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Stadt Kornwestheim

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2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

Nach Berücksichtigung aller Maßnahmen zu Vermeidung und Minimierung von Eingriffsfolgen<br />

ist zu prüfen, ob erhebliche negative Folgen für die einzelnen Schutzgüter verbleiben.<br />

Als erheblich wird ein Eingriff eingestuft, sofern Elemente mit hoher oder sehr hoher naturschutzfachlicher<br />

Bedeutung betroffen sind. Sind Elemente mit mittlerer naturschutzfachlicher<br />

Bedeutung betroffen, kann ein Eingriff als erheblich eingestuft werden, wenn ein Schutzgut wesentlich<br />

und andauernd verändert wird. Hierbei sind die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans<br />

als Bestand anzunehmen. Dies betrifft sowohl belastende Faktoren als auch Maßnahmen<br />

zur Eingriffsminimierung.<br />

Erhebliche Eingriffe verbleiben für folgende Schutzgüter:<br />

Schutzgut Tiere:<br />

• Lebensräume für geschützte Tierarten gehen verloren.<br />

• Neu angelegte Biotope können ihre Wirksamkeit erst zeitverzögert entfalten.<br />

• CEF-Maßnahmen für die Zauneidechse sind entsprechend der durchgeführten artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung (Ökologie • Planung • Forschung 2011) umzusetzen.<br />

Schutzgut Boden:<br />

• Die Bedeutung des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer<br />

für Schadstoffe und Standort für Kulturpflanzen / natürliche Bodenfruchtbarkeit ist hoch<br />

bis sehr hoch.<br />

• Durch die erhöhte zulässige Versiegelung im gesamten Gebiet kommt es zu geringen,<br />

aber dennoch erheblichen Verlusten der Bodenfunktionen.<br />

Den verbleibenden erheblichen Eingriffen, werden Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen<br />

gegenübergestellt. Eine Gegenüberstellung erfolgt im Rahmen der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz<br />

in Kapitel 2.4.2. Artenschutzrechtliche Belange unterliegen nicht der Abwägung und werden<br />

nicht bilanziert.<br />

Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich<br />

(§ 200a BauGB). Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3<br />

BauGB können nach § 9 Abs. 1a BauGB auf Grundstücken am Eingriffsort, an anderer Stelle im<br />

selben oder in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Nach § 1a Abs. 3 BauGB<br />

sind anstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach §<br />

11 BauGB oder sonstige Maßnahmen auf Gemeindeflächen möglich. Nach § 135a Abs. 2<br />

BauGB können Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Ökokontos im zeitlichen Vorlauf durchgeführt<br />

werden. Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen werden unter dem gemeinsamen<br />

Begriff „Ausgleichsmaßnahmen“ geführt (§ 200a BauGB).<br />

Artenschutz<br />

Zusätzlich sind Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sowie zur Sicherung der<br />

kontinuierlichen ökologischen Funktionalität nach § 44 BNatSchG notwendig. Diese wurden in<br />

der artenschutzrechtlichen Prüfung (Ökologie • Planung • Forschung 2011) entwickelt und sind<br />

zwingend umzusetzen.<br />

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ÖKOLOGIE • PLANUNG • FORSCHUNG

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