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Bayerisches Beamtengesetz - Schulen in Oberfranken

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530 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

Zweck, zu dem sie vorgelegt worden s<strong>in</strong>d, nicht mehr<br />

benötigt werden.<br />

(3) Versorgungsakten s<strong>in</strong>d zehn Jahre nach Ablauf<br />

des Jahres, <strong>in</strong> dem die letzte Versorgungszahlung<br />

geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>es Wiederauflebens des Anspruchs,<br />

s<strong>in</strong>d die Akten 30 Jahre aufzubewahren.<br />

(4) Personalakten werden nach Ablauf der<br />

Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom<br />

zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.<br />

(5) 1 Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten<br />

gelten Abs. 1 bis 4, soweit sie nicht <strong>in</strong> Grundund<br />

Teilakten bereits vorhanden s<strong>in</strong>d. 2 Im Übrigen<br />

s<strong>in</strong>d sie – unbeschadet anderweitiger Vorschriften –<br />

zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung<br />

oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt<br />

werden. 3 Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege<br />

s<strong>in</strong>d spätestens e<strong>in</strong> Jahr nach Ablauf des Jahres, <strong>in</strong><br />

dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu<br />

löschen, sofern sie nicht darüber h<strong>in</strong>aus für die<br />

Bearbeitung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher<br />

Vorschriften benötigt werden.<br />

Art. 111<br />

Automatisierte Verarbeitung<br />

und Nutzung von Personalaktendaten<br />

(1) 1 Personalaktendaten dürfen <strong>in</strong> Dateien nur für<br />

Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />

verarbeitet und genutzt werden. 2 Ihre<br />

Übermittlung ist nur nach Maßgabe des Art. 108<br />

zulässig. 3 E<strong>in</strong> automatisierter Datenabruf durch<br />

andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere<br />

Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Personalaktendaten im S<strong>in</strong>n des Art. 105 dürfen<br />

automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung<br />

und nur von den übrigen Personaldateien technisch<br />

und organisatorisch getrennt verarbeitet und<br />

genutzt werden.<br />

(3) Von den Unterlagen über mediz<strong>in</strong>ische oder<br />

psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im<br />

Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse<br />

automatisiert verarbeitet oder genutzt werden,<br />

soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung<br />

oder Nutzung dem Schutz des Beamten oder der<br />

Beamt<strong>in</strong> dient.<br />

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen<br />

nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse<br />

gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte<br />

Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten gewonnen werden.<br />

(5) 1 Bei erstmaliger Speicherung ist dem oder der<br />

Betroffenen die Art der über ihn oder sie gemäß Abs. 1<br />

gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen<br />

Änderungen ist er oder sie zu benachrichtigen.<br />

2 Ferner s<strong>in</strong>d die Verarbeitungs- und Nutzungsformen<br />

automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu<br />

dokumentieren und e<strong>in</strong>schließlich des jeweiligen<br />

Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger<br />

und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung<br />

allgeme<strong>in</strong> bekanntzugeben.<br />

Teil 5<br />

Landespersonalausschuss<br />

Art. 112<br />

Errichtung, Unabhängigkeit<br />

1 Zur e<strong>in</strong>heitlichen Durchführung beamtenrechtlicher<br />

Vorschriften wird e<strong>in</strong> Landespersonalausschuss<br />

errichtet. 2 Er übt se<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der<br />

gesetzlichen Schranken unabhängig und <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung aus.<br />

Art. 113<br />

Zusammensetzung<br />

(1) 1 Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben<br />

ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.<br />

2 Sämtliche Mitglieder müssen sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit<br />

bef<strong>in</strong>den.<br />

(2) 1 Die Staatsregierung beruft die ordentlichen<br />

und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer<br />

von fünf Jahren; erneute Berufung ist zulässig. 2 Drei<br />

ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder s<strong>in</strong>d<br />

aus e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je<br />

e<strong>in</strong> ordentliches und e<strong>in</strong> stellvertretendes Mitglied<br />

aus dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern und dem<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen. 3 Je zwei ordentliche<br />

und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf<br />

Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und der<br />

Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften<br />

und Berufsverbände berufen.<br />

(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden<br />

oder die Vorsitzende und den stellvertretenden<br />

Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende<br />

aus dem Kreis der aus e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung<br />

berufenen ordentlichen Mitglieder.<br />

Art. 114<br />

Rechtsstellung der Mitglieder<br />

(1) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />

s<strong>in</strong>d unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.<br />

2 Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des<br />

Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und<br />

durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der<br />

Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung<br />

(Art. 113 Abs. 2 Satz 2) aus; bei Mitgliedern, die aus<br />

dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern oder dem Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

der F<strong>in</strong>anzen berufen werden, endet die<br />

Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. 3 Im<br />

Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den<br />

gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder<br />

e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>argerichts wegen rechtskräftiger<br />

Verurteilung im Straf- oder Diszipl<strong>in</strong>arverfahren ihr<br />

Amt verlieren. 4 § 39 BeamtStG ist nicht anzuwenden.<br />

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />

dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt,<br />

nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.<br />

(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses

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