Ãberleitung von Forderungen - Kommunalberatung
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Überleitung <strong>von</strong> <strong>Forderungen</strong><br />
Zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz hat die Kommune ihr gesamtes Vermögen und damit<br />
auch die <strong>Forderungen</strong> unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung<br />
genau zu verzeichnen.<br />
Für die Erfassung der <strong>Forderungen</strong> gelten die Grundsätze der Einzelerfassung und der Vollständigkeit.<br />
Unter <strong>Forderungen</strong> sind in der gemeindlichen Bilanz die Ansprüche der Kommune auszuweisen,<br />
die aus dem öffentlich-rechtlichen und dem privat-rechtlichen Handeln entstehen. Sie sind nicht nach<br />
ihrer Entstehung im zivilrechtlichen, sondern im bilanziellen Sinne anzusetzen. D.h. die Kommune<br />
muss ihre Leistungspflicht erfüllt haben, so dass ihr deshalb eine Gegenleistung zusteht bzw. ihr<br />
Ansprüche sicher sind. Solche kommunalen Ansprüche stellen zum Abschlussstichtag als <strong>Forderungen</strong><br />
den geldlichen Gegenwert bzw. die noch ausstehende Zahlung eines Dritten dar, die in der<br />
kommunalen Bilanz anzusetzen sind. Ein Ansatz in der Bilanz ist dabei <strong>von</strong> den rechtlichen und den<br />
tatsächlichen Verhältnissen am Abschlussstichtag abhängig.<br />
Die Herausforderung bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz stellt sicherlich die Überleitung der<br />
Haushaltsreste dar. In der Eröffnungsbilanz werden neben diesen aber auch <strong>Forderungen</strong> ausgewiesen,<br />
die kameral keinen Einnahmerest darstellen, d.h. solche, die im letzten kameralen Haushaltsjahr<br />
noch nicht fällig waren. Eine Forderung entsteht jedoch bereits mit der Leistungserbringung und nicht<br />
erst mit Fälligkeit.<br />
Gemäß Begriffsbestimmunen der KomHVO (kameral) sind Kasseneinnahmereste die Beträge, um die<br />
die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen und die in einem späteren Haushaltsjahr zu<br />
zahlen sind. Als Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres sind gemäß § 44 KomHVO alle Beträge nachzuweisen,<br />
die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder über den Abschlusstag hinaus<br />
gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahme<br />
nachgewiesen werden.<br />
Die <strong>Forderungen</strong> im neuen Haushalt entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung bei Leitungsaustauschverhältnissen<br />
sowie bei Erfüllung des Tatbestandes oder der Bemessungsgrundlage<br />
bei öffentlich-rechtlichen Entgelten (Steuern, Gebühren etc.).<br />
Im letzten kameralen Haushaltsjahr wären demnach für noch nicht vereinnahmte Zahlungen, die vor<br />
dem Stichtag der Eröffnungsbilanz verursacht, aber noch nicht - aufgrund des Kassenwirksamkeitsprinzips<br />
- fällig sind, keine Kassenreste zu bilden. In der Eröffnungsbilanz sind jedoch gemäß dem<br />
Verursachungsprinzips <strong>Forderungen</strong> auszuweisen, um dem Prinzip der Periodenabgrenzung Rechnung<br />
zutragen. Liegt somit zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz - z.B. für den<br />
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - eine anspruchsbegründende Mitteilung des Staatsministeriums<br />
der Finanzen (SMF) vor, ist in der Eröffnungsbilanz eine Forderung auszuweisen.<br />
Eine Bereinigung bzw. Wertberichtigung der Kasseneinnahmereste im letzten kameralen Haushaltsjahr<br />
ist zwingend erforderlich. Sie ist für zweifelhafte sowie uneinbringliche <strong>Forderungen</strong> einzeln<br />
durchzuführen. Bei den restlichen <strong>Forderungen</strong> sollte ein pauschales Ausfallrisiko berücksichtigt<br />
werden. Denn auch gegenwärtig nicht gefährdete <strong>Forderungen</strong> können ausfallen. Die Höhe der<br />
Pauschalwertberichtigung bemisst sich dabei an den Erfahrungen der Kommune. Zu beachten gilt,<br />
dass <strong>Forderungen</strong>, die schon einzelberichtigt wurden, keiner nochmaligen pauschalen Wertberichtigung<br />
zu unterwerfen sind.<br />
Geschäftsführung<br />
B & P Gesellschaft für kommunale Beratung mbH<br />
Franklinstraße 22 01069 Dresden<br />
Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Jens Findeisen Telefon: 0351/47 93 30 - 30 Telefax: 0351/47 93 30 - 44<br />
Dipl.-Betriebswirt (BA) LL.M. Patrick Schellenberg (ppa.)<br />
kanzlei@kommunalberatung-sachsen.de<br />
www.kommunalberatung-sachsen.de<br />
Sitz: Dresden Amtsgericht Dresden HRB 23797
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Die Einzelwertberichtigung muss bei allen Resten, die befristet niedergeschlagen wurden, vorgenommen<br />
werden. Die Höhe der Bereinigung ist dabei <strong>von</strong> der Erwartung der Kommune hinsichtlich der<br />
Einbringlichkeit des Einnahmerestes abhängig. Unbefristet niedergeschlagene <strong>Forderungen</strong> werden in<br />
voller Höhe wertberichtigt, müssen aber in Personenkonten oder Niederschlagslisten weitergeführt<br />
werden, da der Rechtsanspruch auf eine Forderung erst mit dem Erlass erlischt. Die Einzelwertberichtigungen<br />
sind für jede Forderung separat nachzuweisen. <strong>Forderungen</strong>, die erlassen wurden, sind<br />
auszubuchen und finden keinen Ansatz in der Eröffnungsbilanz.<br />
B & P unterstützt Sie gern bei der Überleitung <strong>von</strong> <strong>Forderungen</strong> sowie der Wertberichtigung und steht<br />
Ihnen für Fragen hinsichtlich der Bewertung jederzeit zur Seite.