Bayerisches Beamtengesetz - Schulen in Oberfranken
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B 1612<br />
499<br />
Nr. 16 München, den 4. August 2008<br />
Datum I n h a l t Seite<br />
29.7.2008 <strong>Bayerisches</strong> <strong>Beamtengesetz</strong> (BayBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500<br />
2030–1–1–F
500 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
2030–1–1–F<br />
<strong>Bayerisches</strong> <strong>Beamtengesetz</strong><br />
(BayBG)<br />
Vom 29. Juli 2008<br />
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende<br />
Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:<br />
Art. 1 Geltungsbereich<br />
Inhaltsübersicht<br />
Teil 1<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Abschnitt 1<br />
Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten<br />
Art. 2 Oberste Dienstbehörde<br />
Art. 3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte<br />
Art. 4 Angehörige<br />
Art. 5 Leistungen<br />
Art. 6 Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz<br />
Abschnitt 2<br />
Beschwerdeweg und Rechtsschutz<br />
Art. 7 Antrags- und Beschwerderecht<br />
Art. 8 Aufschiebende Wirkung<br />
Art. 9 Vertretung des Dienstherrn<br />
Art. 10 Zustellung von Entscheidungen<br />
Art. 19<br />
Art. 20<br />
Art. 21<br />
Art. 22<br />
Art. 23<br />
Art. 24<br />
Art. 25<br />
Art. 26<br />
Art. 27<br />
Art. 28<br />
Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe<br />
Stellenausschreibungen<br />
Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer<br />
Ernennung<br />
Abschnitt 2<br />
Begründung des Beamtenverhältnisses<br />
Allgeme<strong>in</strong>e laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die<br />
Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis<br />
Altersgrenze für die Berufung<br />
Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />
zum Dienstherrn<br />
Berufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />
Abschnitt 3<br />
Laufbahnen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Laufbahnvorschriften, Zulassungs- und Ausbildungsordnungen<br />
Begriff und E<strong>in</strong>teilung der Laufbahnen, Zulassung zum<br />
Vorbereitungsdienst, Befähigung für entsprechende<br />
Laufbahnen<br />
E<strong>in</strong>stellung, Beförderung und Aufstieg<br />
Art. 11<br />
Abschnitt 3<br />
Leistungserfüllung<br />
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung<br />
Unterabschnitt 2<br />
Laufbahnbewerber und<br />
Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen<br />
Art. 12<br />
Art. 13<br />
Art. 14<br />
Verjährung<br />
Rückforderung<br />
Übergang von Ansprüchen<br />
Art. 29<br />
Art. 30<br />
E<strong>in</strong>stellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren,<br />
Laufbahnprüfung<br />
Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen aus Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union<br />
Art. 15<br />
Art. 16<br />
Art. 17<br />
Abschnitt 4<br />
Verfahren bei Erlass allgeme<strong>in</strong>er<br />
beamtenrechtlicher Regelungen<br />
Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />
Beteiligung der Spitzenorganisationen<br />
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände<br />
Art. 31<br />
Art. 32<br />
Art. 33<br />
Art. 34<br />
Art. 35<br />
Art. 36<br />
E<strong>in</strong>facher Dienst<br />
Mittlerer Dienst<br />
Gehobener Dienst<br />
Höherer Dienst<br />
Dienstanfänger und Dienstanfänger<strong>in</strong>nen<br />
Erforderliche Fachbildung, Anrechnung förderlicher<br />
Tätigkeiten<br />
Teil 2<br />
Art. 37<br />
Art. 38<br />
Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf Probe<br />
Art und Dauer des Probedienstes<br />
Beamtenverhältnis<br />
Unterabschnitt 3<br />
Abschnitt 1<br />
Andere Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />
Ernennungen<br />
Art. 39<br />
Voraussetzungen für die Berücksichtigung<br />
Art. 18<br />
Ernennungszuständigkeit und Wirksamwerden von<br />
Ernennungen<br />
Art. 40<br />
Art und Dauer des Probedienstes für andere Bewerber<br />
und Bewerber<strong>in</strong>nen
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
501<br />
Unterabschnitt 4<br />
Abschnitt 3<br />
Prüfungen<br />
Ruhestand<br />
Art.<br />
41<br />
Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen,<br />
besonderes Auswahlverfahren<br />
Unterabschnitt 1<br />
Art.<br />
Art.<br />
42<br />
43<br />
Zulassung zu den Prüfungen<br />
Bekanntmachung von Prüfungen<br />
Art. 62<br />
Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />
Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />
Unterabschnitt 5<br />
Art. 63<br />
H<strong>in</strong>ausschieben des Ruhestandse<strong>in</strong>tritts<br />
Dienstliche Beurteilung<br />
Unterabschnitt 2<br />
Art. 44<br />
Dienstliche Beurteilung<br />
Ruhestandsversetzung<br />
Art.<br />
45<br />
Abschnitt 4<br />
Führungspositionen auf Zeit und auf Probe<br />
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf<br />
Zeit<br />
Art. 64<br />
Art. 65<br />
Art. 66<br />
Art. 67<br />
Ruhestandsversetzung auf Antrag<br />
Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit<br />
Zwangspensionierungsverfahren<br />
Mitteilung aus Untersuchungsbefunden<br />
Art.<br />
46<br />
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf<br />
Probe<br />
Unterabschnitt 3<br />
Abschnitt 5<br />
Abordnung und Versetzung<br />
<strong>in</strong>nerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />
Art. 68<br />
Art. 69<br />
Art. 70<br />
E<strong>in</strong>stweiliger Ruhestand<br />
Auflösung oder Umbildung von Behörden<br />
Auflösung oder Umbildung von Körperschaften<br />
Beg<strong>in</strong>n des e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestands<br />
Art. 47<br />
Art. 48<br />
Art. 49<br />
Abordnung<br />
Versetzung<br />
Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung<br />
Unterabschnitt 4<br />
Geme<strong>in</strong>same Vorschriften<br />
Abschnitt 6<br />
Rechtsstellung der Beamten, Beamt<strong>in</strong>nen,<br />
Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />
bei Auflösung oder Umbildung<br />
von Behörden oder Körperschaften<br />
Art. 71<br />
Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, Beg<strong>in</strong>n des<br />
Ruhestands<br />
Abschnitt 4<br />
Dienstzeugnis<br />
Art.<br />
50<br />
Auflösung oder Umbildung von Behörden<br />
Art. 72<br />
Dienstzeugnis<br />
Art.<br />
Art.<br />
51<br />
52<br />
Auflösung oder Umbildung e<strong>in</strong>er Körperschaft<br />
Rechtsfolgen der Umbildung<br />
Teil 4<br />
Art.<br />
Art.<br />
53<br />
54<br />
Rechtsstellung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />
Rechtliche Stellung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
Abschnitt 1<br />
Teil 3<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />
Art. 73<br />
Art. 74<br />
Eid und Gelöbnis<br />
Residenzpflicht<br />
Abschnitt 1<br />
Entlassung<br />
Art. 75<br />
Art. 76<br />
Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung<br />
Amtsbezeichnung<br />
Art.<br />
55<br />
Entlassung kraft Gesetzes<br />
Abschnitt 2<br />
Art.<br />
Art.<br />
Art.<br />
56<br />
57<br />
58<br />
Zuständigkeiten und Verfahren<br />
Entlassung auf eigenen Antrag<br />
Rechtsfolgen der Entlassung<br />
Art. 77<br />
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten<br />
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Abschnitt 2<br />
Art. 78<br />
Verjährung der Schadensersatzpflicht und gesetzlicher<br />
Forderungsübergang<br />
Art. 59<br />
Art. 60<br />
Art. 61<br />
Verlust der Beamtenrechte<br />
Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte<br />
Wiederaufnahmeverfahren<br />
Gnadenerweis<br />
Abschnitt 3<br />
Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen<br />
Art. 79 Befreiung von Amtshandlungen
502 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
Art. 80<br />
Art. 81<br />
Art. 82<br />
Art. 83<br />
Art. 84<br />
Art. 85<br />
Art. 86<br />
Art. 87<br />
Art. 88<br />
Art. 89<br />
Art. 90<br />
Art. 91<br />
Art. 92<br />
Art. 93<br />
Art. 94<br />
Art. 95<br />
Art. 96<br />
Art. 97<br />
Art. 98<br />
Art. 99<br />
Art. 100<br />
Art. 101<br />
Art. 102<br />
Art. 103<br />
Art. 104<br />
Art. 105<br />
Art. 106<br />
Art. 107<br />
Art. 108<br />
Art. 109<br />
Art. 110<br />
Art. 111<br />
Abschnitt 4<br />
Erteilung von Auskünften<br />
Auskünfte an die Medien<br />
Abschnitt 5<br />
Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von<br />
Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
sowie früheren Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
mit Versorgungsbezügen<br />
Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht<br />
Genehmigungsfreie Nebentätigkeit<br />
Rückgriffshaftung des Dienstherrn<br />
Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst<br />
Ausführungsverordnung<br />
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten<br />
und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen sowie früheren<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Versorgungsbezügen<br />
Abschnitt 6<br />
Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung<br />
Regelung der Arbeitszeit, Mehrarbeit<br />
Antragsteilzeit<br />
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung<br />
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung<br />
Altersteilzeit<br />
Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, H<strong>in</strong>weispflicht<br />
Erholungs- und Sonderurlaub<br />
Rechtsfolgen der Wahl <strong>in</strong> das Parlament e<strong>in</strong>es anderen<br />
Landes<br />
Fernbleiben vom Dienst<br />
Abschnitt 7<br />
Besondere Fürsorgepflichten<br />
Beihilfe <strong>in</strong> Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen<br />
Fällen<br />
Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten<br />
Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz<br />
bei Unfällen<br />
Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbeh<strong>in</strong>derung, Arbeitsschutz<br />
Jugendarbeitsschutz<br />
Jubiläumszuwendung<br />
Abschnitt 8<br />
Personalakten<br />
Erhebung personenbezogener Daten<br />
Zugang zur Personalakte<br />
Gliederung und Gestaltung von Personalakten<br />
Beihilfeunterlagen<br />
Anhörung<br />
E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Personalakten<br />
Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten<br />
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten<br />
Aussonderung von Personalakten<br />
Automatisierte Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten<br />
Art. 112<br />
Art. 113<br />
Art. 114<br />
Art. 115<br />
Art. 116<br />
Art. 117<br />
Art. 118<br />
Art. 119<br />
Art. 120<br />
Art. 121<br />
Art. 122<br />
Art. 123<br />
Art. 124<br />
Art. 125<br />
Art. 126<br />
Art. 127<br />
Art. 128<br />
Art. 129<br />
Art. 130<br />
Art. 131<br />
Art. 132<br />
Art. 133<br />
Art. 134<br />
Art. 135<br />
Art. 136<br />
Art. 137<br />
Teil 5<br />
Landespersonalausschuss<br />
Errichtung, Unabhängigkeit<br />
Zusammensetzung<br />
Rechtsstellung der Mitglieder<br />
Aufgaben<br />
Geschäftsordnung<br />
Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />
Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe<br />
Bekanntmachung und B<strong>in</strong>dungswirkung der Beschlüsse<br />
Geschäftsstelle<br />
Teil 6<br />
Besondere Beamtengruppen<br />
Abschnitt 1<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />
Abschnitt 2<br />
Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit<br />
Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />
Abschnitt 3<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen der Polizei,<br />
der Justizvollzugsanstalten,<br />
des Landesamts für Verfassungsschutz,<br />
der Feuerwehren und<br />
Notariatsbeamte und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Status der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen im Polizeivollzugsdienst<br />
<strong>in</strong> Ausbildung<br />
Laufbahnvorschriften<br />
Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />
Polizeidienstunfähigkeit<br />
Altersgrenze<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen bei den Justizvollzugsanstalten<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landesamts für Verfassungsschutz<br />
Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Notariatsbeamte und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Abschnitt 4<br />
Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Teil 7<br />
Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht <br />
des Staates stehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten<br />
Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren<br />
Oberste Aufsichtsbehörde
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
503<br />
Art. 138<br />
Art. 139<br />
Art. 140<br />
Art. 141<br />
Art. 142<br />
Art. 143<br />
Art. 144<br />
Art. 145<br />
Art. 146<br />
Art. 147<br />
Teil 8<br />
Dienstherrnwechsel<br />
Übernahme von Kirchenbeamten und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis im S<strong>in</strong>n des Bayerischen<br />
<strong>Beamtengesetz</strong>es<br />
Ausbildungskostenerstattung<br />
Fortbildungskostenerstattung<br />
Teil 9<br />
Übergangsregelungen und Schlussvorschriften<br />
Übergangsregelung zum Wegfall der Anstellung<br />
Übergangsregelung zum Antragsruhestand<br />
Verteilung der Versorgungslast nach bisherigem Recht<br />
Zuständigkeiten im Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
Versorgungsausgleich zwischen mehreren Dienstherren<br />
Änderung des Bayerischen Richtergesetzes<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Art. 1<br />
Art. 3<br />
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte<br />
1 Dienstvorgesetzte s<strong>in</strong>d diejenigen, die für beamtenrechtliche<br />
Entscheidungen über die persönlichen<br />
Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen zuständig s<strong>in</strong>d. 2 Vorgesetzte s<strong>in</strong>d<br />
diejenigen, die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen für ihre<br />
dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.<br />
Art. 4<br />
Angehörige<br />
Angehörige im S<strong>in</strong>n dieses Gesetzes s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong><br />
Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(BayVwVfG) aufgeführten Personen.<br />
Art. 5<br />
Leistungen<br />
(1) Leistungen des Dienstherrn s<strong>in</strong>d Besoldung,<br />
Versorgung und sonstige Leistungen.<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes<br />
bestimmt, für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des<br />
Staates, der Geme<strong>in</strong>den, der Geme<strong>in</strong>deverbände und<br />
der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des<br />
öffentlichen Rechts.<br />
(2) Es gilt nicht für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften<br />
und ihrer Verbände.<br />
(3) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten<br />
(Bürgermeister, Landräte und ihre gewählten<br />
Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und ihre<br />
gewählten Stellvertreter sowie berufsmäßige Geme<strong>in</strong>deratsmitglieder)<br />
werden durch besonderes<br />
Gesetz geregelt.<br />
Teil 1<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Abschnitt 1<br />
Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten<br />
Art. 2<br />
Oberste Dienstbehörde<br />
1 Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde<br />
des Dienstherrn <strong>in</strong> dem Dienstbereich, <strong>in</strong> dem der<br />
Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt bekleidet. 2 Als<br />
oberste Dienstbehörde von Ruhestandsbeamten, Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen,<br />
sonstigen Versorgungsberechtigten<br />
oder früheren Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen gilt die<br />
Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen war.<br />
(2) Sonstige Leistungen s<strong>in</strong>d Kostenerstattungen<br />
und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur<br />
Besoldung oder Versorgung gehören.<br />
Art. 6<br />
Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz<br />
(1) Ausnahmen von dem Erfordernis e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes<br />
(BeamtStG) lässt bei Beamten<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen des Staates die oberste Dienstbehörde,<br />
im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde<br />
zu.<br />
(2) Für Abordnungen und Versetzungen nach<br />
§§ 14 und 15 BeamtStG gelten Art. 49 Abs. 2 und 3<br />
entsprechend.<br />
(3) 1 Die Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3<br />
BeamtStG, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen<br />
oder Erklärungen abzugeben, erteilt der oder<br />
die Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis<br />
beendet ist, der oder die letzte Dienstvorgesetzte.<br />
2 Hat sich der Vorgang, den die Äußerung<br />
betrifft, bei e<strong>in</strong>em früheren Dienstherrn ereignet, so<br />
darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung<br />
erteilt werden. 3 Über die Versagung der Aussagegenehmigung<br />
nach § 37 Abs. 4 BeamtStG entscheidet<br />
die oberste Dienstbehörde; für die Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen der Geme<strong>in</strong>den, der Geme<strong>in</strong>deverbände<br />
und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten<br />
Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die<br />
von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.<br />
4 Für Polizeibeamte und Polizeibeamt<strong>in</strong>nen kann das<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern die Ausübung der<br />
Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf<br />
unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.<br />
5 Zuständig für die Entscheidung über die Herausgabe<br />
von Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG ist
504 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
der oder die Dienstvorgesetzte oder der oder die letzte<br />
Dienstvorgesetzte.<br />
(4) 1 Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr<br />
bestimmte Behörde kann Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
aus zw<strong>in</strong>genden dienstlichen Gründen die Führung<br />
der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verbieten.<br />
2 Der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> soll vor Erlass des<br />
Verbots gehört werden.<br />
(5) 1 Ausnahmen von dem Verbot der Annahme von<br />
Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen<br />
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der<br />
Zustimmung der obersten oder der letzten obersten<br />
Dienstbehörde. 2 Die Befugnis zur Zustimmung kann<br />
auf andere Behörden übertragen werden.<br />
(6) Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49<br />
BeamtStG s<strong>in</strong>d an die jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten<br />
oder ihre Vertreter im Amt zu richten<br />
und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.<br />
Abschnitt 2<br />
Beschwerdeweg und Rechtsschutz<br />
Art. 7<br />
Antrags- und Beschwerderecht<br />
(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können Anträge stellen<br />
und Beschwerden vorbr<strong>in</strong>gen; hierbei ist der<br />
Dienstweg e<strong>in</strong>zuhalten. 2 Der Beschwerdeweg bis zur<br />
obersten Dienstbehörde steht offen.<br />
(2) Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare<br />
Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den<br />
nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar e<strong>in</strong>gereicht<br />
werden.<br />
Art. 8<br />
Aufschiebende Wirkung<br />
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung<br />
oder Versetzung haben ke<strong>in</strong>e aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
Art. 9<br />
Vertretung des Dienstherrn<br />
(1) Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder<br />
Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird der<br />
Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis<br />
durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher<br />
der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> untersteht oder bei Beendigung<br />
des Beamtenverhältnisses unterstanden<br />
hat; bei Streitigkeiten, die ihren Rechtsgrund <strong>in</strong><br />
Art. 145 oder den §§ 53 bis 59 und 61 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
(BeamtVG) haben, wird der<br />
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,<br />
deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde<br />
untersteht.<br />
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr<br />
und ist e<strong>in</strong>e andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so<br />
tritt an ihre Stelle bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des<br />
Staates das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen, im<br />
Übrigen die frühere oberste Aufsichtsbehörde.<br />
(3) Die Staatsregierung kann für den staatlichen<br />
Bereich durch Rechtsverordnung die den obersten<br />
Dienstbehörden zustehende Vertretungsbefugnis<br />
anderen Behörden übertragen.<br />
Art. 10<br />
Zustellung von Entscheidungen<br />
1 Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamten<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen oder den Versorgungsberechtigten<br />
nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben<br />
s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d zuzustellen, wenn durch sie<br />
e<strong>in</strong>e Frist <strong>in</strong> Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamten<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen oder Versorgungsberechtigten<br />
berührt werden. 2 Soweit gesetzlich nichts anderes<br />
bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den<br />
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-<br />
und Vollstreckungsgesetzes.<br />
Abschnitt 3<br />
Leistungserfüllung<br />
Art. 11<br />
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung<br />
(1) Ist bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt,<br />
können Ansprüche auf sonstige Leistungen (Art. 5<br />
Abs. 2) nur <strong>in</strong>soweit abgetreten oder verpfändet werden,<br />
als sie der Pfändung unterliegen.<br />
(2) Der Dienstherr kann e<strong>in</strong> Aufrechnungs- oder<br />
Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf<br />
sonstige Leistungen (Art. 5 Abs. 2) nur <strong>in</strong>soweit geltend<br />
machen, als sie pfändbar s<strong>in</strong>d; diese E<strong>in</strong>schränkung<br />
gilt nicht, soweit gegen den Empfänger oder die<br />
Empfänger<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Anspruch auf Schadensersatz<br />
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.<br />
Art. 12<br />
Verjährung<br />
1 Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren<br />
<strong>in</strong> drei Jahren. 2 Im Übrigen s<strong>in</strong>d die §§ 194 bis 218<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden,<br />
soweit <strong>in</strong> diesem Gesetz nichts anderes<br />
bestimmt ist. 3 Abweichende besoldungs-, versorgungs-,<br />
und beihilferechtliche Vorschriften zur<br />
Verjährung bleiben unberührt.<br />
Art. 13<br />
Rückforderung<br />
Für die Rückforderung von sonstigen Leistungen<br />
(Art. 5 Abs. 2) gilt § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 13 des Bayerischen<br />
Besoldungsgesetzes entsprechend.
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
505<br />
Art. 14<br />
Übergang von Ansprüchen<br />
1 Werden Beamte, Beamt<strong>in</strong>nen oder Versorgungsberechtigte<br />
oder ihre Angehörigen körperlich verletzt<br />
oder getötet, so geht e<strong>in</strong> gesetzlicher Schadensersatzanspruch,<br />
der diesen Personen <strong>in</strong>folge der Körperverletzung<br />
oder der Tötung gegen Dritte zusteht, <strong>in</strong>soweit<br />
auf den Dienstherrn über, als dieser während<br />
e<strong>in</strong>er auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung<br />
der Dienstfähigkeit oder <strong>in</strong>folge der Körperverletzung<br />
oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen<br />
verpflichtet ist. 2 Ist e<strong>in</strong>e Versorgungskasse zur<br />
Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der<br />
Anspruch auf sie über. 3 Der Übergang des Anspruchs<br />
kann nicht zum Nachteil von Verletzten oder H<strong>in</strong>terbliebenen<br />
geltend gemacht werden. 4 Steht Beihilfeberechtigten<br />
gegen e<strong>in</strong>en Leistungserbr<strong>in</strong>ger oder<br />
e<strong>in</strong>e Leistungserbr<strong>in</strong>ger<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Anspruch auf Rückerstattung<br />
oder Schadensersatz auf Grund e<strong>in</strong>er unrichtigen<br />
Abrechnung zu, kann der Dienstherr des<br />
oder der Beihilfeberechtigten durch schriftliche<br />
Anzeige gegenüber dem Leistungserbr<strong>in</strong>ger, der<br />
Leistungserbr<strong>in</strong>ger<strong>in</strong> oder dessen beziehungsweise<br />
deren Abrechnungsstelle bewirken, dass der Anspruch<br />
<strong>in</strong>soweit auf den Dienstherrn übergeht, als<br />
dieser auf Antrag des oder der Beihilfeberechtigten<br />
zu hohe Beihilfeleistungen an den Beihilfeberechtigten<br />
oder die Beihilfeberechtigte erbracht hat. 5 Für<br />
den Freistaat Bayern regelt die Zuständigkeit für die<br />
Überleitung nach Satz 4 das Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />
F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung.<br />
Abschnitt 4<br />
Verfahren bei<br />
Erlass allgeme<strong>in</strong>er beamtenrechtlicher Regelungen<br />
Art. 15<br />
Zuständigkeit zum<br />
Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,<br />
erlässt die zu se<strong>in</strong>er Durchführung erforderlichen<br />
Verwaltungsvorschriften das Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />
F<strong>in</strong>anzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterien; Verwaltungsvorschriften, die nur<br />
den Geschäftsbereich e<strong>in</strong>es Staatsm<strong>in</strong>isteriums<br />
betreffen, erlässt dieses Staatsm<strong>in</strong>isterium im<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />
F<strong>in</strong>anzen.<br />
Art. 16<br />
Beteiligung der Spitzenorganisationen<br />
(1) Bei der Vorbereitung allgeme<strong>in</strong>er Regelungen<br />
der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten<br />
Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen<br />
der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände<br />
nach Maßgabe der folgenden Absätze <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er laufenden, umfassenden und vertrauensvollen<br />
Zusammenarbeit mit.<br />
(2) 1 Die Spitzenorganisationen der zuständigen<br />
Gewerkschaften und Berufsverbände und das<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen kommen regelmäßig,<br />
m<strong>in</strong>destens jedoch zweimal im Jahr, zu<br />
Gesprächen über allgeme<strong>in</strong>e Regelungen beamtenrechtlicher<br />
Verhältnisse zusammen. 2 Darüber h<strong>in</strong>aus<br />
können beide Seiten aus besonderem Anlass <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Monat e<strong>in</strong> Gespräch verlangen.<br />
(3) 1 Die Entwürfe allgeme<strong>in</strong>er beamtenrechtlicher<br />
Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit<br />
e<strong>in</strong>er angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet.<br />
2 Die Stellungnahmen sollen mit dem Ziel der<br />
E<strong>in</strong>igung erörtert werden. 3 Die Spitzenorganisationen<br />
können <strong>in</strong> den Erörterungen verlangen, dass ihre<br />
Vorschläge, die <strong>in</strong> Gesetzentwürfen ke<strong>in</strong>e Berücksichtigung<br />
f<strong>in</strong>den, mit Begründung und e<strong>in</strong>er Stellungnahme<br />
der Staatsregierung dem Landtag mitgeteilt<br />
werden.<br />
Art. 17<br />
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände<br />
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der<br />
beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten<br />
Landesbehörden s<strong>in</strong>d die kommunalen Spitzenverbände<br />
zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse<br />
der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen im kommunalen<br />
Bereich berührt werden.<br />
Teil 2<br />
Beamtenverhältnis<br />
Abschnitt 1<br />
Ernennungen<br />
Art. 18<br />
Ernennungszuständigkeit und<br />
Wirksamwerden von Ernennungen<br />
(1) 1 Die Staatsregierung ernennt die Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen der Staatskanzlei und der Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />
von der Besoldungsgruppe A 16 an und die <strong>in</strong><br />
der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorstände<br />
der den Staatsm<strong>in</strong>isterien unmittelbar nachgeordneten<br />
Behörden. 2 Die übrigen Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
des Staates werden durch die jeweils zuständigen<br />
Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können<br />
die Ausübung dieser Befugnisse durch Rechtsverordnung<br />
auf andere Behörden übertragen.<br />
(2) Die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der Geme<strong>in</strong>den,<br />
der Geme<strong>in</strong>deverbände und der sonstigen unter der<br />
Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder<br />
Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.<br />
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der<br />
Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam,<br />
wenn nicht <strong>in</strong> der Urkunde ausdrücklich e<strong>in</strong> späterer<br />
Tag bestimmt ist.
506 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
Art. 19<br />
Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe<br />
E<strong>in</strong>er Ernennung bedarf es – neben den <strong>in</strong> § 8 Abs. 1<br />
Nrn. 1 bis 3 BeamtStG geregelten Fällen – zur Verleihung<br />
e<strong>in</strong>es anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung<br />
beim Wechsel der Laufbahngruppe.<br />
Art. 20<br />
Stellenausschreibungen<br />
Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d durch Stellenausschreibung<br />
zu ermitteln, wenn es im besonderen<br />
dienstlichen Interesse liegt.<br />
Art. 21<br />
Verfahren und Rechtsfolgen<br />
bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung<br />
(1) 1 Ist e<strong>in</strong>e Ernennung nichtig, hat der oder die<br />
Dienstvorgesetzte dem oder der Ernannten die weitere<br />
Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. 2 Das Verbot<br />
ist erst dann auszusprechen, wenn die sachlich<br />
zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung<br />
zu bestätigen oder e<strong>in</strong>e Ausnahme nachträglich<br />
zuzulassen (§ 11 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BeamtStG).<br />
(2) 1 Die Rücknahme e<strong>in</strong>er Ernennung (§ 12<br />
BeamtStG) wird von der obersten Dienstbehörde<br />
erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, der Beamt<strong>in</strong><br />
oder se<strong>in</strong>en oder ihren versorgungsberechtigten<br />
H<strong>in</strong>terbliebenen zuzustellen. 2 Die Ernennung kann<br />
<strong>in</strong> den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG<br />
nur <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von sechs Monaten, <strong>in</strong> den<br />
Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG nur <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em Jahr zurückgenommen werden,<br />
nachdem die oberste Dienstbehörde, bei den Geme<strong>in</strong>den,<br />
den Geme<strong>in</strong>deverbänden und den sonstigen<br />
unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts die <strong>in</strong> beamtenrechtlichen Angelegenheiten<br />
zur Vertretung nach außen berechtigte Stelle von der<br />
Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis<br />
erlangt hat.<br />
(3) Ist e<strong>in</strong>e Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen<br />
worden, so s<strong>in</strong>d die bis zu dem Verbot<br />
nach Abs. 1 oder bis zu der Rücknahme nach Abs. 2<br />
vorgenommenen Amtshandlungen des oder der<br />
Ernannten <strong>in</strong> gleicher Weise gültig, wie wenn sie e<strong>in</strong><br />
Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> ausgeführt hätte.<br />
(4) Die Leistungen des Dienstherrn können belassen<br />
werden.<br />
Abschnitt 2<br />
Begründung des Beamtenverhältnisses<br />
Art. 22<br />
Allgeme<strong>in</strong>e laufbahnrechtliche Voraussetzungen<br />
für die Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis<br />
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen<br />
werden, wer die für se<strong>in</strong>e oder ihre Laufbahn vorgeschriebene<br />
oder – mangels solcher Vorschriften –<br />
übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber und<br />
Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen).<br />
(2) 1 In das Beamtenverhältnis kann auch berufen<br />
werden, wer die erforderliche Befähigung durch<br />
Lebens- und Berufserfahrung <strong>in</strong>nerhalb oder außerhalb<br />
des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere<br />
Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen). 2 Dies gilt nicht für<br />
die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die e<strong>in</strong>e<br />
bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere<br />
Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die<br />
ihrer Eigenart nach e<strong>in</strong>e besondere laufbahnmäßige<br />
Vorbildung und Fachausbildung zw<strong>in</strong>gend erfordern.<br />
3 Die Berufung anderer Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />
bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.<br />
Art. 23<br />
Altersgrenze für die Berufung<br />
(1) 1 In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen<br />
werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat.<br />
2 Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit<br />
Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des Staates außerdem im<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />
F<strong>in</strong>anzen zulassen.<br />
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
auf Zeit.<br />
Art. 24<br />
Erlöschen des<br />
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses<br />
zum Dienstherrn<br />
Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses<br />
erlischt e<strong>in</strong> privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum<br />
Dienstherrn.<br />
Art. 25<br />
Berufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />
1 E<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens<br />
nach fünf Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong> solches auf Lebenszeit umzuwandeln,<br />
wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> die<br />
beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.<br />
2 Zeiten e<strong>in</strong>er Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten<br />
nicht als Probezeit.<br />
Abschnitt 3<br />
Laufbahnen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Art. 26<br />
Laufbahnvorschriften, <br />
Zulassungs- und Ausbildungsordnungen<br />
(1) 1 Die Staatsregierung erlässt nach Anhörung
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
507<br />
des Landespersonalausschusses unter Berücksichtigung<br />
der Erfordernisse der e<strong>in</strong>zelnen Verwaltungen<br />
durch Rechtsverordnung allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />
über die Laufbahnen der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
nach den Grundsätzen der Art. 27 bis 44. 2 Dabei können<br />
auch Regelungen zur Berücksichtigung von<br />
Erziehungszeiten bei der Dienstzeitberechnung getroffen<br />
werden.<br />
(2) Die Staatsm<strong>in</strong>isterien können im E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen und<br />
dem Landespersonalausschuss Vorschriften über die<br />
Zulassung zu e<strong>in</strong>er Laufbahn und die Ausbildung<br />
erlassen.<br />
Art. 27<br />
Begriff und E<strong>in</strong>teilung der Laufbahnen, <br />
Zulassung zum Vorbereitungsdienst, <br />
Befähigung für entsprechende Laufbahnen<br />
(1) E<strong>in</strong>e Laufbahn umfasst alle Ämter derselben<br />
Fachrichtung, die e<strong>in</strong>e gleiche Vorbildung und<br />
Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören<br />
auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.<br />
(2) 1 Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen<br />
des e<strong>in</strong>fachen, des mittleren, des gehobenen<br />
oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit<br />
bestimmt sich nach dem E<strong>in</strong>gangsamt. 2 Die Laufbahnvorschriften<br />
können von Satz 1 abweichen,<br />
wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn<br />
erfordern.<br />
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst e<strong>in</strong>er<br />
Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil<br />
die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im<br />
Bereich e<strong>in</strong>es anderen Dienstherrn erworben wurde.<br />
(4) 1 Die Laufbahnbefähigung für entsprechende<br />
Laufbahnen besitzt auch, wer die Befähigung als<br />
Laufbahnbewerber oder Laufbahnbewerber<strong>in</strong> bei<br />
e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn erworben hat. 2 Welcher<br />
Laufbahn die Befähigung entspricht, entscheidet die<br />
oberste Dienstbehörde. 3 Bei Erwerb der Befähigung<br />
bei e<strong>in</strong>em nicht diesem Gesetz unterliegenden<br />
Dienstherrn ist das E<strong>in</strong>vernehmen des Landespersonalausschusses<br />
erforderlich.<br />
Art. 28<br />
E<strong>in</strong>stellung, Beförderung und Aufstieg<br />
(1) Die E<strong>in</strong>stellung ist nur <strong>in</strong> dem E<strong>in</strong>gangsamt der<br />
Laufbahn zulässig, sofern nicht der Landespersonalausschuss<br />
e<strong>in</strong>e Ausnahme zulässt.<br />
(2) 1 Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen s<strong>in</strong>d,<br />
dürfen nicht übersprungen werden. 2 E<strong>in</strong>e Beförderung<br />
darf nicht erfolgen<br />
1. während der Probezeit,<br />
2. vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach Begründung e<strong>in</strong>es Beamtenverhältnisses<br />
auf Lebenszeit,<br />
3. vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres seit der letzten Beförderung,<br />
4. vor Ablauf e<strong>in</strong>er Erprobungszeit von drei Monaten<br />
auf e<strong>in</strong>em höherbewerteten Dienstposten.<br />
3 Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 s<strong>in</strong>d zulässig<br />
zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch<br />
die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder<br />
Pflege e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter 18 Jahren e<strong>in</strong>treten würden.<br />
4 Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 s<strong>in</strong>d auch<br />
zulässig, soweit e<strong>in</strong> Bundesgesetz die Vornahme e<strong>in</strong>es<br />
Nachteilsausgleichs anordnet. 5 Der Landespersonalausschuss<br />
kann sonstige Ausnahmen von den Sätzen 1<br />
und 2 zulassen.<br />
(3) 1 Der Aufstieg <strong>in</strong> die nächst höhere Laufbahn<br />
derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der<br />
E<strong>in</strong>gangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich.<br />
2 Für den Aufstieg soll die Ablegung e<strong>in</strong>er<br />
Prüfung verlangt werden. 3 Das Nähere regeln die<br />
Laufbahnvorschriften.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen<br />
Art. 29<br />
E<strong>in</strong>stellungsprüfung,<br />
besonderes Auswahlverfahren, Laufbahnprüfung<br />
1 Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen<br />
haben e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellungsprüfung und nach dem vorgeschriebenen<br />
Vorbereitungsdienst e<strong>in</strong>e Laufbahnprüfung<br />
abzulegen, soweit sich aus den Art. 31 bis 38<br />
nichts anderes ergibt. 2 Für Laufbahnbewerber und<br />
Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen des mittleren und des gehobenen<br />
nichttechnischen Dienstes kann an die Stelle<br />
der E<strong>in</strong>stellungsprüfung jeweils e<strong>in</strong> besonderes<br />
Auswahlverfahren treten, das e<strong>in</strong>e angemessene<br />
Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht.<br />
3 In den Laufbahnen des e<strong>in</strong>fachen Dienstes entfällt<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellungs- und Laufbahnprüfung.<br />
Art. 30<br />
Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />
(1) 1 Die Laufbahnbefähigung kann auch auf<br />
Grund der Richtl<strong>in</strong>ie 2005/36/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005<br />
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
(ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) erworben<br />
werden. 2 Das Nähere regelt das Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
der F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung.<br />
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache <strong>in</strong><br />
Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung<br />
zur Laufbahn.<br />
Art. 31<br />
E<strong>in</strong>facher Dienst<br />
Für die Laufbahnen des e<strong>in</strong>fachen Dienstes s<strong>in</strong>d zu<br />
fordern<br />
1. m<strong>in</strong>destens der erfolgreiche Besuch e<strong>in</strong>er Hauptschule<br />
oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des Landespersonalausschusses<br />
vom Staatsm<strong>in</strong>isterium für Un
508 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
terricht und Kultus als gleichwertig anerkannter<br />
Bildungsstand,<br />
2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von höchstens e<strong>in</strong>em Jahr.<br />
Art. 32<br />
Mittlerer Dienst<br />
(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes s<strong>in</strong>d<br />
zu fordern<br />
1. der mittlere Schulabschluss, der qualifizierende<br />
Hauptschulabschluss oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des<br />
Landespersonalausschusses vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Unterricht und Kultus als gleichwertig<br />
anerkannter Bildungsstand,<br />
2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,<br />
3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren<br />
Dienst.<br />
(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche<br />
Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse,<br />
Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur<br />
Erfüllung der Aufgaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Laufbahn des mittleren<br />
Dienstes benötigt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst<br />
besteht aus e<strong>in</strong>er fachtheoretischen Ausbildung<br />
und aus e<strong>in</strong>er praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz;<br />
die fachtheoretische Ausbildung beträgt<br />
<strong>in</strong> der Regel sechs Monate.<br />
(3) 1 Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können für e<strong>in</strong>zelne<br />
Laufbahnen <strong>in</strong> den Laufbahnvorschriften auch<br />
Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen zugelassen werden, die<br />
den Hauptschulabschluss oder e<strong>in</strong>en nach Anhörung<br />
des Landespersonalausschusses vom Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten<br />
Bildungsstand und e<strong>in</strong>e abgeschlossene<br />
förderliche Berufsausbildung nachweisen. 2 In Laufbahnen,<br />
deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften<br />
geregelt ist, bedarf die Zulassung e<strong>in</strong>er Ausnahme<br />
nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.<br />
Art. 33<br />
Gehobener Dienst<br />
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes<br />
s<strong>in</strong>d zu fordern<br />
1. die Fachhochschulreife, e<strong>in</strong>e andere Hochschulreife<br />
oder e<strong>in</strong> nach Anhörung des Landespersonalausschusses<br />
vom Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht<br />
und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,<br />
2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von drei Jahren,<br />
3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen<br />
Dienst.<br />
(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Studiengang e<strong>in</strong>er Fachhochschule oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen<br />
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung<br />
der Aufgaben der Laufbahn erforderlich s<strong>in</strong>d. 2 Der<br />
Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von<br />
m<strong>in</strong>destens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen<br />
Studienzeiten. 3 Die berufspraktischen<br />
Studienzeiten umfassen die Ausbildung <strong>in</strong> fachbezogenen<br />
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;<br />
der Anteil der praktischen Ausbildung darf<br />
e<strong>in</strong>e Dauer von e<strong>in</strong>em Jahr nicht unterschreiten.<br />
(3) 1 Der Vorbereitungsdienst kann auf e<strong>in</strong>e Ausbildung<br />
<strong>in</strong> fachbezogenen Schwerpunktbereichen der<br />
Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der<br />
Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und<br />
Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben <strong>in</strong> der<br />
Laufbahn erforderlich s<strong>in</strong>d, durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>soweit<br />
durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung<br />
des Landespersonalausschusses als geeignet anerkannte<br />
Prüfung als Abschluss e<strong>in</strong>es Studiengangs<br />
m<strong>in</strong>destens an e<strong>in</strong>er Fachhochschule nachgewiesen<br />
worden ist. 2 Anrechenbar s<strong>in</strong>d Studienzeiten von der<br />
Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst<br />
gekürzt ist. 3 Gegenstand der Laufbahnprüfung<br />
s<strong>in</strong>d Ausbildungs<strong>in</strong>halte des berufspraktischen<br />
Vorbereitungsdienstes.<br />
(4) 1 Das Fachstudium des gehobenen nichttechnischen<br />
Dienstes f<strong>in</strong>det an der Fachhochschule für<br />
öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt. 2 Das<br />
Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />
(5) 1 Für die Laufbahnen der Fachlehrer und<br />
Fachlehrer<strong>in</strong>nen und der Förderlehrer und Förderlehrer<strong>in</strong>nen<br />
kann <strong>in</strong> den Laufbahnvorschriften von<br />
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 abgewichen werden.<br />
2 Zu diesen Laufbahnen kann zugelassen werden, wer<br />
den Abschluss e<strong>in</strong>er Realschule oder e<strong>in</strong>en nach<br />
Anhörung des Landespersonalausschusses vom<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium für Unterricht und Kultus als<br />
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.<br />
Art. 34<br />
Höherer Dienst<br />
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes s<strong>in</strong>d<br />
zu fordern<br />
1. e<strong>in</strong>e erste Staatsprüfung oder e<strong>in</strong> Master-,<br />
Diplom- oder vergleichbarer Abschluss an e<strong>in</strong>er<br />
wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule<br />
oder e<strong>in</strong> Master-Abschluss an e<strong>in</strong>er Fachhochschule<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Studiengang, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig<br />
anerkannt wurde,<br />
2. e<strong>in</strong> Vorbereitungsdienst von m<strong>in</strong>destens zwei Jahren,<br />
3. das Bestehen e<strong>in</strong>er Laufbahnprüfung für den höheren<br />
Dienst oder e<strong>in</strong>er die Befähigung für die<br />
Laufbahn vermittelnden zweiten Staatsprüfung.<br />
(2) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren<br />
allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes nach Abs. 1<br />
kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes<br />
e<strong>in</strong>e erfolgreich abgeschlossene Ausbildung<br />
für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen<br />
nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet<br />
werden.
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
509<br />
Art. 35<br />
Dienstanfänger und Dienstanfänger<strong>in</strong>nen<br />
(1) 1 Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen für die Laufbahnen<br />
des e<strong>in</strong>fachen und des mittleren Dienstes<br />
können vor dem Vorbereitungsdienst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnis beschäftigt<br />
werden. 2 Das Ausbildungsverhältnis wird nach dem<br />
Bestehen e<strong>in</strong>er vorgeschriebenen E<strong>in</strong>stellungsprüfung<br />
durch die E<strong>in</strong>berufung als Dienstanfänger oder<br />
Dienstanfänger<strong>in</strong> begründet und endet<br />
1. mit der Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf<br />
Widerruf,<br />
2. durch Entlassung.<br />
(2) Die für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen im Vorbereitungsdienst<br />
maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes<br />
über die Entlassungsfristen (Art. 56 Abs. 5), die<br />
für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
über die Unfallfürsorge sowie Art. 14<br />
gelten entsprechend.<br />
(3) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.<br />
Art. 36<br />
Erforderliche Fachbildung, <br />
Anrechnung förderlicher Tätigkeiten<br />
(1) Die für e<strong>in</strong>e Laufbahn erforderliche technische<br />
oder sonstige Fachbildung ist neben der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Vorbildung (Art. 29 bis 34) nachzuweisen.<br />
(2) Für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen<br />
können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses<br />
e<strong>in</strong>e abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes<br />
bestimmt oder an Stelle des Vorbereitungsdienstes<br />
und der Prüfungen andere gleichwertige<br />
Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden,<br />
wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn<br />
erfordern.<br />
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,<br />
ob und <strong>in</strong>wieweit e<strong>in</strong>e für die Ausbildung förderliche<br />
Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb oder außerhalb des öffentlichen<br />
Dienstes auf den Vorbereitungsdienst angerechnet<br />
wird.<br />
Art. 37<br />
Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf Probe<br />
Wer die vorgeschriebene Laufbahnprüfung für<br />
e<strong>in</strong>e Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der<br />
sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen <strong>in</strong><br />
das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.<br />
Art. 38<br />
Art und Dauer des Probedienstes<br />
(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der<br />
Probezeit s<strong>in</strong>d nach den Erfordernissen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Laufbahnen festzusetzen.<br />
(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,<br />
dass die Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt<br />
liegenden Leistungen abgekürzt werden<br />
kann.<br />
(3) 1 Die Laufbahnvorschriften bestimmen, <strong>in</strong>wieweit<br />
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die<br />
Probezeit anzurechnen s<strong>in</strong>d. 2 Sie können ferner<br />
bestimmen, dass auch Zeiten e<strong>in</strong>er Tätigkeit außerhalb<br />
des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der<br />
Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung<br />
m<strong>in</strong>destens der Tätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Amt der betreffenden<br />
Laufbahn entsprechen, angerechnet werden<br />
können.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Andere Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />
Art. 39<br />
Voraussetzungen für die Berücksichtigung<br />
(1) Andere als Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen<br />
(Art. 22 Abs. 2 Satz 1) können berücksichtigt<br />
werden, wenn ke<strong>in</strong>e geeigneten Laufbahnbewerber<br />
oder Laufbahnbewerber<strong>in</strong>nen zur<br />
Verfügung stehen und e<strong>in</strong> besonderes dienstliches<br />
Interesse an der Gew<strong>in</strong>nung besteht.<br />
(2) Die Befähigung für die Laufbahn, <strong>in</strong> der sie<br />
verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss<br />
festzustellen.<br />
Art. 40<br />
Art und Dauer des Probedienstes<br />
für andere Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen<br />
(1) 1 Die Art des Probedienstes und die Dauer der<br />
Probezeit s<strong>in</strong>d nach den Erfordernissen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Laufbahnen festzusetzen. 2 Die Probezeit muss<br />
m<strong>in</strong>destens drei Jahre betragen und darf fünf Jahre<br />
nicht übersteigen.<br />
(2) 1 Die Laufbahnvorschriften bestimmen, <strong>in</strong>wieweit<br />
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die<br />
Probezeit angerechnet werden können, wenn die<br />
Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung m<strong>in</strong>destens<br />
der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen<br />
hat. 2 Sie können ferner bestimmen, dass die<br />
Probezeit <strong>in</strong> Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss<br />
abgekürzt werden kann.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Prüfungen<br />
Art. 41<br />
Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze,<br />
Prüfungsordnungen, besonderes Auswahlverfahren<br />
(1) Die Prüfungen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>stellungs-, Zwischen-,<br />
Laufbahn- oder Aufstiegsprüfungen.<br />
(2) 1 Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter<br />
und müssen so angelegt se<strong>in</strong>, dass sie die Eignung der<br />
Prüfl<strong>in</strong>ge für die angestrebte Laufbahn oder das
510 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
angestrebte Amt ermitteln. 2 Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens<br />
regelt e<strong>in</strong>e von der Staatsregierung<br />
im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss zu<br />
erlassende allgeme<strong>in</strong>e Prüfungsordnung; die weiteren<br />
Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />
im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Landespersonalausschuss.<br />
(3) 1 Das besondere Auswahlverfahren (Art. 29<br />
Satz 2) regelt die Staatsregierung im Benehmen mit<br />
dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung.<br />
2 Dar<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong>e schriftliche Prüfung vorzusehen<br />
und zu regeln, <strong>in</strong> welcher Weise die <strong>in</strong> bestimmten<br />
Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt<br />
werden. 3 Wenn vergleichbare Leistungen<br />
nicht <strong>in</strong> ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche<br />
Prüfungsleistungen gefordert werden.<br />
4 Soweit es die besonderen Verhältnisse e<strong>in</strong>zelner<br />
Laufbahnen erfordern, können die Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />
im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />
F<strong>in</strong>anzen und dem Landespersonalausschuss durch<br />
Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende<br />
Regelungen treffen.<br />
Art. 42<br />
Zulassung zu den Prüfungen<br />
Zu den Prüfungen s<strong>in</strong>d alle Personen zuzulassen,<br />
die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen<br />
und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum<br />
Beamten oder zur Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Laufbahn, für die<br />
die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden<br />
können.<br />
Art. 43<br />
Bekanntmachung von Prüfungen<br />
(1) Die Prüfungen s<strong>in</strong>d rechtzeitig bekanntzumachen.<br />
(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.<br />
Unterabschnitt 5<br />
Dienstliche Beurteilung<br />
Art. 44<br />
Dienstliche Beurteilung<br />
1 Die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften über die dienstliche<br />
Beurteilung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen erlässt die<br />
Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 2 Jede<br />
dienstliche Beurteilung ist zu eröffnen.<br />
Abschnitt 4<br />
Führungspositionen auf Zeit und auf Probe<br />
(1) 1 Die Ämter<br />
Art. 45<br />
Ämter mit leitender Funktion<br />
im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
1. der Amtschefs und Amtschef<strong>in</strong>nen, der Bereichsleiter<br />
und Bereichsleiter<strong>in</strong>nen sowie der Abteilungsleiter<br />
und Abteilungsleiter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> den obersten<br />
Landesbehörden,<br />
2. der Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen sowie der stellvertretenden<br />
Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen von Behörden,<br />
soweit sie <strong>in</strong> der Besoldungsordnung B e<strong>in</strong>gestuft<br />
s<strong>in</strong>d, und<br />
3. der Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen von Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />
von Behörden, soweit sie m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> der<br />
Besoldungsgruppe B 4 e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d,<br />
werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
übertragen; Art. 46 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung. 2 Die<br />
Dauer der Amtsperiode beträgt fünf Jahre. 3 Zeiten,<br />
<strong>in</strong> denen dem Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> die leitende<br />
oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Funktion bereits übertragen<br />
worden ist, werden bei der Festlegung der Dauer der<br />
Amtsperiode angerechnet. 4 Zeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbar<br />
oder höher bewerteten Funktion, welche der<br />
Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> unmittelbar vor der Übertragung<br />
e<strong>in</strong>es Amtes <strong>in</strong> leitender Funktion wahrgenommen<br />
hat, werden auf die Dauer der Amtsperiode<br />
angerechnet. 5 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können vor<br />
der Übertragung im Beamtenverhältnis auf Zeit auf<br />
die Anrechnung verzichten. 6 Mit Ablauf der Amtsperiode<br />
ist dem Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> das Amt<br />
mit leitender Funktion auf Lebenszeit zu übertragen,<br />
wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> im Rahmen der<br />
bisherigen Amtsführung den Anforderungen des<br />
Amtes <strong>in</strong> vollem Umfang gerecht geworden ist. 7 E<strong>in</strong>e<br />
weitere Übertragung des Amtes auf Zeit ist nicht<br />
zulässig.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Amt sogleich<br />
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen,<br />
wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong><br />
1. bereits e<strong>in</strong> Amt mit m<strong>in</strong>destens demselben<br />
Endgrundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis<br />
auf Lebenszeit <strong>in</strong>nehat oder <strong>in</strong>nehatte oder<br />
2. <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung<br />
des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.<br />
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder<br />
des Obersten Rechnungshofs sowie für die Ämter, die<br />
auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im<br />
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.<br />
(4) Die Geme<strong>in</strong>den, Geme<strong>in</strong>deverbände und sonstigen<br />
unter der Aufsicht des Staates stehenden<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts können für ihre Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
durch Satzung oder Beschluss des obersten<br />
Entscheidungsgremiums weitere Ämter der Besoldungsordnung<br />
B festlegen, die zunächst im Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit vergeben werden.<br />
(5) 1 In e<strong>in</strong> Amt mit leitender Funktion nach den<br />
Abs. 1 und 4 darf nur berufen werden, wer sich <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit<br />
bef<strong>in</strong>det und <strong>in</strong> dieses Amt auch als Beamter oder<br />
Beamt<strong>in</strong> auf Lebenszeit berufen werden könnte. 2 Die<br />
Staatsregierung oder das Präsidium des Landtags<br />
können im Rahmen ihrer Ernennungskompetenz<br />
Ausnahmen von Satz 1 zulassen; die Zuständigkeit<br />
des Landespersonalausschusses ist dabei zu wahren.<br />
3 Richter und Richter<strong>in</strong>nen dürfen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt nach
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
511<br />
Abs. 1 nur berufen werden, wenn sie zugleich zustimmen,<br />
bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf<br />
Lebenszeit auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Richteramt desselben<br />
Gerichtszweigs mit m<strong>in</strong>destens demselben<br />
Endgrundgehalt verwendet zu werden.<br />
(6) 1 Vom Tag der Ernennung an ruhen für die<br />
Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die Rechte und<br />
Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis<br />
auf Lebenszeit übertragen worden ist; das Beamtenverhältnis<br />
auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis<br />
auf Lebenszeit besteht fort. 2 Dienstvergehen, die mit<br />
Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf<br />
Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
begangen worden s<strong>in</strong>d, werden so verfolgt, als stünde<br />
der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> nur im Beamten- oder<br />
Richterverhältnis auf Lebenszeit.<br />
(7) Wird der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes<br />
Amt mit leitender Funktion nach Abs. 1 Satz 1<br />
versetzt oder umgesetzt, das <strong>in</strong> derselben oder e<strong>in</strong>er<br />
niedrigeren Besoldungsgruppe e<strong>in</strong>gestuft ist wie das<br />
ihm oder ihr zuletzt übertragene Amt mit leitender<br />
Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.<br />
(8) Vor der Übertragung e<strong>in</strong>es anderen, e<strong>in</strong>er höheren<br />
Besoldungsgruppe angehörenden Amtes mit leitender<br />
Funktion aus e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis auf<br />
Zeit heraus ist dem Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> das<br />
bisher auf Zeit übertragene Amt auf Lebenszeit zu<br />
übertragen.<br />
(9) Der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> ist außer <strong>in</strong> den<br />
<strong>in</strong> diesem Gesetz oder im Beamtenstatusgesetz bestimmten<br />
Fällen<br />
1. mit Ablauf der Amtszeit,<br />
2. mit der Versetzung zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn,<br />
3. mit Verhängung e<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>armaßnahme, die<br />
über Verweis oder Geldbuße h<strong>in</strong>ausgeht,<br />
4. mit Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses<br />
auf Lebenszeit<br />
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.<br />
(10) 1 Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung<br />
aus diesem Amt. 2 Weitergehende besoldungsrechtliche<br />
Ansprüche bestehen nicht. 3 Der Beamte oder die<br />
Beamt<strong>in</strong> darf während der Amtszeit nur die Amtsbezeichnung<br />
des übertragenen Amtes mit leitender<br />
Funktion führen; Art. 76 Abs. 4 Satz 2 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e<br />
entsprechende Anwendung.<br />
(11) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit treten mit<br />
dem Erreichen der Altersgrenze <strong>in</strong> den Ruhestand.<br />
(12) Dienstunfähige Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d<br />
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit <strong>in</strong> den Ruhestand<br />
zu versetzen, wenn sie<br />
1. e<strong>in</strong>e Amtsperiode von m<strong>in</strong>destens zwei Jahren zurückgelegt<br />
haben und die Voraussetzungen des § 4<br />
Abs. 1 BeamtVG erfüllen oder<br />
2. <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Dienstunfalls dienstunfähig geworden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
(13) Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />
(14) Ist der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> auf Zeit<br />
während se<strong>in</strong>er oder ihrer Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit<br />
<strong>in</strong> den Ruhestand getreten, berechnen<br />
sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem<br />
Beamtenverhältnis auf Zeit.<br />
Art. 46<br />
Ämter mit leitender Funktion<br />
im Beamtenverhältnis auf Probe<br />
(1) 1 Für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des<br />
Freistaates Bayern legt die Staatsregierung durch<br />
Rechtsverordnung die m<strong>in</strong>destens der Besoldungsgruppe<br />
A 15 angehörenden Ämter der Leiter und<br />
Leiter<strong>in</strong>nen von Behörden oder Teilen von Behörden<br />
fest, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe<br />
vergeben werden. 2 Die Geme<strong>in</strong>den, Geme<strong>in</strong>deverbände<br />
und sonstigen unter der Aufsicht des Staates<br />
stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen durch Satzung oder Beschluss des obersten<br />
Entscheidungsgremiums die der Besoldungsordnung<br />
B angehörenden Ämter mit leitender Funktion<br />
sowie die Ämter der Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen von<br />
Behörden oder Teilen von Behörden bestimmen, die<br />
zunächst auf Probe vergeben werden. 3 Die regelmäßige<br />
Probezeit beträgt zwei Jahre; Art. 25 Satz 2 gilt<br />
entsprechend. 4 E<strong>in</strong>e Verkürzung der Probezeit kann<br />
zugelassen werden; die M<strong>in</strong>destprobezeit beträgt e<strong>in</strong><br />
Jahr. 5 Zeiten, <strong>in</strong> denen dem Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> die leitende oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Funktion<br />
nach den Sätzen 1 und 2 bereits übertragen worden<br />
ist, werden auf die Probezeit angerechnet. 6 Zeiten<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbar oder höher bewerteten<br />
Funktion, welche der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong><br />
unmittelbar vor der Übertragung e<strong>in</strong>es Amtes <strong>in</strong> leitender<br />
Funktion wahrgenommen hat, werden auf die<br />
Dauer der Amtsperiode angerechnet. 7 E<strong>in</strong>e Verlängerung<br />
der Probezeit ist nicht zulässig. 8 Art. 46 f<strong>in</strong>det<br />
ke<strong>in</strong>e Anwendung auf Ämter, die gemäß Art. 45 im<br />
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.<br />
(2) Art. 45 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6 bis 8 und 13<br />
gelten entsprechend.<br />
(3) 1 Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit<br />
ist dem Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> das Amt nach<br />
Abs. 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen;<br />
e<strong>in</strong>e erneute Berufung des Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis auf Probe zur<br />
Übertragung dieses Amtes <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres ist<br />
nicht zulässig. 2 Art. 45 Abs. 10 gilt entsprechend.<br />
Abschnitt 5<br />
Abordnung und Versetzung<br />
<strong>in</strong>nerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes<br />
Art. 47<br />
Abordnung<br />
(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können, wenn e<strong>in</strong><br />
dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz
512 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
oder teilweise zu e<strong>in</strong>er ihrem Amt entsprechenden<br />
Tätigkeit an e<strong>in</strong>e andere Dienststelle abgeordnet<br />
werden.<br />
(2) 1 Aus dienstlichen Gründen können Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen vorübergehend ganz oder teilweise auch<br />
zu e<strong>in</strong>er nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit<br />
abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung<br />
der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder<br />
Berufsausbildung zuzumuten ist. 2 Dabei ist auch die<br />
Abordnung zu e<strong>in</strong>er Tätigkeit, die nicht e<strong>in</strong>em Amt<br />
mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.<br />
3 Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der<br />
Zustimmung des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong>, wenn<br />
sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.<br />
(3) Die Abordnung zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn<br />
bedarf der Zustimmung des Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong>, wenn die neue Tätigkeit nicht e<strong>in</strong>em Amt<br />
mit (m<strong>in</strong>destens) demselben Endgrundgehalt derselben,<br />
e<strong>in</strong>er entsprechenden, gleichwertigen oder anderen<br />
Laufbahn entspricht oder die Abordnung die<br />
Dauer von fünf Jahren übersteigt.<br />
(4) Werden Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen zu e<strong>in</strong>em<br />
anderen Dienstherrn abgeordnet, so s<strong>in</strong>d auf sie für<br />
die Dauer der Abordnung die für den Bereich dieses<br />
Dienstherrn geltenden Vorschriften über die<br />
Pflichten und Rechte mit Ausnahme der Regelungen<br />
über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und<br />
Versorgung entsprechend anzuwenden.<br />
(5) Zur Zahlung der dem Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> zustehenden Leistungen ist auch der<br />
Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte oder die<br />
Beamt<strong>in</strong> abgeordnet ist.<br />
Art. 48<br />
Versetzung<br />
(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes<br />
Amt e<strong>in</strong>er Laufbahn, für die sie die Befähigung<br />
besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen<br />
oder e<strong>in</strong> dienstliches Bedürfnis besteht. 2 E<strong>in</strong>e Versetzung<br />
bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue<br />
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben<br />
Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und<br />
mit m<strong>in</strong>destens demselben Endgrundgehalt verbunden<br />
ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als<br />
Bestandteile des Grundgehalts.<br />
(2) 1 Aus dienstlichen Gründen können Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen ohne ihre Zustimmung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt mit<br />
demselben Endgrundgehalt auch e<strong>in</strong>er gleichwertigen<br />
oder anderen Laufbahn, auch im Bereich e<strong>in</strong>es<br />
anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen<br />
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.<br />
2 Bei der Auflösung oder e<strong>in</strong>er wesentlichen<br />
Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben e<strong>in</strong>er<br />
Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, deren Aufgabengebiet<br />
davon berührt ist, auch ohne ihre Zustimmung <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
anderes Amt derselben oder e<strong>in</strong>er gleichwertigen<br />
Laufbahn mit ger<strong>in</strong>gerem Endgrundgehalt im Bereich<br />
desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn<br />
e<strong>in</strong>e ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung<br />
nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss<br />
m<strong>in</strong>destens dem des Amtes entsprechen, das die<br />
Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen vor dem bisherigen Amt<br />
<strong>in</strong>nehatten.<br />
(3) Besitzen Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen nicht die<br />
Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an<br />
geeigneten Maßnahmen für den Erwerb der neuen<br />
Befähigung teilzunehmen.<br />
(4) Werden Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt<br />
e<strong>in</strong>es anderen Dienstherrn versetzt, wird das<br />
Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.<br />
Art. 49<br />
Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung<br />
(1) 1 Die Abordnung oder Versetzung ordnet die<br />
abgebende Stelle an, bei Abordnung oder Versetzung<br />
zu e<strong>in</strong>er anderen obersten Dienstbehörde oder e<strong>in</strong>em<br />
anderen Dienstherrn im E<strong>in</strong>vernehmen mit der aufnehmenden<br />
Stelle. 2 Das E<strong>in</strong>vernehmen ist schriftlich<br />
zu erklären. 3 In der Verfügung ist auszudrücken, dass<br />
das E<strong>in</strong>vernehmen vorliegt.<br />
(2) Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für<br />
die Ernennung zuständige Behörde.<br />
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis<br />
zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen,<br />
die nicht für die Ernennung zuständig s<strong>in</strong>d.<br />
Abschnitt 6<br />
Rechtsstellung der Beamten, Beamt<strong>in</strong>nen, <br />
Versorgungsempfänger und<br />
Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />
bei Auflösung oder Umbildung<br />
von Behörden oder Körperschaften<br />
Art. 50<br />
Auflösung oder Umbildung von Behörden<br />
Wird e<strong>in</strong>e Behörde oder e<strong>in</strong>e Organisationse<strong>in</strong>heit<br />
e<strong>in</strong>er Behörde e<strong>in</strong>er anderen Behörde angeschlossen<br />
oder gehen deren Aufgaben auf e<strong>in</strong>e andere Behörde<br />
über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Organisationsänderung die davon betroffenen<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen, sofern sie nicht nach<br />
Art. 48 Abs. 2 Satz 2 versetzt oder nach Art. 68 <strong>in</strong> den<br />
e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestand versetzt werden, bei der<br />
aufnehmenden Behörde <strong>in</strong> ihrem bisherigen Amt<br />
übernommen; laufbahnrechtliche Bestimmungen<br />
bleiben unberührt.<br />
Art. 51<br />
Auflösung oder Umbildung e<strong>in</strong>er Körperschaft<br />
(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit<br />
(Körperschaft), die vollständig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere<br />
Körperschaft e<strong>in</strong>gegliedert wird, treten mit der<br />
Umbildung kraft Gesetzes <strong>in</strong> den Dienst der aufnehmenden<br />
Körperschaft über.<br />
(2) 1 Die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Körperschaft,<br />
die vollständig <strong>in</strong> mehrere andere Körperschaften<br />
e<strong>in</strong>gegliedert wird, s<strong>in</strong>d anteilig <strong>in</strong> den
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
513<br />
Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.<br />
2 Die beteiligten Körperschaften haben<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von sechs Monaten nach dem<br />
Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem die Umbildung vollzogen ist, im<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mite<strong>in</strong>ander zu bestimmen, von welchen<br />
Körperschaften die e<strong>in</strong>zelnen Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen zu übernehmen s<strong>in</strong>d. 3 Solange e<strong>in</strong><br />
Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> nicht übernommen ist,<br />
haften alle aufnehmenden Körperschaften für die<br />
ihm oder ihr zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.<br />
(3) 1 Die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Körperschaft,<br />
die teilweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Körperschaft<br />
oder mehrere andere Körperschaften e<strong>in</strong>gegliedert<br />
wird, s<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>em verhältnismäßigen Teil, bei mehreren<br />
Körperschaften anteilig, <strong>in</strong> den Dienst der aufnehmenden<br />
Körperschaften zu übernehmen. 2 Abs. 2<br />
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />
(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn e<strong>in</strong>e<br />
Körperschaft mit e<strong>in</strong>er anderen Körperschaft oder<br />
mehreren anderen Körperschaften zu e<strong>in</strong>er neuen<br />
Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn Teile<br />
von Körperschaften zu e<strong>in</strong>em neuen Teil oder mehreren<br />
neuen Teilen e<strong>in</strong>er Körperschaft zusammengeschlossen<br />
werden, wenn aus e<strong>in</strong>er Körperschaft oder<br />
aus Teilen e<strong>in</strong>er Körperschaft e<strong>in</strong>e neue Körperschaft<br />
gebildet wird oder mehrere neue Körperschaften<br />
gebildet werden, oder wenn Aufgaben e<strong>in</strong>er Körperschaft<br />
vollständig oder teilweise auf e<strong>in</strong>e andere Körperschaft<br />
oder mehrere andere Körperschaften übergehen.<br />
Art. 52<br />
Rechtsfolgen der Umbildung<br />
(1) Tritt e<strong>in</strong> Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> auf Grund<br />
des Art. 51 Abs. 1 kraft Gesetzes <strong>in</strong> den Dienst e<strong>in</strong>er<br />
anderen Körperschaft über oder wird er oder sie auf<br />
Grund des Art. 51 Abs. 2 oder 3 von e<strong>in</strong>er anderen<br />
Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis<br />
mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.<br />
(2) Im Fall des Art. 51 Abs. 1 ist dem Beamten oder<br />
der Beamt<strong>in</strong> von der aufnehmenden oder neuen<br />
Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses<br />
schriftlich zu bestätigen.<br />
(3) 1 In den Fällen des Art. 51 Abs. 2 und 3 wird die<br />
Übernahme von der Körperschaft verfügt, <strong>in</strong> deren<br />
Dienst der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> treten soll. 2 Die<br />
Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten<br />
oder die Beamt<strong>in</strong> wirksam. 3 Der Beamte oder die<br />
Beamt<strong>in</strong> ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung<br />
Folge zu leisten. 4 Wird diese Verpflichtung nicht<br />
erfüllt, so ist er oder sie zu entlassen.<br />
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>in</strong> den<br />
Fällen des Art. 51 Abs. 4.<br />
Art. 53<br />
Rechtsstellung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
1 Nach Art. 51 <strong>in</strong> den Dienst e<strong>in</strong>er anderen Körperschaft<br />
kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr<br />
übernommenen Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen soll e<strong>in</strong><br />
ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt<br />
ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter<br />
gleichzubewertendes Amt übertragen werden. 2 Wenn<br />
e<strong>in</strong>e dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung<br />
nicht möglich ist, kann ihnen auch e<strong>in</strong> anderes Amt<br />
mit ger<strong>in</strong>gerem Endgrundgehalt übertragen werden.<br />
3 Das Endgrundgehalt muss m<strong>in</strong>destens dem des<br />
Amtes entsprechen, das der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong><br />
vor dem bisherigen Amt <strong>in</strong>nehatte. 4 In diesen Fällen<br />
darf der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> neben der neuen<br />
Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem<br />
Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.<br />
Art. 54<br />
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger<br />
und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />
(1) Die Vorschriften des Art. 51 Abs. 1 und 2 und<br />
des Art. 52 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt<br />
der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft<br />
vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen.<br />
(2) In den Fällen des Art. 51 Abs. 3 bleiben die<br />
Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen<br />
Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />
gegenüber der abgebenden Körperschaft<br />
bestehen.<br />
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend <strong>in</strong> den Fällen<br />
des Art. 51 Abs. 4.<br />
Teil 3<br />
Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />
Abschnitt 1<br />
Entlassung<br />
Art. 55<br />
Entlassung kraft Gesetzes<br />
1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Widerruf s<strong>in</strong>d neben<br />
den <strong>in</strong> § 22 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen entlassen,<br />
wenn die Laufbahnprüfung nicht b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er<br />
angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen<br />
Vorbereitungsdienstes nach näherer<br />
Maßgabe der Laufbahnvorschriften abgelegt worden<br />
ist. 2 Die Laufbahnvorschriften können für e<strong>in</strong>zelne<br />
Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis<br />
trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1<br />
oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird.<br />
Art. 56<br />
Zuständigkeiten und Verfahren<br />
(1) 1 Die für die Ernennung zuständige Behörde<br />
entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e<br />
Entlassung kraft Gesetzes vorliegen; sie stellt den Tag<br />
der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2 Im<br />
Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG tritt an die Stelle
514 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
der für die Ernennung zuständigen Behörde die oberste<br />
Dienstbehörde, für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
der Geme<strong>in</strong>den, der Geme<strong>in</strong>deverbände und der sonstigen<br />
unter der Aufsicht des Staates stehenden<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.<br />
(2) Im Fall e<strong>in</strong>er Entlassung durch Verwaltungsakt<br />
(Entlassungsverfügung) wird die Entlassung von der<br />
Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre,<br />
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />
(3) Die Entlassungsverfügung ist unter Angabe des<br />
Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.<br />
(4) 1 Die Entlassung wird wirksam<br />
1. im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit der<br />
Zustellung der Entlassungsverfügung,<br />
2. <strong>in</strong> den Fällen des § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abs. 3<br />
und Abs. 4 Satz 1 BeamtStG mit dem <strong>in</strong> der<br />
Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,<br />
3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den<br />
Monat folgt, <strong>in</strong> dem die Entlassungsverfügung<br />
zugestellt worden ist.<br />
2 Die Entlassung von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen auf<br />
Zeit nach Art. 122 Abs. 3 Satz 2 wird mit Ablauf des<br />
letzten Tages der Amtszeit wirksam.<br />
(5) 1 Bei Entlassungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3,<br />
Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 BeamtStG s<strong>in</strong>d folgende<br />
Fristen e<strong>in</strong>zuhalten:<br />
bei e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit<br />
bis zu drei Monaten<br />
von mehr als drei Monaten<br />
zwei Wochen<br />
zum Monatsschluss,<br />
sechs Wochen<br />
zum Schluss e<strong>in</strong>es<br />
Kalendervierteljahres.<br />
2 Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener<br />
Tätigkeit im Beamtenverhältnis.<br />
Art. 57<br />
Entlassung auf eigenen Antrag<br />
(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können jederzeit<br />
gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung<br />
verlangen. 2 Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung<br />
noch nicht zugegangen ist, <strong>in</strong>nerhalb<br />
zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der<br />
Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen<br />
werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde<br />
auch nach Ablauf dieser Frist.<br />
(2) 1 Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt<br />
auszusprechen. 2 Sie kann so lange h<strong>in</strong>ausgeschoben<br />
werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> ordnungsgemäß erledigt s<strong>in</strong>d, längstens<br />
jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen<br />
<strong>Schulen</strong> kann sie bis zum Schluss des laufenden<br />
Schulhalbjahres h<strong>in</strong>ausgeschoben werden.<br />
Art. 58<br />
Rechtsfolgen der Entlassung<br />
1 Nach der Entlassung haben frühere Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Leistungen des<br />
Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt<br />
ist. 2 Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die<br />
im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel<br />
nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 76<br />
Abs. 5 erteilt ist.<br />
Abschnitt 2<br />
Verlust der Beamtenrechte<br />
Art. 59<br />
Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte<br />
1 Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1<br />
BeamtStG, so entstehen ke<strong>in</strong>e Ansprüche auf Leistungen<br />
des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts<br />
anderes bestimmt ist. 2 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen dürfen<br />
die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang<br />
mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.<br />
Art. 60<br />
Wiederaufnahmeverfahren<br />
(1) 1 Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG entsteht e<strong>in</strong><br />
Anspruch auf Übertragung e<strong>in</strong>es Amtes derselben<br />
oder e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens gleichwertigen Laufbahn und<br />
mit m<strong>in</strong>destens demselben Endgrundgehalt wie das<br />
bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht<br />
erreicht ist und noch Dienstfähigkeit besteht. 2 Bis<br />
zur Übertragung des neuen Amtes stehen die Leistungen<br />
des Dienstherrn zu, die aus dem bisherigen<br />
Amt zugestanden hätten.<br />
(2) Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren<br />
festgestellten Sachverhalts e<strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />
mit dem Ziel der Entfernung aus dem<br />
Beamtenverhältnis e<strong>in</strong>geleitet, so gehen die nach<br />
Abs. 1 zustehenden Ansprüche unter, wenn auf<br />
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt<br />
wird; bis zum rechtskräftigen Abschluss des<br />
Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens können die Ansprüche nicht<br />
geltend gemacht werden.<br />
(3) Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren<br />
festgestellte Sachverhalt die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens<br />
mit dem Ziel der Entfernung aus<br />
dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund<br />
e<strong>in</strong>es rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren<br />
Entscheidung ergangen ist, e<strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />
mit dem Ziel der Entfernung aus dem<br />
Beamtenverhältnis e<strong>in</strong>geleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend;<br />
es werden jedoch <strong>in</strong> diesem Fall die<br />
Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die dem<br />
Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> bis zur Rechtskraft des<br />
Strafurteils aus dem bisherigen Amt zugestanden<br />
hätten.<br />
(4) Abs. 2 und 3 gelten entsprechend <strong>in</strong> Fällen der<br />
Entlassung von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen auf Probe<br />
oder auf Widerruf wegen e<strong>in</strong>es Verhaltens der <strong>in</strong> § 23<br />
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art.
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
515<br />
(5) Auf die nach den Abs. 1 und 3 zustehenden<br />
Leistungen des Dienstherrn wird e<strong>in</strong> anderes<br />
Arbeitse<strong>in</strong>kommen oder e<strong>in</strong> Unterhaltsbeitrag angerechnet;<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d zur Auskunft<br />
über dieses E<strong>in</strong>kommen verpflichtet.<br />
Art. 61<br />
Gnadenerweis<br />
(1) Dem M<strong>in</strong>isterpräsidenten steht h<strong>in</strong>sichtlich des<br />
Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.<br />
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte<br />
<strong>in</strong> vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem<br />
Zeitpunkt ab Art. 60 entsprechend.<br />
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg<br />
bewilligt werden, f<strong>in</strong>den Art. 74 Abs. 3 und 4 des<br />
Bayerischen Diszipl<strong>in</strong>argesetzes (BayDG) entsprechende<br />
Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung<br />
nichts anderes bestimmt.<br />
Abschnitt 3<br />
Ruhestand<br />
Unterabschnitt 1<br />
Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />
Art. 62<br />
Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />
1 Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />
ist das Ende des Monats, <strong>in</strong> dem Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen das 65. Lebensjahr vollenden. 2 Abweichend<br />
von Satz 1 ist Altersgrenze für Lehrkräfte an<br />
öffentlichen <strong>Schulen</strong> das Ende des Schuljahres, das<br />
dem Schuljahr vorangeht, <strong>in</strong> dem sie das 65. Lebensjahr<br />
vollenden. 3 Für e<strong>in</strong>zelne Beamtengruppen kann<br />
gesetzlich e<strong>in</strong>e andere Altersgrenze bestimmt werden,<br />
wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.<br />
Art. 63<br />
H<strong>in</strong>ausschieben des Ruhestandse<strong>in</strong>tritts<br />
(1) 1 Wenn zw<strong>in</strong>gende dienstliche Rücksichten im<br />
E<strong>in</strong>zelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch<br />
e<strong>in</strong>en bestimmten Beamten oder e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Beamt<strong>in</strong> erfordern, kann der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand<br />
über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze<br />
für e<strong>in</strong>e bestimmte Frist, die jeweils e<strong>in</strong> Jahr nicht<br />
übersteigen darf, h<strong>in</strong>ausgeschoben werden, höchstens<br />
jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und<br />
um nicht mehr als <strong>in</strong>sgesamt fünf Jahre. 2 Die<br />
Entscheidung trifft bei den Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
der Staatskanzlei und der Staatsm<strong>in</strong>isterien von der<br />
Besoldungsgruppe A 16 an und den <strong>in</strong> der Besoldungsordnung<br />
B aufgeführten Vorständen der den<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterien unmittelbar nachgeordneten Behörden<br />
die Staatsregierung, bei den übrigen Beamten<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen die oberste Dienstbehörde mit<br />
Zustimmung des Landespersonalausschusses.<br />
(2) 1 Wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im<br />
dienstlichen Interesse liegt, kann der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte<br />
Altersgrenze für e<strong>in</strong>e bestimmte Frist, die jeweils<br />
e<strong>in</strong> Jahr nicht übersteigen darf, h<strong>in</strong>ausgeschoben<br />
werden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des<br />
68. Lebensjahres und bei sonst gesetzlich festgesetzten<br />
Altersgrenzen um nicht mehr als <strong>in</strong>sgesamt fünf<br />
Jahre; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor<br />
Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze<br />
gestellt werden. 2 Die Entscheidung trifft die Behörde,<br />
die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Ruhestandsversetzung<br />
Art. 64<br />
Ruhestandsversetzung auf Antrag<br />
E<strong>in</strong> Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> auf Lebenszeit<br />
kann auf Antrag <strong>in</strong> den Ruhestand versetzt werden,<br />
wenn er oder sie<br />
1. das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht<br />
Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2) <strong>in</strong> Anspruch nimmt, soweit nicht besonders<br />
schwerwiegende Gründe e<strong>in</strong>e Versetzung <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze<br />
rechtfertigen, oder<br />
2. schwerbeh<strong>in</strong>dert im S<strong>in</strong>n des § 2 Abs. 2 des Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und<br />
m<strong>in</strong>destens das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Art. 65<br />
Verfahren bei Ruhestandsversetzungen<br />
wegen Dienstunfähigkeit<br />
(1) Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1<br />
BeamtStG können Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auch<br />
dann angesehen werden, wenn sie <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er<br />
Erkrankung <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten mehr als<br />
drei Monate ke<strong>in</strong>en Dienst geleistet haben und ke<strong>in</strong>e<br />
Aussicht besteht, dass sie <strong>in</strong>nerhalb von weiteren<br />
sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.<br />
(2) 1 Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit,<br />
so ist der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> verpflichtet, sich<br />
nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich<br />
untersuchen und, falls e<strong>in</strong> Amtsarzt oder e<strong>in</strong>e<br />
Amtsärzt<strong>in</strong> dies für erforderlich hält, beobachten zu<br />
lassen. 2 Wer sich trotz wiederholter schriftlicher<br />
Aufforderung ohne h<strong>in</strong>reichenden Grund der Verpflichtung,<br />
sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten<br />
untersuchen oder beobachten zu lassen<br />
entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die<br />
Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden<br />
wäre.<br />
(3) 1 Wird <strong>in</strong> den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG<br />
e<strong>in</strong> Antrag auf Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand gestellt,<br />
so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt,<br />
dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder die unmittelbare<br />
Dienstvorgesetzte auf Grund e<strong>in</strong>es amtsärztlichen<br />
Gutachtens über den Gesundheitszustand<br />
erklärt, er oder sie halte den Beamten oder die Beam
516 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
t<strong>in</strong> nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd<br />
unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. 2 Die über<br />
die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand entscheidende<br />
Behörde ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren<br />
Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann<br />
andere Beweise erheben.<br />
(4) Wird nach der Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand<br />
wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt<br />
und beantragt der Ruhestandsbeamte<br />
oder die Ruhestandsbeamt<strong>in</strong> vor Ablauf von fünf<br />
Jahren seit der Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand e<strong>in</strong>e<br />
erneute Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis, ist diesem<br />
Antrag zu entsprechen, falls nicht zw<strong>in</strong>gende<br />
dienstliche Gründe entgegenstehen.<br />
Art. 66<br />
Zwangspensionierungsverfahren<br />
(1) Hält der oder die Dienstvorgesetzte den<br />
Beamten oder die Beamt<strong>in</strong> für dienstunfähig und<br />
beantragt dieser oder diese die Versetzung <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand nicht, so teilt der oder die Dienstvorgesetzte<br />
dem Beamten, der Beamt<strong>in</strong>, dessen oder<br />
deren Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong> schriftlich mit, dass<br />
die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand beabsichtigt sei;<br />
dabei s<strong>in</strong>d die Gründe für die Versetzung <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand anzugeben.<br />
(2) 1 Gegen die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand können<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats E<strong>in</strong>wendungen erhoben<br />
werden. 2 Danach entscheidet die für die Versetzung<br />
<strong>in</strong> den Ruhestand zuständige Behörde. 3 Mit dem<br />
Ende des Monats, <strong>in</strong> dem die Entscheidung über die<br />
Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand zugestellt wird, ist bis<br />
zu deren Unanfechtbarkeit die das Ruhegehalt zuzüglich<br />
des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1<br />
Satz 2 BeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme<br />
der vermögenswirksamen Leistungen e<strong>in</strong>zubehalten.<br />
4 Wird die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand<br />
unanfechtbar aufgehoben, s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>behaltenen<br />
Dienstbezüge nachzuzahlen.<br />
Art. 67<br />
Mitteilung aus Untersuchungsbefunden<br />
(1) Wird <strong>in</strong> den Fällen des Art. 65 e<strong>in</strong>e (amts-)ärztliche<br />
Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt oder<br />
die Ärzt<strong>in</strong> im E<strong>in</strong>zelfall auf Anforderung der Behörde<br />
die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens<br />
und die <strong>in</strong> Frage kommenden Maßnahmen<br />
zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit,<br />
soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung<br />
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die<br />
von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.<br />
(2) 1 Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde<br />
nach Abs. 1 ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten,<br />
verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden.<br />
2 Die an die Behörde übermittelten Daten<br />
dürfen nur für die nach § 26 BeamtStG zu treffende<br />
Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. 3 Die<br />
Mitteilung ist verschlossen zur Personalakte zu nehmen.<br />
(3) 1 Die Behörde hat vor der Untersuchung auf den<br />
Zweck der Untersuchung und auf die ärztliche<br />
Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde<br />
nach Abs. 1 an die Behörde h<strong>in</strong>zuweisen. 2 Der<br />
Arzt oder die Ärzt<strong>in</strong> übermittelt dem Beamten oder<br />
der Beamt<strong>in</strong> oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen,<br />
dem Vertreter oder der Vertreter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Ablichtung der auf Grund dieser Vorschrift an die<br />
Behörde erteilten Auskünfte.<br />
Unterabschnitt 3<br />
E<strong>in</strong>stweiliger Ruhestand<br />
Art. 68<br />
Auflösung oder Umbildung von Behörden<br />
1 Bei der Auflösung e<strong>in</strong>er Behörde oder bei e<strong>in</strong>er<br />
auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden<br />
wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung<br />
e<strong>in</strong>er Behörde mit e<strong>in</strong>er anderen Behörde kann<br />
e<strong>in</strong> Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />
Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung<br />
berührt wird, <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestand versetzt<br />
werden, wenn e<strong>in</strong>e Versetzung nach Art. 48<br />
nicht möglich ist. 2 Die Versetzung <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen<br />
Ruhestand ist nur dann zulässig, wenn aus<br />
Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen<br />
e<strong>in</strong>gespart werden. 3 Freie Planstellen im Bereich desselben<br />
Dienstherrn sollen den <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen<br />
Ruhestand versetzten Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen vorbehalten<br />
werden, die für diese Stellen geeignet s<strong>in</strong>d.<br />
Art. 69<br />
Auflösung oder Umbildung von Körperschaften<br />
(1) 1 Bei der Auflösung oder Umbildung e<strong>in</strong>er Körperschaft<br />
(Art. 51) kann die aufnehmende oder neue<br />
Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der<br />
Umbildung vorhandenen Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen<br />
den tatsächlichen Bedarf übersteigt, <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />
Frist von sechs Monaten Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen<br />
auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet<br />
von der Umbildung berührt wurde, <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen<br />
Ruhestand versetzen. 2 Die Frist des Satzes 1<br />
beg<strong>in</strong>nt im Fall des Art. 51 Abs. 1 mit dem Übertritt,<br />
<strong>in</strong> den Fällen des Art. 51 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung<br />
derjenigen Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen, zu<br />
deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist;<br />
Entsprechendes gilt <strong>in</strong> den Fällen des Art. 51 Abs. 4.<br />
3 Art. 68 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Bei Beamten oder<br />
Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit, die nach Satz 1 <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen<br />
Ruhestand versetzt s<strong>in</strong>d, endet der e<strong>in</strong>stweilige<br />
Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten <strong>in</strong><br />
diesem Zeitpunkt als dauernd <strong>in</strong> den Ruhestand versetzt,<br />
wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der<br />
Amtszeit <strong>in</strong> den Ruhestand getreten wären.<br />
(2) In den Fällen e<strong>in</strong>er landesübergreifenden<br />
Körperschaftsumbildung nach § 18 Abs. 2 Satz 1<br />
BeamtStG beträgt die Frist sechs Monate; Abs. 1<br />
Satz 2 gilt <strong>in</strong> diesen Fällen entsprechend.<br />
Art. 70<br />
Beg<strong>in</strong>n des e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestands<br />
1 Der e<strong>in</strong>stweilige Ruhestand beg<strong>in</strong>nt, wenn nicht im<br />
E<strong>in</strong>zelfall ausdrücklich e<strong>in</strong> späterer Zeitpunkt fest
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
517<br />
gesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem die Verfügung<br />
über die Versetzung <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestand<br />
zugestellt wird, spätestens jedoch mit dem Ende<br />
der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung<br />
folgen. 2 Die Verfügung kann bis zum Beg<strong>in</strong>n des<br />
e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Geme<strong>in</strong>same Vorschriften<br />
Art. 71<br />
Zuständigkeit für Ruhestandsversetzung, <br />
Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands<br />
(1) 1 Die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand sowie die<br />
Entscheidung über das Vorliegen begrenzter Dienstfähigkeit<br />
im S<strong>in</strong>n des § 27 Abs. 1 BeamtStG wird,<br />
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der<br />
Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig<br />
wäre. 2 Die Verfügung ist zuzustellen; sie kann bis<br />
zum Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands zurückgenommen werden.<br />
(2) Die Ruhestandsversetzung nach § 28 Abs. 2<br />
BeamtStG bedarf der Zustimmung der obersten<br />
Dienstbehörde sowie bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
des Staates der des Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen.<br />
(3) Der Ruhestand beg<strong>in</strong>nt, abgesehen von den<br />
Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der Art. 62,<br />
64, 70 und 123 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3<br />
mit dem Ende des Monats, <strong>in</strong> dem die Verfügung über<br />
die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand zugestellt worden<br />
ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher<br />
Zustimmung des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.<br />
Abschnitt 4<br />
Dienstzeugnis<br />
Art. 72<br />
Dienstzeugnis<br />
1 Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wird<br />
auf Antrag von dem oder der letzten Dienstvorgesetzten<br />
e<strong>in</strong> Dienstzeugnis über Art und Dauer der<br />
bekleideten Ämter erteilt. 2 Das Dienstzeugnis muss<br />
auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die<br />
Führung und die Leistungen Auskunft geben.<br />
Teil 4<br />
Rechtliche Stellung der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
Abschnitt 1<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Art. 73<br />
Eid und Gelöbnis<br />
(1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden<br />
Wortlaut:<br />
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die<br />
Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des<br />
Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und<br />
gewissenhafte Erfüllung me<strong>in</strong>er Amtspflichten, so<br />
wahr mir Gott helfe.“<br />
(2) 1 Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr<br />
mir Gott helfe“ geleistet werden. 2 Erklärt e<strong>in</strong><br />
Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong>, dass aus Glaubens- oder<br />
Gewissensgründen ke<strong>in</strong> Eid geleistet werden könne,<br />
so s<strong>in</strong>d an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte<br />
„ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit<br />
e<strong>in</strong>er dem Bekenntnis der Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
oder der Überzeugung der Weltanschauungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> entsprechenden,<br />
gleichwertigen Beteuerungsformel e<strong>in</strong>zuleiten.<br />
(3) 1 In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann<br />
von e<strong>in</strong>er Eidesleistung abgesehen werden. 2 An die<br />
Stelle des Eides tritt dann e<strong>in</strong> Gelöbnis mit folgendem<br />
Wortlaut:<br />
„Ich gelobe, me<strong>in</strong>e Amtspflichten gewissenhaft zu<br />
erfüllen.“<br />
Art. 74<br />
Residenzpflicht<br />
(1) Der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong>e Wohnung<br />
so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung<br />
der Dienstgeschäfte nicht bee<strong>in</strong>trächtigt<br />
wird.<br />
(2) Der oder die Dienstvorgesetzte kann den<br />
Beamten oder die Beamt<strong>in</strong> anweisen, die Wohnung<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Entfernung von der<br />
Dienststelle zu nehmen oder e<strong>in</strong>e Dienstwohnung zu<br />
beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.<br />
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es<br />
dr<strong>in</strong>gend erfordern, kann der Beamte oder die<br />
Beamt<strong>in</strong> angewiesen werden, sich während der<br />
dienstfreien Zeit erreichbar <strong>in</strong> Nähe des Dienstorts<br />
aufzuhalten.<br />
Art. 75<br />
Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d verpflichtet, nach<br />
näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde<br />
Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.<br />
Art. 76<br />
Amtsbezeichnung<br />
(1) E<strong>in</strong>e Amtsbezeichnung, die herkömmlich für<br />
e<strong>in</strong> Amt verwendet wird, das e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Befähigung voraussetzt und e<strong>in</strong>en bestimmten<br />
Aufgabenkreis umfasst, darf nur Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen verliehen werden, die e<strong>in</strong> solches Amt<br />
bekleiden.<br />
(2) Die Staatsregierung setzt die Amtsbezeichnungen<br />
fest, soweit gesetzlich nichts anderes be
518 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
stimmt ist oder sie die Ausübung dieses Rechts nicht<br />
anderen Stellen überträgt.<br />
(3) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen führen im Dienst die<br />
Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes; sie<br />
dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. 2 Nach<br />
dem Übertritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Amt darf die bisherige<br />
Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; <strong>in</strong> den<br />
Fällen der Versetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt mit ger<strong>in</strong>gerem<br />
Endgrundgehalt gelten Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />
(4) 1 Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
dürfen die ihnen bei der Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand<br />
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz<br />
„außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit<br />
dem Amt verliehenen Titel weiterführen. 2 Wird ihnen<br />
e<strong>in</strong> neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung<br />
des neuen Amtes; gehört dieses Amt<br />
nicht e<strong>in</strong>er Besoldungsgruppe mit m<strong>in</strong>destens demselben<br />
Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf<br />
neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren<br />
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt<br />
werden. 3 Ändert sich die Bezeichnung des früheren<br />
Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung<br />
geführt werden.<br />
(5) 1 Entlassenen Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen kann<br />
die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die<br />
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst<br />
(a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt<br />
verliehenen Titel zu führen. 2 Die Erlaubnis kann<br />
zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte<br />
oder die frühere Beamt<strong>in</strong> sich ihrer als nicht würdig<br />
erweist.<br />
Abschnitt 2<br />
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten<br />
Art. 77<br />
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten<br />
und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
oder früheren Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Versorgungsbezügen<br />
gilt es über § 47 BeamtStG h<strong>in</strong>aus<br />
als Dienstvergehen, wenn sie<br />
1. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,<br />
den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates<br />
Bayern zu bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />
2. entgegen § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG<br />
schuldhaft e<strong>in</strong>er erneuten Berufung <strong>in</strong> das<br />
Beamtenverhältnis oder den Verpflichtungen nach<br />
§ 29 Abs. 4 BeamtStG nicht nachkommen, oder<br />
3. e<strong>in</strong>er Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG<br />
zuwiderhandeln.<br />
Art. 78<br />
Verjährung der Schadensersatzpflicht<br />
und gesetzlicher Forderungsübergang<br />
(1) 1 Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren <strong>in</strong><br />
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, <strong>in</strong> dem der<br />
Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder<br />
der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne<br />
Rücksicht auf diese Kenntnis <strong>in</strong> zehn Jahren von der<br />
Begehung der Handlung an. 2 Hat der Dienstherr<br />
e<strong>in</strong>em Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die<br />
Stelle des Zeitpunkts, <strong>in</strong> dem der Dienstherr von dem<br />
Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem der<br />
Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom<br />
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn<br />
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.<br />
(2) Leistet der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> dem<br />
Dienstherrn Ersatz und hat dieser e<strong>in</strong>en Ersatzanspruch<br />
gegen e<strong>in</strong>en Dritten, so geht der Ersatzanspruch<br />
auf den Beamten oder die Beamt<strong>in</strong> über.<br />
Abschnitt 3<br />
Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen<br />
Art. 79<br />
Befreiung von Amtshandlungen<br />
(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d von Amtshandlungen<br />
zu befreien, die sich gegen sie selbst oder<br />
Angehörige richten würden.<br />
(2) Gesetzliche Vorschriften, <strong>in</strong>sbesondere Art. 20<br />
BayVwVfG, nach denen Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen von<br />
e<strong>in</strong>zelnen Amtshandlungen ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, bleiben<br />
unberührt.<br />
Abschnitt 4<br />
Erteilung von Auskünften<br />
Art. 80<br />
Auskünfte an die Medien<br />
Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der<br />
Behörde oder die von ihr bestimmte Person.<br />
Abschnitt 5<br />
Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten<br />
und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen sowie früheren<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Versorgungsbezügen<br />
Art. 81<br />
Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn,<br />
Genehmigungspflicht<br />
(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d verpflichtet, auf<br />
schriftliches Verlangen ihres Dienstherrn e<strong>in</strong>e<br />
Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im<br />
öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese<br />
Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung<br />
entspricht und sie nicht über Gebühr <strong>in</strong> Anspruch<br />
nimmt.<br />
(2) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen bedürfen zur Übernahme<br />
jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
519<br />
Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach<br />
Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. 2 Als Nebentätigkeit<br />
gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter<br />
sowie die unentgeltliche Führung der Vormundschaft,<br />
Betreuung oder Pflegschaft für<br />
Angehörige; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem<br />
oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
(3) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu<br />
besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche<br />
Interessen bee<strong>in</strong>trächtigt werden. 2 E<strong>in</strong> solcher<br />
Versagungsgrund liegt <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn die<br />
Nebentätigkeit<br />
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des<br />
Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> so stark <strong>in</strong> Anspruch<br />
nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der<br />
dienstlichen Pflichten beh<strong>in</strong>dert werden kann,<br />
2. den Beamten oder die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Widerstreit<br />
mit dienstlichen Pflichten br<strong>in</strong>gen kann,<br />
3. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Angelegenheit ausgeübt wird, <strong>in</strong> der die<br />
Behörde, der der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> angehört,<br />
tätig wird oder tätig werden kann,<br />
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des<br />
Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> bee<strong>in</strong>flussen kann,<br />
5. zu e<strong>in</strong>er wesentlichen E<strong>in</strong>schränkung der künftigen<br />
dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten<br />
oder der Beamt<strong>in</strong> führen kann,<br />
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich<br />
se<strong>in</strong> kann.<br />
3 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt <strong>in</strong> der Regel<br />
als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch<br />
e<strong>in</strong>e oder mehrere Nebentätigkeiten <strong>in</strong> der Woche<br />
acht Stunden überschreitet. 4 Das Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />
Versagungsgrundes nach Satz 3 ist besonders zu prüfen,<br />
wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten<br />
Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten<br />
im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen<br />
Dienstbezüge des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> bei Vollzeitbeschäftigung<br />
überschreiten werden; das Ergebnis<br />
der Prüfung ist aktenkundig zu machen. 5 Die Genehmigung<br />
ist auf längstens fünf Jahre zu befristen;<br />
sie kann mit Auflagen und Bed<strong>in</strong>gungen versehen<br />
werden. 6 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen können verpflichtet<br />
werden, nach Ablauf e<strong>in</strong>es jeden Kalenderjahres<br />
ihren Dienstvorgesetzten e<strong>in</strong>e Aufstellung über alle<br />
im Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen<br />
Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen<br />
Entgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen. 7 Ergibt<br />
sich e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung dienstlicher Interessen<br />
nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu<br />
widerrufen.<br />
(4) 1 Nebentätigkeiten, die nicht auf Verlangen, Vorschlag<br />
oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen<br />
wurden oder bei denen der oder die Dienstvorgesetzte<br />
e<strong>in</strong> dienstliches Interesse an der Übernahme<br />
der Nebentätigkeit nicht anerkannt hat, dürfen nur<br />
außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. 2 Ausnahmen<br />
dürfen nur <strong>in</strong> besonders begründeten Fällen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen<br />
werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen<br />
und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet<br />
wird.<br />
(5) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen dürfen bei der Ausübung<br />
von Nebentätigkeiten E<strong>in</strong>richtungen, Personal<br />
oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es<br />
öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit<br />
vorheriger Genehmigung und gegen Entrichtung<br />
e<strong>in</strong>es angemessenen Entgelts <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />
2 Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden<br />
Kosten zu richten und muss den besonderen<br />
Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder<br />
der Beamt<strong>in</strong> durch die Inanspruchnahme entsteht.<br />
3 Der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> ist verpflichtet, soweit<br />
bei der Ausübung von Nebentätigkeiten E<strong>in</strong>richtungen,<br />
Personal oder Material des Dienstherrn <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden, auf Verlangen über Art<br />
und Umfang der Nebentätigkeiten, die hierdurch<br />
erzielte Vergütung sowie über Art und Umfang der<br />
Inanspruchnahme Auskunft zu geben. 4 Die Vergütung<br />
sowie Art und Umfang der Inanspruchnahme<br />
können geschätzt werden, wenn hierüber ke<strong>in</strong>e Auskunft<br />
gegeben wird oder über entsprechende Angaben<br />
ke<strong>in</strong>e ausreichende Aufklärung gegeben werden<br />
kann oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden,<br />
die nach beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften zu<br />
führen s<strong>in</strong>d.<br />
(6) 1 Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5<br />
trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oberste<br />
Dienstbehörde. 2 Sie kann ihre Befugnisse durch<br />
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.<br />
(7) 1 Anträge auf Erteilung e<strong>in</strong>er Genehmigung<br />
(Abs. 2) oder auf Zulassung e<strong>in</strong>er Ausnahme (Abs. 4<br />
Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge<br />
bedürfen der Schriftform. 2 Von den Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d die für die Entscheidung erforderlichen<br />
Nachweise über Art und Umfang der<br />
Nebentätigkeit zu führen. 3 Das dienstliche Interesse<br />
(Abs. 4 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.<br />
Art. 82<br />
Genehmigungsfreie Nebentätigkeit<br />
(1) 1 Nicht genehmigungspflichtig ist<br />
1. e<strong>in</strong>e Nebentätigkeit, die auf Vorschlag oder<br />
Veranlassung des Dienstherrn übernommen wird,<br />
2. e<strong>in</strong>e unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme<br />
a) der Übernahme e<strong>in</strong>es Nebenamtes, e<strong>in</strong>er <strong>in</strong><br />
Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten<br />
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft<br />
sowie e<strong>in</strong>er Testamentsvollstreckung,<br />
b) der Übernahme e<strong>in</strong>er gewerblichen Tätigkeit,<br />
der Ausübung e<strong>in</strong>es freien Berufs oder der<br />
Mitarbeit bei e<strong>in</strong>er dieser Tätigkeiten,<br />
c) des E<strong>in</strong>tritts <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Organ e<strong>in</strong>es Unternehmens,<br />
sofern es sich bei dem Unternehmen nicht um<br />
e<strong>in</strong>e Genossenschaft handelt, sowie der Übernahme<br />
e<strong>in</strong>er Treuhänderschaft,<br />
3. die Verwaltung eigenen oder der eigenen<br />
Nutznießung unterliegenden Vermögens,<br />
4. e<strong>in</strong>e schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische<br />
Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,<br />
5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam
520 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
menhängende selbstständige Gutachtertätigkeit<br />
von Professoren und Professor<strong>in</strong>nen an staatlichen<br />
Hochschulen sowie von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,<br />
6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs<strong>in</strong>teressen <strong>in</strong><br />
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder <strong>in</strong><br />
Selbsthilfee<strong>in</strong>richtungen der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen.<br />
2 Die Unentgeltlichkeit e<strong>in</strong>er Nebentätigkeit nach<br />
Satz 1 Nr. 2 wird durch die Gewährung e<strong>in</strong>er angemessenen<br />
Aufwandsentschädigung oder e<strong>in</strong>er Gegenleistung<br />
von ger<strong>in</strong>gem Wert nicht ausgeschlossen.<br />
(2) 1 Liegen Anhaltspunkte für e<strong>in</strong>e Verletzung von<br />
Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verlangen,<br />
dass Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen über Art und<br />
Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten<br />
und die hieraus erzielten Vergütungen schriftlich<br />
Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise<br />
führen. 2 E<strong>in</strong>e nicht genehmigungspflichtige<br />
Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten ganz<br />
oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung<br />
dienstliche Pflichten verletzt werden.<br />
(3) Art. 81 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
Art. 83<br />
Rückgriffshaftung des Dienstherrn<br />
1 Werden Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen aus ihrer<br />
Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sonstigen Organ e<strong>in</strong>er Gesellschaft,<br />
Genossenschaft oder e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen<br />
Rechtsform betriebenen Unternehmens, die sie auf<br />
schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />
des Dienstherrn übernommen haben, haftbar<br />
gemacht, so besteht gegen den Dienstherrn Anspruch<br />
auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. 2 Ist der<br />
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />
worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig,<br />
wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> auf<br />
schriftliches Verlangen e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er Vorgesetzten<br />
gehandelt hat.<br />
Art. 84<br />
Beendigung der Nebentätigkeit<br />
im öffentlichen Dienst<br />
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im<br />
E<strong>in</strong>zelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die<br />
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im<br />
Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden<br />
s<strong>in</strong>d oder die auf schriftliches Verlangen,<br />
Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
Art. 85<br />
Ausführungsverordnung<br />
(1) 1 Die zur Ausführung der Art. 81 bis 84 notwendigen<br />
Vorschriften über die Nebentätigkeit erlässt die<br />
Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 2 In ihr<br />
kann auch bestimmt werden,<br />
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im S<strong>in</strong>n<br />
dieser Vorschriften anzusehen s<strong>in</strong>d oder ihm<br />
gleichstehen,<br />
2. ob und <strong>in</strong>wieweit für e<strong>in</strong>e im öffentlichen Dienst<br />
ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />
des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit<br />
e<strong>in</strong>e Vergütung gezahlt wird oder e<strong>in</strong>e<br />
erhaltene Vergütung abzuführen ist und diese<br />
Vergütung geschätzt werden kann, wenn hierüber<br />
ke<strong>in</strong>e Auskunft gegeben wird oder über entsprechende<br />
Angaben ke<strong>in</strong>e ausreichende Aufklärung<br />
gegeben werden kann oder Aufzeichnungen nicht<br />
vorgelegt werden, die nach beamtenrechtlichen<br />
Rechtsvorschriften zu führen s<strong>in</strong>d,<br />
3. <strong>in</strong>wieweit Auskunft über e<strong>in</strong>e Vergütung aus e<strong>in</strong>er<br />
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit zu erteilen<br />
ist,<br />
4. unter welchen Voraussetzungen bei der Ausübung<br />
von Nebentätigkeiten E<strong>in</strong>richtungen, Personal<br />
oder Material des Dienstherrn <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden dürfen und welches Entgelt hierfür<br />
zu entrichten ist,<br />
5. das Nähere h<strong>in</strong>sichtlich der Auskunftspflicht nach<br />
Art. 81 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 5 Satz 3, Art. 82<br />
Abs. 2 und 3, der Schätzung nach Art. 81 Abs. 5<br />
Satz 4, Art. 82 Abs. 3 sowie der Unentgeltlichkeit<br />
nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2.<br />
(2) 1 Im staatlichen Bereich kann das zuständige<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong> Ergänzung e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung<br />
nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Höhe der Vergütung<br />
für e<strong>in</strong>e Nebentätigkeit durch Verwaltungsvorschriften<br />
regeln. 2 Wird e<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift<br />
nicht erlassen, ist die Höhe der Vergütung vom<br />
zuständigen Staatsm<strong>in</strong>isterium durch E<strong>in</strong>zelentscheidung<br />
zu bestimmen. 3 Verwaltungsvorschriften<br />
und E<strong>in</strong>zelentscheidungen bedürfen der Zustimmung<br />
des Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen.<br />
Art. 86<br />
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von <br />
Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen <br />
sowie früheren Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
mit Versorgungsbezügen<br />
(1) 1 Der Zeitraum, <strong>in</strong> dem die Pflicht der Anzeige<br />
e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung<br />
außerhalb des öffentlichen Dienstes im S<strong>in</strong>n des § 41<br />
Satz 1 BeamtStG besteht, beträgt fünf Jahre vor<br />
Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2 Die Tätigkeit<br />
gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG ist der letzten obersten<br />
Dienstbehörde gegenüber anzuzeigen. 3 Die Anzeigepflicht<br />
endet nach<br />
1. drei Jahren, wenn das Beamtenverhältnis mit dem<br />
Erreichen der <strong>in</strong> Art. 62 genannten gesetzlichen<br />
Altersgrenze, oder zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />
beendet worden ist,<br />
2. fünf Jahren, spätestens jedoch bei Vollendung des<br />
68. Lebensjahres, wenn das Beamtenverhältnis zu<br />
e<strong>in</strong>em früheren Zeitpunkt beendet worden ist.<br />
(2) 1 Die Untersagung wird durch die letzte oberste<br />
Dienstbehörde ausgesprochen. 2 Sie endet mit Ablauf
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
521<br />
des Zeitraums, für den e<strong>in</strong>e Anzeigepflicht nach Abs. 1<br />
besteht, spätestens mit Ablauf des <strong>in</strong> § 41 Satz 3<br />
BeamtStG genannten Zeitpunkts. 3 Die oberste<br />
Dienstbehörde kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung<br />
auf andere Behörden übertragen.<br />
Abschnitt 6<br />
Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung<br />
Art. 87<br />
Regelung der Arbeitszeit, Mehrarbeit<br />
(1) Die Staatsregierung regelt die Arbeitszeit<br />
durch Rechtsverordnung.<br />
(2) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />
ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus Dienst zu tun, wenn zw<strong>in</strong>gende<br />
dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich<br />
die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.<br />
2 Werden sie durch dienstlich angeordnete oder<br />
genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im<br />
Monat über die regelmäßige Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus beansprucht,<br />
ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres für die über die<br />
regelmäßige Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus geleistete Mehrarbeit<br />
entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Ist die<br />
Dienstbefreiung aus zw<strong>in</strong>genden dienstlichen Gründen<br />
nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Besoldungsgruppen mit aufsteigenden<br />
Gehältern e<strong>in</strong>e Vergütung erhalten.<br />
(3) 1 Zur Bewältigung e<strong>in</strong>es länger andauernden,<br />
aber vorübergehenden Personalbedarfs kann e<strong>in</strong>e<br />
ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit<br />
festgelegt werden. 2 Hierbei soll die Arbeitszeit<br />
zehn Stunden am Tag und im Jahresdurchschnitt 48<br />
Stunden <strong>in</strong> der Woche nicht überschreiten. 3 Die<br />
ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit<br />
soll e<strong>in</strong>en Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen.<br />
4 Die Arbeitszeiterhöhung ist durch e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung<br />
der Arbeitszeit vollständig auszugleichen; die<br />
M<strong>in</strong>derung der Arbeitszeit muss sich nicht unmittelbar<br />
an den Zeitraum der Arbeitszeiterhöhung anschließen.<br />
5 Der Ausgleich kann auch durch e<strong>in</strong>e volle<br />
Freistellung vom Dienst vorgenommen werden. 6 Für<br />
teilzeitbeschäftigte Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen gilt<br />
Art. 88 Abs. 5 entsprechend.<br />
(4) 1 Vollzeitbeschäftigten Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
kann auf Antrag e<strong>in</strong>e längerfristige ungleichmäßige<br />
Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit<br />
bewilligt werden, wenn zw<strong>in</strong>gende dienstliche<br />
Belange nicht entgegenstehen. 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 5<br />
gelten entsprechend.<br />
(5) 1 Werden Lehrkräfte an öffentlichen <strong>Schulen</strong><br />
vor dem 31. Juli 2011 durch e<strong>in</strong>e dienstlich angeordnete<br />
oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei<br />
Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige<br />
Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus beansprucht, ist ihnen abweichend<br />
von Abs. 2 Sätze 2 und 3 <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />
Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit<br />
h<strong>in</strong>aus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung<br />
zu gewähren, wenn sie Fächer unterrichten,<br />
<strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> außergewöhnlicher Bewerbermangel<br />
besteht. 2 Ist die Dienstbefreiung nach Satz 1 aus<br />
zw<strong>in</strong>genden dienstlichen Gründen nicht möglich, so<br />
können an ihrer Stelle Lehrkräfte <strong>in</strong> Besoldungsgruppen<br />
mit aufsteigenden Gehältern e<strong>in</strong>e Vergütung<br />
erhalten. 3 Der Vorrang der Gewährung von Dienstbefreiung<br />
entfällt, wenn die Sicherstellung der<br />
Unterrichtsversorgung <strong>in</strong> den Fächern Mathematik<br />
und Informatik sowie <strong>in</strong> naturwissenschaftlichen und<br />
technischen Fächern an Gymnasien, Realschulen und<br />
an beruflichen <strong>Schulen</strong> es zw<strong>in</strong>gend erfordert und<br />
das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen zustimmt.<br />
4 Ausgaben nach den Sätzen 2 und 3 s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelplan<br />
gegen zu f<strong>in</strong>anzieren durch gezielte Sperre freier<br />
und besetzbarer Stellen oder bei den übrigen<br />
Personalausgabemitteln.<br />
Art. 88<br />
Antragsteilzeit<br />
(1) Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen<br />
soll auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der<br />
regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten<br />
Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche<br />
Belange nicht entgegenstehen.<br />
(2) 1 Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen<br />
werden, wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> sich verpflichtet,<br />
während des Bewilligungszeitraums außerhalb<br />
des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen<br />
nur <strong>in</strong> dem Umfang e<strong>in</strong>zugehen, <strong>in</strong> dem nach<br />
Art. 81 ff. den vollzeitbeschäftigten Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen die Ausübung von Nebentätigkeiten<br />
gestattet ist. 2 Ausnahmen hiervon s<strong>in</strong>d nur zulässig,<br />
soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vere<strong>in</strong>bar ist.<br />
3 Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt,<br />
soll die Bewilligung widerrufen werden.<br />
(3) 1 Die zuständige Dienstbehörde kann auch<br />
nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung<br />
beschränken oder den Umfang der zu leistenden<br />
Arbeitszeit erhöhen, soweit zw<strong>in</strong>gende dienstliche<br />
Belange dies erfordern. 2 Sie soll e<strong>in</strong>e Änderung des<br />
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang<br />
zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn die<br />
Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht<br />
zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
(4) 1 Wenn zw<strong>in</strong>gende dienstliche Belange nicht<br />
entgegenstehen, kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung<br />
nach Abs. 1 <strong>in</strong> der Weise zugelassen<br />
werden, dass zunächst während e<strong>in</strong>es Teils des<br />
Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen<br />
Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung<br />
während des unmittelbar daran anschließenden<br />
Teils des Bewilligungszeitraums durch<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder<br />
durch e<strong>in</strong>e ununterbrochene volle Freistellung vom<br />
Dienst ausgeglichen wird. 2 Der gesamte Bewilligungszeitraum<br />
darf höchstens sieben Jahre betragen.<br />
(5) 1 Treten während des Bewilligungszeitraums<br />
e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 Umstände<br />
e<strong>in</strong>, welche die vorgesehene Abwicklung der vollen<br />
oder teilweisen Freistellung unmöglich machen, ist<br />
e<strong>in</strong> Widerruf abweichend von Art. 49 BayVwVfG<br />
auch mit Wirkung für die Vergangenheit <strong>in</strong> folgenden<br />
Fällen zulässig:<br />
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,<br />
2. beim Dienstherrnwechsel,
522 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1<br />
Nr. 2 oder<br />
4. <strong>in</strong> besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten<br />
oder der Beamt<strong>in</strong> die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung<br />
nicht mehr zuzumuten ist.<br />
2 Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten<br />
Bewilligungszeitraum und nur <strong>in</strong> dem Umfang<br />
erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.<br />
(6) 1 Wird langfristig Urlaub nach e<strong>in</strong>er anderen als<br />
der <strong>in</strong> Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 genannten Vorschrift bewilligt,<br />
verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die<br />
Dauer der Beurlaubung. 2 Auf Antrag oder aus dienstlichen<br />
Gründen kann die Bewilligung widerrufen<br />
werden.<br />
Art. 89<br />
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung<br />
(1) Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen<br />
ist auf Antrag, wenn zw<strong>in</strong>gende dienstliche Belange<br />
nicht entgegenstehen,<br />
1. zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren oder e<strong>in</strong>em<br />
oder e<strong>in</strong>er nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen<br />
sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Umfang von m<strong>in</strong>destens durchschnittlich<br />
wöchentlich acht Stunden oder Urlaub<br />
ohne Dienstbezüge,<br />
2. während der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung auch<br />
mit weniger als wöchentlich acht Stunden<br />
zu gewähren.<br />
(2) 1 Der Antrag auf Verlängerung e<strong>in</strong>er Beurlaubung<br />
soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der<br />
Genehmigung e<strong>in</strong>er Beurlaubung gestellt werden.<br />
2 Art. 88 Abs. 3 gilt entsprechend. 3 Die zuständige<br />
Dienstbehörde kann e<strong>in</strong>e Rückkehr aus dem Urlaub<br />
zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht<br />
zugemutet werden kann und dienstliche Belange<br />
nicht entgegenstehen.<br />
(3) 1 Während e<strong>in</strong>er Freistellung vom Dienst nach<br />
Abs. 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt<br />
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.<br />
2 Die Vorschriften der Art. 81 bis 85 bleiben<br />
unberührt.<br />
(4) 1 Während der Zeit der Beurlaubung ohne<br />
Dienstbezüge nach Abs. 1 besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Leistungen der Krankheitsfürsorge <strong>in</strong> entsprechender<br />
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen. 2 Dies gilt nicht,<br />
wenn Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige von Beihilfeberechtigten werden<br />
oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben.<br />
Art. 90<br />
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung<br />
(1) Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen<br />
nach Ablauf der Probezeit kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitsmarktsituation,<br />
<strong>in</strong> der e<strong>in</strong> außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang<br />
besteht und deshalb e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gendes<br />
öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt<br />
Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,<br />
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur<br />
Dauer von <strong>in</strong>sgesamt sechs Jahren, m<strong>in</strong>destens von<br />
e<strong>in</strong>em Jahr,<br />
2. unbeschadet Nr. 1 nach Vollendung des 50.<br />
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis<br />
zum Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands erstrecken muss,<br />
Urlaub ohne Dienstbezüge<br />
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht<br />
entgegenstehen.<br />
(2) 1 Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen<br />
werden, wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> erklärt,<br />
während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf<br />
die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten<br />
und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 82<br />
Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 nur <strong>in</strong> dem Umfang auszuüben,<br />
wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung<br />
dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten.<br />
2 Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die<br />
Bewilligung widerrufen werden. 3 Die zuständige<br />
Dienstbehörde darf trotz der Erklärung nach Satz 1<br />
Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck<br />
der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.<br />
4 Art. 89 Abs. 2 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.<br />
Art. 91<br />
Altersteilzeit<br />
(1) 1 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit Dienstbezügen,<br />
die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf<br />
Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beg<strong>in</strong>n des<br />
Ruhestands erstrecken muss, e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />
mit der Hälfte der <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren vor<br />
Beg<strong>in</strong>n der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten<br />
Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dr<strong>in</strong>gende dienstliche<br />
Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen im S<strong>in</strong>n des § 2<br />
Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.<br />
2 Für Lehrkräfte an öffentlichen <strong>Schulen</strong>,<br />
die das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr <strong>in</strong> der<br />
ersten Hälfte e<strong>in</strong>es Schuljahres vollenden, gilt als<br />
Altersgrenze der Beg<strong>in</strong>n dieses Schuljahres, für die<br />
Übrigen der Beg<strong>in</strong>n des folgenden Schuljahres. 3 Bei<br />
Altersteilzeit im Blockmodell (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gilt<br />
als Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands der Zeitpunkt, der für den<br />
E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand wegen Erreichens der<br />
gesetzlichen Altersgrenze oder nach Art. 64 Nr. 2<br />
maßgebend ist, soweit nicht besonders schwerwiegende<br />
Gründe im S<strong>in</strong>n des Art. 64 Nr. 1 vorliegen.<br />
4 Altersteilzeit nach Satz 1 muss vor dem 1. Januar<br />
2010 angetreten werden und e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destbewilligungszeitraum<br />
von e<strong>in</strong>em Jahr umfassen.<br />
(2) 1 Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen<br />
kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit<br />
zu leistende Arbeit so e<strong>in</strong>gebracht werden, dass sie<br />
1. während des gesamten Bewilligungszeitraums<br />
durchgehend im nach Abs. 1 Satz 1 festgesetzten<br />
Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder<br />
2. zunächst im Umfang der <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
523<br />
vor Beg<strong>in</strong>n der Altersteilzeit durchschnittlich festgesetzten<br />
Arbeitszeit oder im Umfang der vor<br />
Beg<strong>in</strong>n der Altersteilzeit zuletzt festgesetzten<br />
Arbeitszeit geleistet wird und der Beamte oder die<br />
Beamt<strong>in</strong> anschließend vollständig vom Dienst freigestellt<br />
wird (Blockmodell).<br />
2 Art. 88 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Treten während<br />
des Bewilligungszeitraums e<strong>in</strong>er nach Satz 1 Nr. 2 im<br />
Blockmodell bewilligten Altersteilzeit Umstände e<strong>in</strong>,<br />
welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung<br />
vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte<br />
Altersteilzeit abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit<br />
Wirkung für die Vergangenheit <strong>in</strong> folgenden Fällen zu<br />
widerrufen:<br />
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,<br />
2. beim Dienstherrnwechsel,<br />
3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 89 Abs. 1<br />
Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 oder<br />
4. <strong>in</strong> besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten<br />
oder der Beamt<strong>in</strong> die Fortsetzung der Altersteilzeit<br />
nicht mehr zuzumuten ist.<br />
4 E<strong>in</strong> Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der<br />
Ansparphase durch e<strong>in</strong>e gewährte Freistellung<br />
bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar<br />
vor dem E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Freistellungsphase liegenden<br />
Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen.<br />
5 Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der<br />
Arbeitszeitstatus entsprechend des <strong>in</strong> der Ansparphase<br />
geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen<br />
Arbeitszeitumfangs festgesetzt. 6 Soweit<br />
bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung<br />
von Lehrkräften an öffentlichen<br />
<strong>Schulen</strong> Rundungen vorzunehmen s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>e <strong>in</strong><br />
vollen Stunden bemessene Unterrichtsverpflichtung<br />
zu erreichen, sollen die entstandenen Rundungsdifferenzen<br />
im Lauf des Bewilligungszeitraums durch e<strong>in</strong>e<br />
entsprechende Reduzierung oder Erhöhung der<br />
wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen<br />
werden.<br />
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Amtschefs und<br />
Amtschef<strong>in</strong>nen, Abteilungsleiter und Abteilungsleiter<strong>in</strong>nen<br />
sowie vergleichbare Funktions<strong>in</strong>haber und<br />
Funktions<strong>in</strong>haber<strong>in</strong>nen bei staatlichen obersten<br />
Dienstbehörden sowie für die Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen<br />
von staatlichen Behörden, deren Ämter nach Art. 45<br />
im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden oder<br />
die m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> der Besoldungsgruppe R 3 e<strong>in</strong>gestuft<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
(4) Für Leiter und Leiter<strong>in</strong>nen staatlicher Behörden,<br />
deren Ämter nach Art. 46 im Beamtenverhältnis<br />
auf Probe vergeben werden oder die <strong>in</strong> der<br />
Besoldungsordnung R e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, beträgt der<br />
Höchstbewilligungszeitraum der Altersteilzeit vier<br />
Jahre.<br />
(5) 1 In Bereichen, <strong>in</strong> denen wegen grundlegender<br />
Verwaltungsreformmaßnahmen <strong>in</strong> wesentlichem<br />
Umfang (Plan-)Stellen abgebaut werden, gilt abweichend<br />
von Abs. 1 als Altersgrenze das vollendete 55.<br />
Lebensjahr, sofern die betroffene Planstelle oder e<strong>in</strong>e<br />
(Plan-)Stelle derselben Laufbahngruppe sukzessive,<br />
entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt<br />
und <strong>in</strong> den nachfolgenden Haushaltsplänen e<strong>in</strong>gezogen<br />
wird. 2 Abs. 3 und 4 f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> diesen Verwaltungsbereichen<br />
ke<strong>in</strong>e Anwendung. 3 Die Staatsregierung<br />
wird für den staatlichen Bereich ermächtigt, die<br />
Bereiche im S<strong>in</strong>n des Satzes 1 sowie nähere Bestimmungen<br />
zum Vollzug der E<strong>in</strong>sparungen durch<br />
Rechtsverordnung festzulegen. 4 Die Geme<strong>in</strong>den,<br />
Geme<strong>in</strong>deverbände und sonstigen unter der Aufsicht<br />
des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen des öffentlichen Rechts können <strong>in</strong>nerhalb<br />
ihres Zuständigkeitsbereichs die Bereiche im S<strong>in</strong>n<br />
des Satzes 1 sowie nähere Bestimmungen zum<br />
Vollzug der E<strong>in</strong>sparungen festlegen.<br />
Art. 92<br />
Zeitliche Höchstgrenzen,<br />
Zuständigkeit, H<strong>in</strong>weispflicht<br />
(1) 1 Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89<br />
Abs. 1 Nr. 1, Art. 90 Abs. 1 dieses Gesetzes oder<br />
Art. 8, 8b des Bayerischen Richtergesetzes darf <strong>in</strong>sgesamt<br />
15 Jahre nicht überschreiten. 2 Bei Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen im Schul- oder Hochschuldienst kann<br />
der Bewilligungszeitraum e<strong>in</strong>er Beurlaubung nach<br />
Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 auch<br />
beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen<br />
bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder<br />
Semesters ausgedehnt werden. 3 In den Fällen des<br />
Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 f<strong>in</strong>det Satz 1 ke<strong>in</strong>e Anwendung,<br />
wenn e<strong>in</strong>e Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung<br />
nicht zumutbar ist.<br />
(2) 1 Die Entscheidungen nach Art. 88 bis 91 trifft<br />
die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse<br />
durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.<br />
2 Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, für deren<br />
Ernennung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung<br />
zuständig ist, trifft die Entscheidung nach<br />
Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Staatsregierung.<br />
(3) Bei der Beantragung e<strong>in</strong>er Freistellung nach<br />
Art. 88 bis 91 ist durch die zuständige Dienststelle<br />
auf die rechtlichen Folgen der Freistellung h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
Art. 93<br />
Erholungs- und Sonderurlaub<br />
(1) Die Staatsregierung regelt die Erteilung und<br />
Dauer des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung.<br />
(2) Die Staatsregierung regelt ferner die Bewilligung<br />
von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt,<br />
ob und <strong>in</strong>wieweit die Leistungen des<br />
Dienstherrn während dieser Zeit zu belassen s<strong>in</strong>d.<br />
(3) H<strong>in</strong>sichtlich der Wahl des Urlaubsorts (Abs. 1<br />
und 2) können Beschränkungen auferlegt werden,<br />
wenn es die öffentliche Sicherheit zw<strong>in</strong>gend erfordert.<br />
(4) 1 Der zu e<strong>in</strong>er Tätigkeit als Mitglied e<strong>in</strong>er kommunalen<br />
Vertretung notwendige Urlaub ist zu<br />
gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an<br />
Sitzungen handelt, <strong>in</strong> denen der Beamte oder die<br />
Beamt<strong>in</strong> Sitz und Stimme hat. 2 Die Leistungen des<br />
Dienstherrn werden während des Urlaubs belassen.
524 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
(5) Die Gewährung von Wahlvorbereitungsurlaub<br />
für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, die sich um e<strong>in</strong>en Sitz<br />
im Deutschen Bundestag, im Bayerischen Landtag<br />
oder <strong>in</strong> der gesetzgebenden Körperschaft e<strong>in</strong>es anderen<br />
Landes bewerben, richtet sich nach Art. 28 des<br />
Bayerischen Abgeordnetengesetzes.<br />
Art. 94<br />
Rechtsfolgen der Wahl <br />
<strong>in</strong> das Parlament e<strong>in</strong>es anderen Landes<br />
(1) Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong> gesetzgebende<br />
Körperschaften anderer Länder gewählt worden<br />
s<strong>in</strong>d und deren Amt kraft Gesetzes mit dem<br />
Mandat unvere<strong>in</strong>bar ist, gelten die für die <strong>in</strong> den<br />
Bayerischen Landtag gewählten Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen maßgebenden Vorschriften <strong>in</strong> den Art. 16<br />
Abs. 3, Art. 30 bis 34, 35 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen<br />
Abgeordnetengesetzes entsprechend.<br />
(2) 1 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong> gesetzgebende<br />
Körperschaften anderer Länder gewählt worden<br />
s<strong>in</strong>d und deren Rechte und Pflichten aus dem<br />
Dienstverhältnis nicht nach Abs. 1 ruhen, ist zur<br />
Ausübung des Mandats auf Antrag<br />
1. die Arbeitszeit bis auf 30 v.H. der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit zu ermäßigen oder<br />
2. e<strong>in</strong> Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.<br />
2 Der Antrag soll jeweils für e<strong>in</strong>en Zeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />
sechs Monaten gestellt werden. 3 Art. 16 Abs. 3<br />
des Bayerischen Abgeordnetengesetzes ist s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden. 4 Auf Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, denen<br />
nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt<br />
wird, ist Art. 32 Abs. 1, 3 und 4 des Bayerischen<br />
Abgeordnetengesetzes s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />
Art. 95<br />
Fernbleiben vom Dienst<br />
(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen dürfen dem Dienst<br />
nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten<br />
fernbleiben. 2 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist<br />
auf Verlangen nachzuweisen. 3 Wollen Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen während e<strong>in</strong>er Krankheit ihren Wohnort<br />
verlassen, so haben sie dies vorher ihren Dienstvorgesetzten<br />
anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.<br />
(2) Verliert der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> wegen<br />
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem<br />
Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Bezüge,<br />
so wird dadurch e<strong>in</strong>e diszipl<strong>in</strong>arische Verfolgung<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
(3) 1 In allen übrigen Fällen, <strong>in</strong> denen der Beamte<br />
oder die Beamt<strong>in</strong> außer Dienst gestellt worden ist,<br />
können e<strong>in</strong> anderes E<strong>in</strong>kommen oder e<strong>in</strong> beamtenrechtlicher<br />
Unterhaltsbeitrag, die <strong>in</strong>folge der unterbliebenen<br />
Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielt<br />
werden konnten, auf die Leistungen des Dienstherrn<br />
angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu<br />
e<strong>in</strong>em ungerechtfertigten Vorteil führen würde. 2 Der<br />
Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> ist zur Auskunft verpflichtet.<br />
3 In den Fällen e<strong>in</strong>er vorläufigen Dienstenthebung<br />
auf Grund e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens f<strong>in</strong>den die<br />
besonderen Vorschriften des Diszipl<strong>in</strong>arrechts Anwendung.<br />
Abschnitt 7<br />
Besondere Fürsorgepflichten<br />
Art. 96<br />
Beihilfe <strong>in</strong> Krankheits-, Geburts-, <br />
Pflege- und sonstigen Fällen<br />
(1) Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, Ruhestandsbeamte<br />
und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen, deren versorgungsberechtigte<br />
H<strong>in</strong>terbliebene, Dienstanfänger und<br />
Dienstanfänger<strong>in</strong>nen sowie frühere Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen, die wegen Dienstunfähigkeit oder<br />
Erreichen der Altersgrenze entlassen s<strong>in</strong>d, erhalten<br />
für sich, den Ehegatten, soweit dessen Gesamtbetrag<br />
der E<strong>in</strong>künfte (§ 2 Abs. 3 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes)<br />
im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des<br />
Beihilfeantrags 18000 € nicht übersteigt, und die im<br />
Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz<br />
berücksichtigungsfähigen K<strong>in</strong>der Beihilfen als Ergänzung<br />
der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden<br />
Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs-<br />
und Versorgungsbezüge zustehen.<br />
(2) 1 Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen<br />
mediz<strong>in</strong>isch notwendigen und angemessenen<br />
Aufwendungen <strong>in</strong> Krankheits-, Geburts- und<br />
Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt.<br />
2 Beihilfen dürfen nur gewährt werden, soweit die<br />
Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben<br />
Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen<br />
nicht überschreiten. 3 S<strong>in</strong>d die f<strong>in</strong>anziellen<br />
Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und<br />
Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen<br />
Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert,<br />
erfolgt ke<strong>in</strong>e zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen;<br />
Sachleistungen s<strong>in</strong>d vorrangig <strong>in</strong> Anspruch<br />
zu nehmen. 4 Soweit nur Zuschüsse zustehen,<br />
s<strong>in</strong>d diese anzurechnen. 5 Der Anspruch auf Beihilfeleistungen<br />
ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
beschränkt auf Leistungen für<br />
Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktiker<strong>in</strong>nen<br />
und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. 6 Aufwendungen<br />
für den Besuch schulischer oder vorschulischer<br />
E<strong>in</strong>richtungen und berufsfördernde Maßnahmen<br />
sowie Aufwendungen für e<strong>in</strong>en Schwangerschaftsabbruch,<br />
sofern nicht die Voraussetzungen des<br />
§ 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen,<br />
s<strong>in</strong>d von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 7 Bei<br />
Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
s<strong>in</strong>d nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze<br />
folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen:<br />
1. wahlärztliche Leistungen:<br />
25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,<br />
2. Wahlleistung Zweibett-Zimmer:<br />
7,50 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,<br />
höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr.<br />
(3) 1 Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen<br />
Aufwendungen (Bemessungssatz) oder
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
525<br />
als Pauschalen gewährt. 2 Der Bemessungssatz beträgt<br />
bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen sowie Richtern<br />
und Richter<strong>in</strong>nen 50 v.H., bei Ehegatten sowie bei<br />
Versorgungsempfängern und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />
70 v.H., bei K<strong>in</strong>dern und eigenständig beihilfeberechtigten<br />
Waisen 80 v.H. 3 S<strong>in</strong>d zwei oder mehr<br />
K<strong>in</strong>der berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz<br />
e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er Beihilfeberechtigten 70 v.H.;<br />
bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz<br />
nur bei e<strong>in</strong>em von ihnen 70 v.H. 4 In<br />
besonderen Ausnahmefällen kann e<strong>in</strong>e Erhöhung der<br />
Bemessungssätze vorgesehen werden. 5 Die festgesetzte<br />
Beihilfe ist um<br />
1. 6 € je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen,<br />
zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen<br />
sowie bei Leistungen von Heilpraktikern und<br />
Heilpraktiker<strong>in</strong>nen,<br />
2. 3 € je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel<br />
und Mediz<strong>in</strong>produkt,<br />
jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte<br />
Beihilfe zu m<strong>in</strong>dern (Eigenbeteiligung). 6 Die Eigenbeteiligung<br />
unterbleibt<br />
1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,<br />
und für berücksichtigungsfähige K<strong>in</strong>der,<br />
2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige, die Mitglied e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />
Krankenversicherung s<strong>in</strong>d,<br />
3. bei Pflegemaßnahmen,<br />
4. bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen<br />
durch andere Fachärzte und Fachärzt<strong>in</strong>nen, die<br />
entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst<br />
ke<strong>in</strong>e therapeutischen Leistungen erbr<strong>in</strong>gen,<br />
5. bei anerkannten Vorsorgeleistungen und<br />
6. soweit sie für die Beihilfeberechtigten und ihre<br />
berücksichtigungsfähigen Ehegatten zusammen<br />
die Belastungsgrenze überschreitet.<br />
7 Die Belastungsgrenze beträgt 2 v.H. der Jahresdienst-<br />
bzw. Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen ohne die<br />
k<strong>in</strong>derbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie<br />
der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und e<strong>in</strong>er zusätzlichen Alters- und H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung.<br />
8 Für chronisch Kranke im S<strong>in</strong>n<br />
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt die<br />
Belastungsgrenze 1 v.H., es sei denn, sie haben die<br />
wichtigsten evidenzbasierten Untersuchungen nicht<br />
regelmäßig <strong>in</strong> Anspruch genommen oder beteiligen<br />
sich nicht h<strong>in</strong>reichend an e<strong>in</strong>er adäquaten Therapie.<br />
(4) 1 Die obersten Dienstbehörden setzen die<br />
Beihilfen fest und ordnen die Zahlung an. 2 Sie können<br />
diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.<br />
3 Die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe<br />
im staatlichen Bereich erfolgt durch das Landesamt<br />
für F<strong>in</strong>anzen; die sonstigen Befugnisse der obersten<br />
Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften<br />
können auf das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />
übertragen werden. 4 Abweichungen von Satz 3 Halbsatz<br />
1 s<strong>in</strong>d durch Rechtsverordnung der Staatsregierung<br />
zu regeln. 5 Die Geme<strong>in</strong>den, Geme<strong>in</strong>deverbände<br />
und die sonstigen der Aufsicht des Staates<br />
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung<br />
ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 e<strong>in</strong>e Versicherung<br />
abschließen oder sich der Dienstleistungen<br />
von Versicherungsunternehmen oder sonstiger geeigneter<br />
Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen<br />
Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung<br />
setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung<br />
betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz<br />
zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. 6 Die mit<br />
der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die<br />
Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung<br />
bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten<br />
und nutzen. 7 § 50 Satz 3 BeamtStG, Art. 105 Satz 4,<br />
Art. 107 und 110 gelten entsprechend.<br />
(5) 1 Das Nähere h<strong>in</strong>sichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten<br />
Personen und der berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen, des Inhalts und Umfangs<br />
der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung<br />
regelt das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />
durch Rechtsverordnung. 2 Insbesondere können<br />
Bestimmungen getroffen werden<br />
1. h<strong>in</strong>sichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten<br />
Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />
über<br />
a) Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens<br />
mehrerer <strong>in</strong>haltsgleicher Ansprüche<br />
auf Beihilfeleistungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Person,<br />
b) die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten<br />
bei wechselnder E<strong>in</strong>kommenshöhe und<br />
bei <strong>in</strong>dividuell e<strong>in</strong>geschränkter Versicherbarkeit<br />
des Kostenrisikos,<br />
c) die Beschränkung oder den Ausschluss der<br />
Beihilfen für Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />
sowie Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, deren<br />
Dienstverhältnis auf weniger als e<strong>in</strong> Jahr<br />
befristet ist,<br />
2. h<strong>in</strong>sichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen<br />
über<br />
a) die E<strong>in</strong>führung von Höchstgrenzen,<br />
b) die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,<br />
c) die Beschränkung oder den Ausschluss für<br />
Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich<br />
nicht allgeme<strong>in</strong> anerkannten<br />
Methoden,<br />
d) den Ausschluss für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel<br />
zur Behandlung der erektilen Dysfunktion,<br />
Rauchentwöhnung, Abmagerung und<br />
Zügelung des Appetits, Regulierung des Körpergewichts<br />
und Verbesserung des Haarwuchses,<br />
e) die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen<br />
zu Aufwendungen, die <strong>in</strong> Ländern außerhalb<br />
der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union erbracht werden,<br />
3. h<strong>in</strong>sichtlich des Verfahrens der Beihilfengewährung<br />
über
526 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
a) die elektronische Erfassung und Speicherung<br />
von Anträgen und Belegen,<br />
b) die Verwendung e<strong>in</strong>er elektronischen Gesundheitskarte<br />
entsprechend § 291a SGB V, wobei<br />
der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über<br />
die <strong>in</strong> Anspruch genommenen Leistungen und<br />
deren Kosten zu beschränken ist,<br />
c) die Beteiligung von Gutachtern und Gutachter<strong>in</strong>nen,<br />
Beratungsärzten und Beratungsärzt<strong>in</strong>nen<br />
sowie sonstigen geeigneten Stellen zur<br />
Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit<br />
e<strong>in</strong>zelner geltend gemachter Aufwendungen<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Übermittlung der<br />
erforderlichen Daten, wobei personenbezogene<br />
Daten nur mit E<strong>in</strong>willigung des oder der<br />
Beihilfeberechtigten übermittelt werden dürfen;<br />
die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass<br />
die mit der Bewertung betrauten Personen nach<br />
dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der<br />
Daten verpflichtet werden,<br />
d) die Durchführung der Regelungen zur Belastungsgrenze<br />
(Abs. 3 Sätze 7 und 8).<br />
(6) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag<br />
fortlaufend über den Erlass und die geplanten Änderungen<br />
der Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1.<br />
Art. 97<br />
Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten<br />
(1) 1 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen sowie Richtern und<br />
Richter<strong>in</strong>nen des Freistaates Bayern mit dienstlichem<br />
Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 16 Abs. 2 des<br />
Meldegesetzes) im Stadt- und Umlandbereich München<br />
wird zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten<br />
e<strong>in</strong>e ergänzende Fürsorgeleistung gewährt.<br />
2 Der Stadt- und Umlandbereich München ist das <strong>in</strong><br />
Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm<br />
Bayern (LEP) vom 8. August<br />
2006 (GVBl S. 471, BayRS 230–1–5–W) <strong>in</strong> der<br />
jeweils geltenden Fassung entsprechend def<strong>in</strong>ierte<br />
Gebiet.<br />
(2) 1 Die ergänzende Fürsorgeleistung setzt sich<br />
zusammen aus e<strong>in</strong>em Grundbetrag oder Anwärtergrundbetrag<br />
und e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>derzuschlag. 2 Der<br />
Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung<br />
beträgt 75 € monatlich. 3 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird e<strong>in</strong> Anwärtergrundbetrag<br />
von 37,50 € monatlich gewährt.<br />
4 Für jedes K<strong>in</strong>d, für das Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
oder Richtern und Richter<strong>in</strong>nen K<strong>in</strong>dergeld nach<br />
dem E<strong>in</strong>kommensteuergesetz oder dem Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz<br />
tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich<br />
die ergänzende Fürsorgeleistung um 20 € (K<strong>in</strong>derzuschlag).<br />
5 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist<br />
auf den Grundbetrag entsprechend anzuwenden.<br />
(3) 1 Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag<br />
der ergänzenden Fürsorgeleistung wird jedoch höchstens<br />
<strong>in</strong> der Höhe gewährt, <strong>in</strong> der das Grundgehalt von<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen oder Richtern und Richter<strong>in</strong>nen<br />
e<strong>in</strong>schließlich Amtszulage und allgeme<strong>in</strong>er<br />
Stellenzulage h<strong>in</strong>ter 2722,29 € monatlich (Grenzbetrag)<br />
zurückbleibt. 2 Für den K<strong>in</strong>derzuschlag gilt<br />
e<strong>in</strong> Grenzbetrag von 3816,54 € monatlich (K<strong>in</strong>dergrenzbetrag).<br />
3 Erhöhungen des Grundgehalts <strong>in</strong>folge<br />
e<strong>in</strong>er Leistungsstufe bleiben dabei jeweils unberücksichtigt.<br />
4 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist<br />
auf den Grenzbetrag und den K<strong>in</strong>dergrenzbetrag entsprechend<br />
anzuwenden. 5 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird die ergänzende<br />
Fürsorgeleistung höchstens <strong>in</strong> der Höhe<br />
gewährt, <strong>in</strong> der der Anwärtergrundbetrag der<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen h<strong>in</strong>ter 928,78 € monatlich<br />
zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). 6 Grenzbetrag<br />
und K<strong>in</strong>dergrenzbetrag nehmen <strong>in</strong> prozentualer Höhe<br />
und h<strong>in</strong>sichtlich des Zeitpunkts an den nach dem<br />
1. Juli 2001 stattf<strong>in</strong>denden l<strong>in</strong>earen Anpassungen des<br />
Grundgehalts für e<strong>in</strong> Amt der Besoldungsgruppe A 10,<br />
der Anwärtergrenzbetrag an entsprechenden Anpassungen<br />
des für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Widerruf<br />
im Vorbereitungsdienst für e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>gangsamt der<br />
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags<br />
teil. 7 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />
gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge<br />
bekannt. 8 E<strong>in</strong>e ergänzende Fürsorgeleistung kommt<br />
nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden<br />
Monat <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>en Betrag von 10 € nicht überschreitet.<br />
(4) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen oder Richter und<br />
Richter<strong>in</strong>nen haben ihren dienstlichen Wohnsitz am<br />
Sitz der Behörde oder – bei e<strong>in</strong>er räumlichen Teilung<br />
der Behörde – der Dienststelle (Außenstelle, Zweigstelle),<br />
der sie angehören und bei der sie überwiegend<br />
tätig s<strong>in</strong>d. 2 Werden Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen oder<br />
Richter und Richter<strong>in</strong>nen für e<strong>in</strong>en Zeitraum von<br />
länger als vier Wochen zu e<strong>in</strong>er anderen Behörde oder<br />
Dienststelle abgeordnet oder <strong>in</strong>nerhalb ihrer Behörde<br />
zu e<strong>in</strong>er anderen Dienststelle umgesetzt, ist ab<br />
Beg<strong>in</strong>n der Abordnung oder Umsetzung der Sitz der<br />
neuen Behörde oder Dienststelle für die Bestimmung<br />
des dienstlichen Wohnsitzes maßgebend. 3 Für Beamte<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen oder Richter und Richter<strong>in</strong>nen, die<br />
an Dienststellen <strong>in</strong> verschiedenen Orten tätig s<strong>in</strong>d,<br />
ohne bei e<strong>in</strong>er Dienststelle überwiegend beschäftigt<br />
zu se<strong>in</strong>, bestimmt die oberste Dienstbehörde den<br />
dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes).<br />
4 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />
Ausbildung haben ihren dienstlichen Wohnsitz im<br />
Anwendungsbereich des Abs. 1<br />
1. für die Dauer der Ausbildung, solange diese<br />
schwerpunktmäßig bei Behörden oder Dienststellen<br />
im Anwendungsbereich des Abs. 1 durchgeführt<br />
wird; e<strong>in</strong>e lediglich vorübergehende lehrgangs-<br />
oder sonst ausbildungsbed<strong>in</strong>gte Abwesenheit<br />
von der Behörde oder Dienststelle bleibt<br />
unberücksichtigt;<br />
2. für die Dauer der Zuweisung, wenn sie ausbildungsbed<strong>in</strong>gt<br />
für m<strong>in</strong>destens vier Wochen e<strong>in</strong>er<br />
Behörde oder Dienststelle im Anwendungsbereich<br />
des Abs. 1 zugewiesen werden oder<br />
3. für die Dauer der Teilnahme an e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>destens<br />
vierwöchigen Lehrgang, wenn dieser Lehrgang bei<br />
e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung im Anwendungsbereich des Abs. 1<br />
abgehalten wird.<br />
(5) 1 Die ergänzende Fürsorgeleistung wird je<br />
Kalendermonat e<strong>in</strong>mal gewährt und im Voraus mit<br />
den Dienstbezügen gezahlt; § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
gilt entsprechend. 2 E<strong>in</strong> Sonderzuschlag<br />
nach § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
kann auf die ergänzende Fürsorgeleistung ganz oder<br />
zum Teil angerechnet werden; die näheren E<strong>in</strong>zel
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
527<br />
heiten dazu bestimmt das Staatsm<strong>in</strong>isterium der<br />
F<strong>in</strong>anzen durch Verwaltungsvorschrift.<br />
(6) Die nichtstaatlichen Dienstherren können ihren<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen mit dienstlichem Wohnsitz<br />
und Hauptwohnsitz <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> Abs. 1 Satz 2 bezeichneten<br />
Gebiet e<strong>in</strong>e ergänzende Fürsorgeleistung<br />
höchstens <strong>in</strong> der <strong>in</strong> diesem Artikel bestimmten Höhe<br />
gewähren.<br />
Art. 98<br />
Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter<br />
und Sachschadensersatz bei Unfällen<br />
(1) 1 Werden durch Gewaltakte Dritter, die im<br />
H<strong>in</strong>blick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten<br />
von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen begangen werden,<br />
Gegenstände beschädigt oder zerstört, die den<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen, ihren Familienangehörigen<br />
oder mit ihnen <strong>in</strong> häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft<br />
lebenden Personen gehören, oder den Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden<br />
zugefügt, so kann der Dienstherr hierfür<br />
Ersatz leisten. 2 Gleiches gilt <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />
sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn als solchen<br />
gerichtet hat.<br />
(2) Werden <strong>in</strong> Ausübung oder <strong>in</strong>folge des Dienstes<br />
Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise<br />
oder aus dienstlichem Grund im Dienst<br />
mitgeführt werden, durch e<strong>in</strong>en Unfall beschädigt<br />
oder verloren, so kann der Dienstherr dafür Ersatz<br />
leisten, sofern der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> den<br />
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht<br />
hat.<br />
(3) 1 Ansprüche auf Ersatzleistungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb<br />
von drei Monaten nach dem E<strong>in</strong>tritt des Schadens<br />
bei der Dienststelle oder der für die Entscheidung<br />
über die Ersatzleistung zuständigen Behörde<br />
schriftlich geltend zu machen. 2 Die Entscheidung<br />
trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen des Staates die Pensionsbehörde (Art. 144<br />
Abs. 1).<br />
(4) 1 Hat der Dienstherr Ersatz geleistet, so gehen<br />
<strong>in</strong>soweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 2 Der<br />
Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil<br />
des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.<br />
Art. 99<br />
Mutterschutz, Elternzeit, <br />
Schwerbeh<strong>in</strong>derung, Arbeitsschutz<br />
(1) 1 Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung<br />
die der Eigenart des öffentlichen Dienstes<br />
entsprechende Anwendung<br />
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf<br />
Beamt<strong>in</strong>nen,<br />
2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen,<br />
3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />
auf schwerbeh<strong>in</strong>derte und gleichgestellte<br />
Beamte, Beamt<strong>in</strong>nen, Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen,<br />
4. der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen<br />
auf Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen.<br />
2 Während e<strong>in</strong>er Elternzeit besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Leistungen der Krankheitsfürsorge <strong>in</strong> entsprechender<br />
Anwendung der Beihilferegelungen nach Art. 96<br />
Abs. 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von den<br />
Vorgaben der Beihilfevorschriften der Bemessungssatz<br />
für Alle<strong>in</strong>erziehende 70 v.H. beträgt. 3 Dies gilt<br />
nicht, wenn Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige von Beihilfeberechtigten<br />
werden oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10<br />
SGB V haben.<br />
(2) 1 Soweit öffentliche Belange es zw<strong>in</strong>gend erfordern,<br />
<strong>in</strong>sbesondere zur Aufrechterhaltung oder<br />
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann<br />
das zuständige Staatsm<strong>in</strong>isterium im E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen für<br />
bestimmte Tätigkeiten durch Rechtsverordnung<br />
bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes<br />
oder hierzu erlassener Rechtsverordnungen<br />
des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden<br />
s<strong>in</strong>d. 2 In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die<br />
Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />
unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes<br />
auf andere Weise gewährleistet werden.<br />
Art. 100<br />
Jugendarbeitsschutz<br />
(1) Soweit Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen das 18. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, besteht e<strong>in</strong><br />
Anspruch auf Jugendarbeitsschutz nach Maßgabe der<br />
folgenden Absätze.<br />
(2) 1 Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen<br />
Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen,<br />
der Regelung der Pausen, der Schichtzeit,<br />
der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-<br />
Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und<br />
Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis von<br />
Jugendlichen unter 18 Jahren zu berücksichtigen.<br />
2 Die Dauer ihres Erholungsurlaubs ist unter<br />
Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen<br />
Erholungsbedürfnisses zu bemessen. 3 Das Nähere<br />
regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.<br />
(3) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen dürfen vor Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres nicht mit Dienstgeschäften<br />
beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit<br />
oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung<br />
gefährdet werden. 2 Dies gilt nicht für die<br />
Beschäftigung nach Vollendung des 16. Lebensjahres,<br />
soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels<br />
erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen<br />
durch die Aufsicht e<strong>in</strong>es Fachkundigen sichergestellt<br />
ist. 3 Die zuständige Dienstbehörde hat bei der<br />
Errichtung und der Unterhaltung der Dienststellen<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Masch<strong>in</strong>en, Werkzeuge und Geräte<br />
und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen<br />
Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz<br />
der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und<br />
Gesundheit sowie zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung<br />
zu treffen.<br />
(4) 1 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
Beamtenverhältnis nur berufen werden, nachdem sie<br />
ärztlich untersucht worden s<strong>in</strong>d (Erstuntersuchung).
528 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
2 Nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres seit der E<strong>in</strong>stellung ist<br />
e<strong>in</strong>e erneute ärztliche Untersuchung durchzuführen<br />
(Nachuntersuchung). 3 Die Erstuntersuchung hat sich<br />
auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie<br />
die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchung<br />
außerdem auf die Auswirkungen der Berufsarbeit<br />
auf Gesundheit und Entwicklung zu erstrecken.<br />
4 Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt der<br />
Dienstherr.<br />
(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes<br />
und die Belange der <strong>in</strong>neren Sicherheit es erfordern,<br />
können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte und<br />
Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen durch Rechtsverordnung<br />
des Staatsm<strong>in</strong>isteriums des Innern im E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen Ausnahmen<br />
von den geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes<br />
bestimmt werden.<br />
Art. 101<br />
Jubiläumszuwendung<br />
1 Den Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen soll bei Dienstjubiläen<br />
e<strong>in</strong>e Jubiläumszuwendung gewährt werden.<br />
2 Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.<br />
Abschnitt 8<br />
Personalakten<br />
Art. 102<br />
Erhebung personenbezogener Daten<br />
1 Der Dienstherr darf personenbezogene Daten<br />
über Bewerber, Bewerber<strong>in</strong>nen, Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
sowie ehemalige Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen nur<br />
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,<br />
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses<br />
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller<br />
und sozialer Maßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere auch<br />
zu Zwecken der Personalplanung und des Personale<strong>in</strong>satzes,<br />
erforderlich ist oder e<strong>in</strong>e Rechtsvorschrift<br />
dies erlaubt. 2 Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen<br />
Daten erhoben werden, bedürfen der<br />
Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.<br />
Art. 103<br />
Zugang zur Personalakte<br />
Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte<br />
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit<br />
der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt<br />
s<strong>in</strong>d, und nur soweit dies zu Zwecken der<br />
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />
erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im<br />
automatisierten Abrufverfahren.<br />
werden. 2 Teilakten können bei der für den betreffenden<br />
Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt<br />
werden. 3 Nebenakten (Unterlagen, die sich auch <strong>in</strong><br />
der Grundakte oder <strong>in</strong> Teilakten bef<strong>in</strong>den) dürfen nur<br />
geführt werden, wenn die personalverwaltende<br />
Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist<br />
oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden<br />
zuständig s<strong>in</strong>d; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten,<br />
deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung<br />
der betreffenden Behörde erforderlich ist.<br />
4 In der Grundakte ist e<strong>in</strong> vollständiges Verzeichnis<br />
aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.<br />
(2) 1 Nicht Bestandteil der Personalakte s<strong>in</strong>d<br />
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem<br />
Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken<br />
dienen, <strong>in</strong>sbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und<br />
K<strong>in</strong>dergeldakten. 2 K<strong>in</strong>dergeldakten können mit Besoldungs-<br />
und Versorgungsakten verbunden geführt<br />
werden, wenn diese von der übrigen Personalakte<br />
getrennt s<strong>in</strong>d und von e<strong>in</strong>er von der Personalverwaltung<br />
getrennten Organisationse<strong>in</strong>heit bearbeitet<br />
werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und<br />
die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />
bleiben unberührt.<br />
Art. 105<br />
Beihilfeunterlagen<br />
1 Unterlagen über Beihilfen s<strong>in</strong>d stets als Teilakte<br />
zu führen. 2 Diese ist von der übrigen Personalakte<br />
getrennt aufzubewahren. 3 Sie soll <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er von der<br />
übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationse<strong>in</strong>heit<br />
bearbeitet werden; Zugang sollen nur<br />
Beschäftigte dieser Organisationse<strong>in</strong>heit haben. 4 Die<br />
Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke<br />
nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der<br />
oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung<br />
berücksichtigte Angehörige im E<strong>in</strong>zelfall<br />
e<strong>in</strong>willigen, die E<strong>in</strong>leitung oder Durchführung e<strong>in</strong>es<br />
im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Beihilfeantrag stehenden<br />
behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies<br />
erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher<br />
Nachteile für das Geme<strong>in</strong>wohl, e<strong>in</strong>er sonst unmittelbar<br />
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />
oder e<strong>in</strong>er schwerwiegenden Bee<strong>in</strong>trächtigung der<br />
Rechte e<strong>in</strong>er anderen Person erforderlich ist. 5 Sätze 1<br />
bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über<br />
Heilfürsorge und Heilverfahren.<br />
Art. 106<br />
Anhörung<br />
1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d zu Beschwerden,<br />
Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig<br />
s<strong>in</strong>d oder ihnen nachteilig werden können, vor<br />
deren Aufnahme <strong>in</strong> die Personalakte zu hören, soweit<br />
die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften<br />
erfolgt. 2 Ihre Äußerungen s<strong>in</strong>d zur Personalakte zu<br />
nehmen.<br />
Art. 104<br />
Gliederung und Gestaltung von Personalakten<br />
(1) 1 Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten<br />
<strong>in</strong> Grundakte und Teilakten gegliedert<br />
Art. 107<br />
E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Personalakten<br />
(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen haben, auch nach Beendigung<br />
des Beamtenverhältnisses, e<strong>in</strong> Recht auf
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
529<br />
E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> ihre vollständige Personalakte. 2 Feststellungen<br />
über den Gesundheitszustand unterliegen<br />
dann nicht der E<strong>in</strong>sicht, wenn zu befürchten ist, dass<br />
der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> bei Kenntnis des<br />
Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt.<br />
(2) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen haben e<strong>in</strong> Recht auf<br />
E<strong>in</strong>sicht auch <strong>in</strong> andere Akten, die personenbezogene<br />
Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis<br />
verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich<br />
nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für<br />
Sicherheitsakten. 2 Die E<strong>in</strong>sichtnahme ist unzulässig,<br />
wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter<br />
oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen<br />
Daten derart verbunden s<strong>in</strong>d, dass ihre<br />
Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig<br />
großem Aufwand möglich ist. 3 In diesem Fall ist dem<br />
Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> Auskunft zu erteilen.<br />
(3) 1 Bevollmächtigten von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
ist E<strong>in</strong>sicht zu gewähren, soweit dienstliche<br />
Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt auch für<br />
H<strong>in</strong>terbliebene, wenn e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse<br />
glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte.<br />
3 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Sätze 1<br />
und 2 entsprechend.<br />
(4) 1 Die personalaktenführende Behörde bestimmt,<br />
wo die E<strong>in</strong>sicht gewährt wird. 2 Soweit dienstliche<br />
Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,<br />
Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt<br />
werden; Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen ist auf Verlangen<br />
e<strong>in</strong> Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert<br />
gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.<br />
Art. 108<br />
Vorlage von Personalakten<br />
und Auskunft aus Personalakten<br />
(1) 1 Ohne E<strong>in</strong>willigung des Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke<br />
der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der<br />
obersten Dienstbehörde oder e<strong>in</strong>er im Rahmen der<br />
Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen.<br />
2 Das Gleiche gilt für Behörden desselben<br />
Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung<br />
oder Durchführung e<strong>in</strong>er Personalentscheidung<br />
notwendig ist, sowie für Behörden e<strong>in</strong>es anderen<br />
Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit<br />
diese an e<strong>in</strong>er Personalentscheidung mitzuwirken<br />
haben, sowie für Pensionsbehörden. 3 Ärzten und<br />
Ärzt<strong>in</strong>nen, die im Auftrag der personalverwaltenden<br />
Behörde oder der Pensionsbehörde e<strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>isches<br />
Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls<br />
ohne E<strong>in</strong>willigung vorgelegt werden. 4 Für Auskünfte<br />
aus der Personalakte gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.<br />
5 Soweit e<strong>in</strong>e Auskunft ausreicht, ist von e<strong>in</strong>er<br />
Vorlage der Personalakte abzusehen.<br />
(2) 1 Auskünfte an Dritte dürfen nur mit E<strong>in</strong>willigung<br />
des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> erteilt werden, es<br />
sei denn, dass die Abwehr e<strong>in</strong>er erheblichen Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
des Geme<strong>in</strong>wohls oder der Schutz<br />
berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die<br />
Auskunftserteilung zw<strong>in</strong>gend erfordert. 2 Inhalt und<br />
Empfänger der Auskunft s<strong>in</strong>d dem Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Ohne E<strong>in</strong>willigung des Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> ist es zulässig, den zuständigen Behörden<br />
Auskünfte aus der Personalakte zu erteilen, soweit es<br />
zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen<br />
Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen<br />
Ehrungen erforderlich ist.<br />
(4) Vorlage und Auskunft s<strong>in</strong>d auf den jeweils<br />
erforderlichen Umfang zu beschränken.<br />
Art. 109<br />
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten<br />
(1) 1 Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen<br />
und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften<br />
des Diszipl<strong>in</strong>arrechts ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d,<br />
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen<br />
haben, mit Zustimmung des Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> unverzüglich aus der Personalakte zu<br />
entfernen und zu vernichten,<br />
2. falls sie für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen ungünstig<br />
s<strong>in</strong>d oder ihnen nachteilig werden können, auf<br />
Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten;<br />
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.<br />
2 Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 beg<strong>in</strong>nt bei neuen Sachverhalten<br />
im S<strong>in</strong>n dieser Vorschrift oder bei E<strong>in</strong>leitung<br />
e<strong>in</strong>es Straf- oder Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens erneut.<br />
3 Der Neubeg<strong>in</strong>n der Verjährung tritt nicht e<strong>in</strong>, wenn<br />
sich der neue Vorwurf als unbegründet oder falsch<br />
herausstellt.<br />
(2) 1 Mitteilungen <strong>in</strong> Strafsachen, soweit sie nicht<br />
Bestandteil e<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>arakte s<strong>in</strong>d, sowie Auskünfte<br />
aus dem Bundeszentralregister s<strong>in</strong>d mit Zustimmung<br />
des Beamten oder der Beamt<strong>in</strong> nach drei<br />
Jahren zu entfernen und zu vernichten. 2 Abs. 1 Sätze 2<br />
und 3 gelten entsprechend.<br />
Art. 110<br />
Aussonderung von Personalakten<br />
(1) 1 Personalakten s<strong>in</strong>d nach ihrem Abschluss von<br />
der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.<br />
2 Personalakten s<strong>in</strong>d abgeschlossen,<br />
1. wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> ohne Versorgungsansprüche<br />
aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden<br />
ist, mit Erreichen der gesetzlichen<br />
Altersgrenze, <strong>in</strong> den Fällen des § 25 BeamtStG und<br />
des Art. 11 BayDG jedoch erst, wenn mögliche<br />
Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />
nicht mehr vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />
2. wenn der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> verstorben ist,<br />
mit Ablauf des Todesjahres.<br />
(2) 1 Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge,<br />
Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub,<br />
Erkrankungen sowie Umzugs- und Reisekosten s<strong>in</strong>d<br />
fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, <strong>in</strong> dem die<br />
Bearbeitung des e<strong>in</strong>zelnen Vorgangs abgeschlossen<br />
wurde, aufzubewahren. 2 Unterlagen, aus denen die<br />
Art der Erkrankung ersichtlich ist, s<strong>in</strong>d unverzüglich<br />
zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den
530 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
Zweck, zu dem sie vorgelegt worden s<strong>in</strong>d, nicht mehr<br />
benötigt werden.<br />
(3) Versorgungsakten s<strong>in</strong>d zehn Jahre nach Ablauf<br />
des Jahres, <strong>in</strong> dem die letzte Versorgungszahlung<br />
geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die<br />
Möglichkeit e<strong>in</strong>es Wiederauflebens des Anspruchs,<br />
s<strong>in</strong>d die Akten 30 Jahre aufzubewahren.<br />
(4) Personalakten werden nach Ablauf der<br />
Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom<br />
zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.<br />
(5) 1 Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten<br />
gelten Abs. 1 bis 4, soweit sie nicht <strong>in</strong> Grundund<br />
Teilakten bereits vorhanden s<strong>in</strong>d. 2 Im Übrigen<br />
s<strong>in</strong>d sie – unbeschadet anderweitiger Vorschriften –<br />
zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung<br />
oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt<br />
werden. 3 Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege<br />
s<strong>in</strong>d spätestens e<strong>in</strong> Jahr nach Ablauf des Jahres, <strong>in</strong><br />
dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu<br />
löschen, sofern sie nicht darüber h<strong>in</strong>aus für die<br />
Bearbeitung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher<br />
Vorschriften benötigt werden.<br />
Art. 111<br />
Automatisierte Verarbeitung<br />
und Nutzung von Personalaktendaten<br />
(1) 1 Personalaktendaten dürfen <strong>in</strong> Dateien nur für<br />
Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />
verarbeitet und genutzt werden. 2 Ihre<br />
Übermittlung ist nur nach Maßgabe des Art. 108<br />
zulässig. 3 E<strong>in</strong> automatisierter Datenabruf durch<br />
andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere<br />
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Personalaktendaten im S<strong>in</strong>n des Art. 105 dürfen<br />
automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung<br />
und nur von den übrigen Personaldateien technisch<br />
und organisatorisch getrennt verarbeitet und<br />
genutzt werden.<br />
(3) Von den Unterlagen über mediz<strong>in</strong>ische oder<br />
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im<br />
Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse<br />
automatisiert verarbeitet oder genutzt werden,<br />
soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung<br />
oder Nutzung dem Schutz des Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> dient.<br />
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen<br />
nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse<br />
gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte<br />
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten gewonnen werden.<br />
(5) 1 Bei erstmaliger Speicherung ist dem oder der<br />
Betroffenen die Art der über ihn oder sie gemäß Abs. 1<br />
gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen<br />
Änderungen ist er oder sie zu benachrichtigen.<br />
2 Ferner s<strong>in</strong>d die Verarbeitungs- und Nutzungsformen<br />
automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu<br />
dokumentieren und e<strong>in</strong>schließlich des jeweiligen<br />
Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger<br />
und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung<br />
allgeme<strong>in</strong> bekanntzugeben.<br />
Teil 5<br />
Landespersonalausschuss<br />
Art. 112<br />
Errichtung, Unabhängigkeit<br />
1 Zur e<strong>in</strong>heitlichen Durchführung beamtenrechtlicher<br />
Vorschriften wird e<strong>in</strong> Landespersonalausschuss<br />
errichtet. 2 Er übt se<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der<br />
gesetzlichen Schranken unabhängig und <strong>in</strong> eigener<br />
Verantwortung aus.<br />
Art. 113<br />
Zusammensetzung<br />
(1) 1 Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben<br />
ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.<br />
2 Sämtliche Mitglieder müssen sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit<br />
bef<strong>in</strong>den.<br />
(2) 1 Die Staatsregierung beruft die ordentlichen<br />
und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer<br />
von fünf Jahren; erneute Berufung ist zulässig. 2 Drei<br />
ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder s<strong>in</strong>d<br />
aus e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je<br />
e<strong>in</strong> ordentliches und e<strong>in</strong> stellvertretendes Mitglied<br />
aus dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern und dem<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen. 3 Je zwei ordentliche<br />
und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf<br />
Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und der<br />
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften<br />
und Berufsverbände berufen.<br />
(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden<br />
oder die Vorsitzende und den stellvertretenden<br />
Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende<br />
aus dem Kreis der aus e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung<br />
berufenen ordentlichen Mitglieder.<br />
Art. 114<br />
Rechtsstellung der Mitglieder<br />
(1) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />
s<strong>in</strong>d unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.<br />
2 Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des<br />
Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und<br />
durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der<br />
Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung<br />
(Art. 113 Abs. 2 Satz 2) aus; bei Mitgliedern, die aus<br />
dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern oder dem Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
der F<strong>in</strong>anzen berufen werden, endet die<br />
Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. 3 Im<br />
Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den<br />
gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder<br />
e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>argerichts wegen rechtskräftiger<br />
Verurteilung im Straf- oder Diszipl<strong>in</strong>arverfahren ihr<br />
Amt verlieren. 4 § 39 BeamtStG ist nicht anzuwenden.<br />
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />
dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt,<br />
nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.<br />
(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
531<br />
dürfen bei Entscheidungen, die sie selbst oder<br />
Angehörige betreffen, nicht mitwirken.<br />
(4) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />
führt der Staatsm<strong>in</strong>ister der<br />
F<strong>in</strong>anzen.<br />
Art. 115<br />
Aufgaben<br />
(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den<br />
ihm <strong>in</strong> sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes e<strong>in</strong>geräumten<br />
Befugnissen die folgenden Aufgaben:<br />
1. bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der<br />
beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,<br />
2. bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Vorschriften<br />
über die Ausbildung, Prüfung und<br />
Fortbildung mitzuwirken,<br />
3. die Aufsicht über die Prüfungen zu führen,<br />
4. über den Antrag e<strong>in</strong>er obersten Dienstbehörde auf<br />
Anerkennung e<strong>in</strong>er Prüfung zu beschließen,<br />
5. sich zu Beschwerden von Beamten, Beamt<strong>in</strong>nen,<br />
Bewerbern und Bewerber<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Angelegenheiten<br />
von grundsätzlicher Bedeutung zu äußern,<br />
6. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln <strong>in</strong> der<br />
Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
zu machen.<br />
(2) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss<br />
zur e<strong>in</strong>heitlichen Durchführung beamtenrechtlicher<br />
Vorschriften weitere Aufgaben durch<br />
Rechtsverordnung übertragen.<br />
(3) Über die Durchführung se<strong>in</strong>er Aufgaben hat<br />
der Landespersonalausschuss die Staatsregierung<br />
alljährlich zu unterrichten.<br />
Art. 116<br />
Geschäftsordnung<br />
Der Landespersonalausschuss gibt sich e<strong>in</strong>e<br />
Geschäftsordnung.<br />
(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von<br />
m<strong>in</strong>destens fünf Mitgliedern erforderlich.<br />
Art. 118<br />
Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe<br />
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung<br />
se<strong>in</strong>er Aufgaben <strong>in</strong> entsprechender Anwendung<br />
der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden<br />
Vorschriften Beweise erheben.<br />
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss<br />
unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu<br />
leisten.<br />
Art. 119<br />
Bekanntmachung und B<strong>in</strong>dungswirkung<br />
der Beschlüsse<br />
(1) 1 Beschlüsse des Landespersonalausschusses<br />
s<strong>in</strong>d, soweit sie allgeme<strong>in</strong>e Bedeutung haben, bekanntzumachen.<br />
2 Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
(2) Soweit dem Landespersonalausschuss e<strong>in</strong>e<br />
Entscheidungsbefugnis e<strong>in</strong>geräumt ist, b<strong>in</strong>den se<strong>in</strong>e<br />
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.<br />
Art. 120<br />
Geschäftsstelle<br />
(1) 1 Der Landespersonalausschuss bedient sich zur<br />
Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung<br />
se<strong>in</strong>er Beschlüsse e<strong>in</strong>er Geschäftsstelle, die beim<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen e<strong>in</strong>gerichtet wird.<br />
2 Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der<br />
Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses<br />
die Prüfungen (Art. 41) durch,<br />
sofern nicht der Landespersonalausschuss die<br />
Durchführung anderen Stellen überträgt.<br />
(2) 1 Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der<br />
Geschäftsstelle e<strong>in</strong>en Generalsekretär oder e<strong>in</strong>e<br />
Generalsekretär<strong>in</strong>. 2 Er oder sie nimmt an den Verhandlungen<br />
des Landespersonalausschusses beratend<br />
teil.<br />
Art. 117<br />
Sitzungen, Beschlussfähigkeit<br />
(1) 1 Die Sitzungen des Landespersonalausschusses<br />
s<strong>in</strong>d nicht öffentlich. 2 Der Landespersonalausschuss<br />
kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und<br />
anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung<br />
gestatten. 3 Beauftragte beteiligter Verwaltungen<br />
s<strong>in</strong>d auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer<br />
oder die Beschwerdeführer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Fällen des<br />
Art. 115 Abs. 1 Nr. 5.<br />
(2) S<strong>in</strong>d der oder die Vorsitzende und der oder die<br />
stellvertretende Vorsitzende verh<strong>in</strong>dert, so leitet an<br />
ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.<br />
Teil 6<br />
Besondere Beamtengruppen<br />
Abschnitt 1<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />
Art. 121<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />
(1) 1 Die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags<br />
s<strong>in</strong>d Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Staates. 2 Sie werden<br />
von dem Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> des
532 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
Landtags ernannt. 3 Zur Ernennung des Direktors<br />
oder der Direktor<strong>in</strong> und der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung<br />
des Präsidiums erforderlich.<br />
(2) 1 Oberste Dienstbehörde der Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen des Landtags ist der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> des Landtags. 2 Er oder sie übt die<br />
Dienstaufsicht über die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
des Landtags aus.<br />
(3) 1 § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist nicht anzuwenden.<br />
2 Die <strong>in</strong> Art. 40 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene<br />
Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nimmt<br />
das Präsidium des Landtags wahr.<br />
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Landesbeauftragten<br />
oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />
und die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der<br />
Geschäftsstelle; Art. 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes<br />
bleibt unberührt.<br />
Abschnitt 2<br />
Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
Art. 122<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit<br />
(1) 1 Die Fälle und die Voraussetzungen der<br />
Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf Zeit s<strong>in</strong>d<br />
gesetzlich zu bestimmen. 2 Die Vorschriften über die<br />
Laufbahnen, die Prüfungen und die Probezeit s<strong>in</strong>d<br />
nicht anzuwenden.<br />
(2) 1 E<strong>in</strong> Beamter oder e<strong>in</strong>e Beamt<strong>in</strong> auf Zeit ist mit<br />
Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf<br />
Zeit entlassen, wenn er oder sie nicht erneut <strong>in</strong> dasselbe<br />
Amt für e<strong>in</strong>e weitere Amtszeit berufen wird und<br />
nicht <strong>in</strong> den Ruhestand tritt. 2 Wird der Beamte oder<br />
die Beamt<strong>in</strong> auf Zeit im Anschluss an die Amtszeit<br />
erneut <strong>in</strong> dasselbe Amt für e<strong>in</strong>e weitere Amtszeit<br />
berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht<br />
unterbrochen.<br />
(3) 1 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,<br />
s<strong>in</strong>d Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit nach Ablauf<br />
der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen,<br />
wenn sie unter m<strong>in</strong>destens gleich günstigen Bed<strong>in</strong>gungen<br />
für wenigstens die gleiche Zeit wieder<br />
ernannt werden sollen und das 62. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben. 2 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d<br />
zu entlassen, wenn sie als Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen<br />
auf Zeit ihrer Verpflichtung zur Weiterführung ihres<br />
Amtes nicht nachkommen.<br />
(4) 1 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,<br />
s<strong>in</strong>d Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit, die aus e<strong>in</strong>em<br />
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit berufen worden s<strong>in</strong>d und nach<br />
Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiterführen, auf<br />
ihren Antrag wieder <strong>in</strong> das frühere Dienstverhältnis<br />
zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen<br />
Voraussetzungen noch erfüllen. 2 Das zu übertragende<br />
Amt muss derselben oder e<strong>in</strong>er gleichwertigen<br />
Laufbahn angehören und mit m<strong>in</strong>destens demselben<br />
Endgrundgehalt verbunden se<strong>in</strong> wie das Amt, das sie<br />
im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />
auf Lebenszeit <strong>in</strong>nehatten. 3 Der Antrag auf<br />
Übernahme ist <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach<br />
Ablauf der Amtszeit zu stellen.<br />
(5) 1 Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit nach<br />
Abs. 2 Satz 1, erhalten entlassene Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit von dem Beg<strong>in</strong>n des Monats an,<br />
<strong>in</strong> dem sie den Antrag nach Abs. 4 gestellt haben, bis<br />
zur Übertragung des neuen Amtes von dem früheren<br />
Dienstherrn Bezüge <strong>in</strong> Höhe des beim Ausscheiden<br />
aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erdienten<br />
Ruhegehalts. 2 Die im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
verbrachte Dienstzeit gilt als Dienstzeit im S<strong>in</strong>n des<br />
Besoldungs- und Versorgungsrechts. 3 Im Übrigen gelten<br />
die Vorschriften der §§ 49 bis 59, 62 und 90<br />
BeamtVG s<strong>in</strong>ngemäß; Empfänger und Empfänger<strong>in</strong>nen<br />
der Bezüge gelten <strong>in</strong>soweit als Ruhestandsbeamte<br />
und Ruhestandsbeamt<strong>in</strong>nen, die Bezüge gelten<br />
als Ruhegehalt. 4 Neben e<strong>in</strong>em Übergangsgeld,<br />
das aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährt<br />
wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als Erwerbsersatze<strong>in</strong>kommen<br />
im S<strong>in</strong>n des § 53 Abs. 7 BeamtVG.<br />
Art. 123<br />
Ruhestandse<strong>in</strong>tritt<br />
(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit treten mit<br />
Ablauf der Zeit, für die sie ernannt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand, wenn sie e<strong>in</strong>e Dienstzeit von m<strong>in</strong>destens<br />
zehn Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis mit<br />
Dienstbezügen zurückgelegt haben und weder nach<br />
Art. 122 Abs. 3 Satz 2 entlassen noch erneut <strong>in</strong> dasselbe<br />
Amt für e<strong>in</strong>e weitere Amtszeit berufen werden.<br />
2 Mit dem Erreichen der Altersgrenze treten sie <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand, wenn sie e<strong>in</strong>e Dienstzeit von m<strong>in</strong>destens<br />
zehn Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis mit<br />
Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus e<strong>in</strong>em<br />
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten oder<br />
Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit ernannt worden waren.<br />
(2) 1 Dienstunfähige Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf<br />
Zeit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Ruhestand zu versetzen, wenn sie<br />
1. e<strong>in</strong>e Dienstzeit von m<strong>in</strong>destens zehn Jahren <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen<br />
zurückgelegt haben oder<br />
2. <strong>in</strong>folge Krankheit, Verwundung oder sonstiger<br />
Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden<br />
bei Ausübung oder aus Veranlassung des<br />
Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden<br />
s<strong>in</strong>d oder<br />
3. aus e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu<br />
Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit ernannt worden<br />
waren.<br />
2 S<strong>in</strong>d Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit aus anderen<br />
als den <strong>in</strong> Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig<br />
geworden und haben sie e<strong>in</strong>e Dienstzeit von<br />
weniger als zehn Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beamtenverhältnis<br />
mit Dienstbezügen zurückgelegt, so können sie <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft<br />
die oberste Dienstbehörde, bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
des Staates im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen. 3 Art. 71 Abs. 3 gilt<br />
entsprechend; der Ruhestand beg<strong>in</strong>nt jedoch spätestens<br />
mit dem Ablauf der Amtszeit.
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
533<br />
(3) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Zeit, die <strong>in</strong> den<br />
e<strong>in</strong>stweiligen Ruhestand versetzt worden s<strong>in</strong>d, gelten<br />
mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd<br />
im Ruhestand bef<strong>in</strong>dlich, wenn sie bei Verbleiben<br />
im Amt mit Erreichen der Altersgrenze <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand getreten wären. 2 Sie gelten mit dem<br />
früheren Ablauf der Amtszeit als dauernd im<br />
Ruhestand bef<strong>in</strong>dlich, wenn sie bei Verbleiben im<br />
Amt <strong>in</strong> diesem Zeitpunkt e<strong>in</strong>e Dienstzeit von m<strong>in</strong>destens<br />
zehn Jahren im Beamtenverhältnis mit<br />
Dienstbezügen zurückgelegt hätten oder vor Ablauf<br />
der Amtszeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand versetzt worden wären.<br />
Abschnitt 3<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen der Polizei,<br />
der Justizvollzugsanstalten,<br />
des Landesamts für Verfassungsschutz, <br />
der Feuerwehren und<br />
Notariatsbeamte und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Art. 124<br />
Polizeivollzugsbeamte und<br />
Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
(1) Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen im Vollzugsdienst<br />
der Polizei gelten die allgeme<strong>in</strong>en beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) 1 Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle<br />
Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der Polizei an, die nicht im<br />
Verwaltungsdienst der Polizei e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d. 2 Der<br />
Verwaltungsdienst der Polizei besteht aus Beamten<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen, die e<strong>in</strong>e Prüfung für den Verwaltungsdienst<br />
abgelegt haben und entsprechend dieser<br />
Prüfung im Verwaltungsdienst der Polizei verwendet<br />
werden; er umfasst die Personal- und Wirtschaftsverwaltung<br />
der Polizei. 3 Zum Bereich nach Satz 2<br />
rechnen auch Ärzte und Ärzt<strong>in</strong>nen, Apotheker und<br />
Apotheker<strong>in</strong>nen, Seelsorger und Seelsorger<strong>in</strong>nen,<br />
Lehrkräfte für Allgeme<strong>in</strong>bildung, Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen im mittleren, gehobenen und höheren<br />
technischen Polizeiverwaltungsdienst sowie im höheren<br />
krim<strong>in</strong>altechnischen Dienst. 4 Für Angelegenheiten<br />
der Personalverwaltung sollen auch Beamte und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.<br />
5 Im E<strong>in</strong>zelnen kann das Staatsm<strong>in</strong>isterium des<br />
Innern im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
der F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung bestimmen,<br />
welche Tätigkeiten dem Verwaltungsdienst und dem<br />
höheren krim<strong>in</strong>altechnischen Dienst angehören.<br />
Art. 125<br />
Status der Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
im Polizeivollzugsdienst <strong>in</strong> Ausbildung<br />
Die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst<br />
können nach Maßgabe der Verordnung über die<br />
Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten frühestens<br />
nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres der Ausbildung <strong>in</strong> das<br />
Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen<br />
oder nach Beendigung e<strong>in</strong>er Grundausbildung <strong>in</strong> das<br />
Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.<br />
Art. 126<br />
Laufbahnvorschriften<br />
Das Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern kann im E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />
und nach Anhörung des Landespersonalausschusses<br />
durch Rechtsverordnung die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten<br />
und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen abweichend<br />
von den Art. 26 bis 38 regeln; hierbei kann<br />
die E<strong>in</strong>heitslaufbahn festgelegt werden.<br />
Art. 127<br />
Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />
1 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
der Bereitschaftspolizei s<strong>in</strong>d während der<br />
Ausbildung verpflichtet, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />
zu wohnen und an e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsverpflegung<br />
teilzunehmen. 2 Das Gleiche gilt für die<br />
übrigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
während der Teilnahme an Lehrgängen,<br />
bei Bereitschaften sowie bei Übungen und E<strong>in</strong>sätzen<br />
im geschlossenen Verband; die oberste Dienstbehörde,<br />
die ihr unmittelbar nachgeordneten<br />
Dienststellen und die E<strong>in</strong>satzleitung können Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
Art. 128<br />
Polizeidienstunfähigkeit<br />
(1) 1 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
s<strong>in</strong>d dienstunfähig, wenn sie den besonderen<br />
gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst<br />
nicht mehr genügen und nicht zu<br />
erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit<br />
<strong>in</strong>nerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit),<br />
es sei denn, die auszuübende<br />
Funktion erfordert bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen auf<br />
Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen<br />
auf Dauer nicht mehr une<strong>in</strong>geschränkt.<br />
2 Die Polizeidienstunfähigkeit und die Erfüllung der<br />
Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 2 werden auf<br />
Grund e<strong>in</strong>es amtsärztlichen Gutachtens festgestellt.<br />
3 Bestehen Zweifel über die Polizeidienstunfähigkeit,<br />
ist Art. 67 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 4 Art. 67<br />
gilt entsprechend. 5 Für die amtsärztliche Untersuchung<br />
der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1<br />
Halbsatz 2 gelten Sätze 3 und 4 entsprechend.<br />
(2) 1 Wird amtsärztlich festgestellt, dass Polizeivollzugsbeamte<br />
oder Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen den<br />
besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf<br />
Dauer nicht mehr une<strong>in</strong>geschränkt gerecht werden,<br />
so kann ihnen e<strong>in</strong>e Funktion im S<strong>in</strong>n des Abs. 1 Satz 1<br />
Halbsatz 2 zugewiesen werden. 2 Kann e<strong>in</strong>e Funktion<br />
im S<strong>in</strong>n des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nicht zugewiesen<br />
werden, gilt § 27 BeamtStG entsprechend. 3 Dabei<br />
kann Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen unter Beibehaltung<br />
ihres Amtes ohne ihre Zustimmung auch e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gerwertige<br />
Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb ihrer Laufbahngruppe<br />
im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden,<br />
wenn e<strong>in</strong>e anderweitige Verwendung nicht möglich<br />
ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe<br />
unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit<br />
zuzumuten ist. 4 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen,<br />
die den besonderen gesundheit
534 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
lichen Anforderungen nicht mehr une<strong>in</strong>geschränkt<br />
gerecht werden, müssen auf Weisung der zuständigen<br />
Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen<br />
zur Wiederherstellung ihrer une<strong>in</strong>geschränkten<br />
Polizeidienstfähigkeit teilnehmen. 5 Ist e<strong>in</strong> Vorgehen<br />
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich oder nicht<br />
erfolgversprechend, so ist nach Abs. 3 zu verfahren.<br />
(3) Ist nach Abs. 1 von Polizeidienstunfähigkeit<br />
auszugehen, so f<strong>in</strong>den § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und<br />
3 BeamtStG entsprechende Anwendung.<br />
Art. 129<br />
Altersgrenze<br />
1 Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
auf Lebenszeit gilt als Altersgrenze das<br />
Ende des Monats, <strong>in</strong> dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.<br />
2 Art. 63 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />
dass der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand höchstens bis<br />
zur Vollendung des 63. Lebensjahres h<strong>in</strong>ausgeschoben<br />
werden darf.<br />
Art. 130<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
bei den Justizvollzugsanstalten<br />
Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Lebenszeit im<br />
Strafvollzugsdienst (allgeme<strong>in</strong>er Vollzugs-, Werkund<br />
Krankenpflegedienst) bei den Justizvollzugsanstalten<br />
gilt Art. 129 entsprechend.<br />
Art. 131<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
des Landesamts für Verfassungsschutz<br />
Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen des Landesamts für<br />
Verfassungsschutz, die nicht gemäß e<strong>in</strong>er für den Verwaltungsdienst<br />
abgelegten Prüfung <strong>in</strong> der Personalund<br />
Wirtschaftsverwaltung, <strong>in</strong> der Registratur oder<br />
im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung des<br />
Landesamts verwendet werden, gilt Art. 129 entsprechend.<br />
(2) Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen<br />
enthalten über<br />
1. die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde<br />
und die Aufsichtsbehörden,<br />
2. den Dienstherrn im S<strong>in</strong>n des § 48 BeamtStG,<br />
3. die E<strong>in</strong>leitung und Durchführung des Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens.<br />
Abschnitt 4<br />
Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Art. 134<br />
Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />
(1) Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen gelten<br />
die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes<br />
mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses<br />
ergebenden Maßgaben:<br />
1. Nicht anzuwenden s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Art. 5, 11, 13,<br />
23, 24, 26 bis 40, 45 Abs. 12, Art. 48, 50, 62 bis 71,<br />
74, 81 Abs. 2 bis 7, Art. 82, 85 bis 87 und 123<br />
Abs. 2 und 3 sowie §§ 15, 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1<br />
Nrn. 3 und 5, §§ 25 bis 30 und 41 BeamtStG.<br />
2. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann für beendet<br />
erklärt werden, wenn der Ehrenbeamte oder die<br />
Ehrenbeamt<strong>in</strong> das 65. Lebensjahr vollendet hat; es<br />
ist für beendet zu erklären, wenn die sonstigen<br />
Voraussetzungen für die Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand<br />
vorliegen.<br />
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte, Ehrenbeamt<strong>in</strong>nen<br />
und ihre H<strong>in</strong>terbliebenen richtet sich<br />
nach § 68 BeamtVG.<br />
Teil 7<br />
Besondere Vorschriften<br />
für die unter der Aufsicht des Staates<br />
stehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
Art. 132<br />
Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamt<strong>in</strong>nen<br />
Für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des E<strong>in</strong>satzdienstes<br />
der Berufs- und Werkfeuerwehren und des<br />
E<strong>in</strong>satzdienstes Ständiger Wachen freiwilliger<br />
Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend.<br />
Art. 133<br />
Notariatsbeamte und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
(1) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium der Justiz kann die<br />
Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und Notariatsbeamt<strong>in</strong>nen<br />
durch Rechtsverordnung näher<br />
regeln und hierbei die allgeme<strong>in</strong>en beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften der besonderen Organisation des<br />
Notariatswesens anpassen.<br />
Art. 135<br />
Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder<br />
Vorgesetzten<br />
Haben Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen ke<strong>in</strong>e Dienstvorgesetzten<br />
oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste<br />
Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf<br />
den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten<br />
übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.<br />
Art. 136<br />
Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren<br />
Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz oder dem<br />
Beamtenstatusgesetz e<strong>in</strong>er Behörde des Dienstherrn<br />
übertragen s<strong>in</strong>d, werden bei den Geme<strong>in</strong>den, den<br />
Geme<strong>in</strong>deverbänden oder den sonstigen unter der
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
535<br />
Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von<br />
den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung<br />
zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.<br />
Art. 137<br />
Oberste Aufsichtsbehörde<br />
Oberste Aufsichtsbehörde im S<strong>in</strong>n dieses Gesetzes<br />
ist bei den Geme<strong>in</strong>den und den Geme<strong>in</strong>deverbänden<br />
das Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern, bei den sonstigen<br />
unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts dasjenige Staatsm<strong>in</strong>isterium, <strong>in</strong> dessen<br />
Geschäftsbereich die Körperschaftsaufsicht (allgeme<strong>in</strong>e<br />
Aufsicht) ausgeübt wird.<br />
Teil 8<br />
Dienstherrnwechsel<br />
Art. 138<br />
Übernahme von Kirchenbeamten und<br />
Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis<br />
im S<strong>in</strong>n des Bayerischen <strong>Beamtengesetz</strong>es<br />
(1) 1 E<strong>in</strong> Dienstherr (§ 2 BeamtStG) kann sich<br />
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und<br />
ihren Verbänden gegenüber verpflichten, Kirchenbeamte<br />
und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen im kirchlichen<br />
Schuldienst <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis zu übernehmen,<br />
wenn und soweit der Betrieb von <strong>Schulen</strong>, an<br />
denen Personen dieser Religionsgesellschaften oder<br />
ihrer Verbände beschäftigt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>geschränkt und<br />
aus diesem Grund das Lehrpersonal erheblich verm<strong>in</strong>dert<br />
wird. 2 Die Übernahmeverpflichtungen e<strong>in</strong>es<br />
Dienstherrn dürfen <strong>in</strong>sgesamt zwölf v.H. der <strong>in</strong> der<br />
jeweiligen Lehramtslaufbahn freiwerdenden und<br />
wieder besetzbaren Planstellen nicht übersteigen und<br />
müssen mit e<strong>in</strong>er vertraglichen Regelung über die<br />
Verteilung der Versorgungslast gemäß Art. 145 verbunden<br />
se<strong>in</strong>. 3 Übernommen werden dürfen nur<br />
Kirchenbeamte und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen, die im<br />
Zeitpunkt der Übernahme die allgeme<strong>in</strong>en Voraussetzungen<br />
zur Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis<br />
nach § 7 Abs. 1 BeamtStG erfüllen und entweder die<br />
erforderliche Laufbahnbefähigung nach Inkrafttreten<br />
e<strong>in</strong>er Übernahmeverpflichtung nach Satz 1<br />
erworben oder als Lehrkraft bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe zu<br />
e<strong>in</strong>em Dienstherrn im S<strong>in</strong>n des § 2 BeamtStG gestanden<br />
haben. 4 E<strong>in</strong>e Übernahmeverpflichtung ist ferner<br />
nur für Kirchenbeamte und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen<br />
zulässig, die die wettbewerbsmäßigen Anforderungen<br />
ihres Prüfungsjahrgangs für den unmittelbaren<br />
E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Staatsdienst als Beamter oder<br />
Beamt<strong>in</strong> auf Probe erfüllt haben; bei mehrjähriger<br />
Bewährung als hauptberufliche Lehrkraft kann e<strong>in</strong>e<br />
Übernahmeverpflichtung auch dann e<strong>in</strong>gegangen<br />
werden, wenn das Ergebnis der Laufbahnprüfung<br />
ger<strong>in</strong>gfügig, höchstens um e<strong>in</strong>en halben Notengrad,<br />
h<strong>in</strong>ter den Anforderungen nach Halbsatz 1 zurückbleibt.<br />
(2) Auf Ernennungen zur Übernahme nach Abs. 1<br />
f<strong>in</strong>det Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />
(3) 1 E<strong>in</strong>e Übernahmeverpflichtung nach Abs. 1<br />
muss mit Wirkung für die Zukunft kündbar se<strong>in</strong>. 2 Bei<br />
Kündigung e<strong>in</strong>er nach Abs. 1 e<strong>in</strong>gegangenen Übernahmeverpflichtung<br />
bleiben die Übernahmeverpflichtungen<br />
für Kirchenbeamte und Kirchenbeamt<strong>in</strong>nen,<br />
die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung<br />
bereits ernannt s<strong>in</strong>d, bestehen.<br />
(4) 1 Auf die Probezeit und die Dienstzeiten des<br />
Laufbahnrechts s<strong>in</strong>d gleichwertige Zeiten des kirchlichen<br />
Schuldienstes anzurechnen. 2 Die E<strong>in</strong>stellung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em höheren Amt als dem E<strong>in</strong>gangsamt ist zulässig,<br />
soweit der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt<br />
übernommen wird, das der letzten Dienststellung im<br />
Kirchenbeamtenverhältnis gleichwertig ist.<br />
Art. 139<br />
Ausbildungskostenerstattung<br />
(1) 1 Wechseln Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen des mittleren<br />
oder gehobenen Dienstes <strong>in</strong> der Zeit vom Beg<strong>in</strong>n<br />
ihres Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von sechs<br />
Jahren nach ihrer Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis<br />
auf Probe <strong>in</strong> dieselbe, e<strong>in</strong>e entsprechende oder gleichwertige<br />
Laufbahn bei e<strong>in</strong>em Dienstherrn im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr<br />
dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten<br />
der Beamten oder Beamt<strong>in</strong>nen nach Maßgabe<br />
der folgenden Absätze zu erstatten. 2 Dies gilt auch,<br />
wenn der ehemalige Beamte oder die ehemalige<br />
Beamt<strong>in</strong> beim neuen Dienstherrn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitnehmerverhältnis<br />
m<strong>in</strong>destens gleichwertig beschäftigt<br />
wird. 3 Der neue Dienstherr hat dem bisherigen<br />
Dienstherrn e<strong>in</strong>en Dienstherrnwechsel im S<strong>in</strong>n der<br />
Sätze 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. 4 Satz 1 f<strong>in</strong>det<br />
ke<strong>in</strong>e Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr<br />
Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen nach der Ableistung<br />
des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die sie nicht<br />
zu vertreten haben, nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis<br />
auf Probe übernimmt und sie deshalb zu e<strong>in</strong>em anderen<br />
Dienstherrn wechseln.<br />
(2) 1 Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
<strong>in</strong> Laufbahnen, <strong>in</strong> denen der Vorbereitungsdienst allgeme<strong>in</strong>e<br />
Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1<br />
des Grundgesetzes ist. 2 Er f<strong>in</strong>det auch ke<strong>in</strong>e Anwendung<br />
auf Fachlehrkräfte für gewerblich-technische<br />
Berufe, für Hauswirtschaft und für Schreibtechnik<br />
an beruflichen <strong>Schulen</strong> <strong>in</strong> Bayern und auf Polizeivollzugsbeamte,<br />
Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen oder<br />
ehemalige Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen,<br />
die nach Art. 128 Abs. 2 <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt<br />
e<strong>in</strong>er anderen Laufbahn versetzt werden.<br />
(3) 1 E<strong>in</strong> Dienstherrnwechsel im S<strong>in</strong>n des Abs. 1<br />
liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ausscheiden aus<br />
dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung<br />
e<strong>in</strong>es neuen Dienstverhältnisses e<strong>in</strong> Zeitraum<br />
von mehr als zwei Jahren liegt. 2 E<strong>in</strong> mehrfacher<br />
Dienstherrnwechsel steht e<strong>in</strong>er erneuten Anwendung<br />
des Abs. 1 nicht entgegen.<br />
(4) 1 Der Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:<br />
1. aus e<strong>in</strong>em Grundbetrag als Ausgleich für die angefallene<br />
Besoldung bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
– des mittleren Dienstes <strong>in</strong> Höhe des 30-fachen,
536 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
– des gehobenen Dienstes <strong>in</strong> Höhe des 45-fachen<br />
des zur Zeit des Beg<strong>in</strong>ns des Vorbereitungsdienstes<br />
geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrags für<br />
e<strong>in</strong>en Anwärter oder e<strong>in</strong>e Anwärter<strong>in</strong> vor Vollendung<br />
des 26. Lebensjahres,<br />
zuzüglich<br />
2. e<strong>in</strong>es Betrags als Ausgleich für die übrigen Ausbildungskosten<br />
<strong>in</strong> Höhe von<br />
– 15 v.H. des sich nach Nr. 1 ergebenden Betrags<br />
bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des mittleren<br />
Dienstes bzw.<br />
– 30 v.H. des sich nach Nr. 1 ergebenden Betrags<br />
bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen des gehobenen<br />
Dienstes<br />
abzüglich<br />
3. e<strong>in</strong>es Versorgungsabschlags <strong>in</strong> Höhe von 30 v.H.<br />
auf den sich nach Nr. 1 ergebenden Betrag.<br />
2 E<strong>in</strong> Abzug nach Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn der<br />
Dienstherrnwechsel mit der Rechtsfolge der Versorgungslastverteilung<br />
nach Art. 145 durchgeführt wird<br />
sowie <strong>in</strong> den Fällen des Abs. 1 Satz 2. 3 Hat der<br />
Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels<br />
die Laufbahnprüfung noch nicht<br />
abgelegt, so m<strong>in</strong>dert sich der Erstattungsbetrag nach<br />
Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der beim neuen<br />
Dienstherrn noch abzuleistenden Ausbildungszeit<br />
zur regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes.<br />
(5) 1 Der Erstattungsbetrag m<strong>in</strong>dert sich für jedes<br />
volle Jahr, das der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> nach der<br />
Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis auf Probe beim<br />
bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um e<strong>in</strong><br />
Sechstel. 2 Rückzahlungen von Anwärterbezügen auf<br />
Grund des § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
s<strong>in</strong>d auf den Erstattungsbetrag anzurechnen.<br />
(6) 1 Bei e<strong>in</strong>em Dienstherrnwechsel von Beamten<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen des Freistaates Bayern zu Geme<strong>in</strong>den<br />
und Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften mit weniger als<br />
10000 E<strong>in</strong>wohnern ermäßigt sich der Erstattungsbetrag<br />
auf die Hälfte. 2 Maßgebend ist die amtliche<br />
E<strong>in</strong>wohnerzahl der Geme<strong>in</strong>de oder Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft,<br />
die vom Landesamt für Statistik und<br />
Datenverarbeitung vor dem Dienstherrnwechsel<br />
zuletzt festgestellt worden ist.<br />
(7) Soweit bei e<strong>in</strong>em Dienstherrnwechsel nach<br />
Abs. 6 die Übernahme e<strong>in</strong>es Beamten oder e<strong>in</strong>er<br />
Beamt<strong>in</strong> des Freistaates Bayern deshalb notwendig<br />
ist, weil von der Geme<strong>in</strong>de oder der Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
ausgebildete Anwärter oder Anwärter<strong>in</strong>nen<br />
die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden<br />
haben, beträgt die Ermäßigung zwei Drittel des<br />
Erstattungsbetrags.<br />
(8) 1 Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen<br />
Dienstherrn festgesetzt und beim neuen Dienstherrn<br />
durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung angefordert.<br />
2 Die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung<br />
des Erstattungsbetrags s<strong>in</strong>d dem erstattungspflichtigen<br />
Dienstherrn mitzuteilen.<br />
(9) Der Erstattungsbetrag wird e<strong>in</strong>en Monat nach<br />
Bekanntgabe des Bescheids fällig, sofern ke<strong>in</strong> späterer<br />
Term<strong>in</strong> festgesetzt wird.<br />
(10) Im Bereich des Freistaates Bayern wird die Erstattung<br />
durch die für den Beamten oder die Beamt<strong>in</strong><br />
zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die<br />
von ihr bestimmte Behörde geleistet.<br />
Art. 140<br />
Fortbildungskostenerstattung<br />
(1) 1 Wechseln Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong>nerhalb<br />
von zwei Jahren nach Abschluss e<strong>in</strong>er Fortbildungsveranstaltung<br />
zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstherrn, so<br />
haben sie dem bisherigen Dienstherrn die Fortbildungskosten<br />
nach Maßgabe der folgenden Absätze zu<br />
erstatten. 2 E<strong>in</strong> mehrfacher Wechsel steht e<strong>in</strong>er erneuten<br />
Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen. 3 Satz 1<br />
f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung, wenn der bisherige<br />
Dienstherr den Wechsel angeordnet hat. 4 Satz 1 gilt<br />
entsprechend, wenn Beamte oder Beamt<strong>in</strong>nen ihre<br />
Entlassung verlangen.<br />
(2) 1 Der Erstattungsbetrag entspricht den für die<br />
Fortbildungsveranstaltung angefallenen Kosten mit<br />
Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes.<br />
2 Der Erstattungsbetrag m<strong>in</strong>dert sich für jedes volle<br />
Jahr, das der Beamte oder die Beamt<strong>in</strong> seit Abschluss<br />
der Fortbildungsveranstaltung beim bisherigen<br />
Dienstherrn Dienst geleistet hat, um die Hälfte. 3 Der<br />
Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn<br />
durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt<br />
und e<strong>in</strong>en Monat nach Bekanntgabe des<br />
Bescheids fällig.<br />
(3) Der Erstattungsbetrag wird nur erhoben, wenn<br />
die Fortbildungsveranstaltung e<strong>in</strong>e Dauer von <strong>in</strong>sgesamt<br />
vier Wochen überschreitet, die Kosten je Fortbildungstag<br />
500 € übersteigen und das durch die<br />
Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des<br />
bisherigen Tätigkeitsbereichs e<strong>in</strong>setzbar ist.<br />
(4) Die Entscheidung trifft der oder die unmittelbare<br />
Dienstvorgesetzte.<br />
Teil 9<br />
Übergangsregelungen und Schlussvorschriften<br />
Art. 141<br />
Übergangsregelung zum Wegfall der Anstellung<br />
(1) 1 Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen, die im Zeitpunkt<br />
des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch ke<strong>in</strong> Amt<br />
<strong>in</strong>nehaben, wird mit Ablauf des 31. März 2009 e<strong>in</strong><br />
Amt verliehen. 2 Die für die Ernennung zuständige<br />
Behörde stellt die Amtsverleihung fest.<br />
(2) Auf Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, denen bis zum<br />
Ablauf des 31. März 2009 bereits e<strong>in</strong> Amt verliehen<br />
wurde, ist an Stelle des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2<br />
weiterh<strong>in</strong> Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 <strong>in</strong> der bis zum<br />
31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.<br />
Art. 142<br />
Übergangsregelung zum Antragsruhestand<br />
(1) Für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen, die sich am 1. Ja
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
537<br />
nuar 2003 <strong>in</strong> Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befunden haben, gilt Art. 56 Abs. 5<br />
Satz 1 Nr. 1 <strong>in</strong> der bis 31. Dezember 2002 geltenden<br />
Fassung fort.<br />
(2) Abs. 1 gilt für Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen entsprechend,<br />
die am 1. Januar 2003<br />
1. bis zum Beg<strong>in</strong>n des Ruhestands beurlaubt s<strong>in</strong>d<br />
oder<br />
2. sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitszeitmodell mit e<strong>in</strong>er ungleichmäßigen<br />
Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87<br />
Abs. 3 oder <strong>in</strong> Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 88<br />
Abs. 4 bef<strong>in</strong>den, sofern<br />
a) der Ausgleich der Arbeitszeiterhöhung durch<br />
anschließende volle Freistellung vom Dienst<br />
erfolgt und<br />
b) sich der Zeitraum der Freistellung bis zu e<strong>in</strong>em<br />
Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Beamte oder die<br />
Beamt<strong>in</strong> das 63. Lebensjahr bereits vollendet.<br />
Art. 143<br />
Verteilung der Versorgungslast<br />
nach bisherigem Recht<br />
(1) Die Verteilung der Versorgungslast regelt sich<br />
nach bisherigem Recht, wenn Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
im E<strong>in</strong>verständnis mit ihrem Dienstherrn <strong>in</strong><br />
den Dienst e<strong>in</strong>es anderen Dienstherrn übernommen<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
(2) 1 Der Staat trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge<br />
für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der früheren<br />
staatlichen Polizeiverwaltungen und ihre H<strong>in</strong>terbliebenen<br />
aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 e<strong>in</strong>getretenen<br />
Versorgungsfällen auch <strong>in</strong>soweit, als er nach § 82<br />
Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse<br />
der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden<br />
Personen nicht zahlungspflichtig ist. 2 Er erstattet<br />
den Städten, die nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes zur<br />
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131<br />
des Grundgesetzes fallenden Personen die Aufgaben<br />
der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen übernommen<br />
haben und damit Dienstherren der Beamten<br />
und Beamt<strong>in</strong>nen dieser Dienststellen geworden s<strong>in</strong>d,<br />
bei E<strong>in</strong>tritt des Versorgungsfalls den Anteil an den<br />
Versorgungsbezügen, der dem Verhältnis der bis zum<br />
Ablauf des 8. Mai 1945 im planmäßigen Beamtenverhältnis<br />
bei der Polizei zurückgelegten vollen Dienstjahre<br />
zu den nach dem 8. Mai 1945 im planmäßigen<br />
Geme<strong>in</strong>dedienst zurückgelegten vollen Dienstjahren<br />
entspricht. 3 Die Bewilligung von Versorgungsbezügen<br />
auf Grund von Kannvorschriften, für die den<br />
Staat e<strong>in</strong>e Erstattungspflicht trifft, bedarf der<br />
Zustimmung des Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen.<br />
(3) 1 Der Staat trägt die Versorgung für die unter<br />
Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes<br />
fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands,<br />
die am 8. Mai 1945 bei E<strong>in</strong>richtungen des<br />
Reichsnährstands <strong>in</strong> Bayern beschäftigt waren. 2 Das<br />
Gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zu<br />
Art. 131 des Grundgesetzes fallende Versorgungsempfänger<br />
und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen des<br />
Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von e<strong>in</strong>er<br />
Versorgungskasse des Reichsnährstands <strong>in</strong> Bayern<br />
Versorgungsbezüge erhalten haben.<br />
Art. 144<br />
Zuständigkeiten <br />
im Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
(1) 1 Die Festsetzung und Regelung der Versorgung,<br />
die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers<br />
oder der Zahlungsempfänger<strong>in</strong>, die Berücksichtigung<br />
von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die<br />
Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von<br />
Kannvorschriften obliegt für die Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen des Staates sowie ihre H<strong>in</strong>terbliebenen<br />
der von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung<br />
bestimmten Pensionsbehörde. 2 In der Rechtsverordnung<br />
kann die Zuständigkeit von Pensionsbehörden<br />
für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt<br />
werden. 3 Zu den Versorgungsangelegenheiten <strong>in</strong> diesem<br />
S<strong>in</strong>n gehört auch die Erteilung e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung,<br />
dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes<br />
erfolgte Nachversicherung vorliegen. 4 Unberührt<br />
bleiben gesetzliche Vorschriften, die e<strong>in</strong>e ausschließliche<br />
Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.<br />
(2) 1 Entscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, § 67<br />
Abs. 3 BeamtVG, ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis<br />
12, 13 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige<br />
Dienstzeit zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d, trifft<br />
die E<strong>in</strong>stellungsbehörde. 2 Bei Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
des Staates ergehen die Entscheidungen im<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit der Pensionsbehörde (Abs. 1), es<br />
sei denn, dass das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen<br />
selbst E<strong>in</strong>stellungsbehörde ist.<br />
(3) Die <strong>in</strong> § 49 Abs. 3 BeamtVG genannten Befugnisse<br />
stehen für die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen der<br />
Geme<strong>in</strong>den, der Geme<strong>in</strong>deverbände und der sonstigen<br />
unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts und ihre H<strong>in</strong>terbliebenen der obersten Dienstbehörde<br />
zu.<br />
(4) 1 Zum Vollzug der Vorschriften über die Unfallfürsorge<br />
(§§ 30 bis 46 BeamtVG) s<strong>in</strong>d verletzte<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen verpflichtet, der Pensionsbehörde<br />
die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und<br />
die <strong>in</strong> diesem Zusammenhang über sie bei Krankenanstalten,<br />
Rehabilitationse<strong>in</strong>richtungen, Versicherungen,<br />
Behörden und behandelnden Ärzten und<br />
Ärzt<strong>in</strong>nen geführten Untersuchungsunterlagen auf<br />
Verlangen zur E<strong>in</strong>sichtnahme vorzulegen. 2 Die Pensionsbehörde<br />
kann die Auskünfte und Unterlagen<br />
den mit der Begutachtung beauftragten Ärzten und<br />
Ärzt<strong>in</strong>nen bekanntgeben.<br />
(5) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen kann die<br />
zur Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
erforderlichen allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschriften<br />
und Richtl<strong>in</strong>ien erlassen, soweit nicht e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Regelung gemäß § 107 BeamtVG getroffen worden<br />
ist.<br />
Art. 145<br />
Versorgungsausgleich zwischen<br />
mehreren Dienstherren<br />
(1) 1 Werden Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen auf Lebenszeit,<br />
auf Probe oder auf Zeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Amt e<strong>in</strong>es anderen<br />
Dienstherrn versetzt (Art. 48 Abs. 2), so tragen die
538 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
Dienstherren die späteren Versorgungsbezüge anteilig<br />
nach den Dienstzeiten, die diese Beamten und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen bei ihnen im Beamtenverhältnis abgeleistet<br />
haben, soweit diese ruhegehaltfähig s<strong>in</strong>d. 2 Bei der<br />
Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre<br />
zugrunde gelegt.<br />
(2) S<strong>in</strong>d Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen aus Anlass oder<br />
nach der Versetzung von dem neuen Dienstherrn<br />
befördert worden, so bemisst sich der Anteil des<br />
früheren Dienstherrn so, wie wenn sie <strong>in</strong> dem früheren<br />
Amt verblieben wären.<br />
(3) 1 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei Wechsel<br />
zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Dienstverhältnis<br />
des berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten.<br />
2 Das Gleiche gilt, wenn dienstordnungsmäßige<br />
Angestellte e<strong>in</strong>es Sozialversicherungsträgers<br />
mit dessen E<strong>in</strong>verständnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Beamtenverhältnis<br />
berufen werden und umgekehrt.<br />
(4) Abs. 1 und 2 gelten ferner entsprechend bei der<br />
Übernahme von Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen auf<br />
Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit <strong>in</strong> den Dienst<br />
e<strong>in</strong>er anderen Körperschaft nach Maßgabe der §§ 16<br />
und 17 BeamtStG und der Art. 51 und 52, soweit die<br />
abgebende Körperschaft bestehen bleibt.<br />
(5) Die Durchführung regelt das Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
der F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung.<br />
Art. 146<br />
Änderung des Bayerischen Richtergesetzes<br />
Das Bayerische Richtergesetz – BayRiG – (BayRS<br />
301–1–J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom<br />
8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), wird wie folgt geändert:<br />
1. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte<br />
„Art. 104“ durch die Worte „Art. 16“ ersetzt.<br />
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Art. 56<br />
Abs. 2 Satz 1“ durch die Worte „Art. 123 Abs. 2<br />
Satz 1“ ersetzt.<br />
b) In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Art. 128<br />
Abs. 4“ durch die Worte „Art. 122 Abs. 4“<br />
ersetzt.<br />
3. Art. 8a Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „Art. 73 ff.“<br />
durch die Worte „Art. 81 ff.“ ersetzt.<br />
b) Satz 3 wird aufgehoben.<br />
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.<br />
4. In Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte<br />
„Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6“ durch die Worte<br />
„Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6“ ersetzt.<br />
5. Art. 8d Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) 1 Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 8<br />
Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und nach Art. 89 Abs. 1,<br />
Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen <strong>Beamtengesetz</strong>es<br />
darf <strong>in</strong>sgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten.<br />
2 In den Fällen des Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 f<strong>in</strong>det<br />
Satz 1 ke<strong>in</strong>e Anwendung, wenn e<strong>in</strong>e Rückkehr<br />
zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar<br />
ist.“<br />
6. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Im e<strong>in</strong>leitenden Satzteil werden die Worte<br />
„Art. 106“ durch die Worte „Art. 113“ ersetzt.<br />
b) In Nr. 2 werden die Worte „Art. 106 Abs. 2<br />
Satz 3“ durch die Worte „Art. 113 Abs. 2<br />
Satz 3“ ersetzt.<br />
7. Dem Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:<br />
„ 3 Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.“<br />
8. Dem Art. 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:<br />
„(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum<br />
Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit<br />
der Richterräte nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1<br />
noch nicht e<strong>in</strong> Jahr betragen, so ist der Richterrat<br />
abweichend von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 bei den<br />
übernächsten allgeme<strong>in</strong>en Richterratswahlen<br />
neu zu wählen.“<br />
9. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nr. 2 werden die Worte „(Art. 56 des Bayerischen<br />
<strong>Beamtengesetz</strong>es)“ durch die Worte<br />
„(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.<br />
b) In Nr. 3 werden die Worte „(Art. 15 des Bayerischen<br />
<strong>Beamtengesetz</strong>es)“ durch die Worte<br />
„(§ 12 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.<br />
c) In Nr. 4 werden die Worte „Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1<br />
bis 3 sowie nach Art. 42 des Bayerischen<br />
<strong>Beamtengesetz</strong>es“ durch die Worte „§ 24 Abs. 1<br />
Nrn. 1, 3 und 5 sowie nach § 24 Abs. 3 des<br />
Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.<br />
10. Art. 78 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Worte<br />
„Absatz 1“ jeweils durch die Worte „Abs. 1“<br />
ersetzt.<br />
b) Abs. 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:<br />
„(4) 1 Stimmt der Richter oder se<strong>in</strong> Vertreter<br />
der Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>es Monats schriftlich zu und hält die<br />
oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig,<br />
so beantragt sie bei dem Dienstgericht,<br />
die Zulässigkeit der Versetzung <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand festzustellen. 2 Hält sie den Richter<br />
für dienstfähig, stellt sie das Verfahren e<strong>in</strong>.<br />
3 Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde,<br />
ob sie e<strong>in</strong>en Antrag nach Satz 1 stellt<br />
oder das Verfahren e<strong>in</strong>stellt, ist dem Richter<br />
oder se<strong>in</strong>em Vertreter zuzustellen.<br />
(5) Mit dem Ende des Monats, <strong>in</strong> dem dem<br />
Richter oder se<strong>in</strong>em Vertreter die Entscheidung<br />
der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4
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Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen<br />
Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt<br />
zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach<br />
§ 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />
übersteigende Besoldung mit Ausnahme<br />
der vermögenswirksamen Leistungen e<strong>in</strong>zubehalten.<br />
(6) 1 Gibt das Gericht dem Antrag statt, so<br />
ist der Richter <strong>in</strong> den Ruhestand zu versetzen,<br />
und zwar mit dem Ende des Monats, <strong>in</strong> dem<br />
die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig<br />
geworden ist. 2 Weist das Gericht den Antrag<br />
ab, s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>behaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.<br />
3 Die nach Abs. 5 e<strong>in</strong>behaltenen<br />
Beträge werden auch dann nicht nachgezahlt,<br />
wenn sich der Richter nach Zustellung der<br />
Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der<br />
Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand e<strong>in</strong>verstanden<br />
erklärt hat.“<br />
c) Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.<br />
Art. 147<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 <strong>in</strong> Kraft.<br />
2 Abweichend von Satz 1 treten Art. 45 Abs. 12 Nr. 1<br />
und Abs. 14 mit Wirkung vom 1. April 2007 <strong>in</strong> Kraft.<br />
(2) Mit Ablauf des 31. März 2009 treten außer<br />
Kraft:<br />
1. das Bayerische <strong>Beamtengesetz</strong> (BayBG) <strong>in</strong> der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 27. August 1998<br />
(GVBl S. 702, BayRS 2030–1–1–F), zuletzt geändert<br />
durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007<br />
(GVBl S. 931) und<br />
2. die Verordnung über die Erstattung der Ausbildungskosten<br />
bei e<strong>in</strong>em Dienstherrnwechsel von<br />
Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes<br />
(Ausbildungskostenerstattungsverordnung) vom<br />
24. Juli 1986 (GVBl S. 258, BayRS 2030–2–41–F),<br />
geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. August<br />
2003 (GVBl S. 503).<br />
München, den 29. Juli 2008<br />
Der Bayerische M<strong>in</strong>isterpräsident<br />
Dr. Günther B e c k s t e i n
<strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008
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