Stiftungen als Instrument der ... - MSM Group AG
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<strong>Stiftungen</strong> <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
Sibylle Brodkorb<br />
1 Einleitung<br />
2 Rechtssubjekt Stiftung<br />
2.1 Grundsätzliches<br />
2.2 Stiftungszweck<br />
2.3 Stiftungsvermögen<br />
2.4 Stiftungsorgane<br />
2.5 Stiftungsaufsicht<br />
3 Gestaltungsoptionen für unternehmensverbundene <strong>Stiftungen</strong><br />
3.1 Unternehmensträgerstiftung und Beteiligungsträgerstiftung<br />
3.2 Doppelstiftung<br />
3.3 Stiftung & Co. KG<br />
4 Steuerliche Auswirkungen<br />
4.1 Stiftungserrichtung<br />
4.1.1 Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung<br />
4.1.2 Errichtung einer Familienstiftung<br />
4.2 Laufende Besteuerung<br />
4.2.1 gemeinnützige Stiftung<br />
4.2.1.1 Besteuerung <strong>der</strong> Stiftung<br />
4.2.1.2 Besteuerung <strong>der</strong> Destinatäre<br />
4.2.2 Familienstiftung<br />
4.2.2.1 Besteuerung <strong>der</strong> Stiftung<br />
4.2.2.2 Besteuerung <strong>der</strong> Destinatäre<br />
5 Bewertung<br />
5.1 Vorteile einer Stiftungslösung<br />
5.2 Nachteile einer Stiftungslösung<br />
5.3 Einbindung <strong>der</strong> Familie<br />
5.4 Der richtige Zeitpunkt<br />
5.5. Gestaltung <strong>der</strong> Stiftungssatzung<br />
6 Zusammenfassung
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
1 Einleitung<br />
Deutschland erlebt in den letzten Jahren eine ständig steigende Zahl von Stiftungsgründungen.<br />
2011 gab es in Deutschland insgesamt 18.946 <strong>Stiftungen</strong> 1 . Davon üben 96% gemeinnützige<br />
Zwecke aus 2 . Daneben stehen in den nächsten Jahren zahlreiche mittelständische<br />
Unternehmen vor <strong>der</strong> Herausfor<strong>der</strong>ung, ihre Nachfolge regeln zu müssen. Für etwa<br />
die Hälfte von ihnen steht familienintern kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung 3 .<br />
Angesichts dieser Zahlen fragt sich so mancher mittelständische Unternehmer, ob er mithilfe<br />
einer Stiftung sein Nachfolgeproblem lösen kann. Trotz <strong>der</strong> großen Anzahl von <strong>Stiftungen</strong><br />
bestehen große Wissenslücken und f<strong>als</strong>che Vorstellungen darüber, was mit <strong>der</strong><br />
Rechtsform Stiftung erreicht werden kann.<br />
Der vorliegende Beitrag erörtert die Möglichkeit, durch eine Stiftung die Unternehmensnachfolge<br />
zu regeln. Dabei wird zunächst auf die Grundlagen einer Stiftungserrichtung, die<br />
verschiedenen Gestaltungsformen von unternehmensverbundenen <strong>Stiftungen</strong> und die<br />
steuerlichen Auswirkungen eingegangen. Daran anschließend werden Vor- und Nachteile<br />
einer Stiftungslösung und wichtige Fragestellungen erläutert.<br />
Zur Übersichtlichkeit wird nur die rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts einer<br />
näheren Betrachtung unterzogen. Auf eine Darstellung <strong>der</strong> nicht rechtsfähigen Stiftung<br />
(Treuhandstiftung), <strong>der</strong> Stiftung des öffentlichen Rechts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> kirchlichen Stiftung wird<br />
verzichtet.<br />
2 Rechtssubjekt Stiftung<br />
2.1 Grundsätzliches<br />
Gesetzliche Regelungen zur Stiftung des Bürgerliches Rechts finden sich in den §§ 80 bis<br />
88 BGB, in den Regelungen zum Vereinsrecht sowie in den Landesstiftungsgesetzen.<br />
Eine Stiftung ist eine rechtlich eigenständige Vermögensmasse ohne Anteilseigner, die zur<br />
dauerhaften Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewidmet ist. Sie entsteht durch das<br />
Stiftungsgeschäft des Stifters und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.<br />
1 Angaben lt. Bundesverband Deutscher <strong>Stiftungen</strong>, Jahrespressekonferenz am 2.2.2012<br />
2 Vgl. Bundesverband Deutscher <strong>Stiftungen</strong> (Hrsg.), Verzeichnis Deutscher <strong>Stiftungen</strong>, Berlin 2011,<br />
Band 1, S. 108<br />
3 Vgl. IfM Bonn, 2010, IfM-Materialien 191, Informationsasymmetrien in <strong>der</strong> familienexternen Nachfolge<br />
und ihre Überwindung<br />
2
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
Im Stiftungsgeschäft verpflichtet sich <strong>der</strong> Stifter verbindlich und schriftlich, Vermögen zur<br />
Erfüllung eines bestimmten Zwecks zu widmen. Das Stiftungsgeschäft besteht aus <strong>der</strong><br />
Erklärung des Stifters sowie aus <strong>der</strong> Stiftungssatzung. Die Stiftungssatzung muss mindestens<br />
Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Name <strong>der</strong> Stiftung<br />
Sitz <strong>der</strong> Stiftung<br />
Zweck <strong>der</strong> Stiftung<br />
Vermögen <strong>der</strong> Stiftung<br />
Bildung des Vorstandes <strong>der</strong> Stiftung<br />
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.<br />
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz <strong>der</strong> Stiftung. Die zuständige Landesbehörde<br />
hat die Stiftung anzuerkennen, wenn die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das Stiftungsgeschäft<br />
erfüllt sind, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert<br />
erscheint und <strong>der</strong> Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.<br />
Die Stiftung kann zu Lebzeiten o<strong>der</strong> auf den Todesfall errichtet werden. Bei <strong>der</strong> Stiftungserrichtung<br />
zu Lebzeiten erfolgt die Vermögenszuwendung durch den Stifter durch Schenkung,<br />
bei <strong>der</strong> Errichtung von Todes wegen durch Erbeinsetzung, Vermächtnis o<strong>der</strong> Auflage.<br />
Bei <strong>der</strong> Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind die erbrechtlichen Formvorschriften<br />
zu beachten, d.h. das Stiftungsgeschäft muss entwe<strong>der</strong> in handschriftlicher o<strong>der</strong><br />
notariell beurkundeter Form vorliegen und Angaben zu Name, Sitz, Zweck, Vermögen und<br />
Vorstandsbildung enthalten.<br />
2.2 Stiftungszweck<br />
Die Stiftung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden, sofern nicht<br />
dadurch das Gemeinwohl gefährdet wird. Allerdings darf eine Stiftung nicht nur zu dem<br />
Zweck errichtet werden, sich selbst zu för<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu verwalten (sog. Selbstzweckstiftung)<br />
4 . So darf eine Stiftung nicht den alleinigen Zweck haben, ein Unternehmen zu führen<br />
o<strong>der</strong> eine Unternehmensbeteiligung zu verwalten. Der Stiftungszweck darf auch nicht zu<br />
unbestimmt sein, z.B. För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinheit, kann sich aber auf unterschiedliche<br />
Zwecksetzungen erstrecken.<br />
Der Stiftungszweck ist <strong>der</strong> wichtigste Bestandteil <strong>der</strong> Stiftungssatzung, durch den Zweck<br />
erhält die Stiftung ihre Prägung, in ihm verwirklicht sich <strong>der</strong> Stifterwille. Ist die Stiftung<br />
4 Münchener Kommentar BGB/Reuter, 6. Aufl., 2012, vor § 80, Rn. 60<br />
3
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
einmal anerkannt, lässt sich <strong>der</strong> Stiftungszweck auch durch Beschluss des Stiftungsvorstandes<br />
nicht mehr frei än<strong>der</strong>n 5 .<br />
Damit kommt <strong>der</strong> Formulierung des Stiftungszweckes beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Der Zweck<br />
sollte möglichst zukünftige Verän<strong>der</strong>ungen antizipieren und Regelungen vorsehen, die<br />
eine spätere Anpassung des Stiftungszweckes möglich machen.<br />
Der Stiftungszweck muss dauerhaft und nachhaltig erfüllbar sein. Allerdings ist es nicht<br />
notwendig, dass eine Stiftung auf unbestimmte Dauer errichtet wird. Eine Stiftung, die auf<br />
bestimmte Zeit errichtet wird und bei <strong>der</strong> sich das Vermögen langsam verbraucht, wird <strong>als</strong><br />
zulässig angesehen, sofern eine bestimmte Dauerhaftigkeit vorliegt 6 . Der Zweck muss<br />
sofort nach Errichtung erfüllbar sein. Eine Stiftungserrichtung, <strong>der</strong>en Zweckerfüllung erst<br />
in <strong>der</strong> Zukunft vorgesehen ist, ist nicht zulässig.<br />
Die Zwecksetzung kann sowohl dem Gemeinwohl dienen <strong>als</strong> auch privaten Zwecken. So<br />
wird eine Stiftung <strong>als</strong> gemeinnützig anerkannt, wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem,<br />
geistigem o<strong>der</strong> sittlichem Gebiet för<strong>der</strong>t. Die Stiftungszwecke werden in den §§ 52 bis<br />
54 AO beispielhaft aufgeführt. So ist z.B. die För<strong>der</strong>ung von Wissenschaft und Forschung,<br />
Kunst und Kultur, Religion, Jugend- und Altenhilfe, Bildung und Erziehung, Umwelt und<br />
Natur, Sport o<strong>der</strong> Denkm<strong>als</strong>chutz <strong>als</strong> gemeinnützig anerkannt, sofern es seitens <strong>der</strong> Empfänger<br />
keinen Anspruch auf Leistung gibt und <strong>der</strong> Empfängerkreis nicht abgeschlossen ist<br />
(z.B. Belegschaft eines Unternehmens). Die Zweckerfüllung muss ausschließlich, selbstlos<br />
und unmittelbar erfolgen.<br />
Die Stiftung kann aber auch privaten Zwecken dienen wie z.B. <strong>der</strong> Unterstützung einer<br />
o<strong>der</strong> mehrerer Familien. Eine Familienstiftung ist keine beson<strong>der</strong>e Rechtsform, son<strong>der</strong>n<br />
eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts, die zumindest überwiegend dem Interesse einer<br />
o<strong>der</strong> mehrerer bestimmter Familien gewidmet ist 7 . Die Landesstiftungsgesetze setzen zum<br />
Teil sogar eine ausschließliche Widmung im Familieninteresse voraus 8 .<br />
Im Gegensatz zur privatnützigen Stiftung wird bei <strong>der</strong> gemeinnützigen Stiftung sowohl die<br />
Errichtung <strong>als</strong> auch die laufende Besteuerung steuerlich begünstigt 9 .<br />
5 Staudinger/Hüttemann/Rawert , 2011, § 85 Rn. 10 ff<br />
6 Vgl. Münchener Kommentar BGB/Reuter, § 81, Rn. 17 ff<br />
7 Vgl. Münchener Kommentar BGB/Reuter, § 81, Rn. 95, § 2 Abs. 1 hamb. StiftG; § 10 Abs. 1 berl.<br />
StiftG; § 21 Abs. 1 hess. StiftG; § 19 schl.-h. StiftG; § 17 brem. StiftG<br />
8 so z.B. § 13 Abs. 2 bad.-württ. StiftG<br />
9 siehe im einzelnen unter Punkt 3.<br />
4
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
2.3 Stiftungsvermögen<br />
Das Stiftungsvermögen muss geeignet und ausreichend sein, um den Stiftungszweck zu<br />
verwirklichen. Eine genaue Untergrenze für eine Mindestausstattung des Kapit<strong>als</strong>tocks<br />
einer Stiftung existiert nicht. Anerkennungen seitens <strong>der</strong> Stiftungsaufsichtsbehörden werden<br />
aber ab EUR 25.000 bis EUR 50.000 vorgenommen. In den meistens Stiftungsgesetzen<br />
ist vorgeschrieben, dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert<br />
zu erhalten ist. Die För<strong>der</strong>ung des Stiftungszwecks erfolgt aus den Erträgen <strong>der</strong><br />
Stiftung. Wird die Stiftung mit einem nur kleinen Stiftungsvermögen ausgestattet, ist stets<br />
zu fragen, ob aus den Erträgen <strong>der</strong> Stiftung <strong>der</strong> Stiftungszweck auch sinnvoll geför<strong>der</strong>t<br />
werden kann.<br />
Die Stiftung kann mit Stiftungsvermögen jeglicher Art ausgestattet werden, neben Bar- und<br />
Wertpapiervermögen auch mit Gesellschaftsbeteiligungen, Immobilien, For<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong><br />
Rechten. Wichtig ist nur, dass mit dem Vermögen Erträge zu erzielen sind.<br />
Die Erträge einer Stiftung sind, sofern die Stiftung gemeinnützig ist, unmittelbar und zeitnah,<br />
d.h. bis zum Ende des auf den Ertragszufluss folgenden Jahres, für den Stiftungszweck<br />
zu verwenden. Rücklagenbildung ist möglich. Darüber hinaus kann die Stiftung bis zu einem<br />
Drittel ihres Einkommens zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts des<br />
Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verwenden (vgl. § 58 Nr. 5 AO). Nach Auffassung<br />
<strong>der</strong> Finanzverwaltung umfasst <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> nächsten Angehörigen allerdings nur<br />
Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kin<strong>der</strong>, Enkel, Geschwister und Pflegeeltern sowie Pflegekin<strong>der</strong><br />
(vgl. AEAO zu § 58 Nr. 5 AO).<br />
2.4 Stiftungsorgane<br />
Wichtigstes und einzig gesetzlich vorgeschriebenes Organ <strong>der</strong> Stiftung ist <strong>der</strong> Vorstand. Er<br />
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Stifter kann die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> sowie<br />
die Berufungs- und Abberufungsmodalitäten frei regeln. Der Stiftungsvorstand kann<br />
nur aus einer Person bestehen, bei mehrgliedrigen Vorständen sollte die Anzahl im angemessenen<br />
Verhältnis zu den Aufgaben <strong>der</strong> Stiftung stehen. Der Stifter kann ebenfalls die<br />
Amtszeit des Vorstandes frei regeln. So ist eine vier- bis sechsjährige Amtszeit mit <strong>der</strong><br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>wahl durchaus üblich.<br />
Die wichtigsten Aufgaben des Vorstandes sind die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie<br />
die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Dabei gibt es bei <strong>der</strong> Anlage des Stiftungsvermögens<br />
keine verbindlichen Regelungen (so z.B. mündelsichere Anlagen), es sei denn die<br />
Stiftungssatzung trifft diesbezüglich Regelungen. In den Landesstiftungsgesetzen ist vorge-<br />
5
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
sehen, dass das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten ist 10 . Gleichzeitig ist das<br />
Vermögen so anzulegen, dass Erträge erzielt werden. Insofern ergibt sich ein Spannungsfeld<br />
zwischen möglichst risikoarmer und ertragreicher Anlage. Der Stiftungsvorstand entscheidet<br />
frei über die Vermögensanlage. Soweit Vorstandsmitglie<strong>der</strong> ihre Pflichten schuldhaft<br />
verletzen und <strong>der</strong> Stiftung dadurch Schäden entstehen, haften sie unmittelbar mit<br />
ihrem gesamten Vermögen. Zugunsten von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n, die unentgeltlich o<strong>der</strong><br />
gegen eine Vergütung von maximal 500 Euro jährlich tätig sind, ist die Haftung auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
Dem Stifter steht offen, neben dem Stiftungsvorstand noch weitere Organe innerhalb <strong>der</strong><br />
Stiftung vorzusehen wie z.B. einen Verwaltungsrat o<strong>der</strong> Beirat und diesen mit bestimmten<br />
Kontroll-, Genehmigungs-, Überwachungs- o<strong>der</strong> Informationsrechten auszustatten.<br />
2.5 Stiftungsaufsicht<br />
Die Stiftungsaufsicht übt eine Rechtsaufsicht aus. Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehören<br />
die Anerkennung von <strong>Stiftungen</strong> und die Einhaltung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Stiftungssatzung und in den<br />
jeweiligen Landesstiftungsgesetzen festgelegten Regelungen, wie z.B. die Verwirklichung<br />
des Stiftungszweckes und die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Dafür werden ihr in den<br />
Landesstiftungsgesetzen bestimmte Rechte eingeräumt. Sie umfassen Informations- und<br />
Überwachungsrechte, die Beanstandung von Entscheidungen und Maßnahmen sowie <strong>der</strong>en<br />
Aufhebung, die Ersatzvornahme, die Abberufung von Organmitglie<strong>der</strong>n, die Bestellung<br />
von Beauftragten bzw. Sachwaltern, Genehmigungsvorbehalte hinsichtlich Satzungsän<strong>der</strong>ungen,<br />
vereinzelt auch hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte und die Geltendmachung<br />
von Schadensersatzansprüchen 11 .<br />
Bezüglich Familienstiftungen stehen <strong>der</strong> Stiftungsaufsicht nur eingeschränkte Rechte zu.<br />
So beschränkt sich nach den meisten Landesstiftungsgesetzen die Aufsicht lediglich darauf,<br />
die Handlungsfähigkeit und Zusammensetzung <strong>der</strong> Stiftungsorgane zu überwachen und zu<br />
prüfen, dass die Stiftung nicht öffentlichen Interessen zuwi<strong>der</strong>läuft 12 . Eine Überprüfung<br />
<strong>der</strong> Handlungen <strong>der</strong> Stiftungsorgane findet dagegen nicht statt, sofern öffentliche Interessen<br />
nicht verletzt werden. Insofern ist es ratsam, bei Familienstiftung die Kontrolle o<strong>der</strong><br />
Überwachung des Stiftungsvorstandes durch Dritte sicherzustellen.<br />
10 So § 7 Abs. 2 bad.-württ. StiftG; Art. 6 Abs. 2 bay. StiftG; § 3 berl. StiftG; § 7 brem. StiftG; § 4 Abs. 2<br />
hamb. StiftG<br />
11 Vgl. BeckOK BGB/Backert, Ed. 22, 2011, § 80, Rn. 29<br />
12 So § 10 Abs. s berl. StiftG; § 17 hamb. StiftG; §10 Abs. 2 nie<strong>der</strong>s. StiftG; §21 Abs. 2 hess. StiftG<br />
6
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
3 Gestaltungsoptionen für unternehmensverbundene<br />
<strong>Stiftungen</strong><br />
3.1 Unternehmensträgerstiftung und Beteiligungsträgerstiftung<br />
Die Verbindung von Unternehmen und Stiftung lässt sich in zwei Gestaltungsformen klassifizieren.<br />
Bei <strong>der</strong> Unternehmensträgerstiftung betreibt die Stiftung in <strong>der</strong> Rechtsform des<br />
Einzelkaufmanns das Unternehmen selbst. Prominentestes Beispiel dieser direkten Betreibungsform<br />
war die Carl-Zeiss-Stiftung, die allerdings inzwischen in eine Beteiligungsträgerstiftung<br />
umgewandelt wurde.<br />
Bei <strong>der</strong> Beteiligungsträgerstiftung ist die Stiftung <strong>als</strong> Allein- o<strong>der</strong> Mitgesellschafterin am<br />
Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung kann sowohl an einer Kapital- <strong>als</strong> auch an einer<br />
Personengesellschaft bestehen.<br />
Da eine reine Selbstzweckstiftung nicht zulässig ist, darf sich <strong>der</strong> Stiftungszweck nicht<br />
allein auf die Erhaltung und Fortführung des Unternehmens beschränken. Dass die Stiftung<br />
<strong>als</strong> Dotationsquelle eine Unternehmensbeteiligung hält, ist dagegen zulässig, wenn weitere<br />
Stiftungszwecke festgeschrieben sind wie die Unterhaltung einer o<strong>der</strong> mehrerer Familien<br />
o<strong>der</strong> die För<strong>der</strong>ung von gemeinnützigen Zwecken.<br />
3.2 Doppelstiftung<br />
Die Doppelstiftung ist eine Gestaltungsform, in <strong>der</strong> sowohl eine gemeinnützige <strong>als</strong> auch<br />
eine Familienstiftung an dem Unternehmen beteiligt ist. Dabei ist es möglich, die Stimmgewichtung<br />
unterschiedlich zu verteilen o<strong>der</strong> stimmrechtslose Anteile zu bilden. Weiterhin<br />
kann die Gewinnbeteiligung disquotal zu den Anteilen festgelegt werden, d.h. die Gewinnbeteiligung<br />
ist höher bzw. niedriger <strong>als</strong> <strong>der</strong> Anteil an <strong>der</strong> Gesellschaft. Im Folgenden<br />
zur Anschauung ein Modell einer Doppelstiftung:<br />
7
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
3.3 Stiftung & Co. KG<br />
Bei <strong>der</strong> Stiftung & Co. KG wird die Komplementärstellung <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />
durch eine Stiftung eingenommen. Damit überträgt <strong>der</strong> Stifter die Geschäftsführung <strong>der</strong><br />
Gesellschaft auf die Stiftung. Eine Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Stiftung & Co. KG ist die Befreiung von<br />
<strong>der</strong> Mitbestimmung. Im Gegensatz dazu unterliegt sie <strong>der</strong> Publizitätspflicht nach dem<br />
KapCoRiLiG 13 .<br />
4 Steuerliche Auswirkungen<br />
4.1 Stiftungserrichtung<br />
4.1.1 Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung<br />
Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung durch eine Privatperson kann gemäß § 10 b<br />
EStG <strong>als</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass durch die<br />
Stiftung gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>der</strong> §§ 52 – 54 AO geför<strong>der</strong>t werden. Dabei kann<br />
<strong>der</strong> Stifter das gestiftete Vermögen in Höhe von bis zu 20% des einkommensteuerlichen<br />
Gesamtbetrages seiner Einkünfte o<strong>der</strong> in Höhe von 4‰ <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Umsätze und <strong>der</strong><br />
13 Mutter in Gummert/Personengesellschaftsrecht, 1. Aufl., 2005, Rn. 149<br />
8
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
im betreffenden Kalen<strong>der</strong>jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter <strong>als</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
abziehen.<br />
Werden diese Höchstgrenzen überschritten, geht die Abzugsfähigkeit nicht verloren, son<strong>der</strong>n<br />
kann auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Diese Abzugsfähigkeit<br />
gilt neben <strong>der</strong> Errichtung einer Stiftung für alle Zuwendungen an gemeinnützige<br />
Körperschaften, wie z.B. Vereine.<br />
Zusätzlich kann <strong>der</strong> Stifter bei <strong>der</strong> Errichtung einer Stiftung gemäß § 10 b Abs. 1a EStG<br />
seine Zuwendung bis zu einem Betrag von EUR 1 Mio. <strong>als</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben abziehen. Dies<br />
gilt auch für Zustiftungen.<br />
Zuwendungen an gemeinnützige <strong>Stiftungen</strong> sind von <strong>der</strong> Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
befreit (vgl. §13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG).<br />
4.1.2 Errichtung einer Familienstiftung<br />
Die Errichtung einer Familienstiftung ist nicht steuerlich privilegiert, da sie nicht im Interesse<br />
<strong>der</strong> Allgemeinheit errichtet wird. Somit löst die Übertragung des Vermögens auf die<br />
Familienstiftung Erbschaft- o<strong>der</strong> Schenkungsteuer aus (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1<br />
Nr. 8 ErbStG). Die Höhe <strong>der</strong> Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis<br />
zwischen Schenker/Erblasser und Empfänger. Bei <strong>der</strong> Familienstiftung<br />
wird hierfür das Verwandtschaftsverhältnis des nach <strong>der</strong> Stiftungsurkunde entferntest<br />
Berechtigten zum Stifter zugrunde gelegt. Werden <strong>als</strong>o beispielsweise neben den<br />
Kin<strong>der</strong> und Enkeln auch die Geschwister, Nichten und Neffen geför<strong>der</strong>t, richtet sich <strong>der</strong><br />
Verwandtschaftsgrad nach dem entferntest Berechtigten, hier <strong>als</strong>o nach den Nichten und<br />
Neffen und damit nach <strong>der</strong> Steuerklasse II mit einem Freibetrag von insgesamt EUR<br />
20.000.<br />
Die Bewertung <strong>der</strong> übertragenden Vermögenswerte richtet sich nach dem Bewertungsgesetz.<br />
Wird unternehmerisches Vermögen i.S.d. §§ 13a, 19a ErbStG (bei Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
ist eine Mindestbeteiligung von 25% erfor<strong>der</strong>lich) übertragen, gewährt das<br />
Gesetz eine Regelverschonung von 85 % des gemeinen Werts des übertragenen Vermögens<br />
bei einer Haltefrist von fünf Jahren und Erreichung von 80 % <strong>der</strong> Lohnsumme <strong>der</strong><br />
letzten fünf Jahre vor Übertragung, sofern das Verwaltungsvermögen eine Quote von 50%<br />
nicht übersteigt. Liegt das Verwaltungsvermögen bei weniger <strong>als</strong> 10%, kann für eine<br />
100 %-Verschonung bei einer Haltefrist von sieben Jahren und 100 % dieser Lohnsumm<br />
9
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
optiert werden. Damit ist es möglich, Betriebsvermögen steuerschonend auf eine Familienstiftung<br />
zu übertragen 14 .<br />
Eine große finanzielle Belastung kann die Erbersatzsteuer darstellen, die alle 30 Jahre bei<br />
Familienstiftungen erhoben wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei wird ein Erbgang auf<br />
zwei Steuerpflichtige <strong>der</strong> Steuerklasse I fingiert, d.h. es werden zwei Freibeträge in Höhe<br />
von jeweils EUR 400.000 gewährt und die Steuer wird nach dem Prozentsatz <strong>der</strong> Steuerklasse<br />
I berechnet, <strong>der</strong> für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (vgl. §<br />
15 Abs. 2 ErbStG). Der Verschonungsabschlag gemäß §§ 13a und 13b ErbStG für begünstigtes<br />
Vermögen wird auch bei <strong>der</strong> Erbersatzsteuer gewährt (vgl. § 13a Abs. 9 ErbStG).<br />
Eine jährliche Teilzahlung über 30 Jahre ist möglich, dabei wird ein Zinssatz von 5,5%<br />
zugrunde gelegt (vgl. § 24 ErbStG). Es ist möglich, in <strong>der</strong> Satzung zu regeln, dass die Familienstiftung<br />
vor Entstehen <strong>der</strong> Erbersatzsteuer in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt<br />
wird.<br />
4.2 laufende Besteuerung<br />
4.2.1 Gemeinnützige Stiftung<br />
4.2.1.1 Besteuerung <strong>der</strong> Stiftung<br />
Die gemeinnützige Stiftung hat vier Sphären, in denen sie Einkünfte erzielen kann. Dies<br />
sind:<br />
<strong>der</strong> ideelle Bereich,<br />
die Vermögensverwaltung,<br />
<strong>der</strong> Zweckbetrieb,<br />
<strong>der</strong> wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.<br />
Die gemeinnützige Stiftung ist grundsätzlich von <strong>der</strong> Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />
befreit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG). Eine Steuerpflicht ergibt sich nur,<br />
wenn die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und hier auch nur,<br />
14<br />
Mit Beschluss vom 5. 10. 2011 hat <strong>der</strong> BFH klargestellt, dass er die Steuerverschonung nach §§ 13a , 13 b<br />
ErbStG für verfassungsrechtlich problematisch hält, soweit durch Gestaltung Sachverhalte begünstigt würden,<br />
<strong>der</strong>en Verschonung nicht sachgerecht sei. Das BVerfG hatte zuvor drei Verfassungsbeschwerden <strong>als</strong><br />
unzulässig zurückgewiesen. Damit ist die Frage zur Zeit materiell-rechtlich offen, könnte aber politisch nach<br />
<strong>der</strong> Bundestagswahl in 2013 eine Korrektur erfahren und wesentlich erschwert werden.<br />
10
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
wenn Einnahmen von mehr <strong>als</strong> EUR 35.000 incl. USt erzielt werden (vgl. §§ 14, 64 AO). Der<br />
Stiftung steht dann ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 zu (vgl. 24 KStG).<br />
Ist sie an einer Gesellschaft beteiligt, wird bezüglich <strong>der</strong> Besteuerung unterschieden, ob die<br />
unternehmerische Beteiligung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt o<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Vermögensverwaltung <strong>der</strong> Stiftung gehalten wird.<br />
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft begründet immer einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb, unabhängig von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Einflussnahme auf die Geschäftsführung.<br />
Damit unterliegen die Einkünfte aus <strong>der</strong> Beteiligung auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Stiftung <strong>der</strong><br />
Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (mit SolZ 15,83 %), nicht jedoch <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />
15 .<br />
Als Ausnahme von <strong>der</strong> Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wird angesehen,<br />
wenn die gewerblich geprägte Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend<br />
tätig ist. Hier wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb verneint, die Erträge sind<br />
dann steuerfrei 16 .<br />
Hält die Stiftung dagegen Anteile an Kapitalgesellschaften, wird grundsätzlich angenommen,<br />
dass die Stiftung ihre Einkünfte aus <strong>der</strong> Vermögensverwaltung erzielt. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass die Stiftung keinen tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung<br />
nimmt. Die Einflussnahme im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlich zustehenden Gesellschafterrechte<br />
und –pflichten reicht dafür nicht aus. Ein entscheiden<strong>der</strong> Einfluss wird dagegen<br />
immer bejaht, wenn eine Personenidentität in den Organen <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft und <strong>der</strong><br />
Stiftung vorliegt 17 . In diesem Fall unterliegt die Stiftung mit den Ausschüttungen aus <strong>der</strong><br />
Kapitalgesellschaft <strong>der</strong> Gewerbe- und Körperschaftsteuer. § 8 b Abs. 1 und 5 KStG gelten<br />
aber auch hier, so dass 95% steuerfrei bleiben.<br />
4.2.1.2 Besteuerung <strong>der</strong> Destinatäre<br />
Dient die Zuwendung <strong>der</strong> Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes ist sie auf Seiten<br />
des Empfängers steuerfrei (vgl. § 22 Nr. 1 S. 2 EStG).<br />
Sieht die Stiftung vor, dass bis zu einem Drittel des Einkommens <strong>der</strong> Stiftung an den Stifter<br />
und seine nächsten Angehörigen ausgeschüttet wird, unterliegt diese Zuwendung <strong>der</strong><br />
Besteuerung <strong>als</strong> Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 a o<strong>der</strong> b EStG. Das<br />
Teileinkünfteverfahren findet keine Anwendung.<br />
15 So Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Auflage, 2011, Rn. 24f<br />
16 So BFH, Urt. v. 25.05.2011, I R 60/10<br />
17 So BFH, Urt. v. 30.06.1971, I R 57/70; BFH, Urt. v. 27.03.2001, I R 78/99<br />
11
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
4.2.2 Familienstiftung<br />
4.2.2.1 Besteuerung <strong>der</strong> Stiftung<br />
Die Familienstiftung unterliegt <strong>als</strong> Körperschaft <strong>der</strong> Körperschaftsteuerpflicht in Höhe von<br />
z.Zt. 15 % (mit SolZ 15,83 %). Gewerbesteuer fällt nur an, wenn die Voraussetzungen einer<br />
gewerblichen Tätigkeit vorliegen. Das Verwalten einer Beteiligung begründet per se noch<br />
nicht die Gewerblichkeit 18 . Daneben sind Dividenden und Veräußerungserlöse für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen<br />
nur in Höhe von 5 % <strong>als</strong> nicht abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
versteuern (vgl. § 8b Abs. 1 und 5 KStG).<br />
4.2.2.2 Besteuerung <strong>der</strong> Destinatäre<br />
Einmalige, laufende und ausschüttungsähnliche Auszahlungen an die Destinatäre sind <strong>als</strong><br />
Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1Nr. 9 EStG zu besteuern 19 . Damit unterliegen sie <strong>der</strong><br />
Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer. Eine<br />
Verrechnung mit negativen Einkünften und an<strong>der</strong>en Einkunftsarten ist nur möglich, wenn<br />
die Kapitaleinkünfte nach Anwendung <strong>der</strong> Günstigerprüfung (vgl. (§§ 2 Abs. 5b Satz 2<br />
Nr. 2, 32 d 1 EStG) in die Ermittlung des regulär zu versteuernden Einkommens einbezogen<br />
werden.<br />
5 Bewertung<br />
5.1 Vorteile einer Stiftungslösung<br />
Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Gesellschaftsanteile an eine Stiftung ist das Unternehmen vor<br />
dem Zugriff Dritter geschützt. In <strong>der</strong> Stiftungssatzung kann festgeschrieben werden, dass<br />
eine Veräußerung des Unternehmens nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich sein soll.<br />
Weiterhin wird eine Zersplitterung <strong>der</strong> Anteile durch Erbgänge ausgeschlossen ebenso wie<br />
die Gefahr von Liquiditätsabflüssen durch die Erfüllung etwaiger Pflichtteilsansprüche,<br />
wenn pflichtteilsberechtigte Angehörige von <strong>der</strong> Gesellschafterstellung ausgeschlossen<br />
werden sollen.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Stiftungssatzung kann <strong>der</strong> Unternehmer seine Vorstellungen und Grundsätze<br />
verbindlich festschreiben. Mit Anerkennung <strong>der</strong> Stiftung perpetuiert sich <strong>der</strong> Stifterwille<br />
auf Dauer. Damit bietet die Stiftung die Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung<br />
zu schaffen, die den Stifter überdauert und Grundlage <strong>der</strong> zukünftigen Unternehmensfüh-<br />
18 Berndt/Götz, Stiftung und Unternehmen, 8. Aufl., 2009, Rn. 976, 1731<br />
19 BMF v. 27. 6. 2006, IV B 7 – S 2252 – 4/06<br />
12
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
rung ist. Unterschiedliche und oft gegensätzliche Familieninteressen, die die Unternehmensführung<br />
blockieren können, werden ausgeschlossen.<br />
Wird die Stiftungserrichtung rechtzeitig vorgenommen, erlöschen nach einem Zeitraum<br />
von zehn Jahren etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche in Bezug auf das übertragene<br />
Vermögen. Gleichzeitig kann mit einer Familienstiftung die Versorgung <strong>der</strong> Familie dauerhaft<br />
sichergestellt werden. Auch kann eine Familienstiftung dazu genutzt werden, aus<br />
ihrem Vermögen günstiges Kapital für die Familienunternehmen zur Verfügung zu stellen<br />
(Familienbank).<br />
Im Gegensatz zu den übrigen Unternehmensformen fehlen für die Stiftung zwingende<br />
Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Mangels Anteilseigner ist darüber<br />
hinaus eine Durchgriffshaftung nicht möglich.<br />
Nach <strong>der</strong> geltenden Rechtslage ist es möglich, Betriebsvermögen bis zu 100% erbschaftbzw.<br />
schenkungsteuerfrei in eine Familienstiftung zu übertragen, wenn die erbschaftsteuerlichen<br />
Voraussetzungen dafür gegeben sind. Auch die laufende Besteuerung <strong>der</strong> Familienstiftung<br />
ist vorteilhaft, da sie nicht per se gewerbesteuerpflichtig ist und für ihre Beteiligungen<br />
die Vorteile des § 8b KStG nutzen kann.<br />
Die gemeinnützige Stiftung bietet dem Stifter die Möglichkeit, auch über seinen Tod hinaus<br />
zum Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit tätig zu sein und sein Wirken dauerhaft mit seinem Namen<br />
zu verbinden.<br />
Durch entsprechende Gewinnthesaurierungsvorschriften im Gesellschaftsvertrag des eingebrachten<br />
Unternehmens kann erreicht werden, dass das Eigenkapital im Unternehmen<br />
gestärkt und nicht durch zu hohe Ausschüttungen belastet wird 20 . Eine Mindestausschüttung<br />
von <strong>Stiftungen</strong>, sowie in den USA festgeschrieben, existiert im hiesigen Recht nicht 21 .<br />
Allerdings ist zu gewährleisten, dass die Stiftung ausreichend Mittel aus ihrer Beteiligung<br />
erhält, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu för<strong>der</strong>n. Eine reine Selbstzweckstiftung<br />
ist nicht zulässig.<br />
5.2 Nachteile einer Stiftungslösung<br />
Mit Anerkennung <strong>der</strong> Stiftung objektiviert sich <strong>der</strong> Stifterwille und genießt Bestandsschutz.<br />
Die Regelungen in <strong>der</strong> Stiftungssatzung sind nicht mehr ohne weiteres verän<strong>der</strong>-<br />
20 kritisch hierzu Münchener Kommentar BGB / Reuter, § 81, Rn. 106<br />
21 In den USA müssen <strong>Stiftungen</strong> mindestens 5% ihres Vermögenswertes für ihre Stiftungszwecke<br />
ausschütten.<br />
13
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
bar, bei wesentlichen Regelungen muss die Stiftungsaufsichtsbehörde zustimmen 22 . Die<br />
Än<strong>der</strong>ung des Stiftungszweckes <strong>als</strong> Kernstück <strong>der</strong> Stiftung ist nur mit Zustimmung <strong>der</strong><br />
Aufsichtsbehörden möglich und, wenn die Stiftungssatzung es entsprechend vorsieht und<br />
es dem Stifterwillen nicht wi<strong>der</strong>spricht. Eine beliebige Än<strong>der</strong>ungsbefugnis durch die Stiftungsorgane<br />
wird überwiegend abgelehnt 23 . Eine Flexibilität, wie sie mit Gesellschafterbeschlüssen<br />
bei Personen- o<strong>der</strong> Kapitalgesellschaften zu erreichen ist, ist durch eine Stiftung<br />
nicht darstellbar.<br />
Eine Auflösung einer Stiftung ist nur möglich, wenn die Satzung dies zulässt, die Erfüllung<br />
des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist o<strong>der</strong> die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.<br />
Wem das Vermögen bei Auflösung anfällt, ist in <strong>der</strong> Stiftungssatzung zu regeln. Grundsätzlich<br />
ist das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung bei Auflösung auch wie<strong>der</strong> für gleiche<br />
o<strong>der</strong> zumindest ähnliche gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Bei <strong>der</strong> Familienstiftung<br />
wird bei Berechnung <strong>der</strong> dann anfallenden Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis<br />
zwischen dem ursprünglichen Stifter und dem Erwerber zugrunde gelegt (vgl. § 15 Abs.<br />
2 ErbStG). Fällt das Vermögen an den Stifter zurück, wird sogar die ungünstigste Steuerklasse<br />
III angewendet 24 .<br />
Der Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung unterliegt <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Stiftungsaufsicht.<br />
Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat umfangreiche Informations- und Überwachungs- und<br />
Genehmigungsrechte, sie kann Entscheidungen beanstanden, Maßnahmen im Wege <strong>der</strong><br />
Ersatzvornahme durchführen, den Vorstand abberufen und für die Stiftung Schadensersatzansprüche<br />
durchsetzen 25 .<br />
Der Vorstand einer Familienstiftung unterliegt dagegen nur einer eingeschränkten Kontrolle<br />
durch die Stiftungsaufsicht. Sieht die Stiftungssatzung keine weiteren Organe vor<br />
und räumt diesen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse ein, werden die Handlungen des<br />
Vorstandes keiner weiteren Kontrolle unterzogen.<br />
Können bei <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Familienstiftung die steuerlichen Vergünstigungen <strong>der</strong> §§<br />
13 a, b ErbStG nicht genutzt werden, kann bereits die Errichtung erhebliche Schenkungsteuer<br />
auslösen. Darüber hinaus ist die Familienstiftung alle dreißig Jahre mit ihrem gesamten<br />
Vermögen <strong>der</strong> Erbersatzsteuer unterworfen 26 .<br />
22 § 5 Abs. 2 StiftG NRW; § 14 Abs. 2 bad. württ. StiftG; Art. 5 Abs. 4 bay. StiftG; § 5 Abs. 1 berl. StiftG; §<br />
7 Abs. 3 saarl. StiftG<br />
23 m.w.N. Münchener Kommentar BGB / Reuter, § 85, Rn. 2<br />
24 so BFH vom 25.11.1992, II R 77/90<br />
25 siehe näher oben unter Punkt 2.5.<br />
26 siehe näher oben Punkt 4.1.2.<br />
14
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
Die Übertragung <strong>der</strong> Gesellschaftsanteile an die Stiftung führt zu einem Wechsel auf <strong>der</strong><br />
Gesellschafterebene. Davon losgelöst stellt sich die Frage <strong>der</strong> Besetzung <strong>der</strong> Unternehmens-<br />
und Vorstandsorgane. Da die Organe von Unternehmen und Stiftung untrennbar<br />
miteinan<strong>der</strong> verbunden sind, hängt <strong>der</strong> Erfolg maßgeblich von <strong>der</strong> Kompetenz, Erfahrung<br />
und Persönlichkeit <strong>der</strong> handelnden Personen ab, die darüber hinaus gut zusammenarbeiten<br />
müssen. Auch sollte die Frage positiv beantwortet werden, ob das Unternehmen dauerhaft<br />
mit einer Fremdgeschäftsführung erfolgreich sein kann. Der Erfolg <strong>der</strong> Nachfolgelösung<br />
durch Stiftung hängt ebenso wie alle an<strong>der</strong>en Nachfolgelösungen von <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong><br />
geeigneten Personen ab.<br />
5.3 Einbindung <strong>der</strong> Familie<br />
Jede Unternehmensnachfolge berührt die Familieninteressen. Rechtlich und emotional.<br />
Werden die Anteile am Unternehmen an eine Stiftung übertragen, erfolgt dies im Wege<br />
einer Schenkung o<strong>der</strong> im Rahmen einer letztwilligen Verfügung. Gibt es pflichtteilsberechtigte<br />
Personen (Ehegatte, Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong>, wenn keine Kin<strong>der</strong> vorhanden sind, die Eltern) hat<br />
die Übertragung unmittelbare Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch dieser Personengruppe.<br />
Erfolgt die Stiftungserrichtung bereits zu Lebzeiten des Stifters, entstehen an den an die<br />
Stiftung übertragenen Vermögenswerten Pflichtteilsergänzungsansprüche für den Zeitraum<br />
von zehn Jahren beginnend ab dem Eintritt des Leistungserfolges 27 . Tritt <strong>der</strong> Erbfall<br />
innerhalb dieser Frist ein, wird <strong>der</strong> Wert des übertragenen Vermögenswertes für die Berechnung<br />
des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Als Bewertungsmaßstab wird <strong>der</strong><br />
Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalles herangezogen; sollte allerdings <strong>der</strong> Wert zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Schenkung geringer sein, wird dieser zugrunde gelegt (vgl. § 2325 Abs. 2<br />
BGB). Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Erben. Sind die Erben z.B. selbst<br />
pflichtteilsberechtigt und nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet, kann sich <strong>der</strong><br />
Anspruch auch direkt gegen den Beschenkten und damit gegen die Stiftung richten 28 . Der<br />
Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt innerhalb <strong>der</strong> Zehn-Jahres-Frist jedes Jahr um ein<br />
Zehntel ab. Nach zehn Jahren erlischt er.<br />
Erfolgt die Stiftungserrichtung auf den Todesfall z.B. in Form eines Vermächtnisses, entsteht<br />
<strong>der</strong> Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Hier wird zur Berechnung des Pflichtteils<br />
<strong>der</strong> Verkehrswert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles zugrunde gelegt.<br />
27 h.M. so Münchener Kommentar BGB/Lange, 5. Aufl., 2010, § 2325 Rn. 37; Staudinger/Ohlshausen,<br />
2006, § 2325 Rn. 54; Soergel/Dieckmann, 13. Aufl., 2002, § 2325 Rn. 53;<br />
28 Münchener Kommentar BGB / Lange, § 2329, Rn. 9<br />
15
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat das Recht, bis zur Höhe seines Pflichtteils das Vermächtnis<br />
zu kürzen (vgl. § 2318 Abs. 3 BGB).<br />
Um Pflichtteilsrechte auszuschließen, können notariell zu beurkundende Pflichtteilsverzichtsverträge<br />
(auch gegen Gegenleistung) vereinbart werden. Da mit <strong>der</strong> Übertragung des<br />
Unternehmens eine wichtige Einkunftsquelle auf Dauer wegfällt, sollte sichergestellt werden,<br />
dass insbeson<strong>der</strong>e die Versorgung des Ehepartners gewährleistet ist.<br />
Darüber hinaus sollte jede beabsichtigte Nachfolgeregelung durch das entsprechende<br />
Testament abgesichert werden.<br />
Daneben ist die emotionale Seite bei <strong>der</strong> Weggabe des Unternehmens an eine familienfremde<br />
Stiftung nicht zu unterschätzen. Zumeist hat das Unternehmertum das Familienleben<br />
stark beeinflusst. So wurden den Interessen des Unternehmens oft die Interessen <strong>der</strong><br />
Familie untergeordnet. Die Familie ist auch ohne aktive Mitarbeit im Unternehmen immer<br />
ein Teil des Unternehmens. Damit sollten bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Nachfolgeregelung die Interessen<br />
<strong>der</strong> Familie miteinbezogen werden. So sollte geklärt werden, inwieweit die Familie<br />
aktiv in die Stiftungslösung miteingebunden werden möchte, so z.B. durch die Wahrnehmung<br />
eines Stiftungsmandates.<br />
Um Konflikte innerhalb <strong>der</strong> Familie zu vermeiden und den Familienfrieden zu wahren, ist<br />
eine frühzeitige Kommunikation über die geplante Unternehmensnachfolge unbedingt<br />
ratsam.<br />
5.4 Der richtige Zeitpunkt<br />
Eine im Jahre 2004 erfolgte Mittelstandbefragung ergab, dass etwa die Hälfte <strong>der</strong> zwischen<br />
50 und 59jährigen Unternehmer die Nachfolge noch nicht geregelt hat (vgl. Impulse u. S-<br />
Finanzgruppe, MIND-Mittelstand in Deutschland, 2004). Das durchschnittliche<br />
Übergabealter liegt bei 66 Jahren.<br />
In <strong>der</strong> Praxis hat sich gezeigt, dass für die Umsetzung einer Nachfolge ein Zeitraum von<br />
mindestens drei bis fünf Jahren eingeplant werden sollte. Wird eine Stiftungslösung angestrebt,<br />
ist es unerlässlich vorab die rechtlichen, finanziellen und emotionalen Rahmenbedingungen<br />
zu klären. So ist vorab zu klären, wie die pflichtteilsrechtliche Situation ausgestaltet<br />
ist. Sind Kin<strong>der</strong> und Ehepartner vorhanden, in welchem Güterstand wurde die Ehe<br />
geschlossen, gibt es einen Ehevertrag Weiterhin sollte die finanzielle Situation beleuchtet<br />
werden, da mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Gesellschaftsanteile an die Stiftung eine wichtige<br />
Einnahmequelle entfällt. Ist die Altersversorgung des Unternehmers selbst, aber auch<br />
seines Ehepartners gesichert, ist ausreichend privates Vermögen vorhanden<br />
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Stiftungserrichtung bereits zu Lebzeiten erfolgen soll<br />
o<strong>der</strong> erst auf den Todesfall. Die Stiftungserrichtung auf den Todesfall hat den Nachteil,<br />
16
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
dass keine Korrektur o<strong>der</strong> Anpassung mehr durch den Stifter möglich ist. Die Strukturen<br />
müssen perfekt passen. Insofern ist eine solche Lösung nicht zu bevorzugen.<br />
Erfolgt die Stiftungserrichtung zu Lebzeiten, bedeutet dies, dass <strong>der</strong> Unternehmer sich<br />
unentgeltlich von seinem Unternehmen trennen muss. Auch wenn er noch <strong>als</strong> Geschäftsführer<br />
und Stiftungsvorstand tätig ist, hat er seine Eigentümerstellung verloren und ist an<br />
die Grenzen <strong>der</strong> Stiftungssatzung gebunden. Auch muss eine Stiftung mit ausreichendem<br />
Vermögen ausgestattet werden und mit ihrer Zweckerfüllung sofort nach Errichtung beginnen,<br />
eine Vorratsstiftung ist nicht zulässig 29 . Sollen mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche<br />
vermieden werden, ist ein Zeitraum von zehn Jahren einzuplanen. Auch sollte die<br />
Kommunikation über die Errichtung einer Stiftung sorgfältig geplant werden, um Konflikte<br />
und Unruhe bei Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Kreditgebern zu vermeiden.<br />
5.5 Gestaltung <strong>der</strong> Stiftungssatzung<br />
Da die Stiftungssatzung nach Errichtung <strong>der</strong> Stiftung nicht mehr ohne weiteres geän<strong>der</strong>t<br />
werden kann, muss bei <strong>der</strong> Formulierung eine beson<strong>der</strong>e Weitsicht an den Tag gelegt<br />
werden. Um spätere Korrekturen möglich zu machen, sollten sich in <strong>der</strong> Satzung Regelungen<br />
finden, wann und in welchem Umfang die Stiftungssatzung geän<strong>der</strong>t werden kann.<br />
Ein beson<strong>der</strong>es Augenmerk sollte auf die Formulierung des Stiftungszweckes gelegt werden,<br />
da dieser kaum noch abän<strong>der</strong>bar ist. Je abstrakter <strong>der</strong> Stiftungszweck formuliert ist,<br />
desto mehr Entscheidungsspielraum obliegt dem Stiftungsvorstand. Insbeson<strong>der</strong>e bei<br />
unternehmensverbundenen <strong>Stiftungen</strong> muss <strong>der</strong> Stiftungszweck so gestaltet werden, dass<br />
nicht allein die Erhaltung und Fortführung des Unternehmens im Vor<strong>der</strong>grund steht.<br />
In diesem Zusammenhang müssen <strong>der</strong> Stiftung trotz möglicher Thesaurierungsregelungen<br />
auf <strong>der</strong> Ebene des Unternehmens ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um den Stiftungszweck<br />
dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.<br />
Bei <strong>der</strong> Familienstiftung ist es ratsam, ein weiteres Organ zu installieren, um den Stiftungsvorstand<br />
zu überwachen. Diesem sollten festgelegte Befugnisse wie die Entlastung<br />
des Vorstandes o<strong>der</strong> Informations-, Genehmigungs- Berufungs- und Abberufungsrechte<br />
zugewiesen werden.<br />
Eine weitere Frage betrifft die Entgeltlichkeit <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Stiftungsorgane. Ist aufgrund<br />
des Umfanges und <strong>der</strong> Aufgaben eine vollamtliche Tätigkeit des Stiftungsvorstandes<br />
notwendig, sollte die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit ausdrücklich vorgesehen sein.<br />
29 Münchener Kommentar BGB / Reuter, § 81, Rn. 16<br />
17
Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />
Weiterhin sollten die Modalitäten für die Besetzung des Stiftungsvorstandes (fachliche<br />
Eignung, Berufserfahrung, usw.) und ggfls. des weiteren Organes klar geregelt werden.<br />
Um auf Gesellschaftsebene eine Flexibilität für künftige Verän<strong>der</strong>ungen des Marktes zu<br />
gewährleisten, sollten Regelungen bezüglich <strong>der</strong> Möglichkeit von Kapitalerhöhungen, Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Gesellschaftsform, Aufnahme von weiteren Gesellschaftern und Veräußerung<br />
<strong>der</strong> Gesellschaftsanteile getroffen werden.<br />
Befindet sich das Unternehmen dauerhaft in <strong>der</strong> Krise und werden zu geringe Erträge<br />
erzielt, sollte eine Veräußerung o<strong>der</strong> notfalls Liquidation durch die Stiftung möglich sein.<br />
6 Zusammenfassung<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Frage, ob eine Stiftung eine geeignete<br />
Nachfolgelösung ist, nicht eindeutig zu beantworten ist, son<strong>der</strong>n von vielen, vorab zu klärenden<br />
Faktoren abhängt. Wenn <strong>der</strong> Unternehmer bereit ist, sich rechtzeitig von seinem<br />
Unternehmen zu trennen und auf seinen beherrschenden Einfluss zu verzichten, die Familie<br />
in die Lösung eingebunden ist, die Stiftungssatzung auch auf zukünftige Verän<strong>der</strong>ungen<br />
Antworten findet, die richtigen Personen zur Verfügung stehen und die steuerlichen Belastungen<br />
beherrschbar sind, bietet die unternehmensverbundene Stiftung dem Stifter die<br />
Perspektive, seinem Lebenswerk auch für die Zukunft seine Prägung zu geben.<br />
Wegen seiner Vielschichtigkeit sollte bei <strong>der</strong> Umsetzung einer Stiftungslösung unbedingt<br />
entsprechen<strong>der</strong> Expertenrat beigezogen werden.<br />
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Lorz, Rainer und Kirchdörfer, Rainer, Unternehmensnachfolge, 2. Auflage, München 2011<br />
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1: Allgemeiner Teil, §§ 1 –<br />
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19