Landgericht Trier IM NAMEN DES VOLKES Urteil - JusMeum
Landgericht Trier IM NAMEN DES VOLKES Urteil - JusMeum
Landgericht Trier IM NAMEN DES VOLKES Urteil - JusMeum
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aktenzeichen:<br />
1543/10<br />
31 C 242/09 AG <strong>Trier</strong><br />
Verkündet am 14.09.2010<br />
In dem Rechtsstreit<br />
Prozess bevollmächtigter:<br />
gegen<br />
Prozess bevollmächtigte:<br />
wegen Schadensersatz<br />
<strong>Landgericht</strong><br />
<strong>Trier</strong><br />
<strong>IM</strong> <strong>NAMEN</strong> <strong>DES</strong> <strong>VOLKES</strong><br />
<strong>Urteil</strong><br />
- Beklagte und Berufungsklägerin -<br />
- Kläger und Berufungsbeklagter-<br />
hat die 1. Zivilkammer des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Trier</strong> durch den Präsidenten des <strong>Landgericht</strong>s Krämer,<br />
den Richter am <strong>Landgericht</strong> I
- Seite 2 -<br />
Gründe:<br />
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in<br />
Höhe von 1196,73 EUR.<br />
I.<br />
Am 1.9.2008 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Errichtung einer Fotovoltaikanlage<br />
zum Preis von 29.446,36 EUR. Nach den Zahlungsbestimmungen des Bestellformulars der Beklagten<br />
sollte der Kläger 50 Prozent des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung und den Restbetrag<br />
bei 6ngang ces M:lterials im Lager cer Beklagten zahlen.<br />
Die vereinbarten Zahlungen leistete der Kläger in der Folgezeit nicht, sondern ließ mt S:hreiben<br />
seines Prozessbevollmächtigten vom 10.3.2009 den Rücktritt vom Vertrag erklären. Er ist der<br />
Auffassung, bei dem vorliegenden Vertrag handele sich um einen Werkvertrag. Die rn Bestellformular<br />
der Beklagten enthaltene Vorleistungsklausel sei als AGB daher unwirksam, da sie die gesetzliche<br />
Vorleistungspflicht ces lhternehmers rech § ~1 OOB ars höhle.<br />
Das Amtsgericht hat der Klage mit <strong>Urteil</strong> vom 26.01.2010, auf das zur näheren Sachdarstellung<br />
Bezug genommen wrd, stattgegeben. Hiergegen v.endet sich die Beklagte mit der Berufung.<br />
Die zulässige Berufung ist unbegründet.<br />
1.<br />
Bei cem streitgegenständlichen \ertrag handelt es sich um einen Werkvertrag.<br />
11.<br />
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es<br />
für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Mmtageverpflichtung)<br />
oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung<br />
der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands,<br />
das Wertverhältnis von Lieferung und MJntage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten<br />
Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung<br />
von Eigentum und Besitz auf den .Besteller''lm Vordergrund steht und je weniger die individuellen<br />
Anforderungen des Kunden und die geschuldete MJntageleistung das Gesamtbild des<br />
Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit fvt:>ntageverpflichtung)<br />
geboten (BGH NJW 1998, 3197, BGHZ 67, Seite 359 unter 11a).<br />
Nach Würdigung der Vertrags beziehungen der Parteien handelt es sich danach um einen Werk·<br />
vertrag. Die Kammer verkennt nicht, dass laut Vertrag der Mehraufwand für den Dachaufbau nur<br />
554,·· EUR beträgt. Bei Würdigung des Gesamtbildes dieses Vertrages überwiegen dennoch<br />
Werkvertragselemente. So trägt die Beklagte auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung selbst vor, dass<br />
Fotovoltaikanlagen nach den individuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten Ur jeden Kmden geplant,<br />
gestellt und errichtet werden, wobei verschiedene Faktoren bei den komplizierten Berechnungen<br />
zu berücksichtigen sein sollen. Demzufolge wird die Anlage individuell alf cas Dach des
- Seite 3 -<br />
klägerischen Anwesens angepasst, weshalb es ~rade richt 00 ist, wie de Beklagte meint, ediglich<br />
der Stecker der Anlage einzustecken bzw. wieder abzuziehen sei. Für das Gegenteil spricht<br />
gerade, dass die Beklagte nach dem Vertrag die sonst wohl überflüssige Ranung- und Bauüberwachung<br />
sowie die Erstellung von elektrischen Plänen, Unterkonstruktions- und rvbntagepläne<br />
einschließlich der Koordinierung des gesamten Bauablaufs übernommen hat. All das spricht für<br />
eine individuelle Alpassung der Anlage an das Haus ces ~ägers. Die Behauptung der Beklagten,<br />
es entfielen nur 5-6 Prozent des Gesamtpreisesauf die rvbntage ist daher ohne Offenlegung der<br />
Gesamtkalkulation nicht nachvollziehbar.<br />
Da die Beklagte wegen cen d3rgestellten r-.ebenleitungen eben ~rade richt rur de Ueferung ind<br />
rvbntage der Anlage schuldet, ist cer vorliegende Fall auch nicht mit dem von der Beklagten zitierten<br />
Fall betreffend cer MJntage Einer Solaranlage (BGH NJW-RR 4>04 ffiO f.) \ergleichbar.<br />
Es handelt sich d3her um einen Werkvertrag.<br />
2.<br />
Mt zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen<br />
wird, ist das Amtsgericht daher im Ergebnis zur Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen<br />
nach §307 Abs.2 Nr. 1 BGB gelangt, so dass die Beklagte mit der Werkleistung<br />
rach § 641 B3B vorleistungspflichtig war.<br />
Die Vorschrift des § 307 BGB gilt auch für die Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern.<br />
Bei der vorzunehmenden Inhalts kontrolle können die Maßstäbe unternehmerischen Handeln jedoch<br />
außer Betracht bleiben. Insoweit geht das Amtsgericht nämlich zu Recht davon aus, dass<br />
es sich bei dem Kläger um einen '..erbraucher tandelt.<br />
Auch wenn der Kläger den Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen sollte, um mschließend<br />
zu dem günstigeren Preis eines örtlichen Stromanbieters seinen Strom beziehen zu können,<br />
beibt er Verbraucher i.S.d. § 13 B3B.<br />
Nach § 14 Abs.1 BGB setzt die Unternehmereigenschaft Ein Handeln rn R3hmen Einer ~werblichen<br />
cder selbstständigen beruflichen Tätigkeit \Oraus.<br />
a)<br />
Eine selbstständige berufliche Tätigkeit liegt richt vor. Nach ~festigter Rechtsprechung ist Beruf<br />
jede erlaubte, sinnvolle, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage<br />
dient (MJK05. Aufl. 2006, §14 Rn. 31 m.w.N.). [Je Errichtung cer Fotovoltaikanlage<br />
dient jedoch nicht dem Lebensunterhalt des Klägers, sondern einzig und allein dem Zweck,<br />
das selbstgenutzte Eigenheim mit günstigem Srom betreiben 2IJ lönnen. Selbst v.enn zur Erlangung<br />
des günstigen Stroms als blischenschritt die Einspeisung des gesamten Stroms in das öffentliche<br />
Stromnetz und der Rückkauf des Stroms zu einem günstigeren Preis notwendig sein<br />
sollte, steht im Vordergrund allein die Produktion von Strom zu privaten Zwecken und nicht zur<br />
Errichtung einer neuen Lebensgrundlage.<br />
b)<br />
Auch ein gewerbliches Handeln liegt nicht vor. Das Gesetz enthält h § 14 B3B keine Legaldefinition,<br />
weshalb auf die Definition des Gewerbebegriffes in § 1 Abs.2 HGB zurückzugreifen ist und
- Seite 4 -<br />
diese dem jeweiligen Zusammenhang anzupassen ist. Danach legt ein Gewerbe \Or, ....enn eine<br />
planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt<br />
wird und dies nach außen hervortritt.<br />
Im vorliegenden Fall übt der Kläger noch kein Gewerbe aus. Falls überhaupt ein gewerbliches<br />
Handeln anzunehmen ist, dient die Errichtung der Fotovoltaikanlage allenfalls als vorbereitende<br />
Handlung zum Zwecke der Ausübung desselben. Zwar können nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshofs auch sog. Existenzgründergeschäfte Unternehmergeschäfte sein. Die \braussetzungen<br />
eines Existenzgründergeschäftes sind rn xorüeqenden Fall jedoch richt erfüllt. Der<br />
Kläger hatte nämlich nicht vor, sich mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines<br />
Hauses eine neue Existenz aufzubauen. Daher sind sämtliche alders lautende Entscheidungen<br />
des BGH (BGH 111ZR 295/96 - Aufbau eines Fitnessstudios; 11IZB 36/04 - Gründung einer<br />
Arztpraxis) mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die mit der Einspeisung in das Stromnetz<br />
erzielten Entgelte können allenfalls als Nebeneinkünfte angesehen werden, mit der Folge,<br />
dass cer Kläger künftig eine t-ebenerwerbstätigkeit aisüben will.<br />
Zwar können auch branchenfremde Nebengeschäfte und eine nebenberufliche Tätigkeit unter §<br />
14 BGB fallen. In diesem Fall ist die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer bei<br />
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls an hand von Indizien zu bestimmen (MiKa,<br />
a.a.O. Rn. 28). Diese sind Zahl und Häufigkeit der \Om \erkäufer durchgeführten
- Seite 5 -<br />
auch h diesem Fall mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertrages unvereinbar.<br />
Infolge der ernsthaften endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten hat der Kläger hat daher<br />
gegen die Beklagte aus § 280 Ms.1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen<br />
Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme war trotz Widerrufsmäglichkeit des Klägers auch<br />
notwendig, denn der Kläger wollte den Vertrag gerade nicht widerrufen sondern die Beklagte zur<br />
Leistung aus dem Vertrag bewegen. Kosten sind auch der l-öhe nach gerechtfertigt. Angesichts<br />
der in vorliegender Sache zu beantwortenden Rechtsfragen ist insbesondere eine 1,3 Geschäftsgebühr<br />
richt zu beanstanden.<br />
Eine Erhaltung der Algemeinen Geschäftsbedingung nit