„Leistungsvereinbarung zwischen Gruppe und ... - IG Metall
„Leistungsvereinbarung zwischen Gruppe und ... - IG Metall
„Leistungsvereinbarung zwischen Gruppe und ... - IG Metall
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
• die Leistungsgewandelten unter dem Druck stehen, über ihre<br />
Leistungsgrenzen hinauszugehen, weil sie sonst ihrem Kollegen „auf der<br />
Tasche liegen“,<br />
• in den <strong>Gruppe</strong>n angesichts von erhöhtem Leistungsdruck einerseits <strong>und</strong> ggf.<br />
neuen Verdienstchancen andererseits eine Tendenz zur Abwertung,<br />
Ausgrenzung <strong>und</strong> „Abschiebung“ von leistungsgewandelten Kollegen entsteht.<br />
5.4 Entlohnungsgr<strong>und</strong>satz<br />
Eine wesentliche Voraussetzung für angemessene Regelungen zur<br />
Leistungsvereinbarung <strong>zwischen</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>und</strong> Vorgesetztem ist die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Klärung, dass es sich dabei zunächst einmal um mitbestimmungspflichtige<br />
Leistungsentlohnung handelt. Eine weitere Voraussetzung ist eine eindeutige,<br />
nachvollziehbare Abgrenzung der einzelnen Entlohnungsgruppen. Das ist nötig,<br />
um Spannungen <strong>und</strong> Konflikte um etwaige Eingruppierungsunterschiede in <strong>und</strong><br />
<strong>zwischen</strong> den <strong>Gruppe</strong>n zu vermeiden.<br />
5.5 Tarifvertragliche Regelungen<br />
Es ist durch den Rahmentarifvertrag (ERA) geklärt, dass es sich bei der<br />
Leistungsvereinbarung <strong>zwischen</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>und</strong> Vorgesetztem um ein<br />
mitbestimmungspflichtiges Leistungsentgelt handelt. Die Seminarteilnehmer<br />
betonten darüber hinaus die Bedeutung tariflicher Regelungen, die den Abschluss<br />
einer einschlägigen Rahmenbetriebsvereinbarung zur Voraussetzung für das<br />
Zustandekommen solcher Leistungsvereinbarungen machen.<br />
(siehe hierzu auch die Punkte 3.6. <strong>und</strong> 3.8.)<br />
5.6 BR-Mitsprache<br />
Es muss auf jeden Fall ein Reklamationsverfahren unter voller Mitbestimmung des<br />
BR (paritätische Kommission) geben.<br />
Nach Möglichkeit sollte der BR ein Initiativrecht zur Überprüfung von aus seiner<br />
Sicht unangemessenen Leistungsvereinbarungen haben. Die Mitbestimmung des<br />
BR sollte sich zunächst einmal auf jede einzelne Leistungsvereinbarung<br />
erstrecken, d. h. es sollte nach Möglichkeit keine Verhandlungen ohne Mitwirkung<br />
des BR <strong>und</strong> keine gültige Vereinbarung ohne Abzeichnen durch den BR geben.<br />
Dort, wo der BR seine Mitbestimmungsrechte teilweise auf die <strong>Gruppe</strong> übertragen<br />
will, sollte das im Delegationsverfahren gem. § 28a Betr. VG auf der Basis der dort<br />
geforderten Rahmenvereinbarung erfolgen. Eine solche Delegation sollte jederzeit<br />
rückholbar gestaltet werden, <strong>und</strong> zwar nicht nur zur Wahrnehmung der BR-<br />
12