeltitel umgetauscht werden können. Die Gesellschaft hat ferner das Recht, die Aktien couponlos auszugeben.<br />
2<br />
Die Gesellschaft kann auf den Druck und die Auslieferung von Urkunden über Aktien verzichten und ausgegebene Urkunden,<br />
die bei ihr eingeliefert werden, ersatzlos annullieren. Ein Aktionär kann von der Gesellschaft jederzeit kostenlos den Druck und die<br />
Auslieferung von Urkunden für seine Aktien verlangen.<br />
3<br />
Nicht verurkundete Aktien, einschliesslich daraus entspringende, nicht verurkundete Rechte, können nur durch Zession<br />
übertragen werden. Die Zession entfaltet nur und erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn sie der Gesellschaft zuhanden des<br />
Aktienregisters angezeigt worden ist. Diese Anzeige bildet ein formelles Gültigkeitserfordernis. Das Recht auf die Urkunde<br />
geht mit der rechtsgültigen Zession auch ohne Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über. Werden unverurkundete<br />
Aktien im Auftrag des Aktionärs von einer Bank verwaltet, so können diese Aktien bzw. die daraus entspringenden<br />
unverurkundeten Rechte nur unter Mitwirkung der Bank übertragen werden.<br />
4<br />
Artikel 4 der Statuten gilt auch in bezug auf die Übertragung unverurkundeter Aktien und die Bestellung einer Nutzniessung<br />
daran.<br />
5<br />
Unverurkundete Aktien, einschliesslich daraus entspringender Vermögensrechte, können nur zugunsten der Bank, bei welcher<br />
der Aktionär dieselben buchmässig führen lässt, durch schriftlichen Pfandvertrag verpfändet werden. Eine Anzeige an die Gesellschaft<br />
ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Auslieferung der Urkunde kann an die pfandnehmende Bank abgetreten werden.<br />
6<br />
Die Verpfändung von verurkundeten Aktien hingegen setzt zu ihrer Gültigkeit zwingend die Übergabe der indossierten<br />
Aktienurkunden nach Massgabe von Artikel 901 Absatz 2 ZGB voraus.<br />
20 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG