Sitzung vom 22.03.2012 - Selzach
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Erwägungen<br />
Die Berechnung der bestrittenen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser stützt sich auf § 7, Absatz<br />
2 und § 11, Absatz 2 des Reglements über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren. Wesentlich<br />
ist dabei die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um mehr als 5 %. Gemäss Einschätzungsergebnis<br />
<strong>vom</strong> 28. Juli 2005 belief sich damals der Neuwert des Gebäudes auf Fr. 302‘200.00 (bei einem<br />
Index von 120 %; hochgerechnet auf 135 % = Fr. 339‘975.00). Die Differenz zwischen alter und neuer<br />
Versicherungssumme beträgt also Fr. 62‘370.00. Diese Summe entspricht auch dem Hinweis „Wertvermehrende<br />
Investitionen CHF 62‘370.00“ auf dem Versicherungsnachweis <strong>vom</strong> 13. Mai 2011. Die mit der<br />
beanstandeten Rechnung fakturierten Anschlussgebühren sind also richtig berechnet und die Einsprache<br />
ist abzuweisen.<br />
Eintreten wird beschlossen.<br />
Peter Däster: Die Einsprecher stellen sich auf den Standpunkt, der Terrassenanbau habe eine Wertvermehrung<br />
von nur Fr. 31'000.00 zur Folge. Tatsache ist aber, dass die Differenz zwischen alter und<br />
neuer Versicherungssumme Fr. 62'370.00 beträgt. Offensichtlich erfolgten also schon früher die Gebäudeversicherungssumme<br />
erhöhende Anbauten.<br />
Gemeindepräsident Stüdeli: Die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme wirkt kumulativ. Es ist<br />
nicht möglich, in Etappen so zu bauen, dass sich die Gebäudeversicherungssumme um jeweils nicht<br />
mehr als 5 % erhöht, um so die Fälligkeit von Anschlussgebühren zu umgehen.<br />
Peter Brudermann: Ich baue aus bestimmten Gründen in Etappen und bin mir dessen bewusst, dass<br />
ich für sämtliche Bauten Anschlussgebühren bezahlen werden muss.<br />
Einstimmiger Beschluss<br />
Die von Marcel und Tanja Pfister mit Schreiben <strong>vom</strong> 3. März 2012 gegen die Rechnung für Anschlussgebühren<br />
<strong>vom</strong> 28. Februar 2012 eingereichte Einsprache wird abgewiesen.<br />
4. Einsprache Andreas Fankhauser gegen die Berechnung von Anschlussgebühren im Zusammenhang<br />
mit dem Baugesuch Nr. 15 04 08 (Sonnenkollektoren/Photovoltaik auf Flachdach auf<br />
GB <strong>Selzach</strong> Nr. 4013)<br />
Akten<br />
Einsprache <strong>vom</strong> 15.03.2012<br />
Rechnung Nr. 12-000114 <strong>vom</strong> 12.03.2012<br />
Nachweis Gebührenberechnung <strong>vom</strong> 12.03.2012<br />
Ausgangslage<br />
Die Bau- und Werkkommission hatte das von Andreas und Priska Fankhauser eingereichte Baugesuch<br />
Nr. 15 04 08 (Anbau von Sonnenkollektoren/Photovoltaik auf Flachbach auf GB <strong>Selzach</strong> Nr. 4013) bewilligt.<br />
Gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen (Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge<br />
und –gebühren, Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der Einwohnergemeinde<br />
<strong>Selzach</strong>, Anhang zum Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren der Einwohnergemeinde<br />
<strong>Selzach</strong>) stellte die Verwaltung am 12. März 2012 Andreas und Priska Fankhauser für die fälligen<br />
Anschlussgebühren eine Rechnung von insgesamt Fr. 2‘346.05 (Wasseranschlussgebühr<br />
Fr. 975.55 und Abwasseranschlussgebühr Fr. 1‘370.50), basierend auf wertvermehrenden Investitionen<br />
von Fr. 63'450.00.<br />
Mit Brief <strong>vom</strong> 15. März 2012 reicht Andreas Fankhauser gegen die Gebührenrechnung Einsprache ein.<br />
Ziel dieser Einsprache sei, eine Diskussion zu eröffnen, ob dieser „alte Zopf“ für Solar-<strong>Selzach</strong> noch<br />
zweckmässig ist oder ob man gemeinsam im Dialog zur Einsicht kommen kann, dass im speziellen Fall<br />
E:\Archiv\cb\1\422\GR Protokoll 36 <strong>vom</strong> <strong>22.03.2012</strong>.doc