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Stiftungen als Instrument der ... - MSM Group AG

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Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />

einmal anerkannt, lässt sich <strong>der</strong> Stiftungszweck auch durch Beschluss des Stiftungsvorstandes<br />

nicht mehr frei än<strong>der</strong>n 5 .<br />

Damit kommt <strong>der</strong> Formulierung des Stiftungszweckes beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Der Zweck<br />

sollte möglichst zukünftige Verän<strong>der</strong>ungen antizipieren und Regelungen vorsehen, die<br />

eine spätere Anpassung des Stiftungszweckes möglich machen.<br />

Der Stiftungszweck muss dauerhaft und nachhaltig erfüllbar sein. Allerdings ist es nicht<br />

notwendig, dass eine Stiftung auf unbestimmte Dauer errichtet wird. Eine Stiftung, die auf<br />

bestimmte Zeit errichtet wird und bei <strong>der</strong> sich das Vermögen langsam verbraucht, wird <strong>als</strong><br />

zulässig angesehen, sofern eine bestimmte Dauerhaftigkeit vorliegt 6 . Der Zweck muss<br />

sofort nach Errichtung erfüllbar sein. Eine Stiftungserrichtung, <strong>der</strong>en Zweckerfüllung erst<br />

in <strong>der</strong> Zukunft vorgesehen ist, ist nicht zulässig.<br />

Die Zwecksetzung kann sowohl dem Gemeinwohl dienen <strong>als</strong> auch privaten Zwecken. So<br />

wird eine Stiftung <strong>als</strong> gemeinnützig anerkannt, wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem,<br />

geistigem o<strong>der</strong> sittlichem Gebiet för<strong>der</strong>t. Die Stiftungszwecke werden in den §§ 52 bis<br />

54 AO beispielhaft aufgeführt. So ist z.B. die För<strong>der</strong>ung von Wissenschaft und Forschung,<br />

Kunst und Kultur, Religion, Jugend- und Altenhilfe, Bildung und Erziehung, Umwelt und<br />

Natur, Sport o<strong>der</strong> Denkm<strong>als</strong>chutz <strong>als</strong> gemeinnützig anerkannt, sofern es seitens <strong>der</strong> Empfänger<br />

keinen Anspruch auf Leistung gibt und <strong>der</strong> Empfängerkreis nicht abgeschlossen ist<br />

(z.B. Belegschaft eines Unternehmens). Die Zweckerfüllung muss ausschließlich, selbstlos<br />

und unmittelbar erfolgen.<br />

Die Stiftung kann aber auch privaten Zwecken dienen wie z.B. <strong>der</strong> Unterstützung einer<br />

o<strong>der</strong> mehrerer Familien. Eine Familienstiftung ist keine beson<strong>der</strong>e Rechtsform, son<strong>der</strong>n<br />

eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts, die zumindest überwiegend dem Interesse einer<br />

o<strong>der</strong> mehrerer bestimmter Familien gewidmet ist 7 . Die Landesstiftungsgesetze setzen zum<br />

Teil sogar eine ausschließliche Widmung im Familieninteresse voraus 8 .<br />

Im Gegensatz zur privatnützigen Stiftung wird bei <strong>der</strong> gemeinnützigen Stiftung sowohl die<br />

Errichtung <strong>als</strong> auch die laufende Besteuerung steuerlich begünstigt 9 .<br />

5 Staudinger/Hüttemann/Rawert , 2011, § 85 Rn. 10 ff<br />

6 Vgl. Münchener Kommentar BGB/Reuter, § 81, Rn. 17 ff<br />

7 Vgl. Münchener Kommentar BGB/Reuter, § 81, Rn. 95, § 2 Abs. 1 hamb. StiftG; § 10 Abs. 1 berl.<br />

StiftG; § 21 Abs. 1 hess. StiftG; § 19 schl.-h. StiftG; § 17 brem. StiftG<br />

8 so z.B. § 13 Abs. 2 bad.-württ. StiftG<br />

9 siehe im einzelnen unter Punkt 3.<br />

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