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Überleitung von Forderungen - Kommunalberatung

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Überleitung <strong>von</strong> <strong>Forderungen</strong><br />

Zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz hat die Kommune ihr gesamtes Vermögen und damit<br />

auch die <strong>Forderungen</strong> unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung<br />

genau zu verzeichnen.<br />

Für die Erfassung der <strong>Forderungen</strong> gelten die Grundsätze der Einzelerfassung und der Vollständigkeit.<br />

Unter <strong>Forderungen</strong> sind in der gemeindlichen Bilanz die Ansprüche der Kommune auszuweisen,<br />

die aus dem öffentlich-rechtlichen und dem privat-rechtlichen Handeln entstehen. Sie sind nicht nach<br />

ihrer Entstehung im zivilrechtlichen, sondern im bilanziellen Sinne anzusetzen. D.h. die Kommune<br />

muss ihre Leistungspflicht erfüllt haben, so dass ihr deshalb eine Gegenleistung zusteht bzw. ihr<br />

Ansprüche sicher sind. Solche kommunalen Ansprüche stellen zum Abschlussstichtag als <strong>Forderungen</strong><br />

den geldlichen Gegenwert bzw. die noch ausstehende Zahlung eines Dritten dar, die in der<br />

kommunalen Bilanz anzusetzen sind. Ein Ansatz in der Bilanz ist dabei <strong>von</strong> den rechtlichen und den<br />

tatsächlichen Verhältnissen am Abschlussstichtag abhängig.<br />

Die Herausforderung bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz stellt sicherlich die Überleitung der<br />

Haushaltsreste dar. In der Eröffnungsbilanz werden neben diesen aber auch <strong>Forderungen</strong> ausgewiesen,<br />

die kameral keinen Einnahmerest darstellen, d.h. solche, die im letzten kameralen Haushaltsjahr<br />

noch nicht fällig waren. Eine Forderung entsteht jedoch bereits mit der Leistungserbringung und nicht<br />

erst mit Fälligkeit.<br />

Gemäß Begriffsbestimmunen der KomHVO (kameral) sind Kasseneinnahmereste die Beträge, um die<br />

die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen und die in einem späteren Haushaltsjahr zu<br />

zahlen sind. Als Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres sind gemäß § 44 KomHVO alle Beträge nachzuweisen,<br />

die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder über den Abschlusstag hinaus<br />

gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahme<br />

nachgewiesen werden.<br />

Die <strong>Forderungen</strong> im neuen Haushalt entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung bei Leitungsaustauschverhältnissen<br />

sowie bei Erfüllung des Tatbestandes oder der Bemessungsgrundlage<br />

bei öffentlich-rechtlichen Entgelten (Steuern, Gebühren etc.).<br />

Im letzten kameralen Haushaltsjahr wären demnach für noch nicht vereinnahmte Zahlungen, die vor<br />

dem Stichtag der Eröffnungsbilanz verursacht, aber noch nicht - aufgrund des Kassenwirksamkeitsprinzips<br />

- fällig sind, keine Kassenreste zu bilden. In der Eröffnungsbilanz sind jedoch gemäß dem<br />

Verursachungsprinzips <strong>Forderungen</strong> auszuweisen, um dem Prinzip der Periodenabgrenzung Rechnung<br />

zutragen. Liegt somit zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz - z.B. für den<br />

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - eine anspruchsbegründende Mitteilung des Staatsministeriums<br />

der Finanzen (SMF) vor, ist in der Eröffnungsbilanz eine Forderung auszuweisen.<br />

Eine Bereinigung bzw. Wertberichtigung der Kasseneinnahmereste im letzten kameralen Haushaltsjahr<br />

ist zwingend erforderlich. Sie ist für zweifelhafte sowie uneinbringliche <strong>Forderungen</strong> einzeln<br />

durchzuführen. Bei den restlichen <strong>Forderungen</strong> sollte ein pauschales Ausfallrisiko berücksichtigt<br />

werden. Denn auch gegenwärtig nicht gefährdete <strong>Forderungen</strong> können ausfallen. Die Höhe der<br />

Pauschalwertberichtigung bemisst sich dabei an den Erfahrungen der Kommune. Zu beachten gilt,<br />

dass <strong>Forderungen</strong>, die schon einzelberichtigt wurden, keiner nochmaligen pauschalen Wertberichtigung<br />

zu unterwerfen sind.<br />

Geschäftsführung<br />

B & P Gesellschaft für kommunale Beratung mbH<br />

Franklinstraße 22 01069 Dresden<br />

Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Jens Findeisen Telefon: 0351/47 93 30 - 30 Telefax: 0351/47 93 30 - 44<br />

Dipl.-Betriebswirt (BA) LL.M. Patrick Schellenberg (ppa.)<br />

kanzlei@kommunalberatung-sachsen.de<br />

www.kommunalberatung-sachsen.de<br />

Sitz: Dresden Amtsgericht Dresden HRB 23797


Seite 2<br />

Die Einzelwertberichtigung muss bei allen Resten, die befristet niedergeschlagen wurden, vorgenommen<br />

werden. Die Höhe der Bereinigung ist dabei <strong>von</strong> der Erwartung der Kommune hinsichtlich der<br />

Einbringlichkeit des Einnahmerestes abhängig. Unbefristet niedergeschlagene <strong>Forderungen</strong> werden in<br />

voller Höhe wertberichtigt, müssen aber in Personenkonten oder Niederschlagslisten weitergeführt<br />

werden, da der Rechtsanspruch auf eine Forderung erst mit dem Erlass erlischt. Die Einzelwertberichtigungen<br />

sind für jede Forderung separat nachzuweisen. <strong>Forderungen</strong>, die erlassen wurden, sind<br />

auszubuchen und finden keinen Ansatz in der Eröffnungsbilanz.<br />

B & P unterstützt Sie gern bei der Überleitung <strong>von</strong> <strong>Forderungen</strong> sowie der Wertberichtigung und steht<br />

Ihnen für Fragen hinsichtlich der Bewertung jederzeit zur Seite.

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