dazugehörigen Schriftstücke. Im Zweifelsfall erfolgt die Maßnahme bzw. Unterzeichnung durch den/die sachlich zuständige/n Vizerektor/Vizerektorin bzw. den/die Rektor/Rektorin. STAND: ZUSAMMENFASSUNG ÄNDERUNGEN 2011-2012/ IN DER FASSUNG 11. APRIL 2013 5
3. <strong>Richtlinien</strong> für Leiterinnen <strong>und</strong> Leiter <strong>der</strong> Institute 3.1. Allgemeine Richtlinie des Rektorates für Institutsleiterinnen <strong>und</strong> Institutsleiter Mit <strong>der</strong> Bestellung zur Leiterin bzw. zum Leiter eines Institutes <strong>der</strong> <strong>TU</strong> <strong>Graz</strong> ist die Vollmacht zu den nachfolgend aufgelisteten Aufgaben namens <strong>der</strong> Technischen Universität <strong>Graz</strong> <strong>und</strong> zum Abschluss aller damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte, sowie auch die Verfügungsmacht über die dem Institut zur Verfügung gestellten Mittel verb<strong>und</strong>en. Die konkreten Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>der</strong> Leiterin bzw. des Leiters sind insbeson<strong>der</strong>e: • Ordnungsgemäße Führung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte <strong>und</strong> Vertretung des Institutes; • Organisatorische Leitung <strong>und</strong> Koordination <strong>der</strong> Lehr- <strong>und</strong> Forschungstätigkeit des Institutes sowie Mitwirkung bei Verwaltungs- <strong>und</strong> Evaluierungsmaßnahmen; • Sicherung <strong>und</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Qualität von Forschungs- <strong>und</strong> Lehretätigkeiten auf Institutsebene; • Mitarbeiterführung, Wahrnehmung <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong> bzw. des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal sowie Wahrnehmung <strong>der</strong> Arbeitgeberfunktion im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1 <strong>und</strong> Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Institutes; • Durchführung <strong>der</strong> Mitarbeiter/Innengespräche zumindest einmal jährlich; • Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen des Institutes; • Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat über den Dekan/die Dekanin; • Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, <strong>der</strong> Geld- <strong>und</strong> Sachmittel sowie <strong>der</strong> Räume nach Maßgabe <strong>der</strong> erfolgten Ziel- <strong>und</strong> Leistungsvereinbarungen; • Die Berechtigung, einzelnen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern des Institutes eine Vollmacht zu erteilen, über Teile des Globalbudgets des Institutes (kleine Bevollmächtigung bis € 20.000,-- p.a.) namens <strong>der</strong> <strong>TU</strong> <strong>Graz</strong> zu verfügen; • Die Verpflichtung, dem Rektorat zumindest eine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter aus dem Kreis <strong>der</strong> wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter vorzuschlagen; • Die rechtzeitige bzw. unmittelbare Information <strong>der</strong> Stellvertreterin/des Stellvertreters über Abwesenheiten, Krankheiten <strong>und</strong> sonstige Verhin<strong>der</strong>ungen; 2 • Die laufende Information <strong>der</strong> Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters über das Tagesgeschäft <strong>und</strong> die periodische Information über die strategische Ausrichtung des Institutes; • Zur Wahrung des 4-Augenprinzips können Auszahlungen an die eigene Person (wie z.B. Prämien, Kostenersätze, udgl.) ausschließlich nach <strong>der</strong> Gegenzeichnung durch den Dekan/die Dekanin („im Auftrag des Rektors/<strong>der</strong> Rektorin“) erfolgen; • Alle Anträge <strong>der</strong> Institutsleiterin/des Institutsleiters (wie z.B. Personal- <strong>und</strong> Budgetanträge o<strong>der</strong> persönliche Anträge wie z.B. Urlaubs-, Freistellungs- o<strong>der</strong> Reiseanträge, udgl.) sind dem Dekan/<strong>der</strong> Dekanin zu übermitteln. 1 Der Arbeitgeber ist gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, für die Sicherheit <strong>und</strong> den Ges<strong>und</strong>heitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Sofern <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht selbst im notwendigen Umfang an <strong>der</strong> Arbeitsstätte anwesend ist, muss er geeignete Personen beauftragen, die auf die Durchführung <strong>und</strong> Einhaltung <strong>der</strong> notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben. Die Leiterin bzw. <strong>der</strong> Leiter eines Institutes ist daher im Rahmen ihrer/seiner Bestellung verpflichtet, im Bereich des Institutes für die Einhaltung <strong>der</strong> Arbeitssicherheit im Sinne des ASchG zu sorgen <strong>und</strong> hat insbeson<strong>der</strong>e im Laborbereich eine Gefahrenermittlung <strong>und</strong> –beurteilung vorzunehmen <strong>und</strong> gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen. Dazu zählt unter an<strong>der</strong>em die Aufklärung <strong>der</strong> Mitarbeiter/innen <strong>und</strong> Student/innen über die Gefahren im Laborbereich <strong>und</strong> die Festlegung einer verbindlichen Laborordnung, welche im Labor aufzuhängen <strong>und</strong> sämtlichen im Labor tätigen Personen zur Kenntnis zu bringen ist. Darüber hinaus hat die Leiterin bzw. <strong>der</strong> Leiter eines Institutes die Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. <strong>der</strong> §§ 110 <strong>und</strong> 111 UG über die Son<strong>der</strong>regelungen zur Arbeitszeit <strong>und</strong> Arbeitsruhe für das wissenschaftliche <strong>und</strong> allgemeine Universitätspersonal am Institut zu gewährleisten. 2 Unter gerechtfertigten Abwesenheiten versteht man: Gemeldete Freistellungen, Genehmigte Dienstreisen, Genehmigte Erholungs- <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>urlaube, Krankenstände. Nebenbeschäftigungen sind meldepflichtig <strong>und</strong> können nötigenfalls untersagt werden.. STAND: ZUSAMMENFASSUNG ÄNDERUNGEN 2011-2012/ IN DER FASSUNG 11. APRIL 2013 6