Bayerisches Beamtengesetz - Schulen in Oberfranken
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530 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
Zweck, zu dem sie vorgelegt worden s<strong>in</strong>d, nicht mehr<br />
benötigt werden.<br />
(3) Versorgungsakten s<strong>in</strong>d zehn Jahre nach Ablauf<br />
des Jahres, <strong>in</strong> dem die letzte Versorgungszahlung<br />
geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die<br />
Möglichkeit e<strong>in</strong>es Wiederauflebens des Anspruchs,<br />
s<strong>in</strong>d die Akten 30 Jahre aufzubewahren.<br />
(4) Personalakten werden nach Ablauf der<br />
Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom<br />
zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.<br />
(5) 1 Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten<br />
gelten Abs. 1 bis 4, soweit sie nicht <strong>in</strong> Grundund<br />
Teilakten bereits vorhanden s<strong>in</strong>d. 2 Im Übrigen<br />
s<strong>in</strong>d sie – unbeschadet anderweitiger Vorschriften –<br />
zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung<br />
oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt<br />
werden. 3 Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege<br />
s<strong>in</strong>d spätestens e<strong>in</strong> Jahr nach Ablauf des Jahres, <strong>in</strong><br />
dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu<br />
löschen, sofern sie nicht darüber h<strong>in</strong>aus für die<br />
Bearbeitung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher<br />
Vorschriften benötigt werden.<br />
Art. 111<br />
Automatisierte Verarbeitung<br />
und Nutzung von Personalaktendaten<br />
(1) 1 Personalaktendaten dürfen <strong>in</strong> Dateien nur für<br />
Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />
verarbeitet und genutzt werden. 2 Ihre<br />
Übermittlung ist nur nach Maßgabe des Art. 108<br />
zulässig. 3 E<strong>in</strong> automatisierter Datenabruf durch<br />
andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere<br />
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Personalaktendaten im S<strong>in</strong>n des Art. 105 dürfen<br />
automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung<br />
und nur von den übrigen Personaldateien technisch<br />
und organisatorisch getrennt verarbeitet und<br />
genutzt werden.<br />
(3) Von den Unterlagen über mediz<strong>in</strong>ische oder<br />
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im<br />
Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse<br />
automatisiert verarbeitet oder genutzt werden,<br />
soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung<br />
oder Nutzung dem Schutz des Beamten oder der<br />
Beamt<strong>in</strong> dient.<br />
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen<br />
nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse<br />
gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte<br />
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten gewonnen werden.<br />
(5) 1 Bei erstmaliger Speicherung ist dem oder der<br />
Betroffenen die Art der über ihn oder sie gemäß Abs. 1<br />
gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen<br />
Änderungen ist er oder sie zu benachrichtigen.<br />
2 Ferner s<strong>in</strong>d die Verarbeitungs- und Nutzungsformen<br />
automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu<br />
dokumentieren und e<strong>in</strong>schließlich des jeweiligen<br />
Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger<br />
und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung<br />
allgeme<strong>in</strong> bekanntzugeben.<br />
Teil 5<br />
Landespersonalausschuss<br />
Art. 112<br />
Errichtung, Unabhängigkeit<br />
1 Zur e<strong>in</strong>heitlichen Durchführung beamtenrechtlicher<br />
Vorschriften wird e<strong>in</strong> Landespersonalausschuss<br />
errichtet. 2 Er übt se<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der<br />
gesetzlichen Schranken unabhängig und <strong>in</strong> eigener<br />
Verantwortung aus.<br />
Art. 113<br />
Zusammensetzung<br />
(1) 1 Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben<br />
ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.<br />
2 Sämtliche Mitglieder müssen sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit<br />
bef<strong>in</strong>den.<br />
(2) 1 Die Staatsregierung beruft die ordentlichen<br />
und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer<br />
von fünf Jahren; erneute Berufung ist zulässig. 2 Drei<br />
ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder s<strong>in</strong>d<br />
aus e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je<br />
e<strong>in</strong> ordentliches und e<strong>in</strong> stellvertretendes Mitglied<br />
aus dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern und dem<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen. 3 Je zwei ordentliche<br />
und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf<br />
Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und der<br />
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften<br />
und Berufsverbände berufen.<br />
(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden<br />
oder die Vorsitzende und den stellvertretenden<br />
Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende<br />
aus dem Kreis der aus e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung<br />
berufenen ordentlichen Mitglieder.<br />
Art. 114<br />
Rechtsstellung der Mitglieder<br />
(1) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />
s<strong>in</strong>d unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.<br />
2 Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des<br />
Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und<br />
durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der<br />
Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er staatlichen Verwaltung<br />
(Art. 113 Abs. 2 Satz 2) aus; bei Mitgliedern, die aus<br />
dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern oder dem Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
der F<strong>in</strong>anzen berufen werden, endet die<br />
Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. 3 Im<br />
Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den<br />
gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder<br />
e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>argerichts wegen rechtskräftiger<br />
Verurteilung im Straf- oder Diszipl<strong>in</strong>arverfahren ihr<br />
Amt verlieren. 4 § 39 BeamtStG ist nicht anzuwenden.<br />
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses<br />
dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt,<br />
nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.<br />
(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses