Bayerisches Beamtengesetz - Schulen in Oberfranken
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508 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
terricht und Kultus als gleichwertig anerkannter<br />
Bildungsstand,<br />
2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von höchstens e<strong>in</strong>em Jahr.<br />
Art. 32<br />
Mittlerer Dienst<br />
(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes s<strong>in</strong>d<br />
zu fordern<br />
1. der mittlere Schulabschluss, der qualifizierende<br />
Hauptschulabschluss oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des<br />
Landespersonalausschusses vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Unterricht und Kultus als gleichwertig<br />
anerkannter Bildungsstand,<br />
2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,<br />
3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren<br />
Dienst.<br />
(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche<br />
Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse,<br />
Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur<br />
Erfüllung der Aufgaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Laufbahn des mittleren<br />
Dienstes benötigt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst<br />
besteht aus e<strong>in</strong>er fachtheoretischen Ausbildung<br />
und aus e<strong>in</strong>er praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz;<br />
die fachtheoretische Ausbildung beträgt<br />
<strong>in</strong> der Regel sechs Monate.<br />
(3) 1 Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können für e<strong>in</strong>zelne<br />
Laufbahnen <strong>in</strong> den Laufbahnvorschriften auch<br />
Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen zugelassen werden, die<br />
den Hauptschulabschluss oder e<strong>in</strong>en nach Anhörung<br />
des Landespersonalausschusses vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten<br />
Bildungsstand und e<strong>in</strong>e abgeschlossene<br />
förderliche Berufsausbildung nachweisen. 2 In Laufbahnen,<br />
deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften<br />
geregelt ist, bedarf die Zulassung e<strong>in</strong>er Ausnahme<br />
nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.<br />
Art. 33<br />
Gehobener Dienst<br />
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes<br />
s<strong>in</strong>d zu fordern<br />
1. die Fachhochschulreife, e<strong>in</strong>e andere Hochschulreife<br />
oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des Landespersonalausschusses<br />
vom Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht<br />
und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,<br />
2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von drei Jahren,<br />
3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen<br />
Dienst.<br />
(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Studiengang e<strong>in</strong>er Fachhochschule oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen<br />
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung<br />
der Aufgaben der Laufbahn erforderlich s<strong>in</strong>d. 2 Der<br />
Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von<br />
m<strong>in</strong>destens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen<br />
Studienzeiten. 3 Die berufspraktischen<br />
Studienzeiten umfassen die Ausbildung <strong>in</strong> fachbezogenen<br />
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;<br />
der Anteil der praktischen Ausbildung darf<br />
e<strong>in</strong>e Dauer von e<strong>in</strong>em Jahr nicht unterschreiten.<br />
(3) 1 Der Vorbereitungsdienst kann auf e<strong>in</strong>e Ausbildung<br />
<strong>in</strong> fachbezogenen Schwerpunktbereichen der<br />
Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der<br />
Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und<br />
Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben <strong>in</strong> der<br />
Laufbahn erforderlich s<strong>in</strong>d, durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>soweit<br />
durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung<br />
des Landespersonalausschusses als geeignet anerkannte<br />
Prüfung als Abschluss e<strong>in</strong>es Studiengangs<br />
m<strong>in</strong>destens an e<strong>in</strong>er Fachhochschule nachgewiesen<br />
worden ist. 2 Anrechenbar s<strong>in</strong>d Studienzeiten von der<br />
Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst<br />
gekürzt ist. 3 Gegenstand der Laufbahnprüfung<br />
s<strong>in</strong>d Ausbildungs<strong>in</strong>halte des berufspraktischen<br />
Vorbereitungsdienstes.<br />
(4) 1 Das Fachstudium des gehobenen nichttechnischen<br />
Dienstes f<strong>in</strong>det an der Fachhochschule für<br />
öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt. 2 Das<br />
Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />
(5) 1 Für die Laufbahnen der Fachlehrer und<br />
Fachlehrer<strong>in</strong>nen und der Förderlehrer und Förderlehrer<strong>in</strong>nen<br />
kann <strong>in</strong> den Laufbahnvorschriften von<br />
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 abgewichen werden.<br />
2 Zu diesen Laufbahnen kann zugelassen werden, wer<br />
den Abschluss e<strong>in</strong>er Realschule oder e<strong>in</strong>en nach<br />
Anhörung des Landespersonalausschusses vom<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus als<br />
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.<br />
Art. 34<br />
Höherer Dienst<br />
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes s<strong>in</strong>d<br />
zu fordern<br />
1. e<strong>in</strong>e erste Staatsprüfung oder e<strong>in</strong> Master-,<br />
Diplom- oder vergleichbarer Abschluss an e<strong>in</strong>er<br />
wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule<br />
oder e<strong>in</strong> Master-Abschluss an e<strong>in</strong>er Fachhochschule<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Studiengang, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig<br />
anerkannt wurde,<br />
2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von m<strong>in</strong>destens zwei Jahren,<br />
3. das Bestehen e<strong>in</strong>er Laufbahnprüfung für den höheren<br />
Dienst oder e<strong>in</strong>er die Befähigung für die<br />
Laufbahn vermittelnden zweiten Staatsprüfung.<br />
(2) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren<br />
allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes nach Abs. 1<br />
kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes<br />
e<strong>in</strong>e erfolgreich abgeschlossene Ausbildung<br />
für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen<br />
nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet<br />
werden.