Ulrich Wittwer Referat auf dem Reha-Kolleg „Aktive ...
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3. Die gesetzlichen Grundlagen<br />
Die gesetzlichen Grundlagen für eine aktive Behindertenpolitik zur Gewährleistung von Teilhabe am Arbeitsleben als Teil der Sozialpolitik sind<br />
umfassend und eröffnen für die Entscheidungsträger große Spielräume und den behinderten Menschen individuelle Chancen. Insbesondere<br />
das 2001 in Kraft getretene SGB IX ist ein wichtiger Meilenstein.<br />
Die <strong>Reha</strong>bilitationsträger werden verpflichtet, bei der Beantragung von Sozialleistungen stets zunächst zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe,<br />
z. B. zur Teilhabe am Arbeitsleben, Erfolg versprechend sind. Leistungen zur Teilhabe haben also Vorrang vor sonstigen Sozialleistungen (z.<br />
B. Rente, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege).<br />
Das SGB IX stärkt darüber hinaus die Rechte behinderter Menschen, in<strong>dem</strong> es die <strong>Reha</strong>bilitationsträger verpflichtet, bei der Gewährung von<br />
Leistungen die Bedürfnisse, Fähigkeiten und Neigungen der behinderten Menschen zu berücksichtigen und diesen in bestimmten Fällen auch<br />
ein Wunsch- und Wahlrecht einräumt. Das SGB IX verweist zwar zur Leistungsgewährung <strong>auf</strong> die einzelnen Leistungsgesetze, ist aber dann,<br />
wenn dort keine besondere Regelung besteht, unmittelbar geltendes Recht (§ 4 Abs. 2 SGB IX).<br />
4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von<br />
Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und<br />
ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst <strong>auf</strong> Dauer zu sichern (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Die Bedürfnisse und Besonderheiten behinderter Frauen<br />
sind besonders zu berücksichtigen.<br />
Unter beruflicher <strong>Reha</strong>bilitation ist also die Zusammenfassung aller Maßnahmen zu verstehen, die möglichst zu einer optimalen Berufs- und<br />
Lebenssituation der behinderten Menschen im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe beitragen.<br />
Eine Praxis, die bestimmte Personengruppen von vornherein ausgrenzt (z. B. durch pauschale Eingliederungsquoten) ist gesetzlich nicht<br />
zulässig. Wenn nachweisbar eine Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann, muss eine negative Einzelfallentscheidung sorgfältig<br />
begründet werden.<br />
Der aus diesen Grundsatzregelungen abgeleitete Leistungskatalog ist daher sehr umfassend und beinhaltet neben den bereits genannten<br />
Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes Leistungen zur Beratung, Eignungsabklärung, Diagnostik (<strong>Reha</strong>-Assessment), Qualifizierung und<br />
Vermittlung.