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Stiftungen als Instrument der ... - MSM Group AG

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Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />

optiert werden. Damit ist es möglich, Betriebsvermögen steuerschonend auf eine Familienstiftung<br />

zu übertragen 14 .<br />

Eine große finanzielle Belastung kann die Erbersatzsteuer darstellen, die alle 30 Jahre bei<br />

Familienstiftungen erhoben wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei wird ein Erbgang auf<br />

zwei Steuerpflichtige <strong>der</strong> Steuerklasse I fingiert, d.h. es werden zwei Freibeträge in Höhe<br />

von jeweils EUR 400.000 gewährt und die Steuer wird nach dem Prozentsatz <strong>der</strong> Steuerklasse<br />

I berechnet, <strong>der</strong> für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (vgl. §<br />

15 Abs. 2 ErbStG). Der Verschonungsabschlag gemäß §§ 13a und 13b ErbStG für begünstigtes<br />

Vermögen wird auch bei <strong>der</strong> Erbersatzsteuer gewährt (vgl. § 13a Abs. 9 ErbStG).<br />

Eine jährliche Teilzahlung über 30 Jahre ist möglich, dabei wird ein Zinssatz von 5,5%<br />

zugrunde gelegt (vgl. § 24 ErbStG). Es ist möglich, in <strong>der</strong> Satzung zu regeln, dass die Familienstiftung<br />

vor Entstehen <strong>der</strong> Erbersatzsteuer in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt<br />

wird.<br />

4.2 laufende Besteuerung<br />

4.2.1 Gemeinnützige Stiftung<br />

4.2.1.1 Besteuerung <strong>der</strong> Stiftung<br />

Die gemeinnützige Stiftung hat vier Sphären, in denen sie Einkünfte erzielen kann. Dies<br />

sind:<br />

<strong>der</strong> ideelle Bereich,<br />

die Vermögensverwaltung,<br />

<strong>der</strong> Zweckbetrieb,<br />

<strong>der</strong> wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.<br />

Die gemeinnützige Stiftung ist grundsätzlich von <strong>der</strong> Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

befreit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG). Eine Steuerpflicht ergibt sich nur,<br />

wenn die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und hier auch nur,<br />

14<br />

Mit Beschluss vom 5. 10. 2011 hat <strong>der</strong> BFH klargestellt, dass er die Steuerverschonung nach §§ 13a , 13 b<br />

ErbStG für verfassungsrechtlich problematisch hält, soweit durch Gestaltung Sachverhalte begünstigt würden,<br />

<strong>der</strong>en Verschonung nicht sachgerecht sei. Das BVerfG hatte zuvor drei Verfassungsbeschwerden <strong>als</strong><br />

unzulässig zurückgewiesen. Damit ist die Frage zur Zeit materiell-rechtlich offen, könnte aber politisch nach<br />

<strong>der</strong> Bundestagswahl in 2013 eine Korrektur erfahren und wesentlich erschwert werden.<br />

10

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