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In Zusammenarbeit mit - Tiroler Volkspartei

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Haftung nach allgemeinem Zivilrecht<br />

•§ 1293 ff ABGB (Schadenersatz)<br />

„Schade(n) heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder<br />

seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des<br />

Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.“<br />

Grundsatz:<br />

Der Schaden trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet hat.<br />

Zum Beispiel bei Veranstaltungen!<br />

Aber:<br />

Derjenige, der den Schaden eines anderen schuldhaft (subjektiv vorwerfbar) und<br />

rechtswidrig verursacht hat, kann dafür haftpflichtig werden. Beweislast liegt beim<br />

Geschädigten.<br />

www.tiroler-vp.at

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