In Zusammenarbeit mit - Tiroler Volkspartei
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Haftung nach allgemeinem Zivilrecht<br />
•§ 1293 ff ABGB (Schadenersatz)<br />
„Schade(n) heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder<br />
seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des<br />
Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.“<br />
Grundsatz:<br />
Der Schaden trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet hat.<br />
Zum Beispiel bei Veranstaltungen!<br />
Aber:<br />
Derjenige, der den Schaden eines anderen schuldhaft (subjektiv vorwerfbar) und<br />
rechtswidrig verursacht hat, kann dafür haftpflichtig werden. Beweislast liegt beim<br />
Geschädigten.<br />
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