Stadt Kornwestheim
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2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
Nach Berücksichtigung aller Maßnahmen zu Vermeidung und Minimierung von Eingriffsfolgen<br />
ist zu prüfen, ob erhebliche negative Folgen für die einzelnen Schutzgüter verbleiben.<br />
Als erheblich wird ein Eingriff eingestuft, sofern Elemente mit hoher oder sehr hoher naturschutzfachlicher<br />
Bedeutung betroffen sind. Sind Elemente mit mittlerer naturschutzfachlicher<br />
Bedeutung betroffen, kann ein Eingriff als erheblich eingestuft werden, wenn ein Schutzgut wesentlich<br />
und andauernd verändert wird. Hierbei sind die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans<br />
als Bestand anzunehmen. Dies betrifft sowohl belastende Faktoren als auch Maßnahmen<br />
zur Eingriffsminimierung.<br />
Erhebliche Eingriffe verbleiben für folgende Schutzgüter:<br />
Schutzgut Tiere:<br />
• Lebensräume für geschützte Tierarten gehen verloren.<br />
• Neu angelegte Biotope können ihre Wirksamkeit erst zeitverzögert entfalten.<br />
• CEF-Maßnahmen für die Zauneidechse sind entsprechend der durchgeführten artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung (Ökologie • Planung • Forschung 2011) umzusetzen.<br />
Schutzgut Boden:<br />
• Die Bedeutung des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer<br />
für Schadstoffe und Standort für Kulturpflanzen / natürliche Bodenfruchtbarkeit ist hoch<br />
bis sehr hoch.<br />
• Durch die erhöhte zulässige Versiegelung im gesamten Gebiet kommt es zu geringen,<br />
aber dennoch erheblichen Verlusten der Bodenfunktionen.<br />
Den verbleibenden erheblichen Eingriffen, werden Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen<br />
gegenübergestellt. Eine Gegenüberstellung erfolgt im Rahmen der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz<br />
in Kapitel 2.4.2. Artenschutzrechtliche Belange unterliegen nicht der Abwägung und werden<br />
nicht bilanziert.<br />
Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich<br />
(§ 200a BauGB). Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3<br />
BauGB können nach § 9 Abs. 1a BauGB auf Grundstücken am Eingriffsort, an anderer Stelle im<br />
selben oder in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Nach § 1a Abs. 3 BauGB<br />
sind anstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach §<br />
11 BauGB oder sonstige Maßnahmen auf Gemeindeflächen möglich. Nach § 135a Abs. 2<br />
BauGB können Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Ökokontos im zeitlichen Vorlauf durchgeführt<br />
werden. Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen werden unter dem gemeinsamen<br />
Begriff „Ausgleichsmaßnahmen“ geführt (§ 200a BauGB).<br />
Artenschutz<br />
Zusätzlich sind Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sowie zur Sicherung der<br />
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität nach § 44 BNatSchG notwendig. Diese wurden in<br />
der artenschutzrechtlichen Prüfung (Ökologie • Planung • Forschung 2011) entwickelt und sind<br />
zwingend umzusetzen.<br />
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ÖKOLOGIE • PLANUNG • FORSCHUNG