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„Rund um die Bergstadt Sayda“ (CSP) am Sonnabend, 28.08.2010

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Saydaer Amts- und Heimatblatt . 08 - 2010 Tindertagespflege/Historisches Seite 15<br />

Betreuung von Kindern als Tagespflegeperson<br />

Der Stadtrat Sayda stimmte in seiner letzten Sitzung einer man auch den Begriff einer Kindertagespflegestelle.<br />

Erhöhung der Krippenplätze in der Kindertagesstätte Kindertagespflege innerhalb des Elternhauses/ Private<br />

„Bahnhofsspatzen“ zu. D<strong>am</strong>it wird deutlich, dass es einen Kindertagespflege<br />

zune hmen den Beda rf im Krip penb erei ch gibt . Es ist Um <strong>die</strong>se Form von Kindertagespflege handelt es sich, wenn das<br />

festzustellen, dass viele junge Muttis gewillt sind, relativ schnell Kind oder mehrere Kinder derselben Eltern im eigenen<br />

wieder an den Arbeitsplatz zurück zu kehren. Diese Entwicklung Elternhaus betreut werden. Im Regelfall entsteht hier eine<br />

wird sich weiter verstärken, z<strong>um</strong>al es politischer Wille ist, einen weisungsabhängige Bindung der Tagespflegeperson an <strong>die</strong><br />

Rechtsanspruch auch für <strong>die</strong>ses Kindesalter festzuschreiben. Eltern des zu betreuenden Kindes im Sinne eines<br />

Allerdings wird das ohne zusätzliche Mittel für <strong>die</strong> Kommune Arbeitsverhältnisses.<br />

geschehen, <strong>die</strong> auch bei freien Trägern enorme Mittel dafür Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson<br />

aufzubringen hat. Zur Entlastung der Ges<strong>am</strong>tsituation ist es seit Eine weitere Form von Kindertagespflege stellt <strong>die</strong> Betreuung<br />

gera<strong>um</strong>er Zeit auch möglich Kinder in der Tagespflege betreuen von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson in dem in § 43<br />

zu lassen. Dazu muss es in der Gemeinde <strong>die</strong>se Möglichkeit Abs. 1 SGB VIII beschriebenen Umfang dar.<br />

geben und <strong>die</strong>se Form der Betreuung muss im Bedarfsplan der Für <strong>die</strong>se Art der Betreuung ist eine Erlaubnis durch das<br />

Gemeinde aufgenommen sein. Auch in Sayda würde <strong>die</strong>s zuständige Jugend<strong>am</strong>t erforderlich.<br />

ausdrücklich begrüßt und unterstützt werden. Interessenten Kindertagespflege in anderen geeigneten Rä<strong>um</strong>en<br />

können sich jederzeit an das Haupt<strong>am</strong>t der Stadtverwaltung Als dritte Form von Kindertagespflege ist im Freistaat Sachsen<br />

Sayda wenden. Einen ersten Einblick gibt der Auszug aus einer <strong>die</strong> Betreuung von Kindern in sogenannten anderen geeigneten<br />

entsprechenden Publikation. Rä<strong>um</strong>en vorgesehen. (Dies kann u.a. der Fall bei betriebsnahen<br />

Empfehlung des Landesjugend<strong>am</strong>tes Sachsen<br />

Kindertagespflegestellen sein.) Hierbei bedarf es nach § 1 Abs. 6<br />

SächsKitaG der Zustimmung der Gemeinde und einer Erlaubnis<br />

zu Leistungen der Jugendhilfe in Form durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.<br />

von Kindertagespflege<br />

2.3 Rechtsgrundlagen von Kindertagespflege<br />

- Auszug - Jede Form von Kindertagespflege findet ihre rechtliche<br />

2.1 Begriff Grundlage in den bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 22 ff, 43<br />

Die Kindertagespflege ist neben den Kindertageseinrichtungen SGB VIII.<br />

ein gleichrangiges Angebot innerhalb eines qualifizierten, Der Freistaat Sachsen hat darüber hinaus von der ihm für <strong>die</strong>sen<br />

vielfältigen und integrierten Systems der Erziehung, Bildung Bereich zustehenden Gesetzeskompetenz Gebrauch gemacht<br />

und Betreuung von Kindern. und <strong>die</strong> Kindertagespflege im SächsKitaG sowie im LJHG unter<br />

Beide Angebote unterscheiden sich wesentlich dem Charakter Bezugnahme auf das SGB VIII <strong>um</strong>fassend landesgesetzlich<br />

nach. Eckpunkte, <strong>die</strong> den besonderen Charakter der geregelt.<br />

Kindertagespflege ausmachen sind f<strong>am</strong>iliennahe Betreuung, 2.3.1 Kindertagespflege als Angebot der Gemeinde nach § 3<br />

kleine Gruppen mit bis zu maximal fünf Kindern sowie eine Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern<br />

hohe Stabilität der Bezugsperson. Letzteres ist besonders für in Tageseinrichtungen (SächsKitaG)<br />

Kinder unter drei Jahren ein wertvoller Aspekt. Im Freistaat Sachsen wird der bedarfsgerechte Ausbau der<br />

Kindertagespflege bietet insbesondere eine enge Verbindung zur Kindertagespflege in der Hauptsache auf der Grundlage des<br />

f<strong>am</strong>iliennahen Erfahrungswelt über <strong>die</strong> direkte Anbindung z<strong>um</strong> SächsKitaG durch <strong>die</strong> Gemeinden <strong>um</strong>gesetzt und auch für <strong>die</strong><br />

Haushalt, zur F<strong>am</strong>ilie und deren Umfeld. Zukunft weiter angestrebt. Die Kindertagespflege nach dem<br />

SächsKitaG beinhaltet <strong>die</strong> landesrechtliche Untersetzung der<br />

2.2 Angebotsformen bundesrechtlichen Vorgaben im SGB VIII.<br />

Kindertagespflege ist <strong>die</strong> regelmäßige Betreuung von Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsKitaG handelt es sich <strong>um</strong> ein<br />

gleichzeitig maximal fünf Kindern innerhalb oder außerhalb gleichrangiges Alternativangebot zu Bildung, Erziehung und<br />

ihres Elternhauses durch eine Tagespflegeperson. Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen vorrangig<br />

Im Freistaat Sachsen wurde in § 1 Abs. 6 SächsKitaG verankert, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.<br />

dass sie auch in anderen kindgerechten Rä<strong>um</strong>en ausgeübt Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsKitaG<br />

werden kann. kann <strong>die</strong> Gemeinde Kindertagespflege auch bis z<strong>um</strong><br />

Es sind drei Formen zu unterscheiden: Kindertagespflege Schuleintritt anbieten.<br />

innerhalb des Elternhauses, Kindertagespflege im Haushalt der Es ist keine Kindertagespflege als Alternativangebot z<strong>um</strong> Hort<br />

Tagespflegeperson und Kindertagespflege in anderen vorgesehen.<br />

geeigneten Rä<strong>um</strong>en. Für <strong>die</strong> letzten beiden Formen verwendet<br />

Interessantes in alten Akten des Stadtarchivs gefunden<br />

Akte II I 83 Vorlagen zu den Verhandlungen der Stadtverordneten zu Saida aus dem Jahre 1853<br />

In der Sitzung des Stadtrates <strong>am</strong> 18. Mai 1853 fasste man den drei Fenster von ¾ Ellen Höhe, mit einem eisernen Gitter<br />

Beschluss des Einbaus einer Totenhalle in das Totengräberhaus. versehen, angebracht werden.<br />

Im Vorfeld holte man <strong>die</strong> Genehmigung des Königlichen b., Der Fußboden soll mit Ziegeln oder Bruchsteinen gepflastert,<br />

Bezirksarztes Dr. Pfaff für <strong>die</strong>ses Projekt ein. Folgende <strong>die</strong> Decke berohrt und nebst Wänden gut abgeputzt und geweißt<br />

Bestimmungen mussten in <strong>die</strong> Planung mit einbezogen werden werden.<br />

und k<strong>am</strong>en zur Diskussion. So ist folgendes zu lesen: c., Es soll ein Türstock aus Werkstücken gesetzt, <strong>die</strong><br />

„a., Die Eingangstüre in <strong>die</strong> Todtenhalle soll, wie von dem Fensterbänke aber gemauert oder dazu alte Leichensteine<br />

Herrn Bezirksarzte bestimmt worden, auf der Stadt zugekehrten verwendet werden.<br />

Seite, auf den beiden anderen ins Freie gehenden Seiten sollen (Fortsetzung auf Seite 16)

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