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Ernst, E.

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Hintergrund<br />

• Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 schreibt die bisherigen mikrobiologischen<br />

Anforderungen des EU-Rechts an Lebensmittel auf der Grundlagen des neuen<br />

europäischen Lebensmittelrechts fort und bündelt diese.<br />

• Löst Art. 7 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anhang II und IV der „Hackfleisch-Richtlinie“<br />

94/65/EG<br />

und §§ 10a Abs. 4 und 5, 11c Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 2a Ziffer 9 der<br />

ehemaligen Fleischhygiene-VO (nationale Umsetz.)<br />

für zugelassene Betriebe ab.<br />

• “2073” fußt auf Art. 4 Abs. 3 und 4 der VO (EG) Nr. 852/2004 und gilt damit für<br />

alle Lebensmittelunternehmen im Anwendungsbereich dieser Verordnung<br />

• Stellt Anforderungen an die Durchführung der Eigenkontrollen der<br />

Lebensmittelunternehmer<br />

• Gilt nach Auffassung in D nicht abschließend für die Beurteilung von<br />

Untersuchungen im Rahmen der amtliche Überwachung.<br />

• Nach Art. 7 Abs. 2 müssen bei unbefriedigenden Ergebnisse hinsichtlich der<br />

Lebensmittelsicherheitskriterien betroffene Partien gemäß Art. 19 der VO (EG)<br />

Nr. 178/2002 von Markt genommen oder zurück gerufen werden. Eine<br />

Abwägung analog Art. 14 Abs. 3 o.v. der "178" ist nicht vorgesehen.<br />

Dr. Edwin <strong>Ernst</strong>, MLR BW, 50. DVG-Tagung LMH, GAP, 29.10.2009<br />

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