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Bayerisches Beamtengesetz - Schulen in Oberfranken

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528 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />

2 Nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres seit der E<strong>in</strong>stellung ist<br />

e<strong>in</strong>e erneute ärztliche Untersuchung durchzuführen<br />

(Nachuntersuchung). 3 Die Erstuntersuchung hat sich<br />

auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie<br />

die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchung<br />

außerdem auf die Auswirkungen der Berufsarbeit<br />

auf Gesundheit und Entwicklung zu erstrecken.<br />

4 Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt der<br />

Dienstherr.<br />

(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes<br />

und die Belange der <strong>in</strong>neren Sicherheit es erfordern,<br />

können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte und<br />

Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen durch Rechtsverordnung<br />

des Staatsm<strong>in</strong>isteriums des Innern im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen Ausnahmen<br />

von den geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes<br />

bestimmt werden.<br />

Art. 101<br />

Jubiläumszuwendung<br />

1 Den Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen soll bei Dienstjubiläen<br />

e<strong>in</strong>e Jubiläumszuwendung gewährt werden.<br />

2 Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.<br />

Abschnitt 8<br />

Personalakten<br />

Art. 102<br />

Erhebung personenbezogener Daten<br />

1 Der Dienstherr darf personenbezogene Daten<br />

über Bewerber, Bewerber<strong>in</strong>nen, Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

sowie ehemalige Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen nur<br />

erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,<br />

Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses<br />

oder zur Durchführung organisatorischer, personeller<br />

und sozialer Maßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere auch<br />

zu Zwecken der Personalplanung und des Personale<strong>in</strong>satzes,<br />

erforderlich ist oder e<strong>in</strong>e Rechtsvorschrift<br />

dies erlaubt. 2 Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen<br />

Daten erhoben werden, bedürfen der<br />

Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.<br />

Art. 103<br />

Zugang zur Personalakte<br />

Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte<br />

haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit<br />

der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt<br />

s<strong>in</strong>d, und nur soweit dies zu Zwecken der<br />

Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />

erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im<br />

automatisierten Abrufverfahren.<br />

werden. 2 Teilakten können bei der für den betreffenden<br />

Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt<br />

werden. 3 Nebenakten (Unterlagen, die sich auch <strong>in</strong><br />

der Grundakte oder <strong>in</strong> Teilakten bef<strong>in</strong>den) dürfen nur<br />

geführt werden, wenn die personalverwaltende<br />

Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist<br />

oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden<br />

zuständig s<strong>in</strong>d; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten,<br />

deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung<br />

der betreffenden Behörde erforderlich ist.<br />

4 In der Grundakte ist e<strong>in</strong> vollständiges Verzeichnis<br />

aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.<br />

(2) 1 Nicht Bestandteil der Personalakte s<strong>in</strong>d<br />

Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem<br />

Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken<br />

dienen, <strong>in</strong>sbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und<br />

K<strong>in</strong>dergeldakten. 2 K<strong>in</strong>dergeldakten können mit Besoldungs-<br />

und Versorgungsakten verbunden geführt<br />

werden, wenn diese von der übrigen Personalakte<br />

getrennt s<strong>in</strong>d und von e<strong>in</strong>er von der Personalverwaltung<br />

getrennten Organisationse<strong>in</strong>heit bearbeitet<br />

werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und<br />

die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />

bleiben unberührt.<br />

Art. 105<br />

Beihilfeunterlagen<br />

1 Unterlagen über Beihilfen s<strong>in</strong>d stets als Teilakte<br />

zu führen. 2 Diese ist von der übrigen Personalakte<br />

getrennt aufzubewahren. 3 Sie soll <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er von der<br />

übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationse<strong>in</strong>heit<br />

bearbeitet werden; Zugang sollen nur<br />

Beschäftigte dieser Organisationse<strong>in</strong>heit haben. 4 Die<br />

Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke<br />

nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der<br />

oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung<br />

berücksichtigte Angehörige im E<strong>in</strong>zelfall<br />

e<strong>in</strong>willigen, die E<strong>in</strong>leitung oder Durchführung e<strong>in</strong>es<br />

im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Beihilfeantrag stehenden<br />

behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies<br />

erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher<br />

Nachteile für das Geme<strong>in</strong>wohl, e<strong>in</strong>er sonst unmittelbar<br />

drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

oder e<strong>in</strong>er schwerwiegenden Bee<strong>in</strong>trächtigung der<br />

Rechte e<strong>in</strong>er anderen Person erforderlich ist. 5 Sätze 1<br />

bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über<br />

Heilfürsorge und Heilverfahren.<br />

Art. 106<br />

Anhörung<br />

1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d zu Beschwerden,<br />

Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig<br />

s<strong>in</strong>d oder ihnen nachteilig werden können, vor<br />

deren Aufnahme <strong>in</strong> die Personalakte zu hören, soweit<br />

die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften<br />

erfolgt. 2 Ihre Äußerungen s<strong>in</strong>d zur Personalakte zu<br />

nehmen.<br />

Art. 104<br />

Gliederung und Gestaltung von Personalakten<br />

(1) 1 Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten<br />

<strong>in</strong> Grundakte und Teilakten gegliedert<br />

Art. 107<br />

E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Personalakten<br />

(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen haben, auch nach Beendigung<br />

des Beamtenverhältnisses, e<strong>in</strong> Recht auf

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