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Sitzung vom 22.03.2012 - Selzach

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In Gutheissung der Beschwerden betreffend Verbindungsweg wird der betreffende Beitragsplan aufgehoben.<br />

Die Akten gehen zurück an die Einwohnergemeinde zwecks Ausarbeitung neuer Beitragspläne.<br />

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 7 betreffend Reduktion der beitragspflichtigen Fläche seines<br />

Grundstücks resp. der Ziehung einer Winkelhalbierenden wird abgewiesen.<br />

Gegen die Ziffern 3, 4, und 6 des Urteil der Schätzungskommission <strong>vom</strong> 19. November 2009 reichte der<br />

Gemeinderat beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde<br />

mit Urteil <strong>vom</strong> 14. April 2010 ab.<br />

Gemäss Urteil der Schätzungskommission wurde ein neuer provisorischer Beitragsplan „Neubau Oberer<br />

Weingartenweg/Ausbau Verbindungsweg“ ausgearbeitet. Den davon betroffenen Grundeigentümern<br />

wurde das zusätzliche Betreffnis am 4. Februar 2010 eröffnet.<br />

Gegen das obgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts reichte die Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> beim<br />

Bundesgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und<br />

der Beitragssatz für den Ausbau des Weissensteinwegs auf 100 % sowie die Ausnützungsziffer der Parzelle<br />

Nr. 3312 auf 0.4 festzusetzen.<br />

Mit Urteil <strong>vom</strong> 22. August 2011 weist das Bundesgericht die Beschwerde der Einwohnergemeinde<br />

<strong>Selzach</strong> mit zusammengefasst folgender Begründung ab:<br />

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Nicht beanstandete Teile des durch Verfügung oder einen Plan bestimmten Rechtsverhältnisses gehören<br />

nicht zum Streitgegenstand.<br />

Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass materiell lediglich eine Teilaufhebung vorliegt, gilt das<br />

kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt, so dass die mit dieser Bestätigung beschwerte Partei ihr eigenes<br />

Rechtsmittel nicht zur Ungunsten der Gegenpartei zurückziehen kann.<br />

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern es willkürlich sein soll, diese für das Bundesrecht<br />

entwickelten Grundsätze auch hier im streitigen Beitragsverfahren anzuwenden, zumal das solothurnische<br />

Recht keine ausdrückliche Regelung dieser Fragen enthält.<br />

Beitragspläne regeln die Rechtsverhältnisse mit einer Vielzahl von Grundeigentümern, die unterschiedlich<br />

sein können, insbesondere wenn lediglich einzelne von ihnen Rechtsmittel ergreifen.<br />

Ein einmal aufgestellter Beitragsplan soll möglichst nicht abgeändert werden. Es ist deshalb nicht<br />

willkürlich, im Falle einer Rückweisung die von keiner Seite angefochtenen Teile eines Beitragsplans<br />

als rechtskräftig zu erachten.<br />

Unwesentlich sei auch, ob der <strong>vom</strong> Gemeinderat 2006 beschlossene Beitragssatz von 50 % fälschlicherweise<br />

erfolgt sei (weil die betroffenen Grundeigentümer noch keine Beiträge an den Strassenbau<br />

geleistet hätten). Auch unrichtige Verfügungen können nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen<br />

werden, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts dasjenige<br />

am Vertrauensschutz überwiegt.<br />

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der im Jahre 2006 rechtskräftig festgesetzten Punkte sind<br />

demnach nicht erfüllt.<br />

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.<br />

Mit dem Urteil des Bundesgerichts sind nun alle fraglichen Beitragspläne in Rechtskraft erwachsen. Die<br />

Verwaltungskommission hat an der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 8. März 2012 nach dem Urteil des Bundesgerichts zum<br />

Beitragsplan „Ausbau Weissensteinweg“ wie folgt Stellung genommen:<br />

Das Verwaltungsgericht gab mit Verfügungen <strong>vom</strong> 24. Februar 2010 und 4. März 2010 den weiteren<br />

Grundeigentümern, die am Verfahren vor der Schätzungskommission teilgenommen hatten Gelegenheit,<br />

sich am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Sportschützen Helvetia, Markus<br />

und Elsbeth Schilli, Heinz Besançon sowie der Verein Passionsspielhaus <strong>Selzach</strong> verzichteten auf<br />

eine Teilnahme am Verfahren. Das Urteil des Bundesgerichts <strong>vom</strong> 22. August 2011 betrifft nach Aussage<br />

von Rechtsanwalt Walter Keller (welcher im Auftrag der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> die Beschwerde<br />

an das Bundsgericht verfasst hatte) somit diese Grundeigentümer nicht und die Gemeinde hat die<br />

Möglichkeit, von diesen Grundeigentümern Beiträge von 100 % einzufordern. Allerdings ist zu bedenken,<br />

dass die Beitragspflichtigen in guten Treuen davon ausgehen durften, dass sie wie in den Entscheiden<br />

der beiden Vorinstanzen Schätzungskommission und Verwaltungsgericht eingebunden bleiben. Zudem<br />

E:\Archiv\cb\1\422\GR Protokoll 36 <strong>vom</strong> <strong>22.03.2012</strong>.doc

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