Stadtanzeiger Nr. 21 vom 12.10.12 - Forchheim
Stadtanzeiger Nr. 21 vom 12.10.12 - Forchheim
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<strong>Forchheim</strong>er <strong>Stadtanzeiger</strong> - 14 - <strong>Nr</strong>. <strong>21</strong>/12<br />
Die Teilnehmergemeinschaft Verfahren Kirchehrenbach hat am<br />
22.08.2012 einen Verwendungsnachweis mit Sachbericht über die<br />
Finanzierung der Ausführungskosten erstellt. Er ist in der Verwaltung<br />
der Stadt <strong>Forchheim</strong>, Schulstr. 2, 1. OG, Zi.<strong>Nr</strong>. 127, 91301<br />
<strong>Forchheim</strong>, <strong>vom</strong> 19.10.2012 mit 02.11.2012 ausgelegt und kann<br />
dort während der Dienststunden eingesehen werden.<br />
<strong>Forchheim</strong>, 27.09.2012<br />
Franz Stumpf<br />
Oberbürgermeister<br />
Amt für Jugend, Bildung,<br />
Sport und Soziales<br />
Die Stadt <strong>Forchheim</strong> erlässt gemäß Beschluss des Stadtrates<br />
<strong>vom</strong> 02.08.2012 folgende<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Gebühren für die<br />
Benutzung der Kindertageseinrichtungen<br />
der Stadt <strong>Forchheim</strong><br />
Die Stadt <strong>Forchheim</strong> erlässt aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG) folgende Satzung:<br />
§ 1 Benutzungsgebühren<br />
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt <strong>Forchheim</strong><br />
erhebt die Stadt <strong>Forchheim</strong> Gebühren.<br />
§ 2 Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner sind<br />
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine der<br />
städtischen Kindertageseinrichtungen aufgenommen worden<br />
ist,<br />
b) diejenigen, die die Aufnahme des Kindes in eine der städtischen<br />
Kindertageseinrichtungen veranlasst haben.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in<br />
der Kindertageseinrichtung.<br />
(2) Im Kindergarten- und Krippenbereich erfolgt eine 11-monatige<br />
Gebührenerhebung. Der August jeden Jahres ist gebührenfrei.<br />
Im Hortbereich erfolgt die Gebührenerhebung für 12<br />
Monate.<br />
(3) Die Betreuungsgebühr wird jeweils am Beginn eines Monats<br />
im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die<br />
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt <strong>Forchheim</strong> eine<br />
auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung zu erteilen.<br />
Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. Tag des jeweiligen<br />
Monats.<br />
§ 4 Gebührenhöhe<br />
(1) Für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen werden<br />
folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Betreuung in der Kinderkrippe<br />
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von<br />
bis drei Stunden 100,00 EUR<br />
über drei bis vier Stunden 132,00 EUR<br />
über vier bis fünf Stunden 165,00 EUR<br />
über fünf bis sechs Stunden 195,00 EUR<br />
über sechs bis sieben Stunden 220,00 EUR<br />
über sieben bis acht Stunden 245,00 EUR<br />
über acht bis neun Stunden 275,00 EUR<br />
über neun bis zehn Stunden 310,00 EUR<br />
b) Betreuung im Kindergarten<br />
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von<br />
drei bis vier Stunden 72,00 EUR<br />
über vier bis fünf Stunden 80,00 EUR<br />
über fünf bis sechs Stunden 88,00 EUR<br />
über sechs bis sieben Stunden 95,00 EUR<br />
über sieben bis acht Stunden 104,00 EUR<br />
über acht bis neun Stunden 112,00 EUR<br />
über neun bis zehn Stunden 120,00 EUR<br />
c) Betreuung im Kinderhort<br />
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von<br />
bis vier Stunden 90,00 EUR<br />
über vier bis fünf Stunden 95,00 EUR<br />
über fünf bis sechs Stunden 100,00 EUR<br />
über sechs bis sieben Stunden 105,00 EUR<br />
über sieben bis acht Stunden 110,00 EUR<br />
über acht bis neun Stunden 115,00 EUR<br />
über neun bis zehn Stunden 120,00 EUR<br />
§ 5 Gebührenmaßstab<br />
(1) Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit errechnet sich aus<br />
der tatsächlichen täglichen Buchungszeit bezogen auf eine<br />
Fünf-Tage-Woche; die tatsächliche tägliche Buchungszeit kann<br />
dabei variieren. Abwesenheitszeiten infolge von Urlaub, Krankheit<br />
oder in sonstigen Einzelfällen und die Schließzeiten der<br />
Einrichtung werden nicht gesondert berücksichtigt.<br />
(2) Für Kindergartenkinder bis zum Schuleintritt beträgt die Mindestbuchungszeit<br />
gem. Art. <strong>21</strong> Abs. 4 BayKiBiG vier Stunden<br />
täglich. Für die städtischen Kindergärten wird die Lage<br />
der Mindestbuchungszeit der vier Stunden von 8.00 Uhr bis<br />
12.00 Uhr vorgegeben. Mit der Vorgabe der zeitlichen Lage<br />
soll gewährleistet werden, dass die pädagogische Arbeit in der<br />
Einrichtung geleistet werden kann und in der Regel auch alle<br />
Kinder in dieser Zeit anwesend sind.<br />
(3) Für Hortkinder wird die tägliche Mindestbuchungszeit von<br />
13.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorgegeben.<br />
(4) Können die Personensorgeberechtigten aus zwingenden<br />
Gründen ihr Kind nicht innerhalb der festgelegten Mindestbuchungszeit<br />
betreuen lassen, kann im Ausnahmefall auch<br />
eine andere Lage der Betreuungszeit festgelegt werden. Es ist<br />
jedoch die wöchentliche nach Art. <strong>21</strong> Abs. 4 BayKiBiG festgelegte<br />
Mindeststundenanzahl von 20 Stunden einzuhalten.<br />
(5) Bei Krippenkindern beträgt die Mindestbuchungszeit 15 Stunden<br />
in der Woche.<br />
(6) Die Buchungszeit ist von den Eltern jährlich in einem Betreuungsvertrag<br />
festzulegen. Sie kann bei dringendem Bedarf (z.B.<br />
veränderte Arbeitszeiten der Eltern) während des Betreuungsjahres<br />
verändert werden. Die Veränderung der Buchungszeit<br />
ist von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von vier<br />
Wochen zum Monatsende anzukündigen und im Buchungsbeleg<br />
zum Betreuungsvertrag abzuändern.<br />
(7) Besucht das Schulkind die Kindertageseinrichtung auch während<br />
der Ferien, ist zu Beginn des Betreuungsjahres für die<br />
Ferienbuchungen gemäß § 19 Abs. 2 AVBayKiBiG. die Differenz<br />
der in Anspruch genommenen höheren errechneten<br />
durchschnittlichen Buchungszeitenstufe abzurechnen.<br />
(8) Bei Ausschluss aus der Kindertageseinrichtung (§10 Abs. 4 der<br />
Benutzungssatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen)<br />
entfällt die Gebühr für die Dauer des Ausschlusses;<br />
dies gilt nicht für angebrochene Monate.<br />
§ 6 Tagestarife<br />
Benötigen die Personsorgeberechtigten für besondere, ausnahmsweise<br />
anfallende Einzelereignisse längere Buchungszeiten als im<br />
Betreuungsvertrag festgelegt, können sie nach rechtzeitiger vorheriger<br />
Ankündigung über Tagestarife ihr Kind an diesem Tag länger in der Einrichtung<br />
betreuen lassen. Die Tagestarife haben folgende Höhe:<br />
a) Kindergartenbereich:<br />
zusätzl. Betreuung von max. 2 Std. = 5,00 EUR/pro Tag<br />
zusätzl. Betreuung von über 2 Std. = 7,00 EUR/pro Tag<br />
b) Krippenbereich:<br />
zusätzl. Betreuung von max. 2 Std. = 6,00 EUR/pro Tag<br />
zusätzl. Betreuung von über 2 Std. = 8,00 EUR/pro Tag<br />
§ 7 Spielgeld, Verpflegungsentgelt, Hygieneentgelt<br />
Neben den Benutzungsgebühren fallen noch folgende sonstige<br />
Entgelte an, die von den Personensorgeberechtigten zu entrich-