Sitzung vom 22.03.2012 - Selzach
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In Gutheissung der Beschwerden betreffend Verbindungsweg wird der betreffende Beitragsplan aufgehoben.<br />
Die Akten gehen zurück an die Einwohnergemeinde zwecks Ausarbeitung neuer Beitragspläne.<br />
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 7 betreffend Reduktion der beitragspflichtigen Fläche seines<br />
Grundstücks resp. der Ziehung einer Winkelhalbierenden wird abgewiesen.<br />
Gegen die Ziffern 3, 4, und 6 des Urteil der Schätzungskommission <strong>vom</strong> 19. November 2009 reichte der<br />
Gemeinderat beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde<br />
mit Urteil <strong>vom</strong> 14. April 2010 ab.<br />
Gemäss Urteil der Schätzungskommission wurde ein neuer provisorischer Beitragsplan „Neubau Oberer<br />
Weingartenweg/Ausbau Verbindungsweg“ ausgearbeitet. Den davon betroffenen Grundeigentümern<br />
wurde das zusätzliche Betreffnis am 4. Februar 2010 eröffnet.<br />
Gegen das obgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts reichte die Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> beim<br />
Bundesgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und<br />
der Beitragssatz für den Ausbau des Weissensteinwegs auf 100 % sowie die Ausnützungsziffer der Parzelle<br />
Nr. 3312 auf 0.4 festzusetzen.<br />
Mit Urteil <strong>vom</strong> 22. August 2011 weist das Bundesgericht die Beschwerde der Einwohnergemeinde<br />
<strong>Selzach</strong> mit zusammengefasst folgender Begründung ab:<br />
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Nicht beanstandete Teile des durch Verfügung oder einen Plan bestimmten Rechtsverhältnisses gehören<br />
nicht zum Streitgegenstand.<br />
Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass materiell lediglich eine Teilaufhebung vorliegt, gilt das<br />
kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt, so dass die mit dieser Bestätigung beschwerte Partei ihr eigenes<br />
Rechtsmittel nicht zur Ungunsten der Gegenpartei zurückziehen kann.<br />
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern es willkürlich sein soll, diese für das Bundesrecht<br />
entwickelten Grundsätze auch hier im streitigen Beitragsverfahren anzuwenden, zumal das solothurnische<br />
Recht keine ausdrückliche Regelung dieser Fragen enthält.<br />
Beitragspläne regeln die Rechtsverhältnisse mit einer Vielzahl von Grundeigentümern, die unterschiedlich<br />
sein können, insbesondere wenn lediglich einzelne von ihnen Rechtsmittel ergreifen.<br />
Ein einmal aufgestellter Beitragsplan soll möglichst nicht abgeändert werden. Es ist deshalb nicht<br />
willkürlich, im Falle einer Rückweisung die von keiner Seite angefochtenen Teile eines Beitragsplans<br />
als rechtskräftig zu erachten.<br />
Unwesentlich sei auch, ob der <strong>vom</strong> Gemeinderat 2006 beschlossene Beitragssatz von 50 % fälschlicherweise<br />
erfolgt sei (weil die betroffenen Grundeigentümer noch keine Beiträge an den Strassenbau<br />
geleistet hätten). Auch unrichtige Verfügungen können nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen<br />
werden, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts dasjenige<br />
am Vertrauensschutz überwiegt.<br />
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der im Jahre 2006 rechtskräftig festgesetzten Punkte sind<br />
demnach nicht erfüllt.<br />
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.<br />
Mit dem Urteil des Bundesgerichts sind nun alle fraglichen Beitragspläne in Rechtskraft erwachsen. Die<br />
Verwaltungskommission hat an der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 8. März 2012 nach dem Urteil des Bundesgerichts zum<br />
Beitragsplan „Ausbau Weissensteinweg“ wie folgt Stellung genommen:<br />
Das Verwaltungsgericht gab mit Verfügungen <strong>vom</strong> 24. Februar 2010 und 4. März 2010 den weiteren<br />
Grundeigentümern, die am Verfahren vor der Schätzungskommission teilgenommen hatten Gelegenheit,<br />
sich am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Sportschützen Helvetia, Markus<br />
und Elsbeth Schilli, Heinz Besançon sowie der Verein Passionsspielhaus <strong>Selzach</strong> verzichteten auf<br />
eine Teilnahme am Verfahren. Das Urteil des Bundesgerichts <strong>vom</strong> 22. August 2011 betrifft nach Aussage<br />
von Rechtsanwalt Walter Keller (welcher im Auftrag der Einwohnergemeinde <strong>Selzach</strong> die Beschwerde<br />
an das Bundsgericht verfasst hatte) somit diese Grundeigentümer nicht und die Gemeinde hat die<br />
Möglichkeit, von diesen Grundeigentümern Beiträge von 100 % einzufordern. Allerdings ist zu bedenken,<br />
dass die Beitragspflichtigen in guten Treuen davon ausgehen durften, dass sie wie in den Entscheiden<br />
der beiden Vorinstanzen Schätzungskommission und Verwaltungsgericht eingebunden bleiben. Zudem<br />
E:\Archiv\cb\1\422\GR Protokoll 36 <strong>vom</strong> <strong>22.03.2012</strong>.doc