Bayerisches Beamtengesetz - Schulen in Oberfranken
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528 <strong>Bayerisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2008<br />
2 Nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres seit der E<strong>in</strong>stellung ist<br />
e<strong>in</strong>e erneute ärztliche Untersuchung durchzuführen<br />
(Nachuntersuchung). 3 Die Erstuntersuchung hat sich<br />
auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie<br />
die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchung<br />
außerdem auf die Auswirkungen der Berufsarbeit<br />
auf Gesundheit und Entwicklung zu erstrecken.<br />
4 Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen trägt der<br />
Dienstherr.<br />
(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes<br />
und die Belange der <strong>in</strong>neren Sicherheit es erfordern,<br />
können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte und<br />
Polizeivollzugsbeamt<strong>in</strong>nen durch Rechtsverordnung<br />
des Staatsm<strong>in</strong>isteriums des Innern im E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem Staatsm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen Ausnahmen<br />
von den geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes<br />
bestimmt werden.<br />
Art. 101<br />
Jubiläumszuwendung<br />
1 Den Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen soll bei Dienstjubiläen<br />
e<strong>in</strong>e Jubiläumszuwendung gewährt werden.<br />
2 Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.<br />
Abschnitt 8<br />
Personalakten<br />
Art. 102<br />
Erhebung personenbezogener Daten<br />
1 Der Dienstherr darf personenbezogene Daten<br />
über Bewerber, Bewerber<strong>in</strong>nen, Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
sowie ehemalige Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen nur<br />
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,<br />
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses<br />
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller<br />
und sozialer Maßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere auch<br />
zu Zwecken der Personalplanung und des Personale<strong>in</strong>satzes,<br />
erforderlich ist oder e<strong>in</strong>e Rechtsvorschrift<br />
dies erlaubt. 2 Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen<br />
Daten erhoben werden, bedürfen der<br />
Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.<br />
Art. 103<br />
Zugang zur Personalakte<br />
Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte<br />
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit<br />
der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt<br />
s<strong>in</strong>d, und nur soweit dies zu Zwecken der<br />
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft<br />
erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im<br />
automatisierten Abrufverfahren.<br />
werden. 2 Teilakten können bei der für den betreffenden<br />
Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt<br />
werden. 3 Nebenakten (Unterlagen, die sich auch <strong>in</strong><br />
der Grundakte oder <strong>in</strong> Teilakten bef<strong>in</strong>den) dürfen nur<br />
geführt werden, wenn die personalverwaltende<br />
Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist<br />
oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden<br />
zuständig s<strong>in</strong>d; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten,<br />
deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung<br />
der betreffenden Behörde erforderlich ist.<br />
4 In der Grundakte ist e<strong>in</strong> vollständiges Verzeichnis<br />
aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.<br />
(2) 1 Nicht Bestandteil der Personalakte s<strong>in</strong>d<br />
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem<br />
Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken<br />
dienen, <strong>in</strong>sbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und<br />
K<strong>in</strong>dergeldakten. 2 K<strong>in</strong>dergeldakten können mit Besoldungs-<br />
und Versorgungsakten verbunden geführt<br />
werden, wenn diese von der übrigen Personalakte<br />
getrennt s<strong>in</strong>d und von e<strong>in</strong>er von der Personalverwaltung<br />
getrennten Organisationse<strong>in</strong>heit bearbeitet<br />
werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und<br />
die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />
bleiben unberührt.<br />
Art. 105<br />
Beihilfeunterlagen<br />
1 Unterlagen über Beihilfen s<strong>in</strong>d stets als Teilakte<br />
zu führen. 2 Diese ist von der übrigen Personalakte<br />
getrennt aufzubewahren. 3 Sie soll <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er von der<br />
übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationse<strong>in</strong>heit<br />
bearbeitet werden; Zugang sollen nur<br />
Beschäftigte dieser Organisationse<strong>in</strong>heit haben. 4 Die<br />
Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke<br />
nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der<br />
oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung<br />
berücksichtigte Angehörige im E<strong>in</strong>zelfall<br />
e<strong>in</strong>willigen, die E<strong>in</strong>leitung oder Durchführung e<strong>in</strong>es<br />
im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Beihilfeantrag stehenden<br />
behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies<br />
erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher<br />
Nachteile für das Geme<strong>in</strong>wohl, e<strong>in</strong>er sonst unmittelbar<br />
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />
oder e<strong>in</strong>er schwerwiegenden Bee<strong>in</strong>trächtigung der<br />
Rechte e<strong>in</strong>er anderen Person erforderlich ist. 5 Sätze 1<br />
bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über<br />
Heilfürsorge und Heilverfahren.<br />
Art. 106<br />
Anhörung<br />
1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d zu Beschwerden,<br />
Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig<br />
s<strong>in</strong>d oder ihnen nachteilig werden können, vor<br />
deren Aufnahme <strong>in</strong> die Personalakte zu hören, soweit<br />
die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften<br />
erfolgt. 2 Ihre Äußerungen s<strong>in</strong>d zur Personalakte zu<br />
nehmen.<br />
Art. 104<br />
Gliederung und Gestaltung von Personalakten<br />
(1) 1 Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten<br />
<strong>in</strong> Grundakte und Teilakten gegliedert<br />
Art. 107<br />
E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Personalakten<br />
(1) 1 Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen haben, auch nach Beendigung<br />
des Beamtenverhältnisses, e<strong>in</strong> Recht auf