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PDF/3,87MB - Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg

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Anhang<br />

3. Anhang<br />

A. Allgemeine Angaben<br />

Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des<br />

Handelsgesetzbuches (HGB) und der Verordnung über<br />

die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

(RechKredV) aufgestellt.<br />

Gleichzeitig erfüllt der Jahresabschluss die Anforderungen<br />

des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und der Satzung der<br />

Bank.<br />

In der Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

ergaben sich keine Veränderungen.<br />

Die in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angegebenen<br />

Vorjahresbeträge sind vergleichbar.<br />

B. Erläuterungen zu den Bilanzierungs-,<br />

Bewertungs- und Umrechnungsmethoden<br />

Die auf EUR lautenden Barreserven wurden mit dem<br />

Nennwert angesetzt. Forderungen an Kreditinstitute und<br />

an Kunden wurden mit dem Nennwert angesetzt, wobei<br />

die Zinsabgrenzungen für Ratenkredite abgesetzt wurden.<br />

Disagiobeträge sind in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

abgegrenzt worden. Diese Beträge werden<br />

grundsätzlich planmäßig, und zwar zeitanteilig, aufgelöst.<br />

Die bei den Forderungen an Kunden erkennbaren Bonitätsrisiken<br />

sind durch Bildung von Einzelwertberichtigungen<br />

und Einzelrückstellungen abgedeckt. Für die<br />

latenten Kreditrisiken wurde unter Berücksichtigung der<br />

steuerlichen Richtlinien eine Pauschalwertberichtigung<br />

gebildet. Zusätzlich bestehen zur Sicherung gegen die<br />

besonderen Risiken des Geschäftszweigs Vorsorgereserven<br />

gemäß § 340f HGB und ein Sonderposten für allgemeine<br />

Bankrisiken gemäß § 340g HGB. Im Hinblick auf die vorgesehenen<br />

erhöhten Eigenkapitalanforderungen ab dem<br />

Geschäftsjahr 2013 (Basel III-Regelwerk vom 16. Dezember<br />

2010) wurden Vorsorgereserven (§ 340f HGB) in Höhe<br />

von TEUR 11.300 aufgelöst und insgesamt ein Betrag von<br />

TEUR 22.000 dem Fonds für allgemeine Bankrisiken<br />

(§ 340g HGB) zugeführt.<br />

Die wie Umlaufvermögen behandelten festverzinslichen<br />

Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche<br />

Wertpapiere wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip<br />

bewertet. Dabei wurden die von den „Wertpapiermitteilungen“<br />

zur Verfügung gestellten Jahresschlusskurse<br />

herangezogen.<br />

39<br />

Bei der bilanziellen Berücksichtigung von Bewertungseinheiten<br />

(ausschließlich Devisentermingeschäfte) ist keine<br />

Methode zur Feststellung der Wirksamkeit (Effektivitätsmessung)<br />

erforderlich, da Grund- und Deckungsgeschäfte<br />

ausschließlich betrags- und fristenkongruent abgeschlossen<br />

werden (Volumen siehe Abschnitt D).<br />

Strukturierte Finanzinstrumente, die keine wesentlich<br />

erhöhten oder zusätzlichen (andersartigen) Risiken oder<br />

Chancen aufweisen, werden als einheitlicher Vermögensgegenstand<br />

nach den allgemeinen Grundsätzen bilanziert<br />

und bewertet.<br />

Die Beteiligungen und die Geschäftsguthaben bei Genossenschaften<br />

sowie die Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

wurden grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

bilanziert. Im Falle einer voraussichtlich<br />

dauerhaften Wertminderung sind sie mit dem niedrigeren<br />

beizulegenden Zeitwert angesetzt.<br />

Die Sachanlagen und die entgeltlich erworbenen immateriellen<br />

Vermögensgegenstände wurden zu den Anschaffungskosten<br />

bzw. Herstellungskosten und, soweit<br />

abnutzbar, unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen<br />

bewertet. Die Abschreibungen wurden über die<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die sich grundsätzlich<br />

an den von der Finanzverwaltung veröffentlichten<br />

Abschreibungstabellen orientiert, bei Gebäuden linear<br />

bzw. mit fallenden Staffelsätzen und beim beweglichen<br />

Sachanlagevermögen linear bzw. degressiv mit dem Zweieinhalbfachen<br />

der linearen Abschreibung vorgenommen.<br />

Erhöhte Absetzungen für Abnutzung und Abschreibungen<br />

gemäß § 6b EStG sowie Sonderabschreibungen nach<br />

dem Steuerrecht gemäß § 3 Zonenrandförderungsgesetz<br />

für vor dem 1. Januar 2010 angeschaffte Sachanlagen<br />

wurden weitergeführt.<br />

Ab dem 1. Januar 2010 angeschaffte geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

mit einem Netto-Einzelwert bis zu EUR 150<br />

wurden in voller Höhe als andere Verwaltungsaufwendungen<br />

erfasst. Sie wurden in voller Höhe abgeschrieben,<br />

sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag,<br />

für das einzelne Wirtschaftsgut über EUR 150, aber nicht<br />

über EUR 410 lagen. Die aus Vorjahren bestehenden Sammelposten<br />

geringwertiger Wirtschaftsgüter werden über<br />

die Laufzeit weiterhin linear abgeschrieben.<br />

Das aufgrund der Körperschaftsteueränderung 2006 aktivierte<br />

Körperschaftsteuerguthaben wurde auf Basis der<br />

aktuellen Swapkurve mit durchschnittlich 1,53 % (Vorjahr<br />

2,12 %) abgezinst. Die vierte Rate wurde im Geschäftsjahr<br />

ausgezahlt. Die weitere Tilgung erfolgt ratenweise in<br />

den nächsten sechs Jahren.<br />

Die Passivierung der Verbindlichkeiten erfolgte – bis auf die<br />

abgezinsten Sparbriefe, die zum Ausgabebetrag zuzüglich<br />

anteilig abgegrenzter Zinsen bis zum Bilanzstichtag<br />

passiviert werden – zu dem jeweiligen Erfüllungsbetrag.<br />

Der Belastung aus Einlagen mit steigender Verzinsung<br />

und aus Zuschlägen wurde durch Rückstellungsbildung in<br />

angemessenem Umfang Rechnung getragen.<br />

Den Pensionsrückstellungen und den Rückstellungen für<br />

Altersteilzeit liegen versicherungsmathematische Berechnungen<br />

auf Basis der „Richttafeln 2005 G“ (Prof. Dr.<br />

Klaus Heubeck) zugrunde. Verpflichtungen aus Pensionsanwartschaften<br />

und Altersteilzeitrückstellungen werden<br />

mittels Anwartschaftsbarwertverfahren ermittelt. Laufende<br />

Rentenverpflichtungen und Altersversorgungsverpflichtungen<br />

gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern sind<br />

mit dem Barwert bilanziert. Der bei der Abzinsung der<br />

Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für Altersteilzeit<br />

angewendete Zinssatz von 5,13 % wurde unter<br />

Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel nach § 253<br />

Abs. 2 Satz 2 HGB bei einer angenommenen Restlaufzeit<br />

von 15 Jahren festgelegt. Dieser beruht auf einem Rechnungszinsfuß<br />

gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung<br />

(RückAbzinsV).<br />

Es wurden erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen in<br />

Höhe von 1,84 % (Vorjahr in einer Spanne von 1,99 %<br />

bis 2,04 %) und eine Rentendynamik in Höhe von 1,84 %<br />

(Vorjahr 2,04 %) zugrunde gelegt.<br />

Die Zusage für Jubiläumszahlungen wurde gekündigt,<br />

daher besteht die Jubiläumsrückstellung nur noch in Höhe<br />

der Zahlungen für eine vereinbarte Übergangsfrist. Die<br />

Beträge wurden manuell errechnet und gemäß § 253<br />

Abs. 2 HGB abgezinst.<br />

Im Übrigen wurden für ungewisse Verbindlichkeiten und<br />

drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen<br />

in angemessener Höhe gebildet.<br />

40<br />

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr<br />

wurden gemäß § 253 Abs. 2 HGB abgezinst.<br />

Über die Höhe der passiven Steuerlatenzen hinausgehende<br />

aktive latente Steuern wurden in Ausübung des<br />

Wahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht aktiviert<br />

(vgl. Erläuterungen im Abschnitt D).<br />

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten wurden mit dem Devisenkassamittelkurs<br />

des Bilanzstichtages umgerechnet. Für die Umrechnung<br />

noch nicht abgewickelter Termingeschäfte wurde<br />

der Terminkurs des Bilanzstichtages zugrunde gelegt.<br />

Die Restlaufzeit der auf fremde Währung lautenden<br />

Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten betrug bis<br />

zu einem Jahr oder es lagen die Anforderungen an eine<br />

besondere Deckung vor. Erfolgswirksame Beträge aus der<br />

Währungsumrechnung ergaben sich hieraus nicht.<br />

Als besonders gedeckt werden gegenläufige Fremdwährungspositionen<br />

angesehen, soweit sie sich betragsmäßig<br />

und hinsichtlich ihrer Fristigkeit entsprechen.<br />

Der Jahresabschluss wurde nach teilweiser Verwendung<br />

des Jahresergebnisses aufgestellt.<br />

Anhang

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