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Stadtanzeiger Nr. 21 vom 12.10.12 - Forchheim

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<strong>Forchheim</strong>er <strong>Stadtanzeiger</strong> - 14 - <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong>/12<br />

Die Teilnehmergemeinschaft Verfahren Kirchehrenbach hat am<br />

22.08.2012 einen Verwendungsnachweis mit Sachbericht über die<br />

Finanzierung der Ausführungskosten erstellt. Er ist in der Verwaltung<br />

der Stadt <strong>Forchheim</strong>, Schulstr. 2, 1. OG, Zi.<strong>Nr</strong>. 127, 91301<br />

<strong>Forchheim</strong>, <strong>vom</strong> 19.10.2012 mit 02.11.2012 ausgelegt und kann<br />

dort während der Dienststunden eingesehen werden.<br />

<strong>Forchheim</strong>, 27.09.2012<br />

Franz Stumpf<br />

Oberbürgermeister<br />

Amt für Jugend, Bildung,<br />

Sport und Soziales<br />

Die Stadt <strong>Forchheim</strong> erlässt gemäß Beschluss des Stadtrates<br />

<strong>vom</strong> 02.08.2012 folgende<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Gebühren für die<br />

Benutzung der Kindertageseinrichtungen<br />

der Stadt <strong>Forchheim</strong><br />

Die Stadt <strong>Forchheim</strong> erlässt aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG) folgende Satzung:<br />

§ 1 Benutzungsgebühren<br />

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt <strong>Forchheim</strong><br />

erhebt die Stadt <strong>Forchheim</strong> Gebühren.<br />

§ 2 Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner sind<br />

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine der<br />

städtischen Kindertageseinrichtungen aufgenommen worden<br />

ist,<br />

b) diejenigen, die die Aufnahme des Kindes in eine der städtischen<br />

Kindertageseinrichtungen veranlasst haben.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in<br />

der Kindertageseinrichtung.<br />

(2) Im Kindergarten- und Krippenbereich erfolgt eine 11-monatige<br />

Gebührenerhebung. Der August jeden Jahres ist gebührenfrei.<br />

Im Hortbereich erfolgt die Gebührenerhebung für 12<br />

Monate.<br />

(3) Die Betreuungsgebühr wird jeweils am Beginn eines Monats<br />

im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die<br />

Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt <strong>Forchheim</strong> eine<br />

auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung zu erteilen.<br />

Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. Tag des jeweiligen<br />

Monats.<br />

§ 4 Gebührenhöhe<br />

(1) Für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen werden<br />

folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Betreuung in der Kinderkrippe<br />

Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von<br />

bis drei Stunden 100,00 EUR<br />

über drei bis vier Stunden 132,00 EUR<br />

über vier bis fünf Stunden 165,00 EUR<br />

über fünf bis sechs Stunden 195,00 EUR<br />

über sechs bis sieben Stunden 220,00 EUR<br />

über sieben bis acht Stunden 245,00 EUR<br />

über acht bis neun Stunden 275,00 EUR<br />

über neun bis zehn Stunden 310,00 EUR<br />

b) Betreuung im Kindergarten<br />

Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von<br />

drei bis vier Stunden 72,00 EUR<br />

über vier bis fünf Stunden 80,00 EUR<br />

über fünf bis sechs Stunden 88,00 EUR<br />

über sechs bis sieben Stunden 95,00 EUR<br />

über sieben bis acht Stunden 104,00 EUR<br />

über acht bis neun Stunden 112,00 EUR<br />

über neun bis zehn Stunden 120,00 EUR<br />

c) Betreuung im Kinderhort<br />

Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von<br />

bis vier Stunden 90,00 EUR<br />

über vier bis fünf Stunden 95,00 EUR<br />

über fünf bis sechs Stunden 100,00 EUR<br />

über sechs bis sieben Stunden 105,00 EUR<br />

über sieben bis acht Stunden 110,00 EUR<br />

über acht bis neun Stunden 115,00 EUR<br />

über neun bis zehn Stunden 120,00 EUR<br />

§ 5 Gebührenmaßstab<br />

(1) Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit errechnet sich aus<br />

der tatsächlichen täglichen Buchungszeit bezogen auf eine<br />

Fünf-Tage-Woche; die tatsächliche tägliche Buchungszeit kann<br />

dabei variieren. Abwesenheitszeiten infolge von Urlaub, Krankheit<br />

oder in sonstigen Einzelfällen und die Schließzeiten der<br />

Einrichtung werden nicht gesondert berücksichtigt.<br />

(2) Für Kindergartenkinder bis zum Schuleintritt beträgt die Mindestbuchungszeit<br />

gem. Art. <strong>21</strong> Abs. 4 BayKiBiG vier Stunden<br />

täglich. Für die städtischen Kindergärten wird die Lage<br />

der Mindestbuchungszeit der vier Stunden von 8.00 Uhr bis<br />

12.00 Uhr vorgegeben. Mit der Vorgabe der zeitlichen Lage<br />

soll gewährleistet werden, dass die pädagogische Arbeit in der<br />

Einrichtung geleistet werden kann und in der Regel auch alle<br />

Kinder in dieser Zeit anwesend sind.<br />

(3) Für Hortkinder wird die tägliche Mindestbuchungszeit von<br />

13.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorgegeben.<br />

(4) Können die Personensorgeberechtigten aus zwingenden<br />

Gründen ihr Kind nicht innerhalb der festgelegten Mindestbuchungszeit<br />

betreuen lassen, kann im Ausnahmefall auch<br />

eine andere Lage der Betreuungszeit festgelegt werden. Es ist<br />

jedoch die wöchentliche nach Art. <strong>21</strong> Abs. 4 BayKiBiG festgelegte<br />

Mindeststundenanzahl von 20 Stunden einzuhalten.<br />

(5) Bei Krippenkindern beträgt die Mindestbuchungszeit 15 Stunden<br />

in der Woche.<br />

(6) Die Buchungszeit ist von den Eltern jährlich in einem Betreuungsvertrag<br />

festzulegen. Sie kann bei dringendem Bedarf (z.B.<br />

veränderte Arbeitszeiten der Eltern) während des Betreuungsjahres<br />

verändert werden. Die Veränderung der Buchungszeit<br />

ist von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von vier<br />

Wochen zum Monatsende anzukündigen und im Buchungsbeleg<br />

zum Betreuungsvertrag abzuändern.<br />

(7) Besucht das Schulkind die Kindertageseinrichtung auch während<br />

der Ferien, ist zu Beginn des Betreuungsjahres für die<br />

Ferienbuchungen gemäß § 19 Abs. 2 AVBayKiBiG. die Differenz<br />

der in Anspruch genommenen höheren errechneten<br />

durchschnittlichen Buchungszeitenstufe abzurechnen.<br />

(8) Bei Ausschluss aus der Kindertageseinrichtung (§10 Abs. 4 der<br />

Benutzungssatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen)<br />

entfällt die Gebühr für die Dauer des Ausschlusses;<br />

dies gilt nicht für angebrochene Monate.<br />

§ 6 Tagestarife<br />

Benötigen die Personsorgeberechtigten für besondere, ausnahmsweise<br />

anfallende Einzelereignisse längere Buchungszeiten als im<br />

Betreuungsvertrag festgelegt, können sie nach rechtzeitiger vorheriger<br />

Ankündigung über Tagestarife ihr Kind an diesem Tag länger in der Einrichtung<br />

betreuen lassen. Die Tagestarife haben folgende Höhe:<br />

a) Kindergartenbereich:<br />

zusätzl. Betreuung von max. 2 Std. = 5,00 EUR/pro Tag<br />

zusätzl. Betreuung von über 2 Std. = 7,00 EUR/pro Tag<br />

b) Krippenbereich:<br />

zusätzl. Betreuung von max. 2 Std. = 6,00 EUR/pro Tag<br />

zusätzl. Betreuung von über 2 Std. = 8,00 EUR/pro Tag<br />

§ 7 Spielgeld, Verpflegungsentgelt, Hygieneentgelt<br />

Neben den Benutzungsgebühren fallen noch folgende sonstige<br />

Entgelte an, die von den Personensorgeberechtigten zu entrich-

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