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Erläuterungen - Nationale Suisse Group

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Statutenänderungen<br />

Neu<br />

Artikel 3 bis<br />

Genehmigtes Aktienkapital<br />

1<br />

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital bis zum 7. Juni 2012 jederzeit um höchstens CHF 2 800 000 durch<br />

Ausgabe von höchstens 7 000 000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.40 zu erhöhen.<br />

Erhöhungen mittels Festübernahme und Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.<br />

2<br />

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre einzuschränken oder auszuschliessen und Dritten<br />

zuzuweisen, wenn die neuen Aktien verwendet werden sollen für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen,<br />

Beteiligungen oder für neue Investitionsvorhaben.<br />

3<br />

Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die<br />

Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Nicht ausgeübte Bezugsrechte<br />

kann der Verwaltungsrat verfallen lassen oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.<br />

4<br />

Die Zeichnung und der Erwerb der neuen Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den<br />

Beschränkungen von Artikel 4 der Statuten.<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG 19

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