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„Leistungsvereinbarung zwischen Gruppe und ... - IG Metall

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• die Leistungsgewandelten unter dem Druck stehen, über ihre<br />

Leistungsgrenzen hinauszugehen, weil sie sonst ihrem Kollegen „auf der<br />

Tasche liegen“,<br />

• in den <strong>Gruppe</strong>n angesichts von erhöhtem Leistungsdruck einerseits <strong>und</strong> ggf.<br />

neuen Verdienstchancen andererseits eine Tendenz zur Abwertung,<br />

Ausgrenzung <strong>und</strong> „Abschiebung“ von leistungsgewandelten Kollegen entsteht.<br />

5.4 Entlohnungsgr<strong>und</strong>satz<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für angemessene Regelungen zur<br />

Leistungsvereinbarung <strong>zwischen</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>und</strong> Vorgesetztem ist die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Klärung, dass es sich dabei zunächst einmal um mitbestimmungspflichtige<br />

Leistungsentlohnung handelt. Eine weitere Voraussetzung ist eine eindeutige,<br />

nachvollziehbare Abgrenzung der einzelnen Entlohnungsgruppen. Das ist nötig,<br />

um Spannungen <strong>und</strong> Konflikte um etwaige Eingruppierungsunterschiede in <strong>und</strong><br />

<strong>zwischen</strong> den <strong>Gruppe</strong>n zu vermeiden.<br />

5.5 Tarifvertragliche Regelungen<br />

Es ist durch den Rahmentarifvertrag (ERA) geklärt, dass es sich bei der<br />

Leistungsvereinbarung <strong>zwischen</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>und</strong> Vorgesetztem um ein<br />

mitbestimmungspflichtiges Leistungsentgelt handelt. Die Seminarteilnehmer<br />

betonten darüber hinaus die Bedeutung tariflicher Regelungen, die den Abschluss<br />

einer einschlägigen Rahmenbetriebsvereinbarung zur Voraussetzung für das<br />

Zustandekommen solcher Leistungsvereinbarungen machen.<br />

(siehe hierzu auch die Punkte 3.6. <strong>und</strong> 3.8.)<br />

5.6 BR-Mitsprache<br />

Es muss auf jeden Fall ein Reklamationsverfahren unter voller Mitbestimmung des<br />

BR (paritätische Kommission) geben.<br />

Nach Möglichkeit sollte der BR ein Initiativrecht zur Überprüfung von aus seiner<br />

Sicht unangemessenen Leistungsvereinbarungen haben. Die Mitbestimmung des<br />

BR sollte sich zunächst einmal auf jede einzelne Leistungsvereinbarung<br />

erstrecken, d. h. es sollte nach Möglichkeit keine Verhandlungen ohne Mitwirkung<br />

des BR <strong>und</strong> keine gültige Vereinbarung ohne Abzeichnen durch den BR geben.<br />

Dort, wo der BR seine Mitbestimmungsrechte teilweise auf die <strong>Gruppe</strong> übertragen<br />

will, sollte das im Delegationsverfahren gem. § 28a Betr. VG auf der Basis der dort<br />

geforderten Rahmenvereinbarung erfolgen. Eine solche Delegation sollte jederzeit<br />

rückholbar gestaltet werden, <strong>und</strong> zwar nicht nur zur Wahrnehmung der BR-<br />

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