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Stiftungen als Instrument der ... - MSM Group AG

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Stiftung <strong>als</strong> <strong>Instrument</strong> <strong>der</strong> Unternehmensnachfolge<br />

bar, bei wesentlichen Regelungen muss die Stiftungsaufsichtsbehörde zustimmen 22 . Die<br />

Än<strong>der</strong>ung des Stiftungszweckes <strong>als</strong> Kernstück <strong>der</strong> Stiftung ist nur mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörden möglich und, wenn die Stiftungssatzung es entsprechend vorsieht und<br />

es dem Stifterwillen nicht wi<strong>der</strong>spricht. Eine beliebige Än<strong>der</strong>ungsbefugnis durch die Stiftungsorgane<br />

wird überwiegend abgelehnt 23 . Eine Flexibilität, wie sie mit Gesellschafterbeschlüssen<br />

bei Personen- o<strong>der</strong> Kapitalgesellschaften zu erreichen ist, ist durch eine Stiftung<br />

nicht darstellbar.<br />

Eine Auflösung einer Stiftung ist nur möglich, wenn die Satzung dies zulässt, die Erfüllung<br />

des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist o<strong>der</strong> die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.<br />

Wem das Vermögen bei Auflösung anfällt, ist in <strong>der</strong> Stiftungssatzung zu regeln. Grundsätzlich<br />

ist das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung bei Auflösung auch wie<strong>der</strong> für gleiche<br />

o<strong>der</strong> zumindest ähnliche gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Bei <strong>der</strong> Familienstiftung<br />

wird bei Berechnung <strong>der</strong> dann anfallenden Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis<br />

zwischen dem ursprünglichen Stifter und dem Erwerber zugrunde gelegt (vgl. § 15 Abs.<br />

2 ErbStG). Fällt das Vermögen an den Stifter zurück, wird sogar die ungünstigste Steuerklasse<br />

III angewendet 24 .<br />

Der Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung unterliegt <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Stiftungsaufsicht.<br />

Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat umfangreiche Informations- und Überwachungs- und<br />

Genehmigungsrechte, sie kann Entscheidungen beanstanden, Maßnahmen im Wege <strong>der</strong><br />

Ersatzvornahme durchführen, den Vorstand abberufen und für die Stiftung Schadensersatzansprüche<br />

durchsetzen 25 .<br />

Der Vorstand einer Familienstiftung unterliegt dagegen nur einer eingeschränkten Kontrolle<br />

durch die Stiftungsaufsicht. Sieht die Stiftungssatzung keine weiteren Organe vor<br />

und räumt diesen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse ein, werden die Handlungen des<br />

Vorstandes keiner weiteren Kontrolle unterzogen.<br />

Können bei <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Familienstiftung die steuerlichen Vergünstigungen <strong>der</strong> §§<br />

13 a, b ErbStG nicht genutzt werden, kann bereits die Errichtung erhebliche Schenkungsteuer<br />

auslösen. Darüber hinaus ist die Familienstiftung alle dreißig Jahre mit ihrem gesamten<br />

Vermögen <strong>der</strong> Erbersatzsteuer unterworfen 26 .<br />

22 § 5 Abs. 2 StiftG NRW; § 14 Abs. 2 bad. württ. StiftG; Art. 5 Abs. 4 bay. StiftG; § 5 Abs. 1 berl. StiftG; §<br />

7 Abs. 3 saarl. StiftG<br />

23 m.w.N. Münchener Kommentar BGB / Reuter, § 85, Rn. 2<br />

24 so BFH vom 25.11.1992, II R 77/90<br />

25 siehe näher oben unter Punkt 2.5.<br />

26 siehe näher oben Punkt 4.1.2.<br />

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