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Sitzung vom 22.03.2012 - Selzach

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39<br />

Erwägungen<br />

Die Berechnung der bestrittenen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser stützt sich auf § 7, Absatz<br />

2 und § 11, Absatz 2 des Reglements über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren. Wesentlich<br />

ist dabei die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um mehr als 5 %. Gemäss Einschätzungsergebnis<br />

<strong>vom</strong> 28. Juli 2005 belief sich damals der Neuwert des Gebäudes auf Fr. 302‘200.00 (bei einem<br />

Index von 120 %; hochgerechnet auf 135 % = Fr. 339‘975.00). Die Differenz zwischen alter und neuer<br />

Versicherungssumme beträgt also Fr. 62‘370.00. Diese Summe entspricht auch dem Hinweis „Wertvermehrende<br />

Investitionen CHF 62‘370.00“ auf dem Versicherungsnachweis <strong>vom</strong> 13. Mai 2011. Die mit der<br />

beanstandeten Rechnung fakturierten Anschlussgebühren sind also richtig berechnet und die Einsprache<br />

ist abzuweisen.<br />

Eintreten wird beschlossen.<br />

Peter Däster: Die Einsprecher stellen sich auf den Standpunkt, der Terrassenanbau habe eine Wertvermehrung<br />

von nur Fr. 31'000.00 zur Folge. Tatsache ist aber, dass die Differenz zwischen alter und<br />

neuer Versicherungssumme Fr. 62'370.00 beträgt. Offensichtlich erfolgten also schon früher die Gebäudeversicherungssumme<br />

erhöhende Anbauten.<br />

Gemeindepräsident Stüdeli: Die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme wirkt kumulativ. Es ist<br />

nicht möglich, in Etappen so zu bauen, dass sich die Gebäudeversicherungssumme um jeweils nicht<br />

mehr als 5 % erhöht, um so die Fälligkeit von Anschlussgebühren zu umgehen.<br />

Peter Brudermann: Ich baue aus bestimmten Gründen in Etappen und bin mir dessen bewusst, dass<br />

ich für sämtliche Bauten Anschlussgebühren bezahlen werden muss.<br />

Einstimmiger Beschluss<br />

Die von Marcel und Tanja Pfister mit Schreiben <strong>vom</strong> 3. März 2012 gegen die Rechnung für Anschlussgebühren<br />

<strong>vom</strong> 28. Februar 2012 eingereichte Einsprache wird abgewiesen.<br />

4. Einsprache Andreas Fankhauser gegen die Berechnung von Anschlussgebühren im Zusammenhang<br />

mit dem Baugesuch Nr. 15 04 08 (Sonnenkollektoren/Photovoltaik auf Flachdach auf<br />

GB <strong>Selzach</strong> Nr. 4013)<br />

Akten<br />

Einsprache <strong>vom</strong> 15.03.2012<br />

Rechnung Nr. 12-000114 <strong>vom</strong> 12.03.2012<br />

Nachweis Gebührenberechnung <strong>vom</strong> 12.03.2012<br />

Ausgangslage<br />

Die Bau- und Werkkommission hatte das von Andreas und Priska Fankhauser eingereichte Baugesuch<br />

Nr. 15 04 08 (Anbau von Sonnenkollektoren/Photovoltaik auf Flachbach auf GB <strong>Selzach</strong> Nr. 4013) bewilligt.<br />

Gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen (Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge<br />

und –gebühren, Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der Einwohnergemeinde<br />

<strong>Selzach</strong>, Anhang zum Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der Einwohnergemeinde<br />

<strong>Selzach</strong>) stellte die Verwaltung am 12. März 2012 Andreas und Priska Fankhauser für die fälligen<br />

Anschlussgebühren eine Rechnung von insgesamt Fr. 2‘346.05 (Wasseranschlussgebühr<br />

Fr. 975.55 und Abwasseranschlussgebühr Fr. 1‘370.50), basierend auf wertvermehrenden Investitionen<br />

von Fr. 63'450.00.<br />

Mit Brief <strong>vom</strong> 15. März 2012 reicht Andreas Fankhauser gegen die Gebührenrechnung Einsprache ein.<br />

Ziel dieser Einsprache sei, eine Diskussion zu eröffnen, ob dieser „alte Zopf“ für Solar-<strong>Selzach</strong> noch<br />

zweckmässig ist oder ob man gemeinsam im Dialog zur Einsicht kommen kann, dass im speziellen Fall<br />

E:\Archiv\cb\1\422\GR Protokoll 36 <strong>vom</strong> <strong>22.03.2012</strong>.doc

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