Erläuterungen - Nationale Suisse Group
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Statutenänderungen<br />
Neu<br />
Artikel 3 bis<br />
Genehmigtes Aktienkapital<br />
1<br />
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital bis zum 7. Juni 2012 jederzeit um höchstens CHF 2 800 000 durch<br />
Ausgabe von höchstens 7 000 000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.40 zu erhöhen.<br />
Erhöhungen mittels Festübernahme und Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.<br />
2<br />
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre einzuschränken oder auszuschliessen und Dritten<br />
zuzuweisen, wenn die neuen Aktien verwendet werden sollen für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen,<br />
Beteiligungen oder für neue Investitionsvorhaben.<br />
3<br />
Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die<br />
Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Nicht ausgeübte Bezugsrechte<br />
kann der Verwaltungsrat verfallen lassen oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.<br />
4<br />
Die Zeichnung und der Erwerb der neuen Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den<br />
Beschränkungen von Artikel 4 der Statuten.<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG 19