Ernst, E.
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Hintergrund<br />
• Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 schreibt die bisherigen mikrobiologischen<br />
Anforderungen des EU-Rechts an Lebensmittel auf der Grundlagen des neuen<br />
europäischen Lebensmittelrechts fort und bündelt diese.<br />
• Löst Art. 7 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anhang II und IV der „Hackfleisch-Richtlinie“<br />
94/65/EG<br />
und §§ 10a Abs. 4 und 5, 11c Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 2a Ziffer 9 der<br />
ehemaligen Fleischhygiene-VO (nationale Umsetz.)<br />
für zugelassene Betriebe ab.<br />
• “2073” fußt auf Art. 4 Abs. 3 und 4 der VO (EG) Nr. 852/2004 und gilt damit für<br />
alle Lebensmittelunternehmen im Anwendungsbereich dieser Verordnung<br />
• Stellt Anforderungen an die Durchführung der Eigenkontrollen der<br />
Lebensmittelunternehmer<br />
• Gilt nach Auffassung in D nicht abschließend für die Beurteilung von<br />
Untersuchungen im Rahmen der amtliche Überwachung.<br />
• Nach Art. 7 Abs. 2 müssen bei unbefriedigenden Ergebnisse hinsichtlich der<br />
Lebensmittelsicherheitskriterien betroffene Partien gemäß Art. 19 der VO (EG)<br />
Nr. 178/2002 von Markt genommen oder zurück gerufen werden. Eine<br />
Abwägung analog Art. 14 Abs. 3 o.v. der "178" ist nicht vorgesehen.<br />
Dr. Edwin <strong>Ernst</strong>, MLR BW, 50. DVG-Tagung LMH, GAP, 29.10.2009<br />
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