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Bayerisches Beamtengesetz - Schulen in Oberfranken

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508 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

terricht und Kultus als gleichwertig anerkannter<br />

Bildungsstand,<br />

2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von höchstens e<strong>in</strong>em Jahr.<br />

Art. 32<br />

Mittlerer Dienst<br />

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes s<strong>in</strong>d<br />

zu fordern<br />

1. der mittlere Schulabschluss, der qualifizierende<br />

Hauptschulabschluss oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des<br />

Landespersonalausschusses vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht und Kultus als gleichwertig<br />

anerkannter Bildungsstand,<br />

2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,<br />

3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren<br />

Dienst.<br />

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche<br />

Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse,<br />

Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur<br />

Erfüllung der Aufgaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Laufbahn des mittleren<br />

Dienstes benötigt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst<br />

besteht aus e<strong>in</strong>er fachtheoretischen Ausbildung<br />

und aus e<strong>in</strong>er praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz;<br />

die fachtheoretische Ausbildung beträgt<br />

<strong>in</strong> der Regel sechs Monate.<br />

(3) 1 Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können für e<strong>in</strong>zelne<br />

Laufbahnen <strong>in</strong> den Laufbahnvorschriften auch<br />

Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen zugelassen werden, die<br />

den Hauptschulabschluss oder e<strong>in</strong>en nach Anhörung<br />

des Landespersonalausschusses vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten<br />

Bildungsstand und e<strong>in</strong>e abgeschlossene<br />

förderliche Berufsausbildung nachweisen. 2 In Laufbahnen,<br />

deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften<br />

geregelt ist, bedarf die Zulassung e<strong>in</strong>er Ausnahme<br />

nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.<br />

Art. 33<br />

Gehobener Dienst<br />

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes<br />

s<strong>in</strong>d zu fordern<br />

1. die Fachhochschulreife, e<strong>in</strong>e andere Hochschulreife<br />

oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des Landespersonalausschusses<br />

vom Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht<br />

und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,<br />

2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von drei Jahren,<br />

3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen<br />

Dienst.<br />

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Studiengang e<strong>in</strong>er Fachhochschule oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen<br />

Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung<br />

der Aufgaben der Laufbahn erforderlich s<strong>in</strong>d. 2 Der<br />

Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von<br />

m<strong>in</strong>destens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen<br />

Studienzeiten. 3 Die berufspraktischen<br />

Studienzeiten umfassen die Ausbildung <strong>in</strong> fachbezogenen<br />

Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;<br />

der Anteil der praktischen Ausbildung darf<br />

e<strong>in</strong>e Dauer von e<strong>in</strong>em Jahr nicht unterschreiten.<br />

(3) 1 Der Vorbereitungsdienst kann auf e<strong>in</strong>e Ausbildung<br />

<strong>in</strong> fachbezogenen Schwerpunktbereichen der<br />

Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der<br />

Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und<br />

Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben <strong>in</strong> der<br />

Laufbahn erforderlich s<strong>in</strong>d, durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>soweit<br />

durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung<br />

des Landespersonalausschusses als geeignet anerkannte<br />

Prüfung als Abschluss e<strong>in</strong>es Studiengangs<br />

m<strong>in</strong>destens an e<strong>in</strong>er Fachhochschule nachgewiesen<br />

worden ist. 2 Anrechenbar s<strong>in</strong>d Studienzeiten von der<br />

Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst<br />

gekürzt ist. 3 Gegenstand der Laufbahnprüfung<br />

s<strong>in</strong>d Ausbildungs<strong>in</strong>halte des berufspraktischen<br />

Vorbereitungsdienstes.<br />

(4) 1 Das Fachstudium des gehobenen nichttechnischen<br />

Dienstes f<strong>in</strong>det an der Fachhochschule für<br />

öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt. 2 Das<br />

Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />

(5) 1 Für die Laufbahnen der Fachlehrer und<br />

Fachlehrer<strong>in</strong>nen und der Förderlehrer und Förderlehrer<strong>in</strong>nen<br />

kann <strong>in</strong> den Laufbahnvorschriften von<br />

Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 abgewichen werden.<br />

2 Zu diesen Laufbahnen kann zugelassen werden, wer<br />

den Abschluss e<strong>in</strong>er Realschule oder e<strong>in</strong>en nach<br />

Anhörung des Landespersonalausschusses vom<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus als<br />

gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.<br />

Art. 34<br />

Höherer Dienst<br />

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes s<strong>in</strong>d<br />

zu fordern<br />

1. e<strong>in</strong>e erste Staatsprüfung oder e<strong>in</strong> Master-,<br />

Diplom- oder vergleichbarer Abschluss an e<strong>in</strong>er<br />

wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule<br />

oder e<strong>in</strong> Master-Abschluss an e<strong>in</strong>er Fachhochschule<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Studiengang, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig<br />

anerkannt wurde,<br />

2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von m<strong>in</strong>destens zwei Jahren,<br />

3. das Bestehen e<strong>in</strong>er Laufbahnprüfung für den höheren<br />

Dienst oder e<strong>in</strong>er die Befähigung für die<br />

Laufbahn vermittelnden zweiten Staatsprüfung.<br />

(2) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren<br />

allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes nach Abs. 1<br />

kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes<br />

e<strong>in</strong>e erfolgreich abgeschlossene Ausbildung<br />

für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen<br />

nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet<br />

werden.

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