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Bayerisches Beamtengesetz - Schulen in Oberfranken

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B 1612<br />

499<br />

Nr. 16 München, den 4. August 2008<br />

Datum I n h a l t Seite<br />

29.7.2008 <strong>Bayerisches</strong> <strong>Beamtengesetz</strong> (BayBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500<br />

2030–1–1–F


500 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

2030–1–1–F<br />

<strong>Bayerisches</strong> <strong>Beamtengesetz</strong><br />

(BayBG)<br />

Vom 29. Juli 2008<br />

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende<br />

Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:<br />

Art. 1 Geltungsbereich<br />

Inhaltsübersicht<br />

Teil 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Abschnitt 1<br />

Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten<br />

Art. 2 Oberste Dienstbehörde<br />

Art. 3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte<br />

Art. 4 Angehörige<br />

Art. 5 Leistungen<br />

Art. 6 Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz<br />

Abschnitt 2<br />

Beschwerdeweg und Rechtsschutz<br />

Art. 7 Antrags- und Beschwerderecht<br />

Art. 8 Aufschiebende Wirkung<br />

Art. 9 Vertretung des Dienstherrn<br />

Art. 10 Zustellung von Entscheidungen<br />

Art. 19<br />

Art. 20<br />

Art. 21<br />

Art. 22<br />

Art. 23<br />

Art. 24<br />

Art. 25<br />

Art. 26<br />

Art. 27<br />

Art. 28<br />

Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe<br />

Stellenausschreibungen<br />

Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer<br />

Ernennung<br />

Abschnitt 2<br />

Begründung des Beamtenverhältnisses<br />

Allgeme<strong>in</strong>e laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die<br />

Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis<br />

Altersgrenze für die Berufung<br />

Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />

zum Dienstherrn<br />

Berufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />

Abschnitt 3<br />

Laufbahnen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Laufbahnvorschriften, Zulassungs- und Ausbildungsordnungen<br />

Begriff und E<strong>in</strong>teilung der Laufbahnen, Zulassung zum<br />

Vorbereitungsdienst, Befähigung für entsprechende<br />

Laufbahnen<br />

E<strong>in</strong>stellung, Beförderung und Aufstieg<br />

Art. 11<br />

Abschnitt 3<br />

Leistungserfüllung<br />

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung<br />

Unterabschnitt 2<br />

Laufbahnbewerber und<br />

Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen<br />

Art. 12<br />

Art. 13<br />

Art. 14<br />

Verjährung<br />

Rückforderung<br />

Übergang von Ansprüchen<br />

Art. 29<br />

Art. 30<br />

E<strong>in</strong>stellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren,<br />

Laufbahnprüfung<br />

Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen aus Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union<br />

Art. 15<br />

Art. 16<br />

Art. 17<br />

Abschnitt 4<br />

Verfahren bei Erlass allgeme<strong>in</strong>er<br />

beamtenrechtlicher Regelungen<br />

Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />

Beteiligung der Spitzenorganisationen<br />

Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände<br />

Art. 31<br />

Art. 32<br />

Art. 33<br />

Art. 34<br />

Art. 35<br />

Art. 36<br />

E<strong>in</strong>facher Dienst<br />

Mittlerer Dienst<br />

Gehobener Dienst<br />

Höherer Dienst<br />

Dienstanfänger und Dienstanfänger<strong>in</strong>nen<br />

Erforderliche Fachbildung, Anrechnung förderlicher<br />

Tätigkeiten<br />

Teil 2<br />

Art. 37<br />

Art. 38<br />

Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf Probe<br />

Art und Dauer des Probedienstes<br />

Beamtenverhältnis<br />

Unterabschnitt 3<br />

Abschnitt 1<br />

Andere Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />

Ernennungen<br />

Art. 39<br />

Voraussetzungen für die Berücksichtigung<br />

Art. 18<br />

Ernennungszuständigkeit und Wirksamwerden von<br />

Ernennungen<br />

Art. 40<br />

Art und Dauer des Probedienstes für andere Bewerber<br />

und Bewerber<strong>in</strong>nen


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

501<br />

Unterabschnitt 4<br />

Abschnitt 3<br />

Prüfungen<br />

Ruhestand<br />

Art.<br />

41<br />

Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen,<br />

besonderes Auswahlverfahren<br />

Unterabschnitt 1<br />

Art.<br />

Art.<br />

42<br />

43<br />

Zulassung zu den Prüfungen<br />

Bekanntmachung von Prüfungen<br />

Art. 62<br />

Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />

Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />

Unterabschnitt 5<br />

Art. 63<br />

H<strong>in</strong>ausschieben des Ruhestandse<strong>in</strong>tritts<br />

Dienstliche Beurteilung<br />

Unterabschnitt 2<br />

Art. 44<br />

Dienstliche Beurteilung<br />

Ruhestandsversetzung<br />

Art.<br />

45<br />

Abschnitt 4<br />

Führungspositionen auf Zeit und auf Probe<br />

Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf<br />

Zeit<br />

Art. 64<br />

Art. 65<br />

Art. 66<br />

Art. 67<br />

Ruhestandsversetzung auf Antrag<br />

Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit<br />

Zwangspensionierungsverfahren<br />

Mitteilung aus Untersuchungsbefunden<br />

Art.<br />

46<br />

Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf<br />

Probe<br />

Unterabschnitt 3<br />

Abschnitt 5<br />

Abordnung und Versetzung<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

Art. 68<br />

Art. 69<br />

Art. 70<br />

E<strong>in</strong>stweiliger Ruhestand<br />

Auflösung oder Umbildung von Behörden<br />

Auflösung oder Umbildung von Körperschaften<br />

Beg<strong>in</strong>n des e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestands<br />

Art. 47<br />

Art. 48<br />

Art. 49<br />

Abordnung<br />

Versetzung<br />

Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung<br />

Unterabschnitt 4<br />

Geme<strong>in</strong>same Vorschriften<br />

Abschnitt 6<br />

Rechtsstellung der Beamten, Beamt<strong>in</strong>nen,<br />

Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />

bei Auflösung oder Umbildung<br />

von Behörden oder Körperschaften<br />

Art. 71<br />

Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beg<strong>in</strong>n des<br />

Ruhestands<br />

Abschnitt 4<br />

Dienstzeugnis<br />

Art.<br />

50<br />

Auflösung oder Umbildung von Behörden<br />

Art. 72<br />

Dienstzeugnis<br />

Art.<br />

Art.<br />

51<br />

52<br />

Auflösung oder Umbildung e<strong>in</strong>er Körperschaft<br />

Rechtsfolgen der Umbildung<br />

Teil 4<br />

Art.<br />

Art.<br />

53<br />

54<br />

Rechtsstellung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />

Rechtliche Stellung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

Abschnitt 1<br />

Teil 3<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

Art. 73<br />

Art. 74<br />

Eid und Gelöbnis<br />

Residenzpflicht<br />

Abschnitt 1<br />

Entlassung<br />

Art. 75<br />

Art. 76<br />

Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung<br />

Amtsbezeichnung<br />

Art.<br />

55<br />

Entlassung kraft Gesetzes<br />

Abschnitt 2<br />

Art.<br />

Art.<br />

Art.<br />

56<br />

57<br />

58<br />

Zuständigkeiten und Verfahren<br />

Entlassung auf eigenen Antrag<br />

Rechtsfolgen der Entlassung<br />

Art. 77<br />

Folgen der Nichterfüllung von Pflichten<br />

Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Abschnitt 2<br />

Art. 78<br />

Verjährung der Schadensersatzpflicht und gesetzlicher<br />

Forderungsübergang<br />

Art. 59<br />

Art. 60<br />

Art. 61<br />

Verlust der Beamtenrechte<br />

Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte<br />

Wiederaufnahmeverfahren<br />

Gnadenerweis<br />

Abschnitt 3<br />

Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen<br />

Art. 79 Befreiung von Amtshandlungen


502 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

Art. 80<br />

Art. 81<br />

Art. 82<br />

Art. 83<br />

Art. 84<br />

Art. 85<br />

Art. 86<br />

Art. 87<br />

Art. 88<br />

Art. 89<br />

Art. 90<br />

Art. 91<br />

Art. 92<br />

Art. 93<br />

Art. 94<br />

Art. 95<br />

Art. 96<br />

Art. 97<br />

Art. 98<br />

Art. 99<br />

Art. 100<br />

Art. 101<br />

Art. 102<br />

Art. 103<br />

Art. 104<br />

Art. 105<br />

Art. 106<br />

Art. 107<br />

Art. 108<br />

Art. 109<br />

Art. 110<br />

Art. 111<br />

Abschnitt 4<br />

Erteilung von Auskünften<br />

Auskünfte an die Medien<br />

Abschnitt 5<br />

Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von<br />

Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

sowie früheren Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

mit Versorgungsbezügen<br />

Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht<br />

Genehmigungsfreie Nebentätigkeit<br />

Rückgriffshaftung des Dienstherrn<br />

Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst<br />

Ausführungsverordnung<br />

Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten<br />

und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen sowie früheren<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Versorgungsbezügen<br />

Abschnitt 6<br />

Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung<br />

Regelung der Arbeitszeit, Mehrarbeit<br />

Antragsteilzeit<br />

Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung<br />

Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung<br />

Altersteilzeit<br />

Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, H<strong>in</strong>weispflicht<br />

Erholungs- und Sonderurlaub<br />

Rechtsfolgen der Wahl <strong>in</strong> das Parlament e<strong>in</strong>es anderen<br />

Landes<br />

Fernbleiben vom Dienst<br />

Abschnitt 7<br />

Besondere Fürsorgepflichten<br />

Beihilfe <strong>in</strong> Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen<br />

Fällen<br />

Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten<br />

Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz<br />

bei Unfällen<br />

Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbeh<strong>in</strong>derung, Arbeitsschutz<br />

Jugendarbeitsschutz<br />

Jubiläumszuwendung<br />

Abschnitt 8<br />

Personalakten<br />

Erhebung personenbezogener Daten<br />

Zugang zur Personalakte<br />

Gliederung und Gestaltung von Personalakten<br />

Beihilfeunterlagen<br />

Anhörung<br />

E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Personalakten<br />

Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten<br />

Entfernung von Unterlagen aus Personalakten<br />

Aussonderung von Personalakten<br />

Automatisierte Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten<br />

Art. 112<br />

Art. 113<br />

Art. 114<br />

Art. 115<br />

Art. 116<br />

Art. 117<br />

Art. 118<br />

Art. 119<br />

Art. 120<br />

Art. 121<br />

Art. 122<br />

Art. 123<br />

Art. 124<br />

Art. 125<br />

Art. 126<br />

Art. 127<br />

Art. 128<br />

Art. 129<br />

Art. 130<br />

Art. 131<br />

Art. 132<br />

Art. 133<br />

Art. 134<br />

Art. 135<br />

Art. 136<br />

Art. 137<br />

Teil 5<br />

Landespersonalausschuss<br />

Errichtung, Unabhängigkeit<br />

Zusammensetzung<br />

Rechtsstellung der Mitglieder<br />

Aufgaben<br />

Geschäftsordnung<br />

Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />

Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe<br />

Bekanntmachung und B<strong>in</strong>dungswirkung der Beschlüsse<br />

Geschäftsstelle<br />

Teil 6<br />

Besondere Beamtengruppen<br />

Abschnitt 1<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />

Abschnitt 2<br />

Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit<br />

Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />

Abschnitt 3<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen der Polizei,<br />

der Justizvollzugsanstalten,<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz,<br />

der Feuerwehren und<br />

Notariatsbeamte und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Status der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen im Polizeivollzugsdienst<br />

<strong>in</strong> Ausbildung<br />

Laufbahnvorschriften<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />

Polizeidienstunfähigkeit<br />

Altersgrenze<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen bei den Justizvollzugsanstalten<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landesamts für Verfassungsschutz<br />

Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Notariatsbeamte und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Abschnitt 4<br />

Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Teil 7<br />

Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht <br />

des Staates stehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten<br />

Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren<br />

Oberste Aufsichtsbehörde


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

503<br />

Art. 138<br />

Art. 139<br />

Art. 140<br />

Art. 141<br />

Art. 142<br />

Art. 143<br />

Art. 144<br />

Art. 145<br />

Art. 146<br />

Art. 147<br />

Teil 8<br />

Dienstherrnwechsel<br />

Übernahme von Kirchenbeamten und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis im S<strong>in</strong>n des Bayerischen<br />

<strong>Beamtengesetz</strong>es<br />

Ausbildungskostenerstattung<br />

Fortbildungskostenerstattung<br />

Teil 9<br />

Übergangsregelungen und Schlussvorschriften<br />

Übergangsregelung zum Wegfall der Anstellung<br />

Übergangsregelung zum Antragsruhestand<br />

Verteilung der Versorgungslast nach bisherigem Recht<br />

Zuständigkeiten im Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

Versorgungsausgleich zwischen mehreren Dienstherren<br />

Änderung des Bayerischen Richtergesetzes<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Art. 1<br />

Art. 3<br />

Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte<br />

1 Dienstvorgesetzte s<strong>in</strong>d diejenigen, die für beamtenrechtliche<br />

Entscheidungen über die persönlichen<br />

Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen zuständig s<strong>in</strong>d. 2 Vorgesetzte s<strong>in</strong>d<br />

diejenigen, die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen für ihre<br />

dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.<br />

Art. 4<br />

Angehörige<br />

Angehörige im S<strong>in</strong>n dieses Gesetzes s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong><br />

Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(BayVwVfG) aufgeführten Personen.<br />

Art. 5<br />

Leistungen<br />

(1) Leistungen des Dienstherrn s<strong>in</strong>d Besoldung,<br />

Versorgung und sonstige Leistungen.<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes<br />

bestimmt, für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des<br />

Staates, der Geme<strong>in</strong>den, der Geme<strong>in</strong>deverbände und<br />

der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des<br />

öffentlichen Rechts.<br />

(2) Es gilt nicht für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften<br />

und ihrer Verbände.<br />

(3) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten<br />

(Bürgermeister, Landräte und ihre gewählten<br />

Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und ihre<br />

gewählten Stellvertreter sowie berufsmäßige Geme<strong>in</strong>deratsmitglieder)<br />

werden durch besonderes<br />

Gesetz geregelt.<br />

Teil 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Abschnitt 1<br />

Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten<br />

Art. 2<br />

Oberste Dienstbehörde<br />

1 Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde<br />

des Dienstherrn <strong>in</strong> dem Dienstbereich, <strong>in</strong> dem der<br />

Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt bekleidet. 2 Als<br />

oberste Dienstbehörde von Ruhestandsbeamten, Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen,<br />

sonstigen Versorgungsberechtigten<br />

oder früheren Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen gilt die<br />

Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen war.<br />

(2) Sonstige Leistungen s<strong>in</strong>d Kostenerstattungen<br />

und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur<br />

Besoldung oder Versorgung gehören.<br />

Art. 6<br />

Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz<br />

(1) Ausnahmen von dem Erfordernis e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes<br />

(BeamtStG) lässt bei Beamten<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen des Staates die oberste Dienstbehörde,<br />

im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde<br />

zu.<br />

(2) Für Abordnungen und Versetzungen nach<br />

§§ 14 und 15 BeamtStG gelten Art. 49 Abs. 2 und 3<br />

entsprechend.<br />

(3) 1 Die Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3<br />

BeamtStG, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen<br />

oder Erklärungen abzugeben, erteilt der oder<br />

die Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis<br />

beendet ist, der oder die letzte Dienstvorgesetzte.<br />

2 Hat sich der Vorgang, den die Äußerung<br />

betrifft, bei e<strong>in</strong>em früheren Dienstherrn ereignet, so<br />

darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung<br />

erteilt werden. 3 Über die Versagung der Aussagegenehmigung<br />

nach § 37 Abs. 4 BeamtStG entscheidet<br />

die oberste Dienstbehörde; für die Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen der Geme<strong>in</strong>den, der Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten<br />

Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die<br />

von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.<br />

4 Für Polizeibeamte und Polizeibeamt<strong>in</strong>nen kann das<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern die Ausübung der<br />

Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf<br />

unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.<br />

5 Zuständig für die Entscheidung über die Herausgabe<br />

von Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG ist


504 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

der oder die Dienstvorgesetzte oder der oder die letzte<br />

Dienstvorgesetzte.<br />

(4) 1 Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr<br />

bestimmte Behörde kann Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

aus zw<strong>in</strong>genden dienstlichen Gründen die Führung<br />

der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verbieten.<br />

2 Der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> soll vor Erlass des<br />

Verbots gehört werden.<br />

(5) 1 Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von<br />

Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen<br />

nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der<br />

Zustimmung der obersten oder der letzten obersten<br />

Dienstbehörde. 2 Die Befugnis zur Zustimmung kann<br />

auf andere Behörden übertragen werden.<br />

(6) Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49<br />

BeamtStG s<strong>in</strong>d an die jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten<br />

oder ihre Vertreter im Amt zu richten<br />

und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.<br />

Abschnitt 2<br />

Beschwerdeweg und Rechtsschutz<br />

Art. 7<br />

Antrags- und Beschwerderecht<br />

(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können Anträge stellen<br />

und Beschwerden vorbr<strong>in</strong>gen; hierbei ist der<br />

Dienstweg e<strong>in</strong>zuhalten. 2 Der Beschwerdeweg bis zur<br />

obersten Dienstbehörde steht offen.<br />

(2) Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare<br />

Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den<br />

nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden.<br />

Art. 8<br />

Aufschiebende Wirkung<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung<br />

oder Versetzung haben ke<strong>in</strong>e aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Art. 9<br />

Vertretung des Dienstherrn<br />

(1) Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder<br />

Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird der<br />

Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis<br />

durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher<br />

der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> untersteht oder bei Beendigung<br />

des Beamtenverhältnisses unterstanden<br />

hat; bei Streitigkeiten, die ihren Rechtsgrund <strong>in</strong><br />

Art. 145 oder den §§ 53 bis 59 und 61 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

(BeamtVG) haben, wird der<br />

Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,<br />

deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde<br />

untersteht.<br />

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr<br />

und ist e<strong>in</strong>e andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so<br />

tritt an ihre Stelle bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des<br />

Staates das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen, im<br />

Übrigen die frühere oberste Aufsichtsbehörde.<br />

(3) Die Staatsregierung kann für den staatlichen<br />

Bereich durch Rechtsverordnung die den obersten<br />

Dienstbehörden zustehende Vertretungsbefugnis<br />

anderen Behörden übertragen.<br />

Art. 10<br />

Zustellung von Entscheidungen<br />

1 Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamten<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen oder den Versorgungsberechtigten<br />

nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d zuzustellen, wenn durch sie<br />

e<strong>in</strong>e Frist <strong>in</strong> Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamten<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen oder Versorgungsberechtigten<br />

berührt werden. 2 Soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den<br />

Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-<br />

und Vollstreckungsgesetzes.<br />

Abschnitt 3<br />

Leistungserfüllung<br />

Art. 11<br />

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung<br />

(1) Ist bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt,<br />

können Ansprüche auf sonstige Leistungen (Art. 5<br />

Abs. 2) nur <strong>in</strong>soweit abgetreten oder verpfändet werden,<br />

als sie der Pfändung unterliegen.<br />

(2) Der Dienstherr kann e<strong>in</strong> Aufrechnungs- oder<br />

Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf<br />

sonstige Leistungen (Art. 5 Abs. 2) nur <strong>in</strong>soweit geltend<br />

machen, als sie pfändbar s<strong>in</strong>d; diese E<strong>in</strong>schränkung<br />

gilt nicht, soweit gegen den Empfänger oder die<br />

Empfänger<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Anspruch auf Schadensersatz<br />

wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.<br />

Art. 12<br />

Verjährung<br />

1 Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren<br />

<strong>in</strong> drei Jahren. 2 Im Übrigen s<strong>in</strong>d die §§ 194 bis 218<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden,<br />

soweit <strong>in</strong> diesem Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt ist. 3 Abweichende besoldungs-, versorgungs-,<br />

und beihilferechtliche Vorschriften zur<br />

Verjährung bleiben unberührt.<br />

Art. 13<br />

Rückforderung<br />

Für die Rückforderung von sonstigen Leistungen<br />

(Art. 5 Abs. 2) gilt § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 13 des Bayerischen<br />

Besoldungsgesetzes entsprechend.


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

505<br />

Art. 14<br />

Übergang von Ansprüchen<br />

1 Werden Beamte, Beamt<strong>in</strong>nen oder Versorgungsberechtigte<br />

oder ihre Angehörigen körperlich verletzt<br />

oder getötet, so geht e<strong>in</strong> gesetzlicher Schadensersatzanspruch,<br />

der diesen Personen <strong>in</strong>folge der Körperverletzung<br />

oder der Tötung gegen Dritte zusteht, <strong>in</strong>soweit<br />

auf den Dienstherrn über, als dieser während<br />

e<strong>in</strong>er auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung<br />

der Dienstfähigkeit oder <strong>in</strong>folge der Körperverletzung<br />

oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen<br />

verpflichtet ist. 2 Ist e<strong>in</strong>e Versorgungskasse zur<br />

Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der<br />

Anspruch auf sie über. 3 Der Übergang des Anspruchs<br />

kann nicht zum Nachteil von Verletzten oder H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

geltend gemacht werden. 4 Steht Beihilfeberechtigten<br />

gegen e<strong>in</strong>en Leistungserbr<strong>in</strong>ger oder<br />

e<strong>in</strong>e Leistungserbr<strong>in</strong>ger<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Anspruch auf Rückerstattung<br />

oder Schadensersatz auf Grund e<strong>in</strong>er unrichtigen<br />

Abrechnung zu, kann der Dienstherr des<br />

oder der Beihilfeberechtigten durch schriftliche<br />

Anzeige gegenüber dem Leistungserbr<strong>in</strong>ger, der<br />

Leistungserbr<strong>in</strong>ger<strong>in</strong> oder dessen beziehungsweise<br />

deren Abrechnungsstelle bewirken, dass der Anspruch<br />

<strong>in</strong>soweit auf den Dienstherrn übergeht, als<br />

dieser auf Antrag des oder der Beihilfeberechtigten<br />

zu hohe Beihilfeleistungen an den Beihilfeberechtigten<br />

oder die Beihilfeberechtigte erbracht hat. 5 Für<br />

den Freistaat Bayern regelt die Zuständigkeit für die<br />

Überleitung nach Satz 4 das Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />

F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung.<br />

Abschnitt 4<br />

Verfahren bei<br />

Erlass allgeme<strong>in</strong>er beamtenrechtlicher Regelungen<br />

Art. 15<br />

Zuständigkeit zum<br />

Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,<br />

erlässt die zu se<strong>in</strong>er Durchführung erforderlichen<br />

Verwaltungsvorschriften das Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />

F<strong>in</strong>anzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterien; Verwaltungsvorschriften, die nur<br />

den Geschäftsbereich e<strong>in</strong>es Staatsm<strong>in</strong>isteriums<br />

betreffen, erlässt dieses Staatsm<strong>in</strong>isterium im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />

F<strong>in</strong>anzen.<br />

Art. 16<br />

Beteiligung der Spitzenorganisationen<br />

(1) Bei der Vorbereitung allgeme<strong>in</strong>er Regelungen<br />

der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten<br />

Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen<br />

der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände<br />

nach Maßgabe der folgenden Absätze <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er laufenden, umfassenden und vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit mit.<br />

(2) 1 Die Spitzenorganisationen der zuständigen<br />

Gewerkschaften und Berufsverbände und das<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen kommen regelmäßig,<br />

m<strong>in</strong>destens jedoch zweimal im Jahr, zu<br />

Gesprächen über allgeme<strong>in</strong>e Regelungen beamtenrechtlicher<br />

Verhältnisse zusammen. 2 Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

können beide Seiten aus besonderem Anlass <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Monat e<strong>in</strong> Gespräch verlangen.<br />

(3) 1 Die Entwürfe allgeme<strong>in</strong>er beamtenrechtlicher<br />

Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit<br />

e<strong>in</strong>er angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet.<br />

2 Die Stellungnahmen sollen mit dem Ziel der<br />

E<strong>in</strong>igung erörtert werden. 3 Die Spitzenorganisationen<br />

können <strong>in</strong> den Erörterungen verlangen, dass ihre<br />

Vorschläge, die <strong>in</strong> Gesetzentwürfen ke<strong>in</strong>e Berücksichtigung<br />

f<strong>in</strong>den, mit Begründung und e<strong>in</strong>er Stellungnahme<br />

der Staatsregierung dem Landtag mitgeteilt<br />

werden.<br />

Art. 17<br />

Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände<br />

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der<br />

beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten<br />

Landesbehörden s<strong>in</strong>d die kommunalen Spitzenverbände<br />

zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse<br />

der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen im kommunalen<br />

Bereich berührt werden.<br />

Teil 2<br />

Beamtenverhältnis<br />

Abschnitt 1<br />

Ernennungen<br />

Art. 18<br />

Ernennungszuständigkeit und<br />

Wirksamwerden von Ernennungen<br />

(1) 1 Die Staatsregierung ernennt die Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen der Staatskanzlei und der Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />

von der Besoldungsgruppe A 16 an und die <strong>in</strong><br />

der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorstände<br />

der den Staatsm<strong>in</strong>isterien unmittelbar nachgeordneten<br />

Behörden. 2 Die übrigen Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

des Staates werden durch die jeweils zuständigen<br />

Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können<br />

die Ausübung dieser Befugnisse durch Rechtsverordnung<br />

auf andere Behörden übertragen.<br />

(2) Die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der Geme<strong>in</strong>den,<br />

der Geme<strong>in</strong>deverbände und der sonstigen unter der<br />

Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder<br />

Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.<br />

(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der<br />

Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam,<br />

wenn nicht <strong>in</strong> der Urkunde ausdrücklich e<strong>in</strong> späterer<br />

Tag bestimmt ist.


506 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

Art. 19<br />

Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe<br />

E<strong>in</strong>er Ernennung bedarf es – neben den <strong>in</strong> § 8 Abs. 1<br />

Nrn. 1 bis 3 BeamtStG geregelten Fällen – zur Verleihung<br />

e<strong>in</strong>es anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung<br />

beim Wechsel der Laufbahngruppe.<br />

Art. 20<br />

Stellenausschreibungen<br />

Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d durch Stellenausschreibung<br />

zu ermitteln, wenn es im besonderen<br />

dienstlichen Interesse liegt.<br />

Art. 21<br />

Verfahren und Rechtsfolgen<br />

bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung<br />

(1) 1 Ist e<strong>in</strong>e Ernennung nichtig, hat der oder die<br />

Dienstvorgesetzte dem oder der Ernannten die weitere<br />

Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. 2 Das Verbot<br />

ist erst dann auszusprechen, wenn die sachlich<br />

zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung<br />

zu bestätigen oder e<strong>in</strong>e Ausnahme nachträglich<br />

zuzulassen (§ 11 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BeamtStG).<br />

(2) 1 Die Rücknahme e<strong>in</strong>er Ernennung (§ 12<br />

BeamtStG) wird von der obersten Dienstbehörde<br />

erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, der Beamt<strong>in</strong><br />

oder se<strong>in</strong>en oder ihren versorgungsberechtigten<br />

H<strong>in</strong>terbliebenen zuzustellen. 2 Die Ernennung kann<br />

<strong>in</strong> den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG<br />

nur <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von sechs Monaten, <strong>in</strong> den<br />

Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG nur <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Jahr zurückgenommen werden,<br />

nachdem die oberste Dienstbehörde, bei den Geme<strong>in</strong>den,<br />

den Geme<strong>in</strong>deverbänden und den sonstigen<br />

unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts die <strong>in</strong> beamtenrechtlichen Angelegenheiten<br />

zur Vertretung nach außen berechtigte Stelle von der<br />

Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis<br />

erlangt hat.<br />

(3) Ist e<strong>in</strong>e Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen<br />

worden, so s<strong>in</strong>d die bis zu dem Verbot<br />

nach Abs. 1 oder bis zu der Rücknahme nach Abs. 2<br />

vorgenommenen Amtshandlungen des oder der<br />

Ernannten <strong>in</strong> gleicher Weise gültig, wie wenn sie e<strong>in</strong><br />

Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> ausgeführt hätte.<br />

(4) Die Leistungen des Dienstherrn können belassen<br />

werden.<br />

Abschnitt 2<br />

Begründung des Beamtenverhältnisses<br />

Art. 22<br />

Allgeme<strong>in</strong>e laufbahnrechtliche Voraussetzungen<br />

für die Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis<br />

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen<br />

werden, wer die für se<strong>in</strong>e oder ihre Laufbahn vorgeschriebene<br />

oder – mangels solcher Vorschriften –<br />

übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber und<br />

Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen).<br />

(2) 1 In das Beamtenverhältnis kann auch berufen<br />

werden, wer die erforderliche Befähigung durch<br />

Lebens- und Berufserfahrung <strong>in</strong>nerhalb oder außerhalb<br />

des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere<br />

Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen). 2 Dies gilt nicht für<br />

die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere<br />

Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die<br />

ihrer Eigenart nach e<strong>in</strong>e besondere laufbahnmäßige<br />

Vorbildung und Fachausbildung zw<strong>in</strong>gend erfordern.<br />

3 Die Berufung anderer Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />

bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.<br />

Art. 23<br />

Altersgrenze für die Berufung<br />

(1) 1 In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen<br />

werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat.<br />

2 Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit<br />

Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des Staates außerdem im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />

F<strong>in</strong>anzen zulassen.<br />

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

auf Zeit.<br />

Art. 24<br />

Erlöschen des<br />

privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />

zum Dienstherrn<br />

Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses<br />

erlischt e<strong>in</strong> privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum<br />

Dienstherrn.<br />

Art. 25<br />

Berufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />

1 E<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens<br />

nach fünf Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong> solches auf Lebenszeit umzuwandeln,<br />

wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> die<br />

beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.<br />

2 Zeiten e<strong>in</strong>er Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten<br />

nicht als Probezeit.<br />

Abschnitt 3<br />

Laufbahnen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Art. 26<br />

Laufbahnvorschriften, <br />

Zulassungs- und Ausbildungsordnungen<br />

(1) 1 Die Staatsregierung erlässt nach Anhörung


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

507<br />

des Landespersonalausschusses unter Berücksichtigung<br />

der Erfordernisse der e<strong>in</strong>zelnen Verwaltungen<br />

durch Rechtsverordnung allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

über die Laufbahnen der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

nach den Grundsätzen der Art. 27 bis 44. 2 Dabei können<br />

auch Regelungen zur Berücksichtigung von<br />

Erziehungszeiten bei der Dienstzeitberechnung getroffen<br />

werden.<br />

(2) Die Staatsm<strong>in</strong>isterien können im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen und<br />

dem Landespersonalausschuss Vorschriften über die<br />

Zulassung zu e<strong>in</strong>er Laufbahn und die Ausbildung<br />

erlassen.<br />

Art. 27<br />

Begriff und E<strong>in</strong>teilung der Laufbahnen, <br />

Zulassung zum Vorbereitungsdienst, <br />

Befähigung für entsprechende Laufbahnen<br />

(1) E<strong>in</strong>e Laufbahn umfasst alle Ämter derselben<br />

Fachrichtung, die e<strong>in</strong>e gleiche Vorbildung und<br />

Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören<br />

auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.<br />

(2) 1 Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen<br />

des e<strong>in</strong>fachen, des mittleren, des gehobenen<br />

oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit<br />

bestimmt sich nach dem E<strong>in</strong>gangsamt. 2 Die Laufbahnvorschriften<br />

können von Satz 1 abweichen,<br />

wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn<br />

erfordern.<br />

(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst e<strong>in</strong>er<br />

Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil<br />

die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im<br />

Bereich e<strong>in</strong>es anderen Dienstherrn erworben wurde.<br />

(4) 1 Die Laufbahnbefähigung für entsprechende<br />

Laufbahnen besitzt auch, wer die Befähigung als<br />

Laufbahnbewerber oder Laufbahnbewerber<strong>in</strong> bei<br />

e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn erworben hat. 2 Welcher<br />

Laufbahn die Befähigung entspricht, entscheidet die<br />

oberste Dienstbehörde. 3 Bei Erwerb der Befähigung<br />

bei e<strong>in</strong>em nicht diesem Gesetz unterliegenden<br />

Dienstherrn ist das E<strong>in</strong>vernehmen des Landespersonalausschusses<br />

erforderlich.<br />

Art. 28<br />

E<strong>in</strong>stellung, Beförderung und Aufstieg<br />

(1) Die E<strong>in</strong>stellung ist nur <strong>in</strong> dem E<strong>in</strong>gangsamt der<br />

Laufbahn zulässig, sofern nicht der Landespersonalausschuss<br />

e<strong>in</strong>e Ausnahme zulässt.<br />

(2) 1 Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen s<strong>in</strong>d,<br />

dürfen nicht übersprungen werden. 2 E<strong>in</strong>e Beförderung<br />

darf nicht erfolgen<br />

1. während der Probezeit,<br />

2. vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach Begründung e<strong>in</strong>es Beamtenverhältnisses<br />

auf Lebenszeit,<br />

3. vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres seit der letzten Beförderung,<br />

4. vor Ablauf e<strong>in</strong>er Erprobungszeit von drei Monaten<br />

auf e<strong>in</strong>em höherbewerteten Dienstposten.<br />

3 Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 s<strong>in</strong>d zulässig<br />

zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch<br />

die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder<br />

Pflege e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter 18 Jahren e<strong>in</strong>treten würden.<br />

4 Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 s<strong>in</strong>d auch<br />

zulässig, soweit e<strong>in</strong> Bundesgesetz die Vornahme e<strong>in</strong>es<br />

Nachteilsausgleichs anordnet. 5 Der Landespersonalausschuss<br />

kann sonstige Ausnahmen von den Sätzen 1<br />

und 2 zulassen.<br />

(3) 1 Der Aufstieg <strong>in</strong> die nächst höhere Laufbahn<br />

derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der<br />

E<strong>in</strong>gangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich.<br />

2 Für den Aufstieg soll die Ablegung e<strong>in</strong>er<br />

Prüfung verlangt werden. 3 Das Nähere regeln die<br />

Laufbahnvorschriften.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen<br />

Art. 29<br />

E<strong>in</strong>stellungsprüfung,<br />

besonderes Auswahlverfahren, Laufbahnprüfung<br />

1 Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen<br />

haben e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellungsprüfung und nach dem vorgeschriebenen<br />

Vorbereitungsdienst e<strong>in</strong>e Laufbahnprüfung<br />

abzulegen, soweit sich aus den Art. 31 bis 38<br />

nichts anderes ergibt. 2 Für Laufbahnbewerber und<br />

Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen des mittleren und des gehobenen<br />

nichttechnischen Dienstes kann an die Stelle<br />

der E<strong>in</strong>stellungsprüfung jeweils e<strong>in</strong> besonderes<br />

Auswahlverfahren treten, das e<strong>in</strong>e angemessene<br />

Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht.<br />

3 In den Laufbahnen des e<strong>in</strong>fachen Dienstes entfällt<br />

e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellungs- und Laufbahnprüfung.<br />

Art. 30<br />

Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />

aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

(1) 1 Die Laufbahnbefähigung kann auch auf<br />

Grund der Richtl<strong>in</strong>ie 2005/36/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 7. September 2005<br />

über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

(ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) erworben<br />

werden. 2 Das Nähere regelt das Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

der F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung.<br />

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache <strong>in</strong><br />

Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung<br />

zur Laufbahn.<br />

Art. 31<br />

E<strong>in</strong>facher Dienst<br />

Für die Laufbahnen des e<strong>in</strong>fachen Dienstes s<strong>in</strong>d zu<br />

fordern<br />

1. m<strong>in</strong>destens der erfolgreiche Besuch e<strong>in</strong>er Hauptschule<br />

oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des Landespersonalausschusses<br />

vom Staatsm<strong>in</strong>isterium für Un­


508 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

terricht und Kultus als gleichwertig anerkannter<br />

Bildungsstand,<br />

2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von höchstens e<strong>in</strong>em Jahr.<br />

Art. 32<br />

Mittlerer Dienst<br />

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes s<strong>in</strong>d<br />

zu fordern<br />

1. der mittlere Schulabschluss, der qualifizierende<br />

Hauptschulabschluss oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des<br />

Landespersonalausschusses vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht und Kultus als gleichwertig<br />

anerkannter Bildungsstand,<br />

2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,<br />

3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren<br />

Dienst.<br />

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche<br />

Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse,<br />

Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur<br />

Erfüllung der Aufgaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Laufbahn des mittleren<br />

Dienstes benötigt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst<br />

besteht aus e<strong>in</strong>er fachtheoretischen Ausbildung<br />

und aus e<strong>in</strong>er praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz;<br />

die fachtheoretische Ausbildung beträgt<br />

<strong>in</strong> der Regel sechs Monate.<br />

(3) 1 Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können für e<strong>in</strong>zelne<br />

Laufbahnen <strong>in</strong> den Laufbahnvorschriften auch<br />

Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen zugelassen werden, die<br />

den Hauptschulabschluss oder e<strong>in</strong>en nach Anhörung<br />

des Landespersonalausschusses vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten<br />

Bildungsstand und e<strong>in</strong>e abgeschlossene<br />

förderliche Berufsausbildung nachweisen. 2 In Laufbahnen,<br />

deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften<br />

geregelt ist, bedarf die Zulassung e<strong>in</strong>er Ausnahme<br />

nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.<br />

Art. 33<br />

Gehobener Dienst<br />

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes<br />

s<strong>in</strong>d zu fordern<br />

1. die Fachhochschulreife, e<strong>in</strong>e andere Hochschulreife<br />

oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des Landespersonalausschusses<br />

vom Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht<br />

und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,<br />

2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von drei Jahren,<br />

3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen<br />

Dienst.<br />

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Studiengang e<strong>in</strong>er Fachhochschule oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen<br />

Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung<br />

der Aufgaben der Laufbahn erforderlich s<strong>in</strong>d. 2 Der<br />

Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von<br />

m<strong>in</strong>destens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen<br />

Studienzeiten. 3 Die berufspraktischen<br />

Studienzeiten umfassen die Ausbildung <strong>in</strong> fachbezogenen<br />

Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;<br />

der Anteil der praktischen Ausbildung darf<br />

e<strong>in</strong>e Dauer von e<strong>in</strong>em Jahr nicht unterschreiten.<br />

(3) 1 Der Vorbereitungsdienst kann auf e<strong>in</strong>e Ausbildung<br />

<strong>in</strong> fachbezogenen Schwerpunktbereichen der<br />

Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der<br />

Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und<br />

Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben <strong>in</strong> der<br />

Laufbahn erforderlich s<strong>in</strong>d, durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>soweit<br />

durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung<br />

des Landespersonalausschusses als geeignet anerkannte<br />

Prüfung als Abschluss e<strong>in</strong>es Studiengangs<br />

m<strong>in</strong>destens an e<strong>in</strong>er Fachhochschule nachgewiesen<br />

worden ist. 2 Anrechenbar s<strong>in</strong>d Studienzeiten von der<br />

Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst<br />

gekürzt ist. 3 Gegenstand der Laufbahnprüfung<br />

s<strong>in</strong>d Ausbildungs<strong>in</strong>halte des berufspraktischen<br />

Vorbereitungsdienstes.<br />

(4) 1 Das Fachstudium des gehobenen nichttechnischen<br />

Dienstes f<strong>in</strong>det an der Fachhochschule für<br />

öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt. 2 Das<br />

Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />

(5) 1 Für die Laufbahnen der Fachlehrer und<br />

Fachlehrer<strong>in</strong>nen und der Förderlehrer und Förderlehrer<strong>in</strong>nen<br />

kann <strong>in</strong> den Laufbahnvorschriften von<br />

Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 abgewichen werden.<br />

2 Zu diesen Laufbahnen kann zugelassen werden, wer<br />

den Abschluss e<strong>in</strong>er Realschule oder e<strong>in</strong>en nach<br />

Anhörung des Landespersonalausschusses vom<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus als<br />

gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.<br />

Art. 34<br />

Höherer Dienst<br />

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes s<strong>in</strong>d<br />

zu fordern<br />

1. e<strong>in</strong>e erste Staatsprüfung oder e<strong>in</strong> Master-,<br />

Diplom- oder vergleichbarer Abschluss an e<strong>in</strong>er<br />

wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule<br />

oder e<strong>in</strong> Master-Abschluss an e<strong>in</strong>er Fachhochschule<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Studiengang, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig<br />

anerkannt wurde,<br />

2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von m<strong>in</strong>destens zwei Jahren,<br />

3. das Bestehen e<strong>in</strong>er Laufbahnprüfung für den höheren<br />

Dienst oder e<strong>in</strong>er die Befähigung für die<br />

Laufbahn vermittelnden zweiten Staatsprüfung.<br />

(2) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren<br />

allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes nach Abs. 1<br />

kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes<br />

e<strong>in</strong>e erfolgreich abgeschlossene Ausbildung<br />

für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen<br />

nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet<br />

werden.


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

509<br />

Art. 35<br />

Dienstanfänger und Dienstanfänger<strong>in</strong>nen<br />

(1) 1 Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen für die Laufbahnen<br />

des e<strong>in</strong>fachen und des mittleren Dienstes<br />

können vor dem Vorbereitungsdienst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis beschäftigt<br />

werden. 2 Das Ausbildungsverhältnis wird nach dem<br />

Bestehen e<strong>in</strong>er vorgeschriebenen E<strong>in</strong>stellungsprüfung<br />

durch die E<strong>in</strong>berufung als Dienstanfänger oder<br />

Dienstanfänger<strong>in</strong> begründet und endet<br />

1. mit der Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf<br />

Widerruf,<br />

2. durch Entlassung.<br />

(2) Die für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen im Vorbereitungsdienst<br />

maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes<br />

über die Entlassungsfristen (Art. 56 Abs. 5), die<br />

für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

über die Unfallfürsorge sowie Art. 14<br />

gelten entsprechend.<br />

(3) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.<br />

Art. 36<br />

Erforderliche Fachbildung, <br />

Anrechnung förderlicher Tätigkeiten<br />

(1) Die für e<strong>in</strong>e Laufbahn erforderliche technische<br />

oder sonstige Fachbildung ist neben der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorbildung (Art. 29 bis 34) nachzuweisen.<br />

(2) Für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen<br />

können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses<br />

e<strong>in</strong>e abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes<br />

bestimmt oder an Stelle des Vorbereitungsdienstes<br />

und der Prüfungen andere gleichwertige<br />

Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden,<br />

wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn<br />

erfordern.<br />

(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,<br />

ob und <strong>in</strong>wieweit e<strong>in</strong>e für die Ausbildung förderliche<br />

Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb oder außerhalb des öffentlichen<br />

Dienstes auf den Vorbereitungsdienst angerechnet<br />

wird.<br />

Art. 37<br />

Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf Probe<br />

Wer die vorgeschriebene Laufbahnprüfung für<br />

e<strong>in</strong>e Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der<br />

sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen <strong>in</strong><br />

das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.<br />

Art. 38<br />

Art und Dauer des Probedienstes<br />

(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der<br />

Probezeit s<strong>in</strong>d nach den Erfordernissen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Laufbahnen festzusetzen.<br />

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,<br />

dass die Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt<br />

liegenden Leistungen abgekürzt werden<br />

kann.<br />

(3) 1 Die Laufbahnvorschriften bestimmen, <strong>in</strong>wieweit<br />

Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die<br />

Probezeit anzurechnen s<strong>in</strong>d. 2 Sie können ferner<br />

bestimmen, dass auch Zeiten e<strong>in</strong>er Tätigkeit außerhalb<br />

des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der<br />

Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung<br />

m<strong>in</strong>destens der Tätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Amt der betreffenden<br />

Laufbahn entsprechen, angerechnet werden<br />

können.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Andere Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />

Art. 39<br />

Voraussetzungen für die Berücksichtigung<br />

(1) Andere als Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen<br />

(Art. 22 Abs. 2 Satz 1) können berücksichtigt<br />

werden, wenn ke<strong>in</strong>e geeigneten Laufbahnbewerber<br />

oder Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen zur<br />

Verfügung stehen und e<strong>in</strong> besonderes dienstliches<br />

Interesse an der Gew<strong>in</strong>nung besteht.<br />

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, <strong>in</strong> der sie<br />

verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss<br />

festzustellen.<br />

Art. 40<br />

Art und Dauer des Probedienstes<br />

für andere Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />

(1) 1 Die Art des Probedienstes und die Dauer der<br />

Probezeit s<strong>in</strong>d nach den Erfordernissen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Laufbahnen festzusetzen. 2 Die Probezeit muss<br />

m<strong>in</strong>destens drei Jahre betragen und darf fünf Jahre<br />

nicht übersteigen.<br />

(2) 1 Die Laufbahnvorschriften bestimmen, <strong>in</strong>wieweit<br />

Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die<br />

Probezeit angerechnet werden können, wenn die<br />

Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung m<strong>in</strong>destens<br />

der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen<br />

hat. 2 Sie können ferner bestimmen, dass die<br />

Probezeit <strong>in</strong> Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss<br />

abgekürzt werden kann.<br />

Unterabschnitt 4<br />

Prüfungen<br />

Art. 41<br />

Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze,<br />

Prüfungsordnungen, besonderes Auswahlverfahren<br />

(1) Die Prüfungen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>stellungs-, Zwischen-,<br />

Laufbahn- oder Aufstiegsprüfungen.<br />

(2) 1 Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter<br />

und müssen so angelegt se<strong>in</strong>, dass sie die Eignung der<br />

Prüfl<strong>in</strong>ge für die angestrebte Laufbahn oder das


510 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

angestrebte Amt ermitteln. 2 Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens<br />

regelt e<strong>in</strong>e von der Staatsregierung<br />

im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss zu<br />

erlassende allgeme<strong>in</strong>e Prüfungsordnung; die weiteren<br />

Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landespersonalausschuss.<br />

(3) 1 Das besondere Auswahlverfahren (Art. 29<br />

Satz 2) regelt die Staatsregierung im Benehmen mit<br />

dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung.<br />

2 Dar<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong>e schriftliche Prüfung vorzusehen<br />

und zu regeln, <strong>in</strong> welcher Weise die <strong>in</strong> bestimmten<br />

Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt<br />

werden. 3 Wenn vergleichbare Leistungen<br />

nicht <strong>in</strong> ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche<br />

Prüfungsleistungen gefordert werden.<br />

4 Soweit es die besonderen Verhältnisse e<strong>in</strong>zelner<br />

Laufbahnen erfordern, können die Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />

F<strong>in</strong>anzen und dem Landespersonalausschuss durch<br />

Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende<br />

Regelungen treffen.<br />

Art. 42<br />

Zulassung zu den Prüfungen<br />

Zu den Prüfungen s<strong>in</strong>d alle Personen zuzulassen,<br />

die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen<br />

und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum<br />

Beamten oder zur Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Laufbahn, für die<br />

die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden<br />

können.<br />

Art. 43<br />

Bekanntmachung von Prüfungen<br />

(1) Die Prüfungen s<strong>in</strong>d rechtzeitig bekanntzumachen.<br />

(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.<br />

Unterabschnitt 5<br />

Dienstliche Beurteilung<br />

Art. 44<br />

Dienstliche Beurteilung<br />

1 Die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften über die dienstliche<br />

Beurteilung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen erlässt die<br />

Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 2 Jede<br />

dienstliche Beurteilung ist zu eröffnen.<br />

Abschnitt 4<br />

Führungspositionen auf Zeit und auf Probe<br />

(1) 1 Die Ämter<br />

Art. 45<br />

Ämter mit leitender Funktion<br />

im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

1. der Amtschefs und Amtschef<strong>in</strong>nen, der Bereichsleiter<br />

und Bereichsleiter<strong>in</strong>nen sowie der Abteilungsleiter<br />

und Abteilungsleiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> den obersten<br />

Landesbehörden,<br />

2. der Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen sowie der stellvertretenden<br />

Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen von Behörden,<br />

soweit sie <strong>in</strong> der Besoldungsordnung B e<strong>in</strong>gestuft<br />

s<strong>in</strong>d, und<br />

3. der Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen von Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />

von Behörden, soweit sie m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> der<br />

Besoldungsgruppe B 4 e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d,<br />

werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

übertragen; Art. 46 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung. 2 Die<br />

Dauer der Amtsperiode beträgt fünf Jahre. 3 Zeiten,<br />

<strong>in</strong> denen dem Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> die leitende<br />

oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Funktion bereits übertragen<br />

worden ist, werden bei der Festlegung der Dauer der<br />

Amtsperiode angerechnet. 4 Zeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbar<br />

oder höher bewerteten Funktion, welche der<br />

Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> unmittelbar vor der Übertragung<br />

e<strong>in</strong>es Amtes <strong>in</strong> leitender Funktion wahrgenommen<br />

hat, werden auf die Dauer der Amtsperiode<br />

angerechnet. 5 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können vor<br />

der Übertragung im Beamtenverhältnis auf Zeit auf<br />

die Anrechnung verzichten. 6 Mit Ablauf der Amtsperiode<br />

ist dem Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> das Amt<br />

mit leitender Funktion auf Lebenszeit zu übertragen,<br />

wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> im Rahmen der<br />

bisherigen Amtsführung den Anforderungen des<br />

Amtes <strong>in</strong> vollem Umfang gerecht geworden ist. 7 E<strong>in</strong>e<br />

weitere Übertragung des Amtes auf Zeit ist nicht<br />

zulässig.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Amt sogleich<br />

im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen,<br />

wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong><br />

1. bereits e<strong>in</strong> Amt mit m<strong>in</strong>destens demselben<br />

Endgrundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis<br />

auf Lebenszeit <strong>in</strong>nehat oder <strong>in</strong>nehatte oder<br />

2. <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung<br />

des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.<br />

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder<br />

des Obersten Rechnungshofs sowie für die Ämter, die<br />

auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im<br />

Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.<br />

(4) Die Geme<strong>in</strong>den, Geme<strong>in</strong>deverbände und sonstigen<br />

unter der Aufsicht des Staates stehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts können für ihre Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

durch Satzung oder Beschluss des obersten<br />

Entscheidungsgremiums weitere Ämter der Besoldungsordnung<br />

B festlegen, die zunächst im Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit vergeben werden.<br />

(5) 1 In e<strong>in</strong> Amt mit leitender Funktion nach den<br />

Abs. 1 und 4 darf nur berufen werden, wer sich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit<br />

bef<strong>in</strong>det und <strong>in</strong> dieses Amt auch als Beamter oder<br />

Beamt<strong>in</strong> auf Lebenszeit berufen werden könnte. 2 Die<br />

Staatsregierung oder das Präsidium des Landtags<br />

können im Rahmen ihrer Ernennungskompetenz<br />

Ausnahmen von Satz 1 zulassen; die Zuständigkeit<br />

des Landespersonalausschusses ist dabei zu wahren.<br />

3 Richter und Richter<strong>in</strong>nen dürfen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt nach


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

511<br />

Abs. 1 nur berufen werden, wenn sie zugleich zustimmen,<br />

bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf<br />

Lebenszeit auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Richteramt desselben<br />

Gerichtszweigs mit m<strong>in</strong>destens demselben<br />

Endgrundgehalt verwendet zu werden.<br />

(6) 1 Vom Tag der Ernennung an ruhen für die<br />

Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die Rechte und<br />

Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis<br />

auf Lebenszeit übertragen worden ist; das Beamtenverhältnis<br />

auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis<br />

auf Lebenszeit besteht fort. 2 Dienstvergehen, die mit<br />

Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf<br />

Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

begangen worden s<strong>in</strong>d, werden so verfolgt, als stünde<br />

der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> nur im Beamten- oder<br />

Richterverhältnis auf Lebenszeit.<br />

(7) Wird der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes<br />

Amt mit leitender Funktion nach Abs. 1 Satz 1<br />

versetzt oder umgesetzt, das <strong>in</strong> derselben oder e<strong>in</strong>er<br />

niedrigeren Besoldungsgruppe e<strong>in</strong>gestuft ist wie das<br />

ihm oder ihr zuletzt übertragene Amt mit leitender<br />

Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.<br />

(8) Vor der Übertragung e<strong>in</strong>es anderen, e<strong>in</strong>er höheren<br />

Besoldungsgruppe angehörenden Amtes mit leitender<br />

Funktion aus e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis auf<br />

Zeit heraus ist dem Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> das<br />

bisher auf Zeit übertragene Amt auf Lebenszeit zu<br />

übertragen.<br />

(9) Der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> ist außer <strong>in</strong> den<br />

<strong>in</strong> diesem Gesetz oder im Beamtenstatusgesetz bestimmten<br />

Fällen<br />

1. mit Ablauf der Amtszeit,<br />

2. mit der Versetzung zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn,<br />

3. mit Verhängung e<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>armaßnahme, die<br />

über Verweis oder Geldbuße h<strong>in</strong>ausgeht,<br />

4. mit Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses<br />

auf Lebenszeit<br />

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.<br />

(10) 1 Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung<br />

aus diesem Amt. 2 Weitergehende besoldungsrechtliche<br />

Ansprüche bestehen nicht. 3 Der Beamte oder die<br />

Beamt<strong>in</strong> darf während der Amtszeit nur die Amtsbezeichnung<br />

des übertragenen Amtes mit leitender<br />

Funktion führen; Art. 76 Abs. 4 Satz 2 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Anwendung.<br />

(11) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit treten mit<br />

dem Erreichen der Altersgrenze <strong>in</strong> den Ruhestand.<br />

(12) Dienstunfähige Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d<br />

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit <strong>in</strong> den Ruhestand<br />

zu versetzen, wenn sie<br />

1. e<strong>in</strong>e Amtsperiode von m<strong>in</strong>destens zwei Jahren zurückgelegt<br />

haben und die Voraussetzungen des § 4<br />

Abs. 1 BeamtVG erfüllen oder<br />

2. <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Dienstunfalls dienstunfähig geworden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(13) Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

(14) Ist der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> auf Zeit<br />

während se<strong>in</strong>er oder ihrer Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit<br />

<strong>in</strong> den Ruhestand getreten, berechnen<br />

sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem<br />

Beamtenverhältnis auf Zeit.<br />

Art. 46<br />

Ämter mit leitender Funktion<br />

im Beamtenverhältnis auf Probe<br />

(1) 1 Für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des<br />

Freistaates Bayern legt die Staatsregierung durch<br />

Rechtsverordnung die m<strong>in</strong>destens der Besoldungsgruppe<br />

A 15 angehörenden Ämter der Leiter und<br />

Leiter<strong>in</strong>nen von Behörden oder Teilen von Behörden<br />

fest, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe<br />

vergeben werden. 2 Die Geme<strong>in</strong>den, Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

und sonstigen unter der Aufsicht des Staates<br />

stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen durch Satzung oder Beschluss des obersten<br />

Entscheidungsgremiums die der Besoldungsordnung<br />

B angehörenden Ämter mit leitender Funktion<br />

sowie die Ämter der Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen von<br />

Behörden oder Teilen von Behörden bestimmen, die<br />

zunächst auf Probe vergeben werden. 3 Die regelmäßige<br />

Probezeit beträgt zwei Jahre; Art. 25 Satz 2 gilt<br />

entsprechend. 4 E<strong>in</strong>e Verkürzung der Probezeit kann<br />

zugelassen werden; die M<strong>in</strong>destprobezeit beträgt e<strong>in</strong><br />

Jahr. 5 Zeiten, <strong>in</strong> denen dem Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> die leitende oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Funktion<br />

nach den Sätzen 1 und 2 bereits übertragen worden<br />

ist, werden auf die Probezeit angerechnet. 6 Zeiten<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbar oder höher bewerteten<br />

Funktion, welche der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong><br />

unmittelbar vor der Übertragung e<strong>in</strong>es Amtes <strong>in</strong> leitender<br />

Funktion wahrgenommen hat, werden auf die<br />

Dauer der Amtsperiode angerechnet. 7 E<strong>in</strong>e Verlängerung<br />

der Probezeit ist nicht zulässig. 8 Art. 46 f<strong>in</strong>det<br />

ke<strong>in</strong>e Anwendung auf Ämter, die gemäß Art. 45 im<br />

Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.<br />

(2) Art. 45 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6 bis 8 und 13<br />

gelten entsprechend.<br />

(3) 1 Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit<br />

ist dem Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> das Amt nach<br />

Abs. 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen;<br />

e<strong>in</strong>e erneute Berufung des Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Probe zur<br />

Übertragung dieses Amtes <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres ist<br />

nicht zulässig. 2 Art. 45 Abs. 10 gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 5<br />

Abordnung und Versetzung<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />

Art. 47<br />

Abordnung<br />

(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können, wenn e<strong>in</strong><br />

dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz


512 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

oder teilweise zu e<strong>in</strong>er ihrem Amt entsprechenden<br />

Tätigkeit an e<strong>in</strong>e andere Dienststelle abgeordnet<br />

werden.<br />

(2) 1 Aus dienstlichen Gründen können Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen vorübergehend ganz oder teilweise auch<br />

zu e<strong>in</strong>er nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit<br />

abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung<br />

der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder<br />

Berufsausbildung zuzumuten ist. 2 Dabei ist auch die<br />

Abordnung zu e<strong>in</strong>er Tätigkeit, die nicht e<strong>in</strong>em Amt<br />

mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.<br />

3 Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der<br />

Zustimmung des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong>, wenn<br />

sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.<br />

(3) Die Abordnung zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn<br />

bedarf der Zustimmung des Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong>, wenn die neue Tätigkeit nicht e<strong>in</strong>em Amt<br />

mit (m<strong>in</strong>destens) demselben Endgrundgehalt derselben,<br />

e<strong>in</strong>er entsprechenden, gleichwertigen oder anderen<br />

Laufbahn entspricht oder die Abordnung die<br />

Dauer von fünf Jahren übersteigt.<br />

(4) Werden Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen zu e<strong>in</strong>em<br />

anderen Dienstherrn abgeordnet, so s<strong>in</strong>d auf sie für<br />

die Dauer der Abordnung die für den Bereich dieses<br />

Dienstherrn geltenden Vorschriften über die<br />

Pflichten und Rechte mit Ausnahme der Regelungen<br />

über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und<br />

Versorgung entsprechend anzuwenden.<br />

(5) Zur Zahlung der dem Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> zustehenden Leistungen ist auch der<br />

Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte oder die<br />

Beamt<strong>in</strong> abgeordnet ist.<br />

Art. 48<br />

Versetzung<br />

(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes<br />

Amt e<strong>in</strong>er Laufbahn, für die sie die Befähigung<br />

besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen<br />

oder e<strong>in</strong> dienstliches Bedürfnis besteht. 2 E<strong>in</strong>e Versetzung<br />

bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue<br />

Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben<br />

Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und<br />

mit m<strong>in</strong>destens demselben Endgrundgehalt verbunden<br />

ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als<br />

Bestandteile des Grundgehalts.<br />

(2) 1 Aus dienstlichen Gründen können Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen ohne ihre Zustimmung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt mit<br />

demselben Endgrundgehalt auch e<strong>in</strong>er gleichwertigen<br />

oder anderen Laufbahn, auch im Bereich e<strong>in</strong>es<br />

anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen<br />

gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.<br />

2 Bei der Auflösung oder e<strong>in</strong>er wesentlichen<br />

Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben e<strong>in</strong>er<br />

Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, deren Aufgabengebiet<br />

davon berührt ist, auch ohne ihre Zustimmung <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

anderes Amt derselben oder e<strong>in</strong>er gleichwertigen<br />

Laufbahn mit ger<strong>in</strong>gerem Endgrundgehalt im Bereich<br />

desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn<br />

e<strong>in</strong>e ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung<br />

nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss<br />

m<strong>in</strong>destens dem des Amtes entsprechen, das die<br />

Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen vor dem bisherigen Amt<br />

<strong>in</strong>nehatten.<br />

(3) Besitzen Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen nicht die<br />

Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an<br />

geeigneten Maßnahmen für den Erwerb der neuen<br />

Befähigung teilzunehmen.<br />

(4) Werden Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt<br />

e<strong>in</strong>es anderen Dienstherrn versetzt, wird das<br />

Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.<br />

Art. 49<br />

Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung<br />

(1) 1 Die Abordnung oder Versetzung ordnet die<br />

abgebende Stelle an, bei Abordnung oder Versetzung<br />

zu e<strong>in</strong>er anderen obersten Dienstbehörde oder e<strong>in</strong>em<br />

anderen Dienstherrn im E<strong>in</strong>vernehmen mit der aufnehmenden<br />

Stelle. 2 Das E<strong>in</strong>vernehmen ist schriftlich<br />

zu erklären. 3 In der Verfügung ist auszudrücken, dass<br />

das E<strong>in</strong>vernehmen vorliegt.<br />

(2) Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für<br />

die Ernennung zuständige Behörde.<br />

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis<br />

zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen,<br />

die nicht für die Ernennung zuständig s<strong>in</strong>d.<br />

Abschnitt 6<br />

Rechtsstellung der Beamten, Beamt<strong>in</strong>nen, <br />

Versorgungsempfänger und<br />

Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />

bei Auflösung oder Umbildung<br />

von Behörden oder Körperschaften<br />

Art. 50<br />

Auflösung oder Umbildung von Behörden<br />

Wird e<strong>in</strong>e Behörde oder e<strong>in</strong>e Organisationse<strong>in</strong>heit<br />

e<strong>in</strong>er Behörde e<strong>in</strong>er anderen Behörde angeschlossen<br />

oder gehen deren Aufgaben auf e<strong>in</strong>e andere Behörde<br />

über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Organisationsänderung die davon betroffenen<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen, sofern sie nicht nach<br />

Art. 48 Abs. 2 Satz 2 versetzt oder nach Art. 68 <strong>in</strong> den<br />

e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestand versetzt werden, bei der<br />

aufnehmenden Behörde <strong>in</strong> ihrem bisherigen Amt<br />

übernommen; laufbahnrechtliche Bestimmungen<br />

bleiben unberührt.<br />

Art. 51<br />

Auflösung oder Umbildung e<strong>in</strong>er Körperschaft<br />

(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit<br />

(Körperschaft), die vollständig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere<br />

Körperschaft e<strong>in</strong>gegliedert wird, treten mit der<br />

Umbildung kraft Gesetzes <strong>in</strong> den Dienst der aufnehmenden<br />

Körperschaft über.<br />

(2) 1 Die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Körperschaft,<br />

die vollständig <strong>in</strong> mehrere andere Körperschaften<br />

e<strong>in</strong>gegliedert wird, s<strong>in</strong>d anteilig <strong>in</strong> den


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

513<br />

Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.<br />

2 Die beteiligten Körperschaften haben<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von sechs Monaten nach dem<br />

Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem die Umbildung vollzogen ist, im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mite<strong>in</strong>ander zu bestimmen, von welchen<br />

Körperschaften die e<strong>in</strong>zelnen Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen zu übernehmen s<strong>in</strong>d. 3 Solange e<strong>in</strong><br />

Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> nicht übernommen ist,<br />

haften alle aufnehmenden Körperschaften für die<br />

ihm oder ihr zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.<br />

(3) 1 Die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Körperschaft,<br />

die teilweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Körperschaft<br />

oder mehrere andere Körperschaften e<strong>in</strong>gegliedert<br />

wird, s<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>em verhältnismäßigen Teil, bei mehreren<br />

Körperschaften anteilig, <strong>in</strong> den Dienst der aufnehmenden<br />

Körperschaften zu übernehmen. 2 Abs. 2<br />

Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn e<strong>in</strong>e<br />

Körperschaft mit e<strong>in</strong>er anderen Körperschaft oder<br />

mehreren anderen Körperschaften zu e<strong>in</strong>er neuen<br />

Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn Teile<br />

von Körperschaften zu e<strong>in</strong>em neuen Teil oder mehreren<br />

neuen Teilen e<strong>in</strong>er Körperschaft zusammengeschlossen<br />

werden, wenn aus e<strong>in</strong>er Körperschaft oder<br />

aus Teilen e<strong>in</strong>er Körperschaft e<strong>in</strong>e neue Körperschaft<br />

gebildet wird oder mehrere neue Körperschaften<br />

gebildet werden, oder wenn Aufgaben e<strong>in</strong>er Körperschaft<br />

vollständig oder teilweise auf e<strong>in</strong>e andere Körperschaft<br />

oder mehrere andere Körperschaften übergehen.<br />

Art. 52<br />

Rechtsfolgen der Umbildung<br />

(1) Tritt e<strong>in</strong> Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> auf Grund<br />

des Art. 51 Abs. 1 kraft Gesetzes <strong>in</strong> den Dienst e<strong>in</strong>er<br />

anderen Körperschaft über oder wird er oder sie auf<br />

Grund des Art. 51 Abs. 2 oder 3 von e<strong>in</strong>er anderen<br />

Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis<br />

mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.<br />

(2) Im Fall des Art. 51 Abs. 1 ist dem Beamten oder<br />

der Beamt<strong>in</strong> von der aufnehmenden oder neuen<br />

Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses<br />

schriftlich zu bestätigen.<br />

(3) 1 In den Fällen des Art. 51 Abs. 2 und 3 wird die<br />

Übernahme von der Körperschaft verfügt, <strong>in</strong> deren<br />

Dienst der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> treten soll. 2 Die<br />

Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten<br />

oder die Beamt<strong>in</strong> wirksam. 3 Der Beamte oder die<br />

Beamt<strong>in</strong> ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung<br />

Folge zu leisten. 4 Wird diese Verpflichtung nicht<br />

erfüllt, so ist er oder sie zu entlassen.<br />

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>in</strong> den<br />

Fällen des Art. 51 Abs. 4.<br />

Art. 53<br />

Rechtsstellung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

1 Nach Art. 51 <strong>in</strong> den Dienst e<strong>in</strong>er anderen Körperschaft<br />

kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr<br />

übernommenen Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen soll e<strong>in</strong><br />

ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt<br />

ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter<br />

gleichzubewertendes Amt übertragen werden. 2 Wenn<br />

e<strong>in</strong>e dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung<br />

nicht möglich ist, kann ihnen auch e<strong>in</strong> anderes Amt<br />

mit ger<strong>in</strong>gerem Endgrundgehalt übertragen werden.<br />

3 Das Endgrundgehalt muss m<strong>in</strong>destens dem des<br />

Amtes entsprechen, das der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong><br />

vor dem bisherigen Amt <strong>in</strong>nehatte. 4 In diesen Fällen<br />

darf der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> neben der neuen<br />

Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem<br />

Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.<br />

Art. 54<br />

Rechtsstellung der Versorgungsempfänger<br />

und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />

(1) Die Vorschriften des Art. 51 Abs. 1 und 2 und<br />

des Art. 52 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt<br />

der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft<br />

vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen.<br />

(2) In den Fällen des Art. 51 Abs. 3 bleiben die<br />

Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen<br />

Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />

gegenüber der abgebenden Körperschaft<br />

bestehen.<br />

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend <strong>in</strong> den Fällen<br />

des Art. 51 Abs. 4.<br />

Teil 3<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

Abschnitt 1<br />

Entlassung<br />

Art. 55<br />

Entlassung kraft Gesetzes<br />

1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Widerruf s<strong>in</strong>d neben<br />

den <strong>in</strong> § 22 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen entlassen,<br />

wenn die Laufbahnprüfung nicht b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er<br />

angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen<br />

Vorbereitungsdienstes nach näherer<br />

Maßgabe der Laufbahnvorschriften abgelegt worden<br />

ist. 2 Die Laufbahnvorschriften können für e<strong>in</strong>zelne<br />

Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis<br />

trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1<br />

oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird.<br />

Art. 56<br />

Zuständigkeiten und Verfahren<br />

(1) 1 Die für die Ernennung zuständige Behörde<br />

entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e<br />

Entlassung kraft Gesetzes vorliegen; sie stellt den Tag<br />

der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2 Im<br />

Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG tritt an die Stelle


514 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

der für die Ernennung zuständigen Behörde die oberste<br />

Dienstbehörde, für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

der Geme<strong>in</strong>den, der Geme<strong>in</strong>deverbände und der sonstigen<br />

unter der Aufsicht des Staates stehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.<br />

(2) Im Fall e<strong>in</strong>er Entlassung durch Verwaltungsakt<br />

(Entlassungsverfügung) wird die Entlassung von der<br />

Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre,<br />

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Die Entlassungsverfügung ist unter Angabe des<br />

Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.<br />

(4) 1 Die Entlassung wird wirksam<br />

1. im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit der<br />

Zustellung der Entlassungsverfügung,<br />

2. <strong>in</strong> den Fällen des § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abs. 3<br />

und Abs. 4 Satz 1 BeamtStG mit dem <strong>in</strong> der<br />

Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,<br />

3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den<br />

Monat folgt, <strong>in</strong> dem die Entlassungsverfügung<br />

zugestellt worden ist.<br />

2 Die Entlassung von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen auf<br />

Zeit nach Art. 122 Abs. 3 Satz 2 wird mit Ablauf des<br />

letzten Tages der Amtszeit wirksam.<br />

(5) 1 Bei Entlassungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3,<br />

Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 BeamtStG s<strong>in</strong>d folgende<br />

Fristen e<strong>in</strong>zuhalten:<br />

bei e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit<br />

bis zu drei Monaten<br />

von mehr als drei Monaten<br />

zwei Wochen<br />

zum Monatsschluss,<br />

sechs Wochen<br />

zum Schluss e<strong>in</strong>es<br />

Kalendervierteljahres.<br />

2 Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener<br />

Tätigkeit im Beamtenverhältnis.<br />

Art. 57<br />

Entlassung auf eigenen Antrag<br />

(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können jederzeit<br />

gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung<br />

verlangen. 2 Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung<br />

noch nicht zugegangen ist, <strong>in</strong>nerhalb<br />

zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der<br />

Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen<br />

werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde<br />

auch nach Ablauf dieser Frist.<br />

(2) 1 Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt<br />

auszusprechen. 2 Sie kann so lange h<strong>in</strong>ausgeschoben<br />

werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> ordnungsgemäß erledigt s<strong>in</strong>d, längstens<br />

jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen<br />

<strong>Schulen</strong> kann sie bis zum Schluss des laufenden<br />

Schulhalbjahres h<strong>in</strong>ausgeschoben werden.<br />

Art. 58<br />

Rechtsfolgen der Entlassung<br />

1 Nach der Entlassung haben frühere Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Leistungen des<br />

Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt<br />

ist. 2 Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die<br />

im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel<br />

nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 76<br />

Abs. 5 erteilt ist.<br />

Abschnitt 2<br />

Verlust der Beamtenrechte<br />

Art. 59<br />

Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte<br />

1 Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1<br />

BeamtStG, so entstehen ke<strong>in</strong>e Ansprüche auf Leistungen<br />

des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts<br />

anderes bestimmt ist. 2 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen dürfen<br />

die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang<br />

mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.<br />

Art. 60<br />

Wiederaufnahmeverfahren<br />

(1) 1 Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG entsteht e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Übertragung e<strong>in</strong>es Amtes derselben<br />

oder e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens gleichwertigen Laufbahn und<br />

mit m<strong>in</strong>destens demselben Endgrundgehalt wie das<br />

bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht<br />

erreicht ist und noch Dienstfähigkeit besteht. 2 Bis<br />

zur Übertragung des neuen Amtes stehen die Leistungen<br />

des Dienstherrn zu, die aus dem bisherigen<br />

Amt zugestanden hätten.<br />

(2) Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren<br />

festgestellten Sachverhalts e<strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />

mit dem Ziel der Entfernung aus dem<br />

Beamtenverhältnis e<strong>in</strong>geleitet, so gehen die nach<br />

Abs. 1 zustehenden Ansprüche unter, wenn auf<br />

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt<br />

wird; bis zum rechtskräftigen Abschluss des<br />

Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens können die Ansprüche nicht<br />

geltend gemacht werden.<br />

(3) Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren<br />

festgestellte Sachverhalt die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens<br />

mit dem Ziel der Entfernung aus<br />

dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund<br />

e<strong>in</strong>es rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren<br />

Entscheidung ergangen ist, e<strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />

mit dem Ziel der Entfernung aus dem<br />

Beamtenverhältnis e<strong>in</strong>geleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend;<br />

es werden jedoch <strong>in</strong> diesem Fall die<br />

Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die dem<br />

Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> bis zur Rechtskraft des<br />

Strafurteils aus dem bisherigen Amt zugestanden<br />

hätten.<br />

(4) Abs. 2 und 3 gelten entsprechend <strong>in</strong> Fällen der<br />

Entlassung von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen auf Probe<br />

oder auf Widerruf wegen e<strong>in</strong>es Verhaltens der <strong>in</strong> § 23<br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art.


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

515<br />

(5) Auf die nach den Abs. 1 und 3 zustehenden<br />

Leistungen des Dienstherrn wird e<strong>in</strong> anderes<br />

Arbeitse<strong>in</strong>kommen oder e<strong>in</strong> Unterhaltsbeitrag angerechnet;<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d zur Auskunft<br />

über dieses E<strong>in</strong>kommen verpflichtet.<br />

Art. 61<br />

Gnadenerweis<br />

(1) Dem M<strong>in</strong>isterpräsidenten steht h<strong>in</strong>sichtlich des<br />

Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.<br />

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte<br />

<strong>in</strong> vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem<br />

Zeitpunkt ab Art. 60 entsprechend.<br />

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg<br />

bewilligt werden, f<strong>in</strong>den Art. 74 Abs. 3 und 4 des<br />

Bayerischen Diszipl<strong>in</strong>argesetzes (BayDG) entsprechende<br />

Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung<br />

nichts anderes bestimmt.<br />

Abschnitt 3<br />

Ruhestand<br />

Unterabschnitt 1<br />

Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />

Art. 62<br />

Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />

1 Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />

ist das Ende des Monats, <strong>in</strong> dem Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen das 65. Lebensjahr vollenden. 2 Abweichend<br />

von Satz 1 ist Altersgrenze für Lehrkräfte an<br />

öffentlichen <strong>Schulen</strong> das Ende des Schuljahres, das<br />

dem Schuljahr vorangeht, <strong>in</strong> dem sie das 65. Lebensjahr<br />

vollenden. 3 Für e<strong>in</strong>zelne Beamtengruppen kann<br />

gesetzlich e<strong>in</strong>e andere Altersgrenze bestimmt werden,<br />

wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.<br />

Art. 63<br />

H<strong>in</strong>ausschieben des Ruhestandse<strong>in</strong>tritts<br />

(1) 1 Wenn zw<strong>in</strong>gende dienstliche Rücksichten im<br />

E<strong>in</strong>zelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten Beamten oder e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Beamt<strong>in</strong> erfordern, kann der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand<br />

über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze<br />

für e<strong>in</strong>e bestimmte Frist, die jeweils e<strong>in</strong> Jahr nicht<br />

übersteigen darf, h<strong>in</strong>ausgeschoben werden, höchstens<br />

jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und<br />

um nicht mehr als <strong>in</strong>sgesamt fünf Jahre. 2 Die<br />

Entscheidung trifft bei den Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

der Staatskanzlei und der Staatsm<strong>in</strong>isterien von der<br />

Besoldungsgruppe A 16 an und den <strong>in</strong> der Besoldungsordnung<br />

B aufgeführten Vorständen der den<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterien unmittelbar nachgeordneten Behörden<br />

die Staatsregierung, bei den übrigen Beamten<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen die oberste Dienstbehörde mit<br />

Zustimmung des Landespersonalausschusses.<br />

(2) 1 Wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im<br />

dienstlichen Interesse liegt, kann der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte<br />

Altersgrenze für e<strong>in</strong>e bestimmte Frist, die jeweils<br />

e<strong>in</strong> Jahr nicht übersteigen darf, h<strong>in</strong>ausgeschoben<br />

werden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des<br />

68. Lebensjahres und bei sonst gesetzlich festgesetzten<br />

Altersgrenzen um nicht mehr als <strong>in</strong>sgesamt fünf<br />

Jahre; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor<br />

Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze<br />

gestellt werden. 2 Die Entscheidung trifft die Behörde,<br />

die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Ruhestandsversetzung<br />

Art. 64<br />

Ruhestandsversetzung auf Antrag<br />

E<strong>in</strong> Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> auf Lebenszeit<br />

kann auf Antrag <strong>in</strong> den Ruhestand versetzt werden,<br />

wenn er oder sie<br />

1. das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht<br />

Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2) <strong>in</strong> Anspruch nimmt, soweit nicht besonders<br />

schwerwiegende Gründe e<strong>in</strong>e Versetzung <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze<br />

rechtfertigen, oder<br />

2. schwerbeh<strong>in</strong>dert im S<strong>in</strong>n des § 2 Abs. 2 des Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und<br />

m<strong>in</strong>destens das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Art. 65<br />

Verfahren bei Ruhestandsversetzungen<br />

wegen Dienstunfähigkeit<br />

(1) Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1<br />

BeamtStG können Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auch<br />

dann angesehen werden, wenn sie <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er<br />

Erkrankung <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten mehr als<br />

drei Monate ke<strong>in</strong>en Dienst geleistet haben und ke<strong>in</strong>e<br />

Aussicht besteht, dass sie <strong>in</strong>nerhalb von weiteren<br />

sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.<br />

(2) 1 Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit,<br />

so ist der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> verpflichtet, sich<br />

nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich<br />

untersuchen und, falls e<strong>in</strong> Amtsarzt oder e<strong>in</strong>e<br />

Amtsärzt<strong>in</strong> dies für erforderlich hält, beobachten zu<br />

lassen. 2 Wer sich trotz wiederholter schriftlicher<br />

Aufforderung ohne h<strong>in</strong>reichenden Grund der Verpflichtung,<br />

sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten<br />

untersuchen oder beobachten zu lassen<br />

entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die<br />

Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden<br />

wäre.<br />

(3) 1 Wird <strong>in</strong> den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG<br />

e<strong>in</strong> Antrag auf Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand gestellt,<br />

so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt,<br />

dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder die unmittelbare<br />

Dienstvorgesetzte auf Grund e<strong>in</strong>es amtsärztlichen<br />

Gutachtens über den Gesundheitszustand<br />

erklärt, er oder sie halte den Beamten oder die Beam­


516 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

t<strong>in</strong> nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd<br />

unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. 2 Die über<br />

die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand entscheidende<br />

Behörde ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren<br />

Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann<br />

andere Beweise erheben.<br />

(4) Wird nach der Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand<br />

wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt<br />

und beantragt der Ruhestandsbeamte<br />

oder die Ruhestandsbeamt<strong>in</strong> vor Ablauf von fünf<br />

Jahren seit der Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand e<strong>in</strong>e<br />

erneute Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis, ist diesem<br />

Antrag zu entsprechen, falls nicht zw<strong>in</strong>gende<br />

dienstliche Gründe entgegenstehen.<br />

Art. 66<br />

Zwangspensionierungsverfahren<br />

(1) Hält der oder die Dienstvorgesetzte den<br />

Beamten oder die Beamt<strong>in</strong> für dienstunfähig und<br />

beantragt dieser oder diese die Versetzung <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand nicht, so teilt der oder die Dienstvorgesetzte<br />

dem Beamten, der Beamt<strong>in</strong>, dessen oder<br />

deren Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong> schriftlich mit, dass<br />

die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand beabsichtigt sei;<br />

dabei s<strong>in</strong>d die Gründe für die Versetzung <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand anzugeben.<br />

(2) 1 Gegen die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand können<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats E<strong>in</strong>wendungen erhoben<br />

werden. 2 Danach entscheidet die für die Versetzung<br />

<strong>in</strong> den Ruhestand zuständige Behörde. 3 Mit dem<br />

Ende des Monats, <strong>in</strong> dem die Entscheidung über die<br />

Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand zugestellt wird, ist bis<br />

zu deren Unanfechtbarkeit die das Ruhegehalt zuzüglich<br />

des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1<br />

Satz 2 BeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme<br />

der vermögenswirksamen Leistungen e<strong>in</strong>zubehalten.<br />

4 Wird die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand<br />

unanfechtbar aufgehoben, s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>behaltenen<br />

Dienstbezüge nachzuzahlen.<br />

Art. 67<br />

Mitteilung aus Untersuchungsbefunden<br />

(1) Wird <strong>in</strong> den Fällen des Art. 65 e<strong>in</strong>e (amts-)ärztliche<br />

Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt oder<br />

die Ärzt<strong>in</strong> im E<strong>in</strong>zelfall auf Anforderung der Behörde<br />

die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens<br />

und die <strong>in</strong> Frage kommenden Maßnahmen<br />

zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit,<br />

soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung<br />

des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die<br />

von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.<br />

(2) 1 Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde<br />

nach Abs. 1 ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten,<br />

verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden.<br />

2 Die an die Behörde übermittelten Daten<br />

dürfen nur für die nach § 26 BeamtStG zu treffende<br />

Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. 3 Die<br />

Mitteilung ist verschlossen zur Personalakte zu nehmen.<br />

(3) 1 Die Behörde hat vor der Untersuchung auf den<br />

Zweck der Untersuchung und auf die ärztliche<br />

Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde<br />

nach Abs. 1 an die Behörde h<strong>in</strong>zuweisen. 2 Der<br />

Arzt oder die Ärzt<strong>in</strong> übermittelt dem Beamten oder<br />

der Beamt<strong>in</strong> oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen,<br />

dem Vertreter oder der Vertreter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Ablichtung der auf Grund dieser Vorschrift an die<br />

Behörde erteilten Auskünfte.<br />

Unterabschnitt 3<br />

E<strong>in</strong>stweiliger Ruhestand<br />

Art. 68<br />

Auflösung oder Umbildung von Behörden<br />

1 Bei der Auflösung e<strong>in</strong>er Behörde oder bei e<strong>in</strong>er<br />

auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden<br />

wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung<br />

e<strong>in</strong>er Behörde mit e<strong>in</strong>er anderen Behörde kann<br />

e<strong>in</strong> Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />

Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung<br />

berührt wird, <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestand versetzt<br />

werden, wenn e<strong>in</strong>e Versetzung nach Art. 48<br />

nicht möglich ist. 2 Die Versetzung <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen<br />

Ruhestand ist nur dann zulässig, wenn aus<br />

Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen<br />

e<strong>in</strong>gespart werden. 3 Freie Planstellen im Bereich desselben<br />

Dienstherrn sollen den <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen<br />

Ruhestand versetzten Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen vorbehalten<br />

werden, die für diese Stellen geeignet s<strong>in</strong>d.<br />

Art. 69<br />

Auflösung oder Umbildung von Körperschaften<br />

(1) 1 Bei der Auflösung oder Umbildung e<strong>in</strong>er Körperschaft<br />

(Art. 51) kann die aufnehmende oder neue<br />

Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der<br />

Umbildung vorhandenen Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen<br />

den tatsächlichen Bedarf übersteigt, <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Frist von sechs Monaten Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen<br />

auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet<br />

von der Umbildung berührt wurde, <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen<br />

Ruhestand versetzen. 2 Die Frist des Satzes 1<br />

beg<strong>in</strong>nt im Fall des Art. 51 Abs. 1 mit dem Übertritt,<br />

<strong>in</strong> den Fällen des Art. 51 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung<br />

derjenigen Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen, zu<br />

deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist;<br />

Entsprechendes gilt <strong>in</strong> den Fällen des Art. 51 Abs. 4.<br />

3 Art. 68 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Bei Beamten oder<br />

Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit, die nach Satz 1 <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen<br />

Ruhestand versetzt s<strong>in</strong>d, endet der e<strong>in</strong>stweilige<br />

Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten <strong>in</strong><br />

diesem Zeitpunkt als dauernd <strong>in</strong> den Ruhestand versetzt,<br />

wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der<br />

Amtszeit <strong>in</strong> den Ruhestand getreten wären.<br />

(2) In den Fällen e<strong>in</strong>er landesübergreifenden<br />

Körperschaftsumbildung nach § 18 Abs. 2 Satz 1<br />

BeamtStG beträgt die Frist sechs Monate; Abs. 1<br />

Satz 2 gilt <strong>in</strong> diesen Fällen entsprechend.<br />

Art. 70<br />

Beg<strong>in</strong>n des e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestands<br />

1 Der e<strong>in</strong>stweilige Ruhestand beg<strong>in</strong>nt, wenn nicht im<br />

E<strong>in</strong>zelfall ausdrücklich e<strong>in</strong> späterer Zeitpunkt fest­


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

517<br />

gesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem die Verfügung<br />

über die Versetzung <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestand<br />

zugestellt wird, spätestens jedoch mit dem Ende<br />

der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung<br />

folgen. 2 Die Verfügung kann bis zum Beg<strong>in</strong>n des<br />

e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.<br />

Unterabschnitt 4<br />

Geme<strong>in</strong>same Vorschriften<br />

Art. 71<br />

Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, <br />

Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands<br />

(1) 1 Die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand sowie die<br />

Entscheidung über das Vorliegen begrenzter Dienstfähigkeit<br />

im S<strong>in</strong>n des § 27 Abs. 1 BeamtStG wird,<br />

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der<br />

Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig<br />

wäre. 2 Die Verfügung ist zuzustellen; sie kann bis<br />

zum Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands zurückgenommen werden.<br />

(2) Die Ruhestandsversetzung nach § 28 Abs. 2<br />

BeamtStG bedarf der Zustimmung der obersten<br />

Dienstbehörde sowie bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

des Staates der des Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen.<br />

(3) Der Ruhestand beg<strong>in</strong>nt, abgesehen von den<br />

Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der Art. 62,<br />

64, 70 und 123 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3<br />

mit dem Ende des Monats, <strong>in</strong> dem die Verfügung über<br />

die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand zugestellt worden<br />

ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.<br />

Abschnitt 4<br />

Dienstzeugnis<br />

Art. 72<br />

Dienstzeugnis<br />

1 Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wird<br />

auf Antrag von dem oder der letzten Dienstvorgesetzten<br />

e<strong>in</strong> Dienstzeugnis über Art und Dauer der<br />

bekleideten Ämter erteilt. 2 Das Dienstzeugnis muss<br />

auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die<br />

Führung und die Leistungen Auskunft geben.<br />

Teil 4<br />

Rechtliche Stellung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

Abschnitt 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Art. 73<br />

Eid und Gelöbnis<br />

(1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden<br />

Wortlaut:<br />

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des<br />

Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und<br />

gewissenhafte Erfüllung me<strong>in</strong>er Amtspflichten, so<br />

wahr mir Gott helfe.“<br />

(2) 1 Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr<br />

mir Gott helfe“ geleistet werden. 2 Erklärt e<strong>in</strong><br />

Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong>, dass aus Glaubens- oder<br />

Gewissensgründen ke<strong>in</strong> Eid geleistet werden könne,<br />

so s<strong>in</strong>d an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte<br />

„ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit<br />

e<strong>in</strong>er dem Bekenntnis der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

oder der Überzeugung der Weltanschauungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> entsprechenden,<br />

gleichwertigen Beteuerungsformel e<strong>in</strong>zuleiten.<br />

(3) 1 In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann<br />

von e<strong>in</strong>er Eidesleistung abgesehen werden. 2 An die<br />

Stelle des Eides tritt dann e<strong>in</strong> Gelöbnis mit folgendem<br />

Wortlaut:<br />

„Ich gelobe, me<strong>in</strong>e Amtspflichten gewissenhaft zu<br />

erfüllen.“<br />

Art. 74<br />

Residenzpflicht<br />

(1) Der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong>e Wohnung<br />

so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung<br />

der Dienstgeschäfte nicht bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

wird.<br />

(2) Der oder die Dienstvorgesetzte kann den<br />

Beamten oder die Beamt<strong>in</strong> anweisen, die Wohnung<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Entfernung von der<br />

Dienststelle zu nehmen oder e<strong>in</strong>e Dienstwohnung zu<br />

beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.<br />

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es<br />

dr<strong>in</strong>gend erfordern, kann der Beamte oder die<br />

Beamt<strong>in</strong> angewiesen werden, sich während der<br />

dienstfreien Zeit erreichbar <strong>in</strong> Nähe des Dienstorts<br />

aufzuhalten.<br />

Art. 75<br />

Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d verpflichtet, nach<br />

näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde<br />

Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.<br />

Art. 76<br />

Amtsbezeichnung<br />

(1) E<strong>in</strong>e Amtsbezeichnung, die herkömmlich für<br />

e<strong>in</strong> Amt verwendet wird, das e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Befähigung voraussetzt und e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Aufgabenkreis umfasst, darf nur Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen verliehen werden, die e<strong>in</strong> solches Amt<br />

bekleiden.<br />

(2) Die Staatsregierung setzt die Amtsbezeichnungen<br />

fest, soweit gesetzlich nichts anderes be­


518 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

stimmt ist oder sie die Ausübung dieses Rechts nicht<br />

anderen Stellen überträgt.<br />

(3) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen führen im Dienst die<br />

Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes; sie<br />

dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. 2 Nach<br />

dem Übertritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Amt darf die bisherige<br />

Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; <strong>in</strong> den<br />

Fällen der Versetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt mit ger<strong>in</strong>gerem<br />

Endgrundgehalt gelten Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />

(4) 1 Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

dürfen die ihnen bei der Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand<br />

zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz<br />

„außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit<br />

dem Amt verliehenen Titel weiterführen. 2 Wird ihnen<br />

e<strong>in</strong> neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung<br />

des neuen Amtes; gehört dieses Amt<br />

nicht e<strong>in</strong>er Besoldungsgruppe mit m<strong>in</strong>destens demselben<br />

Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf<br />

neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren<br />

Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt<br />

werden. 3 Ändert sich die Bezeichnung des früheren<br />

Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung<br />

geführt werden.<br />

(5) 1 Entlassenen Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen kann<br />

die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die<br />

Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst<br />

(a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt<br />

verliehenen Titel zu führen. 2 Die Erlaubnis kann<br />

zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte<br />

oder die frühere Beamt<strong>in</strong> sich ihrer als nicht würdig<br />

erweist.<br />

Abschnitt 2<br />

Folgen der Nichterfüllung von Pflichten<br />

Art. 77<br />

Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten<br />

und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

oder früheren Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Versorgungsbezügen<br />

gilt es über § 47 BeamtStG h<strong>in</strong>aus<br />

als Dienstvergehen, wenn sie<br />

1. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,<br />

den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates<br />

Bayern zu bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />

2. entgegen § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG<br />

schuldhaft e<strong>in</strong>er erneuten Berufung <strong>in</strong> das<br />

Beamtenverhältnis oder den Verpflichtungen nach<br />

§ 29 Abs. 4 BeamtStG nicht nachkommen, oder<br />

3. e<strong>in</strong>er Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG<br />

zuwiderhandeln.<br />

Art. 78<br />

Verjährung der Schadensersatzpflicht<br />

und gesetzlicher Forderungsübergang<br />

(1) 1 Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren <strong>in</strong><br />

drei Jahren von dem Zeitpunkt an, <strong>in</strong> dem der<br />

Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder<br />

der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne<br />

Rücksicht auf diese Kenntnis <strong>in</strong> zehn Jahren von der<br />

Begehung der Handlung an. 2 Hat der Dienstherr<br />

e<strong>in</strong>em Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die<br />

Stelle des Zeitpunkts, <strong>in</strong> dem der Dienstherr von dem<br />

Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem der<br />

Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom<br />

Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn<br />

gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.<br />

(2) Leistet der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> dem<br />

Dienstherrn Ersatz und hat dieser e<strong>in</strong>en Ersatzanspruch<br />

gegen e<strong>in</strong>en Dritten, so geht der Ersatzanspruch<br />

auf den Beamten oder die Beamt<strong>in</strong> über.<br />

Abschnitt 3<br />

Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen<br />

Art. 79<br />

Befreiung von Amtshandlungen<br />

(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d von Amtshandlungen<br />

zu befreien, die sich gegen sie selbst oder<br />

Angehörige richten würden.<br />

(2) Gesetzliche Vorschriften, <strong>in</strong>sbesondere Art. 20<br />

BayVwVfG, nach denen Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen von<br />

e<strong>in</strong>zelnen Amtshandlungen ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, bleiben<br />

unberührt.<br />

Abschnitt 4<br />

Erteilung von Auskünften<br />

Art. 80<br />

Auskünfte an die Medien<br />

Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der<br />

Behörde oder die von ihr bestimmte Person.<br />

Abschnitt 5<br />

Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten<br />

und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen sowie früheren<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Versorgungsbezügen<br />

Art. 81<br />

Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn,<br />

Genehmigungspflicht<br />

(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d verpflichtet, auf<br />

schriftliches Verlangen ihres Dienstherrn e<strong>in</strong>e<br />

Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im<br />

öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese<br />

Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung<br />

entspricht und sie nicht über Gebühr <strong>in</strong> Anspruch<br />

nimmt.<br />

(2) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen bedürfen zur Übernahme<br />

jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

519<br />

Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach<br />

Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. 2 Als Nebentätigkeit<br />

gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter<br />

sowie die unentgeltliche Führung der Vormundschaft,<br />

Betreuung oder Pflegschaft für<br />

Angehörige; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem<br />

oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

(3) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu<br />

besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche<br />

Interessen bee<strong>in</strong>trächtigt werden. 2 E<strong>in</strong> solcher<br />

Versagungsgrund liegt <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn die<br />

Nebentätigkeit<br />

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des<br />

Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> so stark <strong>in</strong> Anspruch<br />

nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der<br />

dienstlichen Pflichten beh<strong>in</strong>dert werden kann,<br />

2. den Beamten oder die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Widerstreit<br />

mit dienstlichen Pflichten br<strong>in</strong>gen kann,<br />

3. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Angelegenheit ausgeübt wird, <strong>in</strong> der die<br />

Behörde, der der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> angehört,<br />

tätig wird oder tätig werden kann,<br />

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des<br />

Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> bee<strong>in</strong>flussen kann,<br />

5. zu e<strong>in</strong>er wesentlichen E<strong>in</strong>schränkung der künftigen<br />

dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten<br />

oder der Beamt<strong>in</strong> führen kann,<br />

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich<br />

se<strong>in</strong> kann.<br />

3 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt <strong>in</strong> der Regel<br />

als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch<br />

e<strong>in</strong>e oder mehrere Nebentätigkeiten <strong>in</strong> der Woche<br />

acht Stunden überschreitet. 4 Das Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />

Versagungsgrundes nach Satz 3 ist besonders zu prüfen,<br />

wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten<br />

Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten<br />

im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen<br />

Dienstbezüge des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> bei Vollzeitbeschäftigung<br />

überschreiten werden; das Ergebnis<br />

der Prüfung ist aktenkundig zu machen. 5 Die Genehmigung<br />

ist auf längstens fünf Jahre zu befristen;<br />

sie kann mit Auflagen und Bed<strong>in</strong>gungen versehen<br />

werden. 6 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können verpflichtet<br />

werden, nach Ablauf e<strong>in</strong>es jeden Kalenderjahres<br />

ihren Dienstvorgesetzten e<strong>in</strong>e Aufstellung über alle<br />

im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen<br />

Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen<br />

Entgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen. 7 Ergibt<br />

sich e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung dienstlicher Interessen<br />

nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu<br />

widerrufen.<br />

(4) 1 Nebentätigkeiten, die nicht auf Verlangen, Vorschlag<br />

oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen<br />

wurden oder bei denen der oder die Dienstvorgesetzte<br />

e<strong>in</strong> dienstliches Interesse an der Übernahme<br />

der Nebentätigkeit nicht anerkannt hat, dürfen nur<br />

außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. 2 Ausnahmen<br />

dürfen nur <strong>in</strong> besonders begründeten Fällen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen<br />

werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen<br />

und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet<br />

wird.<br />

(5) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen dürfen bei der Ausübung<br />

von Nebentätigkeiten E<strong>in</strong>richtungen, Personal<br />

oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />

öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit<br />

vorheriger Genehmigung und gegen Entrichtung<br />

e<strong>in</strong>es angemessenen Entgelts <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

2 Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden<br />

Kosten zu richten und muss den besonderen<br />

Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder<br />

der Beamt<strong>in</strong> durch die Inanspruchnahme entsteht.<br />

3 Der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> ist verpflichtet, soweit<br />

bei der Ausübung von Nebentätigkeiten E<strong>in</strong>richtungen,<br />

Personal oder Material des Dienstherrn <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden, auf Verlangen über Art<br />

und Umfang der Nebentätigkeiten, die hierdurch<br />

erzielte Vergütung sowie über Art und Umfang der<br />

Inanspruchnahme Auskunft zu geben. 4 Die Vergütung<br />

sowie Art und Umfang der Inanspruchnahme<br />

können geschätzt werden, wenn hierüber ke<strong>in</strong>e Auskunft<br />

gegeben wird oder über entsprechende Angaben<br />

ke<strong>in</strong>e ausreichende Aufklärung gegeben werden<br />

kann oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden,<br />

die nach beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften zu<br />

führen s<strong>in</strong>d.<br />

(6) 1 Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5<br />

trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oberste<br />

Dienstbehörde. 2 Sie kann ihre Befugnisse durch<br />

Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.<br />

(7) 1 Anträge auf Erteilung e<strong>in</strong>er Genehmigung<br />

(Abs. 2) oder auf Zulassung e<strong>in</strong>er Ausnahme (Abs. 4<br />

Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge<br />

bedürfen der Schriftform. 2 Von den Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d die für die Entscheidung erforderlichen<br />

Nachweise über Art und Umfang der<br />

Nebentätigkeit zu führen. 3 Das dienstliche Interesse<br />

(Abs. 4 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.<br />

Art. 82<br />

Genehmigungsfreie Nebentätigkeit<br />

(1) 1 Nicht genehmigungspflichtig ist<br />

1. e<strong>in</strong>e Nebentätigkeit, die auf Vorschlag oder<br />

Veranlassung des Dienstherrn übernommen wird,<br />

2. e<strong>in</strong>e unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme<br />

a) der Übernahme e<strong>in</strong>es Nebenamtes, e<strong>in</strong>er <strong>in</strong><br />

Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten<br />

Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft<br />

sowie e<strong>in</strong>er Testamentsvollstreckung,<br />

b) der Übernahme e<strong>in</strong>er gewerblichen Tätigkeit,<br />

der Ausübung e<strong>in</strong>es freien Berufs oder der<br />

Mitarbeit bei e<strong>in</strong>er dieser Tätigkeiten,<br />

c) des E<strong>in</strong>tritts <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Organ e<strong>in</strong>es Unternehmens,<br />

sofern es sich bei dem Unternehmen nicht um<br />

e<strong>in</strong>e Genossenschaft handelt, sowie der Übernahme<br />

e<strong>in</strong>er Treuhänderschaft,<br />

3. die Verwaltung eigenen oder der eigenen<br />

Nutznießung unterliegenden Vermögens,<br />

4. e<strong>in</strong>e schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische<br />

Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,<br />

5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam­


520 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

menhängende selbstständige Gutachtertätigkeit<br />

von Professoren und Professor<strong>in</strong>nen an staatlichen<br />

Hochschulen sowie von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,<br />

6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs<strong>in</strong>teressen <strong>in</strong><br />

Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder <strong>in</strong><br />

Selbsthilfee<strong>in</strong>richtungen der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen.<br />

2 Die Unentgeltlichkeit e<strong>in</strong>er Nebentätigkeit nach<br />

Satz 1 Nr. 2 wird durch die Gewährung e<strong>in</strong>er angemessenen<br />

Aufwandsentschädigung oder e<strong>in</strong>er Gegenleistung<br />

von ger<strong>in</strong>gem Wert nicht ausgeschlossen.<br />

(2) 1 Liegen Anhaltspunkte für e<strong>in</strong>e Verletzung von<br />

Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verlangen,<br />

dass Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen über Art und<br />

Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten<br />

und die hieraus erzielten Vergütungen schriftlich<br />

Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise<br />

führen. 2 E<strong>in</strong>e nicht genehmigungspflichtige<br />

Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten ganz<br />

oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung<br />

dienstliche Pflichten verletzt werden.<br />

(3) Art. 81 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

Art. 83<br />

Rückgriffshaftung des Dienstherrn<br />

1 Werden Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen aus ihrer<br />

Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sonstigen Organ e<strong>in</strong>er Gesellschaft,<br />

Genossenschaft oder e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen<br />

Rechtsform betriebenen Unternehmens, die sie auf<br />

schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />

des Dienstherrn übernommen haben, haftbar<br />

gemacht, so besteht gegen den Dienstherrn Anspruch<br />

auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. 2 Ist der<br />

Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig,<br />

wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> auf<br />

schriftliches Verlangen e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er Vorgesetzten<br />

gehandelt hat.<br />

Art. 84<br />

Beendigung der Nebentätigkeit<br />

im öffentlichen Dienst<br />

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im<br />

E<strong>in</strong>zelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die<br />

Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im<br />

Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden<br />

s<strong>in</strong>d oder die auf schriftliches Verlangen,<br />

Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

Art. 85<br />

Ausführungsverordnung<br />

(1) 1 Die zur Ausführung der Art. 81 bis 84 notwendigen<br />

Vorschriften über die Nebentätigkeit erlässt die<br />

Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 2 In ihr<br />

kann auch bestimmt werden,<br />

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im S<strong>in</strong>n<br />

dieser Vorschriften anzusehen s<strong>in</strong>d oder ihm<br />

gleichstehen,<br />

2. ob und <strong>in</strong>wieweit für e<strong>in</strong>e im öffentlichen Dienst<br />

ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />

des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit<br />

e<strong>in</strong>e Vergütung gezahlt wird oder e<strong>in</strong>e<br />

erhaltene Vergütung abzuführen ist und diese<br />

Vergütung geschätzt werden kann, wenn hierüber<br />

ke<strong>in</strong>e Auskunft gegeben wird oder über entsprechende<br />

Angaben ke<strong>in</strong>e ausreichende Aufklärung<br />

gegeben werden kann oder Aufzeichnungen nicht<br />

vorgelegt werden, die nach beamtenrechtlichen<br />

Rechtsvorschriften zu führen s<strong>in</strong>d,<br />

3. <strong>in</strong>wieweit Auskunft über e<strong>in</strong>e Vergütung aus e<strong>in</strong>er<br />

genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit zu erteilen<br />

ist,<br />

4. unter welchen Voraussetzungen bei der Ausübung<br />

von Nebentätigkeiten E<strong>in</strong>richtungen, Personal<br />

oder Material des Dienstherrn <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden dürfen und welches Entgelt hierfür<br />

zu entrichten ist,<br />

5. das Nähere h<strong>in</strong>sichtlich der Auskunftspflicht nach<br />

Art. 81 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 5 Satz 3, Art. 82<br />

Abs. 2 und 3, der Schätzung nach Art. 81 Abs. 5<br />

Satz 4, Art. 82 Abs. 3 sowie der Unentgeltlichkeit<br />

nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2.<br />

(2) 1 Im staatlichen Bereich kann das zuständige<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong> Ergänzung e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung<br />

nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Höhe der Vergütung<br />

für e<strong>in</strong>e Nebentätigkeit durch Verwaltungsvorschriften<br />

regeln. 2 Wird e<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift<br />

nicht erlassen, ist die Höhe der Vergütung vom<br />

zuständigen Staatsm<strong>in</strong>isterium durch E<strong>in</strong>zelentscheidung<br />

zu bestimmen. 3 Verwaltungsvorschriften<br />

und E<strong>in</strong>zelentscheidungen bedürfen der Zustimmung<br />

des Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen.<br />

Art. 86<br />

Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von <br />

Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen <br />

sowie früheren Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

mit Versorgungsbezügen<br />

(1) 1 Der Zeitraum, <strong>in</strong> dem die Pflicht der Anzeige<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung<br />

außerhalb des öffentlichen Dienstes im S<strong>in</strong>n des § 41<br />

Satz 1 BeamtStG besteht, beträgt fünf Jahre vor<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2 Die Tätigkeit<br />

gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten<br />

Dienstbehörde gegenüber anzuzeigen. 3 Die Anzeigepflicht<br />

endet nach<br />

1. drei Jahren, wenn das Beamtenverhältnis mit dem<br />

Erreichen der <strong>in</strong> Art. 62 genannten gesetzlichen<br />

Altersgrenze, oder zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />

beendet worden ist,<br />

2. fünf Jahren, spätestens jedoch bei Vollendung des<br />

68. Lebensjahres, wenn das Beamtenverhältnis zu<br />

e<strong>in</strong>em früheren Zeitpunkt beendet worden ist.<br />

(2) 1 Die Untersagung wird durch die letzte oberste<br />

Dienstbehörde ausgesprochen. 2 Sie endet mit Ablauf


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

521<br />

des Zeitraums, für den e<strong>in</strong>e Anzeigepflicht nach Abs. 1<br />

besteht, spätestens mit Ablauf des <strong>in</strong> § 41 Satz 3<br />

BeamtStG genannten Zeitpunkts. 3 Die oberste<br />

Dienstbehörde kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung<br />

auf andere Behörden übertragen.<br />

Abschnitt 6<br />

Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung<br />

Art. 87<br />

Regelung der Arbeitszeit, Mehrarbeit<br />

(1) Die Staatsregierung regelt die Arbeitszeit<br />

durch Rechtsverordnung.<br />

(2) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus Dienst zu tun, wenn zw<strong>in</strong>gende<br />

dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich<br />

die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.<br />

2 Werden sie durch dienstlich angeordnete oder<br />

genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im<br />

Monat über die regelmäßige Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus beansprucht,<br />

ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres für die über die<br />

regelmäßige Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus geleistete Mehrarbeit<br />

entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Ist die<br />

Dienstbefreiung aus zw<strong>in</strong>genden dienstlichen Gründen<br />

nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Besoldungsgruppen mit aufsteigenden<br />

Gehältern e<strong>in</strong>e Vergütung erhalten.<br />

(3) 1 Zur Bewältigung e<strong>in</strong>es länger andauernden,<br />

aber vorübergehenden Personalbedarfs kann e<strong>in</strong>e<br />

ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

festgelegt werden. 2 Hierbei soll die Arbeitszeit<br />

zehn Stunden am Tag und im Jahresdurchschnitt 48<br />

Stunden <strong>in</strong> der Woche nicht überschreiten. 3 Die<br />

ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

soll e<strong>in</strong>en Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen.<br />

4 Die Arbeitszeiterhöhung ist durch e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung<br />

der Arbeitszeit vollständig auszugleichen; die<br />

M<strong>in</strong>derung der Arbeitszeit muss sich nicht unmittelbar<br />

an den Zeitraum der Arbeitszeiterhöhung anschließen.<br />

5 Der Ausgleich kann auch durch e<strong>in</strong>e volle<br />

Freistellung vom Dienst vorgenommen werden. 6 Für<br />

teilzeitbeschäftigte Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen gilt<br />

Art. 88 Abs. 5 entsprechend.<br />

(4) 1 Vollzeitbeschäftigten Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

kann auf Antrag e<strong>in</strong>e längerfristige ungleichmäßige<br />

Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

bewilligt werden, wenn zw<strong>in</strong>gende dienstliche<br />

Belange nicht entgegenstehen. 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 5<br />

gelten entsprechend.<br />

(5) 1 Werden Lehrkräfte an öffentlichen <strong>Schulen</strong><br />

vor dem 31. Juli 2011 durch e<strong>in</strong>e dienstlich angeordnete<br />

oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei<br />

Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige<br />

Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus beansprucht, ist ihnen abweichend<br />

von Abs. 2 Sätze 2 und 3 <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />

Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit<br />

h<strong>in</strong>aus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung<br />

zu gewähren, wenn sie Fächer unterrichten,<br />

<strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> außergewöhnlicher Bewerbermangel<br />

besteht. 2 Ist die Dienstbefreiung nach Satz 1 aus<br />

zw<strong>in</strong>genden dienstlichen Gründen nicht möglich, so<br />

können an ihrer Stelle Lehrkräfte <strong>in</strong> Besoldungsgruppen<br />

mit aufsteigenden Gehältern e<strong>in</strong>e Vergütung<br />

erhalten. 3 Der Vorrang der Gewährung von Dienstbefreiung<br />

entfällt, wenn die Sicherstellung der<br />

Unterrichtsversorgung <strong>in</strong> den Fächern Mathematik<br />

und Informatik sowie <strong>in</strong> naturwissenschaftlichen und<br />

technischen Fächern an Gymnasien, Realschulen und<br />

an beruflichen <strong>Schulen</strong> es zw<strong>in</strong>gend erfordert und<br />

das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen zustimmt.<br />

4 Ausgaben nach den Sätzen 2 und 3 s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelplan<br />

gegen zu f<strong>in</strong>anzieren durch gezielte Sperre freier<br />

und besetzbarer Stellen oder bei den übrigen<br />

Personalausgabemitteln.<br />

Art. 88<br />

Antragsteilzeit<br />

(1) Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen<br />

soll auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten<br />

Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche<br />

Belange nicht entgegenstehen.<br />

(2) 1 Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen<br />

werden, wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> sich verpflichtet,<br />

während des Bewilligungszeitraums außerhalb<br />

des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen<br />

nur <strong>in</strong> dem Umfang e<strong>in</strong>zugehen, <strong>in</strong> dem nach<br />

Art. 81 ff. den vollzeitbeschäftigten Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen die Ausübung von Nebentätigkeiten<br />

gestattet ist. 2 Ausnahmen hiervon s<strong>in</strong>d nur zulässig,<br />

soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vere<strong>in</strong>bar ist.<br />

3 Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt,<br />

soll die Bewilligung widerrufen werden.<br />

(3) 1 Die zuständige Dienstbehörde kann auch<br />

nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung<br />

beschränken oder den Umfang der zu leistenden<br />

Arbeitszeit erhöhen, soweit zw<strong>in</strong>gende dienstliche<br />

Belange dies erfordern. 2 Sie soll e<strong>in</strong>e Änderung des<br />

Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang<br />

zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn die<br />

Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht<br />

zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(4) 1 Wenn zw<strong>in</strong>gende dienstliche Belange nicht<br />

entgegenstehen, kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung<br />

nach Abs. 1 <strong>in</strong> der Weise zugelassen<br />

werden, dass zunächst während e<strong>in</strong>es Teils des<br />

Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen<br />

Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung<br />

während des unmittelbar daran anschließenden<br />

Teils des Bewilligungszeitraums durch<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder<br />

durch e<strong>in</strong>e ununterbrochene volle Freistellung vom<br />

Dienst ausgeglichen wird. 2 Der gesamte Bewilligungszeitraum<br />

darf höchstens sieben Jahre betragen.<br />

(5) 1 Treten während des Bewilligungszeitraums<br />

e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 Umstände<br />

e<strong>in</strong>, welche die vorgesehene Abwicklung der vollen<br />

oder teilweisen Freistellung unmöglich machen, ist<br />

e<strong>in</strong> Widerruf abweichend von Art. 49 BayVwVfG<br />

auch mit Wirkung für die Vergangenheit <strong>in</strong> folgenden<br />

Fällen zulässig:<br />

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,<br />

2. beim Dienstherrnwechsel,


522 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1<br />

Nr. 2 oder<br />

4. <strong>in</strong> besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten<br />

oder der Beamt<strong>in</strong> die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung<br />

nicht mehr zuzumuten ist.<br />

2 Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten<br />

Bewilligungszeitraum und nur <strong>in</strong> dem Umfang<br />

erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.<br />

(6) 1 Wird langfristig Urlaub nach e<strong>in</strong>er anderen als<br />

der <strong>in</strong> Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 genannten Vorschrift bewilligt,<br />

verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die<br />

Dauer der Beurlaubung. 2 Auf Antrag oder aus dienstlichen<br />

Gründen kann die Bewilligung widerrufen<br />

werden.<br />

Art. 89<br />

Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung<br />

(1) Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen<br />

ist auf Antrag, wenn zw<strong>in</strong>gende dienstliche Belange<br />

nicht entgegenstehen,<br />

1. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren oder e<strong>in</strong>em<br />

oder e<strong>in</strong>er nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen<br />

sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Umfang von m<strong>in</strong>destens durchschnittlich<br />

wöchentlich acht Stunden oder Urlaub<br />

ohne Dienstbezüge,<br />

2. während der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung auch<br />

mit weniger als wöchentlich acht Stunden<br />

zu gewähren.<br />

(2) 1 Der Antrag auf Verlängerung e<strong>in</strong>er Beurlaubung<br />

soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der<br />

Genehmigung e<strong>in</strong>er Beurlaubung gestellt werden.<br />

2 Art. 88 Abs. 3 gilt entsprechend. 3 Die zuständige<br />

Dienstbehörde kann e<strong>in</strong>e Rückkehr aus dem Urlaub<br />

zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht<br />

zugemutet werden kann und dienstliche Belange<br />

nicht entgegenstehen.<br />

(3) 1 Während e<strong>in</strong>er Freistellung vom Dienst nach<br />

Abs. 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt<br />

werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.<br />

2 Die Vorschriften der Art. 81 bis 85 bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) 1 Während der Zeit der Beurlaubung ohne<br />

Dienstbezüge nach Abs. 1 besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Leistungen der Krankheitsfürsorge <strong>in</strong> entsprechender<br />

Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen. 2 Dies gilt nicht,<br />

wenn Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige von Beihilfeberechtigten werden<br />

oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des<br />

Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben.<br />

Art. 90<br />

Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung<br />

(1) Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen<br />

nach Ablauf der Probezeit kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitsmarktsituation,<br />

<strong>in</strong> der e<strong>in</strong> außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang<br />

besteht und deshalb e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gendes<br />

öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt<br />

Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,<br />

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur<br />

Dauer von <strong>in</strong>sgesamt sechs Jahren, m<strong>in</strong>destens von<br />

e<strong>in</strong>em Jahr,<br />

2. unbeschadet Nr. 1 nach Vollendung des 50.<br />

Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis<br />

zum Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands erstrecken muss,<br />

Urlaub ohne Dienstbezüge<br />

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht<br />

entgegenstehen.<br />

(2) 1 Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen<br />

werden, wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> erklärt,<br />

während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf<br />

die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten<br />

und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 82<br />

Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 nur <strong>in</strong> dem Umfang auszuüben,<br />

wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung<br />

dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten.<br />

2 Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die<br />

Bewilligung widerrufen werden. 3 Die zuständige<br />

Dienstbehörde darf trotz der Erklärung nach Satz 1<br />

Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck<br />

der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.<br />

4 Art. 89 Abs. 2 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.<br />

Art. 91<br />

Altersteilzeit<br />

(1) 1 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen,<br />

die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf<br />

Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beg<strong>in</strong>n des<br />

Ruhestands erstrecken muss, e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

mit der Hälfte der <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren vor<br />

Beg<strong>in</strong>n der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten<br />

Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dr<strong>in</strong>gende dienstliche<br />

Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen im S<strong>in</strong>n des § 2<br />

Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.<br />

2 Für Lehrkräfte an öffentlichen <strong>Schulen</strong>,<br />

die das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr <strong>in</strong> der<br />

ersten Hälfte e<strong>in</strong>es Schuljahres vollenden, gilt als<br />

Altersgrenze der Beg<strong>in</strong>n dieses Schuljahres, für die<br />

Übrigen der Beg<strong>in</strong>n des folgenden Schuljahres. 3 Bei<br />

Altersteilzeit im Blockmodell (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gilt<br />

als Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands der Zeitpunkt, der für den<br />

E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand wegen Erreichens der<br />

gesetzlichen Altersgrenze oder nach Art. 64 Nr. 2<br />

maßgebend ist, soweit nicht besonders schwerwiegende<br />

Gründe im S<strong>in</strong>n des Art. 64 Nr. 1 vorliegen.<br />

4 Altersteilzeit nach Satz 1 muss vor dem 1. Januar<br />

2010 angetreten werden und e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destbewilligungszeitraum<br />

von e<strong>in</strong>em Jahr umfassen.<br />

(2) 1 Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen<br />

kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit<br />

zu leistende Arbeit so e<strong>in</strong>gebracht werden, dass sie<br />

1. während des gesamten Bewilligungszeitraums<br />

durchgehend im nach Abs. 1 Satz 1 festgesetzten<br />

Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder<br />

2. zunächst im Umfang der <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

523<br />

vor Beg<strong>in</strong>n der Altersteilzeit durchschnittlich festgesetzten<br />

Arbeitszeit oder im Umfang der vor<br />

Beg<strong>in</strong>n der Altersteilzeit zuletzt festgesetzten<br />

Arbeitszeit geleistet wird und der Beamte oder die<br />

Beamt<strong>in</strong> anschließend vollständig vom Dienst freigestellt<br />

wird (Blockmodell).<br />

2 Art. 88 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Treten während<br />

des Bewilligungszeitraums e<strong>in</strong>er nach Satz 1 Nr. 2 im<br />

Blockmodell bewilligten Altersteilzeit Umstände e<strong>in</strong>,<br />

welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung<br />

vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte<br />

Altersteilzeit abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit<br />

Wirkung für die Vergangenheit <strong>in</strong> folgenden Fällen zu<br />

widerrufen:<br />

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,<br />

2. beim Dienstherrnwechsel,<br />

3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 89 Abs. 1<br />

Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 oder<br />

4. <strong>in</strong> besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten<br />

oder der Beamt<strong>in</strong> die Fortsetzung der Altersteilzeit<br />

nicht mehr zuzumuten ist.<br />

4 E<strong>in</strong> Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der<br />

Ansparphase durch e<strong>in</strong>e gewährte Freistellung<br />

bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar<br />

vor dem E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Freistellungsphase liegenden<br />

Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen.<br />

5 Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der<br />

Arbeitszeitstatus entsprechend des <strong>in</strong> der Ansparphase<br />

geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen<br />

Arbeitszeitumfangs festgesetzt. 6 Soweit<br />

bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung<br />

von Lehrkräften an öffentlichen<br />

<strong>Schulen</strong> Rundungen vorzunehmen s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>e <strong>in</strong><br />

vollen Stunden bemessene Unterrichtsverpflichtung<br />

zu erreichen, sollen die entstandenen Rundungsdifferenzen<br />

im Lauf des Bewilligungszeitraums durch e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Reduzierung oder Erhöhung der<br />

wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen<br />

werden.<br />

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Amtschefs und<br />

Amtschef<strong>in</strong>nen, Abteilungsleiter und Abteilungsleiter<strong>in</strong>nen<br />

sowie vergleichbare Funktions<strong>in</strong>haber und<br />

Funktions<strong>in</strong>haber<strong>in</strong>nen bei staatlichen obersten<br />

Dienstbehörden sowie für die Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen<br />

von staatlichen Behörden, deren Ämter nach Art. 45<br />

im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden oder<br />

die m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> der Besoldungsgruppe R 3 e<strong>in</strong>gestuft<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Für Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen staatlicher Behörden,<br />

deren Ämter nach Art. 46 im Beamtenverhältnis<br />

auf Probe vergeben werden oder die <strong>in</strong> der<br />

Besoldungsordnung R e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, beträgt der<br />

Höchstbewilligungszeitraum der Altersteilzeit vier<br />

Jahre.<br />

(5) 1 In Bereichen, <strong>in</strong> denen wegen grundlegender<br />

Verwaltungsreformmaßnahmen <strong>in</strong> wesentlichem<br />

Umfang (Plan-)Stellen abgebaut werden, gilt abweichend<br />

von Abs. 1 als Altersgrenze das vollendete 55.<br />

Lebensjahr, sofern die betroffene Planstelle oder e<strong>in</strong>e<br />

(Plan-)Stelle derselben Laufbahngruppe sukzessive,<br />

entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt<br />

und <strong>in</strong> den nachfolgenden Haushaltsplänen e<strong>in</strong>gezogen<br />

wird. 2 Abs. 3 und 4 f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> diesen Verwaltungsbereichen<br />

ke<strong>in</strong>e Anwendung. 3 Die Staatsregierung<br />

wird für den staatlichen Bereich ermächtigt, die<br />

Bereiche im S<strong>in</strong>n des Satzes 1 sowie nähere Bestimmungen<br />

zum Vollzug der E<strong>in</strong>sparungen durch<br />

Rechtsverordnung festzulegen. 4 Die Geme<strong>in</strong>den,<br />

Geme<strong>in</strong>deverbände und sonstigen unter der Aufsicht<br />

des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts können <strong>in</strong>nerhalb<br />

ihres Zuständigkeitsbereichs die Bereiche im S<strong>in</strong>n<br />

des Satzes 1 sowie nähere Bestimmungen zum<br />

Vollzug der E<strong>in</strong>sparungen festlegen.<br />

Art. 92<br />

Zeitliche Höchstgrenzen,<br />

Zuständigkeit, H<strong>in</strong>weispflicht<br />

(1) 1 Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89<br />

Abs. 1 Nr. 1, Art. 90 Abs. 1 dieses Gesetzes oder<br />

Art. 8, 8b des Bayerischen Richtergesetzes darf <strong>in</strong>sgesamt<br />

15 Jahre nicht überschreiten. 2 Bei Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen im Schul- oder Hochschuldienst kann<br />

der Bewilligungszeitraum e<strong>in</strong>er Beurlaubung nach<br />

Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 auch<br />

beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen<br />

bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder<br />

Semesters ausgedehnt werden. 3 In den Fällen des<br />

Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 f<strong>in</strong>det Satz 1 ke<strong>in</strong>e Anwendung,<br />

wenn e<strong>in</strong>e Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung<br />

nicht zumutbar ist.<br />

(2) 1 Die Entscheidungen nach Art. 88 bis 91 trifft<br />

die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse<br />

durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.<br />

2 Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, für deren<br />

Ernennung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung<br />

zuständig ist, trifft die Entscheidung nach<br />

Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Staatsregierung.<br />

(3) Bei der Beantragung e<strong>in</strong>er Freistellung nach<br />

Art. 88 bis 91 ist durch die zuständige Dienststelle<br />

auf die rechtlichen Folgen der Freistellung h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Art. 93<br />

Erholungs- und Sonderurlaub<br />

(1) Die Staatsregierung regelt die Erteilung und<br />

Dauer des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung.<br />

(2) Die Staatsregierung regelt ferner die Bewilligung<br />

von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt,<br />

ob und <strong>in</strong>wieweit die Leistungen des<br />

Dienstherrn während dieser Zeit zu belassen s<strong>in</strong>d.<br />

(3) H<strong>in</strong>sichtlich der Wahl des Urlaubsorts (Abs. 1<br />

und 2) können Beschränkungen auferlegt werden,<br />

wenn es die öffentliche Sicherheit zw<strong>in</strong>gend erfordert.<br />

(4) 1 Der zu e<strong>in</strong>er Tätigkeit als Mitglied e<strong>in</strong>er kommunalen<br />

Vertretung notwendige Urlaub ist zu<br />

gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an<br />

Sitzungen handelt, <strong>in</strong> denen der Beamte oder die<br />

Beamt<strong>in</strong> Sitz und Stimme hat. 2 Die Leistungen des<br />

Dienstherrn werden während des Urlaubs belassen.


524 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

(5) Die Gewährung von Wahlvorbereitungsurlaub<br />

für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, die sich um e<strong>in</strong>en Sitz<br />

im Deutschen Bundestag, im Bayerischen Landtag<br />

oder <strong>in</strong> der gesetzgebenden Körperschaft e<strong>in</strong>es anderen<br />

Landes bewerben, richtet sich nach Art. 28 des<br />

Bayerischen Abgeordnetengesetzes.<br />

Art. 94<br />

Rechtsfolgen der Wahl <br />

<strong>in</strong> das Parlament e<strong>in</strong>es anderen Landes<br />

(1) Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong> gesetzgebende<br />

Körperschaften anderer Länder gewählt worden<br />

s<strong>in</strong>d und deren Amt kraft Gesetzes mit dem<br />

Mandat unvere<strong>in</strong>bar ist, gelten die für die <strong>in</strong> den<br />

Bayerischen Landtag gewählten Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen maßgebenden Vorschriften <strong>in</strong> den Art. 16<br />

Abs. 3, Art. 30 bis 34, 35 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen<br />

Abgeordnetengesetzes entsprechend.<br />

(2) 1 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong> gesetzgebende<br />

Körperschaften anderer Länder gewählt worden<br />

s<strong>in</strong>d und deren Rechte und Pflichten aus dem<br />

Dienstverhältnis nicht nach Abs. 1 ruhen, ist zur<br />

Ausübung des Mandats auf Antrag<br />

1. die Arbeitszeit bis auf 30 v.H. der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit zu ermäßigen oder<br />

2. e<strong>in</strong> Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.<br />

2 Der Antrag soll jeweils für e<strong>in</strong>en Zeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />

sechs Monaten gestellt werden. 3 Art. 16 Abs. 3<br />

des Bayerischen Abgeordnetengesetzes ist s<strong>in</strong>ngemäß<br />

anzuwenden. 4 Auf Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, denen<br />

nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt<br />

wird, ist Art. 32 Abs. 1, 3 und 4 des Bayerischen<br />

Abgeordnetengesetzes s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />

Art. 95<br />

Fernbleiben vom Dienst<br />

(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen dürfen dem Dienst<br />

nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten<br />

fernbleiben. 2 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist<br />

auf Verlangen nachzuweisen. 3 Wollen Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen während e<strong>in</strong>er Krankheit ihren Wohnort<br />

verlassen, so haben sie dies vorher ihren Dienstvorgesetzten<br />

anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.<br />

(2) Verliert der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> wegen<br />

unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem<br />

Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Bezüge,<br />

so wird dadurch e<strong>in</strong>e diszipl<strong>in</strong>arische Verfolgung<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

(3) 1 In allen übrigen Fällen, <strong>in</strong> denen der Beamte<br />

oder die Beamt<strong>in</strong> außer Dienst gestellt worden ist,<br />

können e<strong>in</strong> anderes E<strong>in</strong>kommen oder e<strong>in</strong> beamtenrechtlicher<br />

Unterhaltsbeitrag, die <strong>in</strong>folge der unterbliebenen<br />

Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielt<br />

werden konnten, auf die Leistungen des Dienstherrn<br />

angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu<br />

e<strong>in</strong>em ungerechtfertigten Vorteil führen würde. 2 Der<br />

Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> ist zur Auskunft verpflichtet.<br />

3 In den Fällen e<strong>in</strong>er vorläufigen Dienstenthebung<br />

auf Grund e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens f<strong>in</strong>den die<br />

besonderen Vorschriften des Diszipl<strong>in</strong>arrechts Anwendung.<br />

Abschnitt 7<br />

Besondere Fürsorgepflichten<br />

Art. 96<br />

Beihilfe <strong>in</strong> Krankheits-, Geburts-, <br />

Pflege- und sonstigen Fällen<br />

(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, Ruhestandsbeamte<br />

und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen, deren versorgungsberechtigte<br />

H<strong>in</strong>terbliebene, Dienstanfänger und<br />

Dienstanfänger<strong>in</strong>nen sowie frühere Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen, die wegen Dienstunfähigkeit oder<br />

Erreichen der Altersgrenze entlassen s<strong>in</strong>d, erhalten<br />

für sich, den Ehegatten, soweit dessen Gesamtbetrag<br />

der E<strong>in</strong>künfte (§ 2 Abs. 3 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes)<br />

im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des<br />

Beihilfeantrags 18000 € nicht übersteigt, und die im<br />

Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz<br />

berücksichtigungsfähigen K<strong>in</strong>der Beihilfen als Ergänzung<br />

der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden<br />

Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs-<br />

und Versorgungsbezüge zustehen.<br />

(2) 1 Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen<br />

mediz<strong>in</strong>isch notwendigen und angemessenen<br />

Aufwendungen <strong>in</strong> Krankheits-, Geburts- und<br />

Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt.<br />

2 Beihilfen dürfen nur gewährt werden, soweit die<br />

Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben<br />

Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen<br />

nicht überschreiten. 3 S<strong>in</strong>d die f<strong>in</strong>anziellen<br />

Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und<br />

Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen<br />

Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert,<br />

erfolgt ke<strong>in</strong>e zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen;<br />

Sachleistungen s<strong>in</strong>d vorrangig <strong>in</strong> Anspruch<br />

zu nehmen. 4 Soweit nur Zuschüsse zustehen,<br />

s<strong>in</strong>d diese anzurechnen. 5 Der Anspruch auf Beihilfeleistungen<br />

ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

beschränkt auf Leistungen für<br />

Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktiker<strong>in</strong>nen<br />

und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. 6 Aufwendungen<br />

für den Besuch schulischer oder vorschulischer<br />

E<strong>in</strong>richtungen und berufsfördernde Maßnahmen<br />

sowie Aufwendungen für e<strong>in</strong>en Schwangerschaftsabbruch,<br />

sofern nicht die Voraussetzungen des<br />

§ 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen,<br />

s<strong>in</strong>d von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 7 Bei<br />

Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus<br />

s<strong>in</strong>d nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze<br />

folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen:<br />

1. wahlärztliche Leistungen:<br />

25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,<br />

2. Wahlleistung Zweibett-Zimmer:<br />

7,50 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,<br />

höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr.<br />

(3) 1 Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen<br />

Aufwendungen (Bemessungssatz) oder


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

525<br />

als Pauschalen gewährt. 2 Der Bemessungssatz beträgt<br />

bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen sowie Richtern<br />

und Richter<strong>in</strong>nen 50 v.H., bei Ehegatten sowie bei<br />

Versorgungsempfängern und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />

70 v.H., bei K<strong>in</strong>dern und eigenständig beihilfeberechtigten<br />

Waisen 80 v.H. 3 S<strong>in</strong>d zwei oder mehr<br />

K<strong>in</strong>der berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz<br />

e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er Beihilfeberechtigten 70 v.H.;<br />

bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz<br />

nur bei e<strong>in</strong>em von ihnen 70 v.H. 4 In<br />

besonderen Ausnahmefällen kann e<strong>in</strong>e Erhöhung der<br />

Bemessungssätze vorgesehen werden. 5 Die festgesetzte<br />

Beihilfe ist um<br />

1. 6 € je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen,<br />

zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen<br />

sowie bei Leistungen von Heilpraktikern und<br />

Heilpraktiker<strong>in</strong>nen,<br />

2. 3 € je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel<br />

und Mediz<strong>in</strong>produkt,<br />

jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte<br />

Beihilfe zu m<strong>in</strong>dern (Eigenbeteiligung). 6 Die Eigenbeteiligung<br />

unterbleibt<br />

1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,<br />

und für berücksichtigungsfähige K<strong>in</strong>der,<br />

2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige, die Mitglied e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Krankenversicherung s<strong>in</strong>d,<br />

3. bei Pflegemaßnahmen,<br />

4. bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen<br />

durch andere Fachärzte und Fachärzt<strong>in</strong>nen, die<br />

entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst<br />

ke<strong>in</strong>e therapeutischen Leistungen erbr<strong>in</strong>gen,<br />

5. bei anerkannten Vorsorgeleistungen und<br />

6. soweit sie für die Beihilfeberechtigten und ihre<br />

berücksichtigungsfähigen Ehegatten zusammen<br />

die Belastungsgrenze überschreitet.<br />

7 Die Belastungsgrenze beträgt 2 v.H. der Jahresdienst-<br />

bzw. Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen ohne die<br />

k<strong>in</strong>derbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie<br />

der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und e<strong>in</strong>er zusätzlichen Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung.<br />

8 Für chronisch Kranke im S<strong>in</strong>n<br />

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt die<br />

Belastungsgrenze 1 v.H., es sei denn, sie haben die<br />

wichtigsten evidenzbasierten Untersuchungen nicht<br />

regelmäßig <strong>in</strong> Anspruch genommen oder beteiligen<br />

sich nicht h<strong>in</strong>reichend an e<strong>in</strong>er adäquaten Therapie.<br />

(4) 1 Die obersten Dienstbehörden setzen die<br />

Beihilfen fest und ordnen die Zahlung an. 2 Sie können<br />

diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.<br />

3 Die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe<br />

im staatlichen Bereich erfolgt durch das Landesamt<br />

für F<strong>in</strong>anzen; die sonstigen Befugnisse der obersten<br />

Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften<br />

können auf das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />

übertragen werden. 4 Abweichungen von Satz 3 Halbsatz<br />

1 s<strong>in</strong>d durch Rechtsverordnung der Staatsregierung<br />

zu regeln. 5 Die Geme<strong>in</strong>den, Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

und die sonstigen der Aufsicht des Staates<br />

unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung<br />

ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 e<strong>in</strong>e Versicherung<br />

abschließen oder sich der Dienstleistungen<br />

von Versicherungsunternehmen oder sonstiger geeigneter<br />

Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen<br />

Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung<br />

setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung<br />

betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz<br />

zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. 6 Die mit<br />

der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die<br />

Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung<br />

bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten<br />

und nutzen. 7 § 50 Satz 3 BeamtStG, Art. 105 Satz 4,<br />

Art. 107 und 110 gelten entsprechend.<br />

(5) 1 Das Nähere h<strong>in</strong>sichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten<br />

Personen und der berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen, des Inhalts und Umfangs<br />

der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung<br />

regelt das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />

durch Rechtsverordnung. 2 Insbesondere können<br />

Bestimmungen getroffen werden<br />

1. h<strong>in</strong>sichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten<br />

Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />

über<br />

a) Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens<br />

mehrerer <strong>in</strong>haltsgleicher Ansprüche<br />

auf Beihilfeleistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Person,<br />

b) die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten<br />

bei wechselnder E<strong>in</strong>kommenshöhe und<br />

bei <strong>in</strong>dividuell e<strong>in</strong>geschränkter Versicherbarkeit<br />

des Kostenrisikos,<br />

c) die Beschränkung oder den Ausschluss der<br />

Beihilfen für Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />

sowie Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, deren<br />

Dienstverhältnis auf weniger als e<strong>in</strong> Jahr<br />

befristet ist,<br />

2. h<strong>in</strong>sichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen<br />

über<br />

a) die E<strong>in</strong>führung von Höchstgrenzen,<br />

b) die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,<br />

c) die Beschränkung oder den Ausschluss für<br />

Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich<br />

nicht allgeme<strong>in</strong> anerkannten<br />

Methoden,<br />

d) den Ausschluss für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel<br />

zur Behandlung der erektilen Dysfunktion,<br />

Rauchentwöhnung, Abmagerung und<br />

Zügelung des Appetits, Regulierung des Körpergewichts<br />

und Verbesserung des Haarwuchses,<br />

e) die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen<br />

zu Aufwendungen, die <strong>in</strong> Ländern außerhalb<br />

der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union erbracht werden,<br />

3. h<strong>in</strong>sichtlich des Verfahrens der Beihilfengewährung<br />

über


526 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

a) die elektronische Erfassung und Speicherung<br />

von Anträgen und Belegen,<br />

b) die Verwendung e<strong>in</strong>er elektronischen Gesundheitskarte<br />

entsprechend § 291a SGB V, wobei<br />

der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über<br />

die <strong>in</strong> Anspruch genommenen Leistungen und<br />

deren Kosten zu beschränken ist,<br />

c) die Beteiligung von Gutachtern und Gutachter<strong>in</strong>nen,<br />

Beratungsärzten und Beratungsärzt<strong>in</strong>nen<br />

sowie sonstigen geeigneten Stellen zur<br />

Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit<br />

e<strong>in</strong>zelner geltend gemachter Aufwendungen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Übermittlung der<br />

erforderlichen Daten, wobei personenbezogene<br />

Daten nur mit E<strong>in</strong>willigung des oder der<br />

Beihilfeberechtigten übermittelt werden dürfen;<br />

die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass<br />

die mit der Bewertung betrauten Personen nach<br />

dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der<br />

Daten verpflichtet werden,<br />

d) die Durchführung der Regelungen zur Belastungsgrenze<br />

(Abs. 3 Sätze 7 und 8).<br />

(6) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag<br />

fortlaufend über den Erlass und die geplanten Änderungen<br />

der Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1.<br />

Art. 97<br />

Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten<br />

(1) 1 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen sowie Richtern und<br />

Richter<strong>in</strong>nen des Freistaates Bayern mit dienstlichem<br />

Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 16 Abs. 2 des<br />

Meldegesetzes) im Stadt- und Umlandbereich München<br />

wird zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten<br />

e<strong>in</strong>e ergänzende Fürsorgeleistung gewährt.<br />

2 Der Stadt- und Umlandbereich München ist das <strong>in</strong><br />

Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm<br />

Bayern (LEP) vom 8. August<br />

2006 (GVBl S. 471, BayRS 230–1–5–W) <strong>in</strong> der<br />

jeweils geltenden Fassung entsprechend def<strong>in</strong>ierte<br />

Gebiet.<br />

(2) 1 Die ergänzende Fürsorgeleistung setzt sich<br />

zusammen aus e<strong>in</strong>em Grundbetrag oder Anwärtergrundbetrag<br />

und e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>derzuschlag. 2 Der<br />

Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung<br />

beträgt 75 € monatlich. 3 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird e<strong>in</strong> Anwärtergrundbetrag<br />

von 37,50 € monatlich gewährt.<br />

4 Für jedes K<strong>in</strong>d, für das Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

oder Richtern und Richter<strong>in</strong>nen K<strong>in</strong>dergeld nach<br />

dem E<strong>in</strong>kommensteuergesetz oder dem Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz<br />

tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich<br />

die ergänzende Fürsorgeleistung um 20 € (K<strong>in</strong>derzuschlag).<br />

5 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist<br />

auf den Grundbetrag entsprechend anzuwenden.<br />

(3) 1 Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag<br />

der ergänzenden Fürsorgeleistung wird jedoch höchstens<br />

<strong>in</strong> der Höhe gewährt, <strong>in</strong> der das Grundgehalt von<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen oder Richtern und Richter<strong>in</strong>nen<br />

e<strong>in</strong>schließlich Amtszulage und allgeme<strong>in</strong>er<br />

Stellenzulage h<strong>in</strong>ter 2722,29 € monatlich (Grenzbetrag)<br />

zurückbleibt. 2 Für den K<strong>in</strong>derzuschlag gilt<br />

e<strong>in</strong> Grenzbetrag von 3816,54 € monatlich (K<strong>in</strong>dergrenzbetrag).<br />

3 Erhöhungen des Grundgehalts <strong>in</strong>folge<br />

e<strong>in</strong>er Leistungsstufe bleiben dabei jeweils unberücksichtigt.<br />

4 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist<br />

auf den Grenzbetrag und den K<strong>in</strong>dergrenzbetrag entsprechend<br />

anzuwenden. 5 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird die ergänzende<br />

Fürsorgeleistung höchstens <strong>in</strong> der Höhe<br />

gewährt, <strong>in</strong> der der Anwärtergrundbetrag der<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen h<strong>in</strong>ter 928,78 € monatlich<br />

zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). 6 Grenzbetrag<br />

und K<strong>in</strong>dergrenzbetrag nehmen <strong>in</strong> prozentualer Höhe<br />

und h<strong>in</strong>sichtlich des Zeitpunkts an den nach dem<br />

1. Juli 2001 stattf<strong>in</strong>denden l<strong>in</strong>earen Anpassungen des<br />

Grundgehalts für e<strong>in</strong> Amt der Besoldungsgruppe A 10,<br />

der Anwärtergrenzbetrag an entsprechenden Anpassungen<br />

des für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Widerruf<br />

im Vorbereitungsdienst für e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>gangsamt der<br />

Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags<br />

teil. 7 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />

gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge<br />

bekannt. 8 E<strong>in</strong>e ergänzende Fürsorgeleistung kommt<br />

nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden<br />

Monat <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>en Betrag von 10 € nicht überschreitet.<br />

(4) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen oder Richter und<br />

Richter<strong>in</strong>nen haben ihren dienstlichen Wohnsitz am<br />

Sitz der Behörde oder – bei e<strong>in</strong>er räumlichen Teilung<br />

der Behörde – der Dienststelle (Außenstelle, Zweigstelle),<br />

der sie angehören und bei der sie überwiegend<br />

tätig s<strong>in</strong>d. 2 Werden Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen oder<br />

Richter und Richter<strong>in</strong>nen für e<strong>in</strong>en Zeitraum von<br />

länger als vier Wochen zu e<strong>in</strong>er anderen Behörde oder<br />

Dienststelle abgeordnet oder <strong>in</strong>nerhalb ihrer Behörde<br />

zu e<strong>in</strong>er anderen Dienststelle umgesetzt, ist ab<br />

Beg<strong>in</strong>n der Abordnung oder Umsetzung der Sitz der<br />

neuen Behörde oder Dienststelle für die Bestimmung<br />

des dienstlichen Wohnsitzes maßgebend. 3 Für Beamte<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen oder Richter und Richter<strong>in</strong>nen, die<br />

an Dienststellen <strong>in</strong> verschiedenen Orten tätig s<strong>in</strong>d,<br />

ohne bei e<strong>in</strong>er Dienststelle überwiegend beschäftigt<br />

zu se<strong>in</strong>, bestimmt die oberste Dienstbehörde den<br />

dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes).<br />

4 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />

Ausbildung haben ihren dienstlichen Wohnsitz im<br />

Anwendungsbereich des Abs. 1<br />

1. für die Dauer der Ausbildung, solange diese<br />

schwerpunktmäßig bei Behörden oder Dienststellen<br />

im Anwendungsbereich des Abs. 1 durchgeführt<br />

wird; e<strong>in</strong>e lediglich vorübergehende lehrgangs-<br />

oder sonst ausbildungsbed<strong>in</strong>gte Abwesenheit<br />

von der Behörde oder Dienststelle bleibt<br />

unberücksichtigt;<br />

2. für die Dauer der Zuweisung, wenn sie ausbildungsbed<strong>in</strong>gt<br />

für m<strong>in</strong>destens vier Wochen e<strong>in</strong>er<br />

Behörde oder Dienststelle im Anwendungsbereich<br />

des Abs. 1 zugewiesen werden oder<br />

3. für die Dauer der Teilnahme an e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>destens<br />

vierwöchigen Lehrgang, wenn dieser Lehrgang bei<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung im Anwendungsbereich des Abs. 1<br />

abgehalten wird.<br />

(5) 1 Die ergänzende Fürsorgeleistung wird je<br />

Kalendermonat e<strong>in</strong>mal gewährt und im Voraus mit<br />

den Dienstbezügen gezahlt; § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

gilt entsprechend. 2 E<strong>in</strong> Sonderzuschlag<br />

nach § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

kann auf die ergänzende Fürsorgeleistung ganz oder<br />

zum Teil angerechnet werden; die näheren E<strong>in</strong>zel­


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

527<br />

heiten dazu bestimmt das Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />

F<strong>in</strong>anzen durch Verwaltungsvorschrift.<br />

(6) Die nichtstaatlichen Dienstherren können ihren<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit dienstlichem Wohnsitz<br />

und Hauptwohnsitz <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> Abs. 1 Satz 2 bezeichneten<br />

Gebiet e<strong>in</strong>e ergänzende Fürsorgeleistung<br />

höchstens <strong>in</strong> der <strong>in</strong> diesem Artikel bestimmten Höhe<br />

gewähren.<br />

Art. 98<br />

Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter<br />

und Sachschadensersatz bei Unfällen<br />

(1) 1 Werden durch Gewaltakte Dritter, die im<br />

H<strong>in</strong>blick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten<br />

von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen begangen werden,<br />

Gegenstände beschädigt oder zerstört, die den<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen, ihren Familienangehörigen<br />

oder mit ihnen <strong>in</strong> häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft<br />

lebenden Personen gehören, oder den Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden<br />

zugefügt, so kann der Dienstherr hierfür<br />

Ersatz leisten. 2 Gleiches gilt <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />

sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn als solchen<br />

gerichtet hat.<br />

(2) Werden <strong>in</strong> Ausübung oder <strong>in</strong>folge des Dienstes<br />

Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise<br />

oder aus dienstlichem Grund im Dienst<br />

mitgeführt werden, durch e<strong>in</strong>en Unfall beschädigt<br />

oder verloren, so kann der Dienstherr dafür Ersatz<br />

leisten, sofern der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> den<br />

Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht<br />

hat.<br />

(3) 1 Ansprüche auf Ersatzleistungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb<br />

von drei Monaten nach dem E<strong>in</strong>tritt des Schadens<br />

bei der Dienststelle oder der für die Entscheidung<br />

über die Ersatzleistung zuständigen Behörde<br />

schriftlich geltend zu machen. 2 Die Entscheidung<br />

trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen des Staates die Pensionsbehörde (Art. 144<br />

Abs. 1).<br />

(4) 1 Hat der Dienstherr Ersatz geleistet, so gehen<br />

<strong>in</strong>soweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 2 Der<br />

Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil<br />

des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.<br />

Art. 99<br />

Mutterschutz, Elternzeit, <br />

Schwerbeh<strong>in</strong>derung, Arbeitsschutz<br />

(1) 1 Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung<br />

die der Eigenart des öffentlichen Dienstes<br />

entsprechende Anwendung<br />

1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf<br />

Beamt<strong>in</strong>nen,<br />

2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen,<br />

3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

auf schwerbeh<strong>in</strong>derte und gleichgestellte<br />

Beamte, Beamt<strong>in</strong>nen, Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen,<br />

4. der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen<br />

auf Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen.<br />

2 Während e<strong>in</strong>er Elternzeit besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Leistungen der Krankheitsfürsorge <strong>in</strong> entsprechender<br />

Anwendung der Beihilferegelungen nach Art. 96<br />

Abs. 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von den<br />

Vorgaben der Beihilfevorschriften der Bemessungssatz<br />

für Alle<strong>in</strong>erziehende 70 v.H. beträgt. 3 Dies gilt<br />

nicht, wenn Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige von Beihilfeberechtigten<br />

werden oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10<br />

SGB V haben.<br />

(2) 1 Soweit öffentliche Belange es zw<strong>in</strong>gend erfordern,<br />

<strong>in</strong>sbesondere zur Aufrechterhaltung oder<br />

Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann<br />

das zuständige Staatsm<strong>in</strong>isterium im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen für<br />

bestimmte Tätigkeiten durch Rechtsverordnung<br />

bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes<br />

oder hierzu erlassener Rechtsverordnungen<br />

des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden<br />

s<strong>in</strong>d. 2 In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die<br />

Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />

unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes<br />

auf andere Weise gewährleistet werden.<br />

Art. 100<br />

Jugendarbeitsschutz<br />

(1) Soweit Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen das 18. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben, besteht e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Jugendarbeitsschutz nach Maßgabe der<br />

folgenden Absätze.<br />

(2) 1 Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen<br />

Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen,<br />

der Regelung der Pausen, der Schichtzeit,<br />

der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-<br />

Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und<br />

Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis von<br />

Jugendlichen unter 18 Jahren zu berücksichtigen.<br />

2 Die Dauer ihres Erholungsurlaubs ist unter<br />

Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen<br />

Erholungsbedürfnisses zu bemessen. 3 Das Nähere<br />

regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.<br />

(3) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen dürfen vor Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres nicht mit Dienstgeschäften<br />

beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit<br />

oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung<br />

gefährdet werden. 2 Dies gilt nicht für die<br />

Beschäftigung nach Vollendung des 16. Lebensjahres,<br />

soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels<br />

erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen<br />

durch die Aufsicht e<strong>in</strong>es Fachkundigen sichergestellt<br />

ist. 3 Die zuständige Dienstbehörde hat bei der<br />

Errichtung und der Unterhaltung der Dienststellen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Masch<strong>in</strong>en, Werkzeuge und Geräte<br />

und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen<br />

Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz<br />

der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und<br />

Gesundheit sowie zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung<br />

zu treffen.<br />

(4) 1 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Beamtenverhältnis nur berufen werden, nachdem sie<br />

ärztlich untersucht worden s<strong>in</strong>d (Erstuntersuchung).


528 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

2 Nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres seit der E<strong>in</strong>stellung ist<br />

e<strong>in</strong>e erneute ärztliche Untersuchung durchzuführen<br />

(Nachuntersuchung). 3 Die Erstuntersuchung hat sich<br />

auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie<br />

die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchung<br />

außerdem auf die Auswirkungen der Berufsarbeit<br />

auf Gesundheit und Entwicklung zu erstrecken.<br />

4 Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt der<br />

Dienstherr.<br />

(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes<br />

und die Belange der <strong>in</strong>neren Sicherheit es erfordern,<br />

können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte und<br />

Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen durch Rechtsverordnung<br />

des Staatsm<strong>in</strong>isteriums des Innern im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen Ausnahmen<br />

von den geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes<br />

bestimmt werden.<br />

Art. 101<br />

Jubiläumszuwendung<br />

1 Den Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen soll bei Dienstjubiläen<br />

e<strong>in</strong>e Jubiläumszuwendung gewährt werden.<br />

2 Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.<br />

Abschnitt 8<br />

Personalakten<br />

Art. 102<br />

Erhebung personenbezogener Daten<br />

1 Der Dienstherr darf personenbezogene Daten<br />

über Bewerber, Bewerber<strong>in</strong>nen, Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

sowie ehemalige Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen nur<br />

erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,<br />

Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses<br />

oder zur Durchführung organisatorischer, personeller<br />

und sozialer Maßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere auch<br />

zu Zwecken der Personalplanung und des Personale<strong>in</strong>satzes,<br />

erforderlich ist oder e<strong>in</strong>e Rechtsvorschrift<br />

dies erlaubt. 2 Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen<br />

Daten erhoben werden, bedürfen der<br />

Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.<br />

Art. 103<br />

Zugang zur Personalakte<br />

Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte<br />

haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit<br />

der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt<br />

s<strong>in</strong>d, und nur soweit dies zu Zwecken der<br />

Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />

erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im<br />

automatisierten Abrufverfahren.<br />

werden. 2 Teilakten können bei der für den betreffenden<br />

Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt<br />

werden. 3 Nebenakten (Unterlagen, die sich auch <strong>in</strong><br />

der Grundakte oder <strong>in</strong> Teilakten bef<strong>in</strong>den) dürfen nur<br />

geführt werden, wenn die personalverwaltende<br />

Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist<br />

oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden<br />

zuständig s<strong>in</strong>d; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten,<br />

deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung<br />

der betreffenden Behörde erforderlich ist.<br />

4 In der Grundakte ist e<strong>in</strong> vollständiges Verzeichnis<br />

aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.<br />

(2) 1 Nicht Bestandteil der Personalakte s<strong>in</strong>d<br />

Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem<br />

Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken<br />

dienen, <strong>in</strong>sbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und<br />

K<strong>in</strong>dergeldakten. 2 K<strong>in</strong>dergeldakten können mit Besoldungs-<br />

und Versorgungsakten verbunden geführt<br />

werden, wenn diese von der übrigen Personalakte<br />

getrennt s<strong>in</strong>d und von e<strong>in</strong>er von der Personalverwaltung<br />

getrennten Organisationse<strong>in</strong>heit bearbeitet<br />

werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und<br />

die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />

bleiben unberührt.<br />

Art. 105<br />

Beihilfeunterlagen<br />

1 Unterlagen über Beihilfen s<strong>in</strong>d stets als Teilakte<br />

zu führen. 2 Diese ist von der übrigen Personalakte<br />

getrennt aufzubewahren. 3 Sie soll <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er von der<br />

übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationse<strong>in</strong>heit<br />

bearbeitet werden; Zugang sollen nur<br />

Beschäftigte dieser Organisationse<strong>in</strong>heit haben. 4 Die<br />

Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke<br />

nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der<br />

oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung<br />

berücksichtigte Angehörige im E<strong>in</strong>zelfall<br />

e<strong>in</strong>willigen, die E<strong>in</strong>leitung oder Durchführung e<strong>in</strong>es<br />

im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Beihilfeantrag stehenden<br />

behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies<br />

erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher<br />

Nachteile für das Geme<strong>in</strong>wohl, e<strong>in</strong>er sonst unmittelbar<br />

drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

oder e<strong>in</strong>er schwerwiegenden Bee<strong>in</strong>trächtigung der<br />

Rechte e<strong>in</strong>er anderen Person erforderlich ist. 5 Sätze 1<br />

bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über<br />

Heilfürsorge und Heilverfahren.<br />

Art. 106<br />

Anhörung<br />

1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d zu Beschwerden,<br />

Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig<br />

s<strong>in</strong>d oder ihnen nachteilig werden können, vor<br />

deren Aufnahme <strong>in</strong> die Personalakte zu hören, soweit<br />

die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften<br />

erfolgt. 2 Ihre Äußerungen s<strong>in</strong>d zur Personalakte zu<br />

nehmen.<br />

Art. 104<br />

Gliederung und Gestaltung von Personalakten<br />

(1) 1 Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten<br />

<strong>in</strong> Grundakte und Teilakten gegliedert<br />

Art. 107<br />

E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Personalakten<br />

(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen haben, auch nach Beendigung<br />

des Beamtenverhältnisses, e<strong>in</strong> Recht auf


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

529<br />

E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> ihre vollständige Personalakte. 2 Feststellungen<br />

über den Gesundheitszustand unterliegen<br />

dann nicht der E<strong>in</strong>sicht, wenn zu befürchten ist, dass<br />

der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> bei Kenntnis des<br />

Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt.<br />

(2) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen haben e<strong>in</strong> Recht auf<br />

E<strong>in</strong>sicht auch <strong>in</strong> andere Akten, die personenbezogene<br />

Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis<br />

verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich<br />

nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für<br />

Sicherheitsakten. 2 Die E<strong>in</strong>sichtnahme ist unzulässig,<br />

wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter<br />

oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen<br />

Daten derart verbunden s<strong>in</strong>d, dass ihre<br />

Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig<br />

großem Aufwand möglich ist. 3 In diesem Fall ist dem<br />

Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> Auskunft zu erteilen.<br />

(3) 1 Bevollmächtigten von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

ist E<strong>in</strong>sicht zu gewähren, soweit dienstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt auch für<br />

H<strong>in</strong>terbliebene, wenn e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse<br />

glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte.<br />

3 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Sätze 1<br />

und 2 entsprechend.<br />

(4) 1 Die personalaktenführende Behörde bestimmt,<br />

wo die E<strong>in</strong>sicht gewährt wird. 2 Soweit dienstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,<br />

Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt<br />

werden; Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen ist auf Verlangen<br />

e<strong>in</strong> Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert<br />

gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.<br />

Art. 108<br />

Vorlage von Personalakten<br />

und Auskunft aus Personalakten<br />

(1) 1 Ohne E<strong>in</strong>willigung des Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke<br />

der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der<br />

obersten Dienstbehörde oder e<strong>in</strong>er im Rahmen der<br />

Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen.<br />

2 Das Gleiche gilt für Behörden desselben<br />

Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung<br />

oder Durchführung e<strong>in</strong>er Personalentscheidung<br />

notwendig ist, sowie für Behörden e<strong>in</strong>es anderen<br />

Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit<br />

diese an e<strong>in</strong>er Personalentscheidung mitzuwirken<br />

haben, sowie für Pensionsbehörden. 3 Ärzten und<br />

Ärzt<strong>in</strong>nen, die im Auftrag der personalverwaltenden<br />

Behörde oder der Pensionsbehörde e<strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>isches<br />

Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls<br />

ohne E<strong>in</strong>willigung vorgelegt werden. 4 Für Auskünfte<br />

aus der Personalakte gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

5 Soweit e<strong>in</strong>e Auskunft ausreicht, ist von e<strong>in</strong>er<br />

Vorlage der Personalakte abzusehen.<br />

(2) 1 Auskünfte an Dritte dürfen nur mit E<strong>in</strong>willigung<br />

des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> erteilt werden, es<br />

sei denn, dass die Abwehr e<strong>in</strong>er erheblichen Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

des Geme<strong>in</strong>wohls oder der Schutz<br />

berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die<br />

Auskunftserteilung zw<strong>in</strong>gend erfordert. 2 Inhalt und<br />

Empfänger der Auskunft s<strong>in</strong>d dem Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Ohne E<strong>in</strong>willigung des Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> ist es zulässig, den zuständigen Behörden<br />

Auskünfte aus der Personalakte zu erteilen, soweit es<br />

zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen<br />

Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen<br />

Ehrungen erforderlich ist.<br />

(4) Vorlage und Auskunft s<strong>in</strong>d auf den jeweils<br />

erforderlichen Umfang zu beschränken.<br />

Art. 109<br />

Entfernung von Unterlagen aus Personalakten<br />

(1) 1 Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen<br />

und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften<br />

des Diszipl<strong>in</strong>arrechts ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d,<br />

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen<br />

haben, mit Zustimmung des Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> unverzüglich aus der Personalakte zu<br />

entfernen und zu vernichten,<br />

2. falls sie für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen ungünstig<br />

s<strong>in</strong>d oder ihnen nachteilig werden können, auf<br />

Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten;<br />

dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.<br />

2 Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 beg<strong>in</strong>nt bei neuen Sachverhalten<br />

im S<strong>in</strong>n dieser Vorschrift oder bei E<strong>in</strong>leitung<br />

e<strong>in</strong>es Straf- oder Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens erneut.<br />

3 Der Neubeg<strong>in</strong>n der Verjährung tritt nicht e<strong>in</strong>, wenn<br />

sich der neue Vorwurf als unbegründet oder falsch<br />

herausstellt.<br />

(2) 1 Mitteilungen <strong>in</strong> Strafsachen, soweit sie nicht<br />

Bestandteil e<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>arakte s<strong>in</strong>d, sowie Auskünfte<br />

aus dem Bundeszentralregister s<strong>in</strong>d mit Zustimmung<br />

des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> nach drei<br />

Jahren zu entfernen und zu vernichten. 2 Abs. 1 Sätze 2<br />

und 3 gelten entsprechend.<br />

Art. 110<br />

Aussonderung von Personalakten<br />

(1) 1 Personalakten s<strong>in</strong>d nach ihrem Abschluss von<br />

der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.<br />

2 Personalakten s<strong>in</strong>d abgeschlossen,<br />

1. wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> ohne Versorgungsansprüche<br />

aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden<br />

ist, mit Erreichen der gesetzlichen<br />

Altersgrenze, <strong>in</strong> den Fällen des § 25 BeamtStG und<br />

des Art. 11 BayDG jedoch erst, wenn mögliche<br />

Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />

nicht mehr vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />

2. wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> verstorben ist,<br />

mit Ablauf des Todesjahres.<br />

(2) 1 Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge,<br />

Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub,<br />

Erkrankungen sowie Umzugs- und Reisekosten s<strong>in</strong>d<br />

fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, <strong>in</strong> dem die<br />

Bearbeitung des e<strong>in</strong>zelnen Vorgangs abgeschlossen<br />

wurde, aufzubewahren. 2 Unterlagen, aus denen die<br />

Art der Erkrankung ersichtlich ist, s<strong>in</strong>d unverzüglich<br />

zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den


530 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

Zweck, zu dem sie vorgelegt worden s<strong>in</strong>d, nicht mehr<br />

benötigt werden.<br />

(3) Versorgungsakten s<strong>in</strong>d zehn Jahre nach Ablauf<br />

des Jahres, <strong>in</strong> dem die letzte Versorgungszahlung<br />

geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>es Wiederauflebens des Anspruchs,<br />

s<strong>in</strong>d die Akten 30 Jahre aufzubewahren.<br />

(4) Personalakten werden nach Ablauf der<br />

Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom<br />

zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.<br />

(5) 1 Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten<br />

gelten Abs. 1 bis 4, soweit sie nicht <strong>in</strong> Grundund<br />

Teilakten bereits vorhanden s<strong>in</strong>d. 2 Im Übrigen<br />

s<strong>in</strong>d sie – unbeschadet anderweitiger Vorschriften –<br />

zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung<br />

oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt<br />

werden. 3 Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege<br />

s<strong>in</strong>d spätestens e<strong>in</strong> Jahr nach Ablauf des Jahres, <strong>in</strong><br />

dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu<br />

löschen, sofern sie nicht darüber h<strong>in</strong>aus für die<br />

Bearbeitung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher<br />

Vorschriften benötigt werden.<br />

Art. 111<br />

Automatisierte Verarbeitung<br />

und Nutzung von Personalaktendaten<br />

(1) 1 Personalaktendaten dürfen <strong>in</strong> Dateien nur für<br />

Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />

verarbeitet und genutzt werden. 2 Ihre<br />

Übermittlung ist nur nach Maßgabe des Art. 108<br />

zulässig. 3 E<strong>in</strong> automatisierter Datenabruf durch<br />

andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere<br />

Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Personalaktendaten im S<strong>in</strong>n des Art. 105 dürfen<br />

automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung<br />

und nur von den übrigen Personaldateien technisch<br />

und organisatorisch getrennt verarbeitet und<br />

genutzt werden.<br />

(3) Von den Unterlagen über mediz<strong>in</strong>ische oder<br />

psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im<br />

Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse<br />

automatisiert verarbeitet oder genutzt werden,<br />

soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung<br />

oder Nutzung dem Schutz des Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> dient.<br />

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen<br />

nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse<br />

gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte<br />

Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten gewonnen werden.<br />

(5) 1 Bei erstmaliger Speicherung ist dem oder der<br />

Betroffenen die Art der über ihn oder sie gemäß Abs. 1<br />

gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen<br />

Änderungen ist er oder sie zu benachrichtigen.<br />

2 Ferner s<strong>in</strong>d die Verarbeitungs- und Nutzungsformen<br />

automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu<br />

dokumentieren und e<strong>in</strong>schließlich des jeweiligen<br />

Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger<br />

und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung<br />

allgeme<strong>in</strong> bekanntzugeben.<br />

Teil 5<br />

Landespersonalausschuss<br />

Art. 112<br />

Errichtung, Unabhängigkeit<br />

1 Zur e<strong>in</strong>heitlichen Durchführung beamtenrechtlicher<br />

Vorschriften wird e<strong>in</strong> Landespersonalausschuss<br />

errichtet. 2 Er übt se<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der<br />

gesetzlichen Schranken unabhängig und <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung aus.<br />

Art. 113<br />

Zusammensetzung<br />

(1) 1 Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben<br />

ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.<br />

2 Sämtliche Mitglieder müssen sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit<br />

bef<strong>in</strong>den.<br />

(2) 1 Die Staatsregierung beruft die ordentlichen<br />

und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer<br />

von fünf Jahren; erneute Berufung ist zulässig. 2 Drei<br />

ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder s<strong>in</strong>d<br />

aus e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je<br />

e<strong>in</strong> ordentliches und e<strong>in</strong> stellvertretendes Mitglied<br />

aus dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern und dem<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen. 3 Je zwei ordentliche<br />

und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf<br />

Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und der<br />

Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften<br />

und Berufsverbände berufen.<br />

(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden<br />

oder die Vorsitzende und den stellvertretenden<br />

Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende<br />

aus dem Kreis der aus e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung<br />

berufenen ordentlichen Mitglieder.<br />

Art. 114<br />

Rechtsstellung der Mitglieder<br />

(1) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />

s<strong>in</strong>d unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.<br />

2 Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des<br />

Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und<br />

durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der<br />

Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung<br />

(Art. 113 Abs. 2 Satz 2) aus; bei Mitgliedern, die aus<br />

dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern oder dem Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

der F<strong>in</strong>anzen berufen werden, endet die<br />

Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. 3 Im<br />

Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den<br />

gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder<br />

e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>argerichts wegen rechtskräftiger<br />

Verurteilung im Straf- oder Diszipl<strong>in</strong>arverfahren ihr<br />

Amt verlieren. 4 § 39 BeamtStG ist nicht anzuwenden.<br />

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />

dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt,<br />

nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.<br />

(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

531<br />

dürfen bei Entscheidungen, die sie selbst oder<br />

Angehörige betreffen, nicht mitwirken.<br />

(4) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />

führt der Staatsm<strong>in</strong>ister der<br />

F<strong>in</strong>anzen.<br />

Art. 115<br />

Aufgaben<br />

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den<br />

ihm <strong>in</strong> sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes e<strong>in</strong>geräumten<br />

Befugnissen die folgenden Aufgaben:<br />

1. bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der<br />

beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,<br />

2. bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Vorschriften<br />

über die Ausbildung, Prüfung und<br />

Fortbildung mitzuwirken,<br />

3. die Aufsicht über die Prüfungen zu führen,<br />

4. über den Antrag e<strong>in</strong>er obersten Dienstbehörde auf<br />

Anerkennung e<strong>in</strong>er Prüfung zu beschließen,<br />

5. sich zu Beschwerden von Beamten, Beamt<strong>in</strong>nen,<br />

Bewerbern und Bewerber<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Angelegenheiten<br />

von grundsätzlicher Bedeutung zu äußern,<br />

6. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln <strong>in</strong> der<br />

Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften<br />

zu machen.<br />

(2) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss<br />

zur e<strong>in</strong>heitlichen Durchführung beamtenrechtlicher<br />

Vorschriften weitere Aufgaben durch<br />

Rechtsverordnung übertragen.<br />

(3) Über die Durchführung se<strong>in</strong>er Aufgaben hat<br />

der Landespersonalausschuss die Staatsregierung<br />

alljährlich zu unterrichten.<br />

Art. 116<br />

Geschäftsordnung<br />

Der Landespersonalausschuss gibt sich e<strong>in</strong>e<br />

Geschäftsordnung.<br />

(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von<br />

m<strong>in</strong>destens fünf Mitgliedern erforderlich.<br />

Art. 118<br />

Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe<br />

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung<br />

se<strong>in</strong>er Aufgaben <strong>in</strong> entsprechender Anwendung<br />

der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden<br />

Vorschriften Beweise erheben.<br />

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss<br />

unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu<br />

leisten.<br />

Art. 119<br />

Bekanntmachung und B<strong>in</strong>dungswirkung<br />

der Beschlüsse<br />

(1) 1 Beschlüsse des Landespersonalausschusses<br />

s<strong>in</strong>d, soweit sie allgeme<strong>in</strong>e Bedeutung haben, bekanntzumachen.<br />

2 Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss e<strong>in</strong>e<br />

Entscheidungsbefugnis e<strong>in</strong>geräumt ist, b<strong>in</strong>den se<strong>in</strong>e<br />

Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.<br />

Art. 120<br />

Geschäftsstelle<br />

(1) 1 Der Landespersonalausschuss bedient sich zur<br />

Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung<br />

se<strong>in</strong>er Beschlüsse e<strong>in</strong>er Geschäftsstelle, die beim<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen e<strong>in</strong>gerichtet wird.<br />

2 Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der<br />

Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses<br />

die Prüfungen (Art. 41) durch,<br />

sofern nicht der Landespersonalausschuss die<br />

Durchführung anderen Stellen überträgt.<br />

(2) 1 Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der<br />

Geschäftsstelle e<strong>in</strong>en Generalsekretär oder e<strong>in</strong>e<br />

Generalsekretär<strong>in</strong>. 2 Er oder sie nimmt an den Verhandlungen<br />

des Landespersonalausschusses beratend<br />

teil.<br />

Art. 117<br />

Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />

(1) 1 Die Sitzungen des Landespersonalausschusses<br />

s<strong>in</strong>d nicht öffentlich. 2 Der Landespersonalausschuss<br />

kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und<br />

anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung<br />

gestatten. 3 Beauftragte beteiligter Verwaltungen<br />

s<strong>in</strong>d auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer<br />

oder die Beschwerdeführer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Fällen des<br />

Art. 115 Abs. 1 Nr. 5.<br />

(2) S<strong>in</strong>d der oder die Vorsitzende und der oder die<br />

stellvertretende Vorsitzende verh<strong>in</strong>dert, so leitet an<br />

ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.<br />

Teil 6<br />

Besondere Beamtengruppen<br />

Abschnitt 1<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />

Art. 121<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />

(1) 1 Die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />

s<strong>in</strong>d Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Staates. 2 Sie werden<br />

von dem Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> des


532 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

Landtags ernannt. 3 Zur Ernennung des Direktors<br />

oder der Direktor<strong>in</strong> und der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung<br />

des Präsidiums erforderlich.<br />

(2) 1 Oberste Dienstbehörde der Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags ist der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> des Landtags. 2 Er oder sie übt die<br />

Dienstaufsicht über die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

des Landtags aus.<br />

(3) 1 § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist nicht anzuwenden.<br />

2 Die <strong>in</strong> Art. 40 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene<br />

Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nimmt<br />

das Präsidium des Landtags wahr.<br />

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Landesbeauftragten<br />

oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

und die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der<br />

Geschäftsstelle; Art. 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes<br />

bleibt unberührt.<br />

Abschnitt 2<br />

Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

Art. 122<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit<br />

(1) 1 Die Fälle und die Voraussetzungen der<br />

Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf Zeit s<strong>in</strong>d<br />

gesetzlich zu bestimmen. 2 Die Vorschriften über die<br />

Laufbahnen, die Prüfungen und die Probezeit s<strong>in</strong>d<br />

nicht anzuwenden.<br />

(2) 1 E<strong>in</strong> Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> auf Zeit ist mit<br />

Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf<br />

Zeit entlassen, wenn er oder sie nicht erneut <strong>in</strong> dasselbe<br />

Amt für e<strong>in</strong>e weitere Amtszeit berufen wird und<br />

nicht <strong>in</strong> den Ruhestand tritt. 2 Wird der Beamte oder<br />

die Beamt<strong>in</strong> auf Zeit im Anschluss an die Amtszeit<br />

erneut <strong>in</strong> dasselbe Amt für e<strong>in</strong>e weitere Amtszeit<br />

berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht<br />

unterbrochen.<br />

(3) 1 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,<br />

s<strong>in</strong>d Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit nach Ablauf<br />

der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen,<br />

wenn sie unter m<strong>in</strong>destens gleich günstigen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

für wenigstens die gleiche Zeit wieder<br />

ernannt werden sollen und das 62. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben. 2 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d<br />

zu entlassen, wenn sie als Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen<br />

auf Zeit ihrer Verpflichtung zur Weiterführung ihres<br />

Amtes nicht nachkommen.<br />

(4) 1 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,<br />

s<strong>in</strong>d Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit, die aus e<strong>in</strong>em<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit berufen worden s<strong>in</strong>d und nach<br />

Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiterführen, auf<br />

ihren Antrag wieder <strong>in</strong> das frühere Dienstverhältnis<br />

zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen<br />

Voraussetzungen noch erfüllen. 2 Das zu übertragende<br />

Amt muss derselben oder e<strong>in</strong>er gleichwertigen<br />

Laufbahn angehören und mit m<strong>in</strong>destens demselben<br />

Endgrundgehalt verbunden se<strong>in</strong> wie das Amt, das sie<br />

im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

auf Lebenszeit <strong>in</strong>nehatten. 3 Der Antrag auf<br />

Übernahme ist <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach<br />

Ablauf der Amtszeit zu stellen.<br />

(5) 1 Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit nach<br />

Abs. 2 Satz 1, erhalten entlassene Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit von dem Beg<strong>in</strong>n des Monats an,<br />

<strong>in</strong> dem sie den Antrag nach Abs. 4 gestellt haben, bis<br />

zur Übertragung des neuen Amtes von dem früheren<br />

Dienstherrn Bezüge <strong>in</strong> Höhe des beim Ausscheiden<br />

aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erdienten<br />

Ruhegehalts. 2 Die im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

verbrachte Dienstzeit gilt als Dienstzeit im S<strong>in</strong>n des<br />

Besoldungs- und Versorgungsrechts. 3 Im Übrigen gelten<br />

die Vorschriften der §§ 49 bis 59, 62 und 90<br />

BeamtVG s<strong>in</strong>ngemäß; Empfänger und Empfänger<strong>in</strong>nen<br />

der Bezüge gelten <strong>in</strong>soweit als Ruhestandsbeamte<br />

und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen, die Bezüge gelten<br />

als Ruhegehalt. 4 Neben e<strong>in</strong>em Übergangsgeld,<br />

das aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährt<br />

wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als Erwerbsersatze<strong>in</strong>kommen<br />

im S<strong>in</strong>n des § 53 Abs. 7 BeamtVG.<br />

Art. 123<br />

Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />

(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit treten mit<br />

Ablauf der Zeit, für die sie ernannt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand, wenn sie e<strong>in</strong>e Dienstzeit von m<strong>in</strong>destens<br />

zehn Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis mit<br />

Dienstbezügen zurückgelegt haben und weder nach<br />

Art. 122 Abs. 3 Satz 2 entlassen noch erneut <strong>in</strong> dasselbe<br />

Amt für e<strong>in</strong>e weitere Amtszeit berufen werden.<br />

2 Mit dem Erreichen der Altersgrenze treten sie <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand, wenn sie e<strong>in</strong>e Dienstzeit von m<strong>in</strong>destens<br />

zehn Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis mit<br />

Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus e<strong>in</strong>em<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten oder<br />

Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit ernannt worden waren.<br />

(2) 1 Dienstunfähige Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf<br />

Zeit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Ruhestand zu versetzen, wenn sie<br />

1. e<strong>in</strong>e Dienstzeit von m<strong>in</strong>destens zehn Jahren <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen<br />

zurückgelegt haben oder<br />

2. <strong>in</strong>folge Krankheit, Verwundung oder sonstiger<br />

Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden<br />

bei Ausübung oder aus Veranlassung des<br />

Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden<br />

s<strong>in</strong>d oder<br />

3. aus e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu<br />

Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit ernannt worden<br />

waren.<br />

2 S<strong>in</strong>d Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit aus anderen<br />

als den <strong>in</strong> Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig<br />

geworden und haben sie e<strong>in</strong>e Dienstzeit von<br />

weniger als zehn Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis<br />

mit Dienstbezügen zurückgelegt, so können sie <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft<br />

die oberste Dienstbehörde, bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

des Staates im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen. 3 Art. 71 Abs. 3 gilt<br />

entsprechend; der Ruhestand beg<strong>in</strong>nt jedoch spätestens<br />

mit dem Ablauf der Amtszeit.


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

533<br />

(3) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit, die <strong>in</strong> den<br />

e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestand versetzt worden s<strong>in</strong>d, gelten<br />

mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd<br />

im Ruhestand bef<strong>in</strong>dlich, wenn sie bei Verbleiben<br />

im Amt mit Erreichen der Altersgrenze <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand getreten wären. 2 Sie gelten mit dem<br />

früheren Ablauf der Amtszeit als dauernd im<br />

Ruhestand bef<strong>in</strong>dlich, wenn sie bei Verbleiben im<br />

Amt <strong>in</strong> diesem Zeitpunkt e<strong>in</strong>e Dienstzeit von m<strong>in</strong>destens<br />

zehn Jahren im Beamtenverhältnis mit<br />

Dienstbezügen zurückgelegt hätten oder vor Ablauf<br />

der Amtszeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand versetzt worden wären.<br />

Abschnitt 3<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen der Polizei,<br />

der Justizvollzugsanstalten,<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz, <br />

der Feuerwehren und<br />

Notariatsbeamte und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Art. 124<br />

Polizeivollzugsbeamte und<br />

Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

(1) Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen im Vollzugsdienst<br />

der Polizei gelten die allgeme<strong>in</strong>en beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) 1 Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle<br />

Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der Polizei an, die nicht im<br />

Verwaltungsdienst der Polizei e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d. 2 Der<br />

Verwaltungsdienst der Polizei besteht aus Beamten<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>e Prüfung für den Verwaltungsdienst<br />

abgelegt haben und entsprechend dieser<br />

Prüfung im Verwaltungsdienst der Polizei verwendet<br />

werden; er umfasst die Personal- und Wirtschaftsverwaltung<br />

der Polizei. 3 Zum Bereich nach Satz 2<br />

rechnen auch Ärzte und Ärzt<strong>in</strong>nen, Apotheker und<br />

Apotheker<strong>in</strong>nen, Seelsorger und Seelsorger<strong>in</strong>nen,<br />

Lehrkräfte für Allgeme<strong>in</strong>bildung, Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen im mittleren, gehobenen und höheren<br />

technischen Polizeiverwaltungsdienst sowie im höheren<br />

krim<strong>in</strong>altechnischen Dienst. 4 Für Angelegenheiten<br />

der Personalverwaltung sollen auch Beamte und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.<br />

5 Im E<strong>in</strong>zelnen kann das Staatsm<strong>in</strong>isterium des<br />

Innern im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

der F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung bestimmen,<br />

welche Tätigkeiten dem Verwaltungsdienst und dem<br />

höheren krim<strong>in</strong>altechnischen Dienst angehören.<br />

Art. 125<br />

Status der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

im Polizeivollzugsdienst <strong>in</strong> Ausbildung<br />

Die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

auf Widerruf im Vorbereitungsdienst<br />

können nach Maßgabe der Verordnung über die<br />

Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten frühestens<br />

nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres der Ausbildung <strong>in</strong> das<br />

Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen<br />

oder nach Beendigung e<strong>in</strong>er Grundausbildung <strong>in</strong> das<br />

Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.<br />

Art. 126<br />

Laufbahnvorschriften<br />

Das Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern kann im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />

und nach Anhörung des Landespersonalausschusses<br />

durch Rechtsverordnung die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten<br />

und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen abweichend<br />

von den Art. 26 bis 38 regeln; hierbei kann<br />

die E<strong>in</strong>heitslaufbahn festgelegt werden.<br />

Art. 127<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />

1 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

der Bereitschaftspolizei s<strong>in</strong>d während der<br />

Ausbildung verpflichtet, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />

zu wohnen und an e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsverpflegung<br />

teilzunehmen. 2 Das Gleiche gilt für die<br />

übrigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

während der Teilnahme an Lehrgängen,<br />

bei Bereitschaften sowie bei Übungen und E<strong>in</strong>sätzen<br />

im geschlossenen Verband; die oberste Dienstbehörde,<br />

die ihr unmittelbar nachgeordneten<br />

Dienststellen und die E<strong>in</strong>satzleitung können Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

Art. 128<br />

Polizeidienstunfähigkeit<br />

(1) 1 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

s<strong>in</strong>d dienstunfähig, wenn sie den besonderen<br />

gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst<br />

nicht mehr genügen und nicht zu<br />

erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit<br />

<strong>in</strong>nerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit),<br />

es sei denn, die auszuübende<br />

Funktion erfordert bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen auf<br />

Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen<br />

auf Dauer nicht mehr une<strong>in</strong>geschränkt.<br />

2 Die Polizeidienstunfähigkeit und die Erfüllung der<br />

Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 werden auf<br />

Grund e<strong>in</strong>es amtsärztlichen Gutachtens festgestellt.<br />

3 Bestehen Zweifel über die Polizeidienstunfähigkeit,<br />

ist Art. 67 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 4 Art. 67<br />

gilt entsprechend. 5 Für die amtsärztliche Untersuchung<br />

der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1<br />

Halbsatz 2 gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.<br />

(2) 1 Wird amtsärztlich festgestellt, dass Polizeivollzugsbeamte<br />

oder Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen den<br />

besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf<br />

Dauer nicht mehr une<strong>in</strong>geschränkt gerecht werden,<br />

so kann ihnen e<strong>in</strong>e Funktion im S<strong>in</strong>n des Abs. 1 Satz 1<br />

Halbsatz 2 zugewiesen werden. 2 Kann e<strong>in</strong>e Funktion<br />

im S<strong>in</strong>n des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nicht zugewiesen<br />

werden, gilt § 27 BeamtStG entsprechend. 3 Dabei<br />

kann Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen unter Beibehaltung<br />

ihres Amtes ohne ihre Zustimmung auch e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gerwertige<br />

Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb ihrer Laufbahngruppe<br />

im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden,<br />

wenn e<strong>in</strong>e anderweitige Verwendung nicht möglich<br />

ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe<br />

unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit<br />

zuzumuten ist. 4 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen,<br />

die den besonderen gesundheit­


534 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

lichen Anforderungen nicht mehr une<strong>in</strong>geschränkt<br />

gerecht werden, müssen auf Weisung der zuständigen<br />

Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen<br />

zur Wiederherstellung ihrer une<strong>in</strong>geschränkten<br />

Polizeidienstfähigkeit teilnehmen. 5 Ist e<strong>in</strong> Vorgehen<br />

nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich oder nicht<br />

erfolgversprechend, so ist nach Abs. 3 zu verfahren.<br />

(3) Ist nach Abs. 1 von Polizeidienstunfähigkeit<br />

auszugehen, so f<strong>in</strong>den § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und<br />

3 BeamtStG entsprechende Anwendung.<br />

Art. 129<br />

Altersgrenze<br />

1 Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

auf Lebenszeit gilt als Altersgrenze das<br />

Ende des Monats, <strong>in</strong> dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.<br />

2 Art. 63 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand höchstens bis<br />

zur Vollendung des 63. Lebensjahres h<strong>in</strong>ausgeschoben<br />

werden darf.<br />

Art. 130<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

bei den Justizvollzugsanstalten<br />

Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Lebenszeit im<br />

Strafvollzugsdienst (allgeme<strong>in</strong>er Vollzugs-, Werkund<br />

Krankenpflegedienst) bei den Justizvollzugsanstalten<br />

gilt Art. 129 entsprechend.<br />

Art. 131<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

des Landesamts für Verfassungsschutz<br />

Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landesamts für<br />

Verfassungsschutz, die nicht gemäß e<strong>in</strong>er für den Verwaltungsdienst<br />

abgelegten Prüfung <strong>in</strong> der Personalund<br />

Wirtschaftsverwaltung, <strong>in</strong> der Registratur oder<br />

im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung des<br />

Landesamts verwendet werden, gilt Art. 129 entsprechend.<br />

(2) Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen<br />

enthalten über<br />

1. die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde<br />

und die Aufsichtsbehörden,<br />

2. den Dienstherrn im S<strong>in</strong>n des § 48 BeamtStG,<br />

3. die E<strong>in</strong>leitung und Durchführung des Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens.<br />

Abschnitt 4<br />

Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Art. 134<br />

Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />

(1) Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen gelten<br />

die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes<br />

mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses<br />

ergebenden Maßgaben:<br />

1. Nicht anzuwenden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Art. 5, 11, 13,<br />

23, 24, 26 bis 40, 45 Abs. 12, Art. 48, 50, 62 bis 71,<br />

74, 81 Abs. 2 bis 7, Art. 82, 85 bis 87 und 123<br />

Abs. 2 und 3 sowie §§ 15, 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1<br />

Nrn. 3 und 5, §§ 25 bis 30 und 41 BeamtStG.<br />

2. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann für beendet<br />

erklärt werden, wenn der Ehrenbeamte oder die<br />

Ehrenbeamt<strong>in</strong> das 65. Lebensjahr vollendet hat; es<br />

ist für beendet zu erklären, wenn die sonstigen<br />

Voraussetzungen für die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand<br />

vorliegen.<br />

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte, Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />

und ihre H<strong>in</strong>terbliebenen richtet sich<br />

nach § 68 BeamtVG.<br />

Teil 7<br />

Besondere Vorschriften<br />

für die unter der Aufsicht des Staates<br />

stehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

Art. 132<br />

Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamt<strong>in</strong>nen<br />

Für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des E<strong>in</strong>satzdienstes<br />

der Berufs- und Werkfeuerwehren und des<br />

E<strong>in</strong>satzdienstes Ständiger Wachen freiwilliger<br />

Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend.<br />

Art. 133<br />

Notariatsbeamte und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

(1) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium der Justiz kann die<br />

Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

durch Rechtsverordnung näher<br />

regeln und hierbei die allgeme<strong>in</strong>en beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften der besonderen Organisation des<br />

Notariatswesens anpassen.<br />

Art. 135<br />

Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder<br />

Vorgesetzten<br />

Haben Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen ke<strong>in</strong>e Dienstvorgesetzten<br />

oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste<br />

Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf<br />

den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten<br />

übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.<br />

Art. 136<br />

Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren<br />

Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz oder dem<br />

Beamtenstatusgesetz e<strong>in</strong>er Behörde des Dienstherrn<br />

übertragen s<strong>in</strong>d, werden bei den Geme<strong>in</strong>den, den<br />

Geme<strong>in</strong>deverbänden oder den sonstigen unter der


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

535<br />

Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von<br />

den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung<br />

zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.<br />

Art. 137<br />

Oberste Aufsichtsbehörde<br />

Oberste Aufsichtsbehörde im S<strong>in</strong>n dieses Gesetzes<br />

ist bei den Geme<strong>in</strong>den und den Geme<strong>in</strong>deverbänden<br />

das Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern, bei den sonstigen<br />

unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts dasjenige Staatsm<strong>in</strong>isterium, <strong>in</strong> dessen<br />

Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht (allgeme<strong>in</strong>e<br />

Aufsicht) ausgeübt wird.<br />

Teil 8<br />

Dienstherrnwechsel<br />

Art. 138<br />

Übernahme von Kirchenbeamten und<br />

Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis<br />

im S<strong>in</strong>n des Bayerischen <strong>Beamtengesetz</strong>es<br />

(1) 1 E<strong>in</strong> Dienstherr (§ 2 BeamtStG) kann sich<br />

öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und<br />

ihren Verbänden gegenüber verpflichten, Kirchenbeamte<br />

und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen im kirchlichen<br />

Schuldienst <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis zu übernehmen,<br />

wenn und soweit der Betrieb von <strong>Schulen</strong>, an<br />

denen Personen dieser Religionsgesellschaften oder<br />

ihrer Verbände beschäftigt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>geschränkt und<br />

aus diesem Grund das Lehrpersonal erheblich verm<strong>in</strong>dert<br />

wird. 2 Die Übernahmeverpflichtungen e<strong>in</strong>es<br />

Dienstherrn dürfen <strong>in</strong>sgesamt zwölf v.H. der <strong>in</strong> der<br />

jeweiligen Lehramtslaufbahn freiwerdenden und<br />

wieder besetzbaren Planstellen nicht übersteigen und<br />

müssen mit e<strong>in</strong>er vertraglichen Regelung über die<br />

Verteilung der Versorgungslast gemäß Art. 145 verbunden<br />

se<strong>in</strong>. 3 Übernommen werden dürfen nur<br />

Kirchenbeamte und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen, die im<br />

Zeitpunkt der Übernahme die allgeme<strong>in</strong>en Voraussetzungen<br />

zur Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis<br />

nach § 7 Abs. 1 BeamtStG erfüllen und entweder die<br />

erforderliche Laufbahnbefähigung nach Inkrafttreten<br />

e<strong>in</strong>er Übernahmeverpflichtung nach Satz 1<br />

erworben oder als Lehrkraft bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe zu<br />

e<strong>in</strong>em Dienstherrn im S<strong>in</strong>n des § 2 BeamtStG gestanden<br />

haben. 4 E<strong>in</strong>e Übernahmeverpflichtung ist ferner<br />

nur für Kirchenbeamte und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen<br />

zulässig, die die wettbewerbsmäßigen Anforderungen<br />

ihres Prüfungsjahrgangs für den unmittelbaren<br />

E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Staatsdienst als Beamter oder<br />

Beamt<strong>in</strong> auf Probe erfüllt haben; bei mehrjähriger<br />

Bewährung als hauptberufliche Lehrkraft kann e<strong>in</strong>e<br />

Übernahmeverpflichtung auch dann e<strong>in</strong>gegangen<br />

werden, wenn das Ergebnis der Laufbahnprüfung<br />

ger<strong>in</strong>gfügig, höchstens um e<strong>in</strong>en halben Notengrad,<br />

h<strong>in</strong>ter den Anforderungen nach Halbsatz 1 zurückbleibt.<br />

(2) Auf Ernennungen zur Übernahme nach Abs. 1<br />

f<strong>in</strong>det Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

(3) 1 E<strong>in</strong>e Übernahmeverpflichtung nach Abs. 1<br />

muss mit Wirkung für die Zukunft kündbar se<strong>in</strong>. 2 Bei<br />

Kündigung e<strong>in</strong>er nach Abs. 1 e<strong>in</strong>gegangenen Übernahmeverpflichtung<br />

bleiben die Übernahmeverpflichtungen<br />

für Kirchenbeamte und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen,<br />

die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung<br />

bereits ernannt s<strong>in</strong>d, bestehen.<br />

(4) 1 Auf die Probezeit und die Dienstzeiten des<br />

Laufbahnrechts s<strong>in</strong>d gleichwertige Zeiten des kirchlichen<br />

Schuldienstes anzurechnen. 2 Die E<strong>in</strong>stellung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em höheren Amt als dem E<strong>in</strong>gangsamt ist zulässig,<br />

soweit der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt<br />

übernommen wird, das der letzten Dienststellung im<br />

Kirchenbeamtenverhältnis gleichwertig ist.<br />

Art. 139<br />

Ausbildungskostenerstattung<br />

(1) 1 Wechseln Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen des mittleren<br />

oder gehobenen Dienstes <strong>in</strong> der Zeit vom Beg<strong>in</strong>n<br />

ihres Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von sechs<br />

Jahren nach ihrer Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis<br />

auf Probe <strong>in</strong> dieselbe, e<strong>in</strong>e entsprechende oder gleichwertige<br />

Laufbahn bei e<strong>in</strong>em Dienstherrn im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr<br />

dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten<br />

der Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen nach Maßgabe<br />

der folgenden Absätze zu erstatten. 2 Dies gilt auch,<br />

wenn der ehemalige Beamte oder die ehemalige<br />

Beamt<strong>in</strong> beim neuen Dienstherrn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitnehmerverhältnis<br />

m<strong>in</strong>destens gleichwertig beschäftigt<br />

wird. 3 Der neue Dienstherr hat dem bisherigen<br />

Dienstherrn e<strong>in</strong>en Dienstherrnwechsel im S<strong>in</strong>n der<br />

Sätze 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. 4 Satz 1 f<strong>in</strong>det<br />

ke<strong>in</strong>e Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr<br />

Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen nach der Ableistung<br />

des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die sie nicht<br />

zu vertreten haben, nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis<br />

auf Probe übernimmt und sie deshalb zu e<strong>in</strong>em anderen<br />

Dienstherrn wechseln.<br />

(2) 1 Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> Laufbahnen, <strong>in</strong> denen der Vorbereitungsdienst allgeme<strong>in</strong>e<br />

Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1<br />

des Grundgesetzes ist. 2 Er f<strong>in</strong>det auch ke<strong>in</strong>e Anwendung<br />

auf Fachlehrkräfte für gewerblich-technische<br />

Berufe, für Hauswirtschaft und für Schreibtechnik<br />

an beruflichen <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> Bayern und auf Polizeivollzugsbeamte,<br />

Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen oder<br />

ehemalige Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen,<br />

die nach Art. 128 Abs. 2 <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt<br />

e<strong>in</strong>er anderen Laufbahn versetzt werden.<br />

(3) 1 E<strong>in</strong> Dienstherrnwechsel im S<strong>in</strong>n des Abs. 1<br />

liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ausscheiden aus<br />

dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung<br />

e<strong>in</strong>es neuen Dienstverhältnisses e<strong>in</strong> Zeitraum<br />

von mehr als zwei Jahren liegt. 2 E<strong>in</strong> mehrfacher<br />

Dienstherrnwechsel steht e<strong>in</strong>er erneuten Anwendung<br />

des Abs. 1 nicht entgegen.<br />

(4) 1 Der Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:<br />

1. aus e<strong>in</strong>em Grundbetrag als Ausgleich für die angefallene<br />

Besoldung bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

– des mittleren Dienstes <strong>in</strong> Höhe des 30-fachen,


536 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

– des gehobenen Dienstes <strong>in</strong> Höhe des 45-fachen<br />

des zur Zeit des Beg<strong>in</strong>ns des Vorbereitungsdienstes<br />

geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrags für<br />

e<strong>in</strong>en Anwärter oder e<strong>in</strong>e Anwärter<strong>in</strong> vor Vollendung<br />

des 26. Lebensjahres,<br />

zuzüglich<br />

2. e<strong>in</strong>es Betrags als Ausgleich für die übrigen Ausbildungskosten<br />

<strong>in</strong> Höhe von<br />

– 15 v.H. des sich nach Nr. 1 ergebenden Betrags<br />

bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des mittleren<br />

Dienstes bzw.<br />

– 30 v.H. des sich nach Nr. 1 ergebenden Betrags<br />

bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des gehobenen<br />

Dienstes<br />

abzüglich<br />

3. e<strong>in</strong>es Versorgungsabschlags <strong>in</strong> Höhe von 30 v.H.<br />

auf den sich nach Nr. 1 ergebenden Betrag.<br />

2 E<strong>in</strong> Abzug nach Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn der<br />

Dienstherrnwechsel mit der Rechtsfolge der Versorgungslastverteilung<br />

nach Art. 145 durchgeführt wird<br />

sowie <strong>in</strong> den Fällen des Abs. 1 Satz 2. 3 Hat der<br />

Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels<br />

die Laufbahnprüfung noch nicht<br />

abgelegt, so m<strong>in</strong>dert sich der Erstattungsbetrag nach<br />

Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der beim neuen<br />

Dienstherrn noch abzuleistenden Ausbildungszeit<br />

zur regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes.<br />

(5) 1 Der Erstattungsbetrag m<strong>in</strong>dert sich für jedes<br />

volle Jahr, das der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> nach der<br />

Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf Probe beim<br />

bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um e<strong>in</strong><br />

Sechstel. 2 Rückzahlungen von Anwärterbezügen auf<br />

Grund des § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

s<strong>in</strong>d auf den Erstattungsbetrag anzurechnen.<br />

(6) 1 Bei e<strong>in</strong>em Dienstherrnwechsel von Beamten<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen des Freistaates Bayern zu Geme<strong>in</strong>den<br />

und Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften mit weniger als<br />

10000 E<strong>in</strong>wohnern ermäßigt sich der Erstattungsbetrag<br />

auf die Hälfte. 2 Maßgebend ist die amtliche<br />

E<strong>in</strong>wohnerzahl der Geme<strong>in</strong>de oder Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft,<br />

die vom Landesamt für Statistik und<br />

Datenverarbeitung vor dem Dienstherrnwechsel<br />

zuletzt festgestellt worden ist.<br />

(7) Soweit bei e<strong>in</strong>em Dienstherrnwechsel nach<br />

Abs. 6 die Übernahme e<strong>in</strong>es Beamten oder e<strong>in</strong>er<br />

Beamt<strong>in</strong> des Freistaates Bayern deshalb notwendig<br />

ist, weil von der Geme<strong>in</strong>de oder der Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

ausgebildete Anwärter oder Anwärter<strong>in</strong>nen<br />

die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden<br />

haben, beträgt die Ermäßigung zwei Drittel des<br />

Erstattungsbetrags.<br />

(8) 1 Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen<br />

Dienstherrn festgesetzt und beim neuen Dienstherrn<br />

durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung angefordert.<br />

2 Die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung<br />

des Erstattungsbetrags s<strong>in</strong>d dem erstattungspflichtigen<br />

Dienstherrn mitzuteilen.<br />

(9) Der Erstattungsbetrag wird e<strong>in</strong>en Monat nach<br />

Bekanntgabe des Bescheids fällig, sofern ke<strong>in</strong> späterer<br />

Term<strong>in</strong> festgesetzt wird.<br />

(10) Im Bereich des Freistaates Bayern wird die Erstattung<br />

durch die für den Beamten oder die Beamt<strong>in</strong><br />

zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die<br />

von ihr bestimmte Behörde geleistet.<br />

Art. 140<br />

Fortbildungskostenerstattung<br />

(1) 1 Wechseln Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong>nerhalb<br />

von zwei Jahren nach Abschluss e<strong>in</strong>er Fortbildungsveranstaltung<br />

zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn, so<br />

haben sie dem bisherigen Dienstherrn die Fortbildungskosten<br />

nach Maßgabe der folgenden Absätze zu<br />

erstatten. 2 E<strong>in</strong> mehrfacher Wechsel steht e<strong>in</strong>er erneuten<br />

Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen. 3 Satz 1<br />

f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung, wenn der bisherige<br />

Dienstherr den Wechsel angeordnet hat. 4 Satz 1 gilt<br />

entsprechend, wenn Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen ihre<br />

Entlassung verlangen.<br />

(2) 1 Der Erstattungsbetrag entspricht den für die<br />

Fortbildungsveranstaltung angefallenen Kosten mit<br />

Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes.<br />

2 Der Erstattungsbetrag m<strong>in</strong>dert sich für jedes volle<br />

Jahr, das der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> seit Abschluss<br />

der Fortbildungsveranstaltung beim bisherigen<br />

Dienstherrn Dienst geleistet hat, um die Hälfte. 3 Der<br />

Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn<br />

durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt<br />

und e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des<br />

Bescheids fällig.<br />

(3) Der Erstattungsbetrag wird nur erhoben, wenn<br />

die Fortbildungsveranstaltung e<strong>in</strong>e Dauer von <strong>in</strong>sgesamt<br />

vier Wochen überschreitet, die Kosten je Fortbildungstag<br />

500 € übersteigen und das durch die<br />

Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des<br />

bisherigen Tätigkeitsbereichs e<strong>in</strong>setzbar ist.<br />

(4) Die Entscheidung trifft der oder die unmittelbare<br />

Dienstvorgesetzte.<br />

Teil 9<br />

Übergangsregelungen und Schlussvorschriften<br />

Art. 141<br />

Übergangsregelung zum Wegfall der Anstellung<br />

(1) 1 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen, die im Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch ke<strong>in</strong> Amt<br />

<strong>in</strong>nehaben, wird mit Ablauf des 31. März 2009 e<strong>in</strong><br />

Amt verliehen. 2 Die für die Ernennung zuständige<br />

Behörde stellt die Amtsverleihung fest.<br />

(2) Auf Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, denen bis zum<br />

Ablauf des 31. März 2009 bereits e<strong>in</strong> Amt verliehen<br />

wurde, ist an Stelle des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2<br />

weiterh<strong>in</strong> Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 <strong>in</strong> der bis zum<br />

31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.<br />

Art. 142<br />

Übergangsregelung zum Antragsruhestand<br />

(1) Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, die sich am 1. Ja­


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

537<br />

nuar 2003 <strong>in</strong> Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befunden haben, gilt Art. 56 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 1 <strong>in</strong> der bis 31. Dezember 2002 geltenden<br />

Fassung fort.<br />

(2) Abs. 1 gilt für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen entsprechend,<br />

die am 1. Januar 2003<br />

1. bis zum Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands beurlaubt s<strong>in</strong>d<br />

oder<br />

2. sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitszeitmodell mit e<strong>in</strong>er ungleichmäßigen<br />

Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87<br />

Abs. 3 oder <strong>in</strong> Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 88<br />

Abs. 4 bef<strong>in</strong>den, sofern<br />

a) der Ausgleich der Arbeitszeiterhöhung durch<br />

anschließende volle Freistellung vom Dienst<br />

erfolgt und<br />

b) sich der Zeitraum der Freistellung bis zu e<strong>in</strong>em<br />

Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Beamte oder die<br />

Beamt<strong>in</strong> das 63. Lebensjahr bereits vollendet.<br />

Art. 143<br />

Verteilung der Versorgungslast<br />

nach bisherigem Recht<br />

(1) Die Verteilung der Versorgungslast regelt sich<br />

nach bisherigem Recht, wenn Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

im E<strong>in</strong>verständnis mit ihrem Dienstherrn <strong>in</strong><br />

den Dienst e<strong>in</strong>es anderen Dienstherrn übernommen<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

(2) 1 Der Staat trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge<br />

für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der früheren<br />

staatlichen Polizeiverwaltungen und ihre H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 e<strong>in</strong>getretenen<br />

Versorgungsfällen auch <strong>in</strong>soweit, als er nach § 82<br />

Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse<br />

der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden<br />

Personen nicht zahlungspflichtig ist. 2 Er erstattet<br />

den Städten, die nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes zur<br />

Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131<br />

des Grundgesetzes fallenden Personen die Aufgaben<br />

der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen übernommen<br />

haben und damit Dienstherren der Beamten<br />

und Beamt<strong>in</strong>nen dieser Dienststellen geworden s<strong>in</strong>d,<br />

bei E<strong>in</strong>tritt des Versorgungsfalls den Anteil an den<br />

Versorgungsbezügen, der dem Verhältnis der bis zum<br />

Ablauf des 8. Mai 1945 im planmäßigen Beamtenverhältnis<br />

bei der Polizei zurückgelegten vollen Dienstjahre<br />

zu den nach dem 8. Mai 1945 im planmäßigen<br />

Geme<strong>in</strong>dedienst zurückgelegten vollen Dienstjahren<br />

entspricht. 3 Die Bewilligung von Versorgungsbezügen<br />

auf Grund von Kannvorschriften, für die den<br />

Staat e<strong>in</strong>e Erstattungspflicht trifft, bedarf der<br />

Zustimmung des Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen.<br />

(3) 1 Der Staat trägt die Versorgung für die unter<br />

Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes<br />

fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands,<br />

die am 8. Mai 1945 bei E<strong>in</strong>richtungen des<br />

Reichsnährstands <strong>in</strong> Bayern beschäftigt waren. 2 Das<br />

Gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zu<br />

Art. 131 des Grundgesetzes fallende Versorgungsempfänger<br />

und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen des<br />

Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von e<strong>in</strong>er<br />

Versorgungskasse des Reichsnährstands <strong>in</strong> Bayern<br />

Versorgungsbezüge erhalten haben.<br />

Art. 144<br />

Zuständigkeiten <br />

im Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

(1) 1 Die Festsetzung und Regelung der Versorgung,<br />

die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers<br />

oder der Zahlungsempfänger<strong>in</strong>, die Berücksichtigung<br />

von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die<br />

Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von<br />

Kannvorschriften obliegt für die Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen des Staates sowie ihre H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

der von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung<br />

bestimmten Pensionsbehörde. 2 In der Rechtsverordnung<br />

kann die Zuständigkeit von Pensionsbehörden<br />

für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt<br />

werden. 3 Zu den Versorgungsangelegenheiten <strong>in</strong> diesem<br />

S<strong>in</strong>n gehört auch die Erteilung e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung,<br />

dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes<br />

erfolgte Nachversicherung vorliegen. 4 Unberührt<br />

bleiben gesetzliche Vorschriften, die e<strong>in</strong>e ausschließliche<br />

Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.<br />

(2) 1 Entscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, § 67<br />

Abs. 3 BeamtVG, ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis<br />

12, 13 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeit zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d, trifft<br />

die E<strong>in</strong>stellungsbehörde. 2 Bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

des Staates ergehen die Entscheidungen im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit der Pensionsbehörde (Abs. 1), es<br />

sei denn, dass das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />

selbst E<strong>in</strong>stellungsbehörde ist.<br />

(3) Die <strong>in</strong> § 49 Abs. 3 BeamtVG genannten Befugnisse<br />

stehen für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der<br />

Geme<strong>in</strong>den, der Geme<strong>in</strong>deverbände und der sonstigen<br />

unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts und ihre H<strong>in</strong>terbliebenen der obersten Dienstbehörde<br />

zu.<br />

(4) 1 Zum Vollzug der Vorschriften über die Unfallfürsorge<br />

(§§ 30 bis 46 BeamtVG) s<strong>in</strong>d verletzte<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen verpflichtet, der Pensionsbehörde<br />

die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und<br />

die <strong>in</strong> diesem Zusammenhang über sie bei Krankenanstalten,<br />

Rehabilitationse<strong>in</strong>richtungen, Versicherungen,<br />

Behörden und behandelnden Ärzten und<br />

Ärzt<strong>in</strong>nen geführten Untersuchungsunterlagen auf<br />

Verlangen zur E<strong>in</strong>sichtnahme vorzulegen. 2 Die Pensionsbehörde<br />

kann die Auskünfte und Unterlagen<br />

den mit der Begutachtung beauftragten Ärzten und<br />

Ärzt<strong>in</strong>nen bekanntgeben.<br />

(5) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen kann die<br />

zur Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

erforderlichen allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschriften<br />

und Richtl<strong>in</strong>ien erlassen, soweit nicht e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Regelung gemäß § 107 BeamtVG getroffen worden<br />

ist.<br />

Art. 145<br />

Versorgungsausgleich zwischen<br />

mehreren Dienstherren<br />

(1) 1 Werden Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Lebenszeit,<br />

auf Probe oder auf Zeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt e<strong>in</strong>es anderen<br />

Dienstherrn versetzt (Art. 48 Abs. 2), so tragen die


538 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

Dienstherren die späteren Versorgungsbezüge anteilig<br />

nach den Dienstzeiten, die diese Beamten und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen bei ihnen im Beamtenverhältnis abgeleistet<br />

haben, soweit diese ruhegehaltfähig s<strong>in</strong>d. 2 Bei der<br />

Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre<br />

zugrunde gelegt.<br />

(2) S<strong>in</strong>d Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen aus Anlass oder<br />

nach der Versetzung von dem neuen Dienstherrn<br />

befördert worden, so bemisst sich der Anteil des<br />

früheren Dienstherrn so, wie wenn sie <strong>in</strong> dem früheren<br />

Amt verblieben wären.<br />

(3) 1 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei Wechsel<br />

zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Dienstverhältnis<br />

des berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten.<br />

2 Das Gleiche gilt, wenn dienstordnungsmäßige<br />

Angestellte e<strong>in</strong>es Sozialversicherungsträgers<br />

mit dessen E<strong>in</strong>verständnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis<br />

berufen werden und umgekehrt.<br />

(4) Abs. 1 und 2 gelten ferner entsprechend bei der<br />

Übernahme von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen auf<br />

Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit <strong>in</strong> den Dienst<br />

e<strong>in</strong>er anderen Körperschaft nach Maßgabe der §§ 16<br />

und 17 BeamtStG und der Art. 51 und 52, soweit die<br />

abgebende Körperschaft bestehen bleibt.<br />

(5) Die Durchführung regelt das Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

der F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung.<br />

Art. 146<br />

Änderung des Bayerischen Richtergesetzes<br />

Das Bayerische Richtergesetz – BayRiG – (BayRS<br />

301–1–J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom<br />

8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), wird wie folgt geändert:<br />

1. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte<br />

„Art. 104“ durch die Worte „Art. 16“ ersetzt.<br />

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Art. 56<br />

Abs. 2 Satz 1“ durch die Worte „Art. 123 Abs. 2<br />

Satz 1“ ersetzt.<br />

b) In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Art. 128<br />

Abs. 4“ durch die Worte „Art. 122 Abs. 4“<br />

ersetzt.<br />

3. Art. 8a Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „Art. 73 ff.“<br />

durch die Worte „Art. 81 ff.“ ersetzt.<br />

b) Satz 3 wird aufgehoben.<br />

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.<br />

4. In Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte<br />

„Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6“ durch die Worte<br />

„Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6“ ersetzt.<br />

5. Art. 8d Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) 1 Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 8<br />

Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und nach Art. 89 Abs. 1,<br />

Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen <strong>Beamtengesetz</strong>es<br />

darf <strong>in</strong>sgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten.<br />

2 In den Fällen des Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 f<strong>in</strong>det<br />

Satz 1 ke<strong>in</strong>e Anwendung, wenn e<strong>in</strong>e Rückkehr<br />

zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar<br />

ist.“<br />

6. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Im e<strong>in</strong>leitenden Satzteil werden die Worte<br />

„Art. 106“ durch die Worte „Art. 113“ ersetzt.<br />

b) In Nr. 2 werden die Worte „Art. 106 Abs. 2<br />

Satz 3“ durch die Worte „Art. 113 Abs. 2<br />

Satz 3“ ersetzt.<br />

7. Dem Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:<br />

„ 3 Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.“<br />

8. Dem Art. 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:<br />

„(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum<br />

Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit<br />

der Richterräte nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1<br />

noch nicht e<strong>in</strong> Jahr betragen, so ist der Richterrat<br />

abweichend von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 bei den<br />

übernächsten allgeme<strong>in</strong>en Richterratswahlen<br />

neu zu wählen.“<br />

9. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nr. 2 werden die Worte „(Art. 56 des Bayerischen<br />

<strong>Beamtengesetz</strong>es)“ durch die Worte<br />

„(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.<br />

b) In Nr. 3 werden die Worte „(Art. 15 des Bayerischen<br />

<strong>Beamtengesetz</strong>es)“ durch die Worte<br />

„(§ 12 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.<br />

c) In Nr. 4 werden die Worte „Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1<br />

bis 3 sowie nach Art. 42 des Bayerischen<br />

<strong>Beamtengesetz</strong>es“ durch die Worte „§ 24 Abs. 1<br />

Nrn. 1, 3 und 5 sowie nach § 24 Abs. 3 des<br />

Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.<br />

10. Art. 78 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Worte<br />

„Absatz 1“ jeweils durch die Worte „Abs. 1“<br />

ersetzt.<br />

b) Abs. 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<br />

„(4) 1 Stimmt der Richter oder se<strong>in</strong> Vertreter<br />

der Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Monats schriftlich zu und hält die<br />

oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig,<br />

so beantragt sie bei dem Dienstgericht,<br />

die Zulässigkeit der Versetzung <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand festzustellen. 2 Hält sie den Richter<br />

für dienstfähig, stellt sie das Verfahren e<strong>in</strong>.<br />

3 Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde,<br />

ob sie e<strong>in</strong>en Antrag nach Satz 1 stellt<br />

oder das Verfahren e<strong>in</strong>stellt, ist dem Richter<br />

oder se<strong>in</strong>em Vertreter zuzustellen.<br />

(5) Mit dem Ende des Monats, <strong>in</strong> dem dem<br />

Richter oder se<strong>in</strong>em Vertreter die Entscheidung<br />

der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4


<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

539<br />

Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen<br />

Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt<br />

zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach<br />

§ 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

übersteigende Besoldung mit Ausnahme<br />

der vermögenswirksamen Leistungen e<strong>in</strong>zubehalten.<br />

(6) 1 Gibt das Gericht dem Antrag statt, so<br />

ist der Richter <strong>in</strong> den Ruhestand zu versetzen,<br />

und zwar mit dem Ende des Monats, <strong>in</strong> dem<br />

die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig<br />

geworden ist. 2 Weist das Gericht den Antrag<br />

ab, s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>behaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.<br />

3 Die nach Abs. 5 e<strong>in</strong>behaltenen<br />

Beträge werden auch dann nicht nachgezahlt,<br />

wenn sich der Richter nach Zustellung der<br />

Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der<br />

Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand e<strong>in</strong>verstanden<br />

erklärt hat.“<br />

c) Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.<br />

Art. 147<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 <strong>in</strong> Kraft.<br />

2 Abweichend von Satz 1 treten Art. 45 Abs. 12 Nr. 1<br />

und Abs. 14 mit Wirkung vom 1. April 2007 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Mit Ablauf des 31. März 2009 treten außer<br />

Kraft:<br />

1. das Bayerische <strong>Beamtengesetz</strong> (BayBG) <strong>in</strong> der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 27. August 1998<br />

(GVBl S. 702, BayRS 2030–1–1–F), zuletzt geändert<br />

durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007<br />

(GVBl S. 931) und<br />

2. die Verordnung über die Erstattung der Ausbildungskosten<br />

bei e<strong>in</strong>em Dienstherrnwechsel von<br />

Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes<br />

(Ausbildungskostenerstattungsverordnung) vom<br />

24. Juli 1986 (GVBl S. 258, BayRS 2030–2–41–F),<br />

geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. August<br />

2003 (GVBl S. 503).<br />

München, den 29. Juli 2008<br />

Der Bayerische M<strong>in</strong>isterpräsident<br />

Dr. Günther B e c k s t e i n


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