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Auszug aus dem Bundesanzeiger Nr. 174, Seite 3929 ... - JusMeum

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<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>174</strong>, <strong>Seite</strong> <strong>3929</strong><br />

vom Mittwoch, <strong>dem</strong> 18. November 2009<br />

Bekanntmachung<br />

über die Allgemeinverbindlicherklärung<br />

von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk<br />

vom 21. Oktober 2009<br />

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223<br />

der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I<br />

S. 2407) werden im Einvernehmen mit <strong>dem</strong> Tarif<strong>aus</strong>schuss des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich<br />

1. Tarifvertrag über die Vergütungen vom 18. Mai 2009, gültig ab 1. Mai 2009, erstmals<br />

kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens<br />

zum 30. April 2012 und<br />

2. Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende vom 18. Mai 2009, gültig ab 1.<br />

Mai 2009, erstmals kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss,<br />

frühestens zum 30. April 2012<br />

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,<br />

abgeschlossen zwischen<br />

<strong>dem</strong> Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen, Deggingstraße 16, 44141<br />

Dortmund, einerseits,<br />

und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nordrhein-<br />

Westfalen, Karlstraße 123-127, 40210 Düsseldorf, andererseits,<br />

mit Wirkung vom 1. Mai 2009 für allgemeinverbindlich erklärt.<br />

Geltungsbereich der Tarifverträge:<br />

räumlich und fachlich:<br />

für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen<br />

des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder<br />

dergleichen);<br />

persönlich: zu Nummer 1:<br />

für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Aushilfen<br />

und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen<br />

Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen, er gilt<br />

nicht für Auszubildende;<br />

zu Nummer 2:<br />

für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich<br />

dieses Tarifvertrages.


Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen<br />

werden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen<br />

Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten<br />

sowie das Übersendungsporto) verlangen.<br />

Düsseldorf, den 21. Oktober 2009<br />

II LS 7231-0005.09.01 + 02<br />

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Karl-Josef Laumann

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