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Stolpersteine bei der Erfassung und Bewertung - Kommunalberatung

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Informationen für die Kommunalwirtschaft<br />

Sachsen<br />

März/April 2010<br />

Aus dem Inhalt<br />

• <strong>Stolpersteine</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong><br />

Unsere Informationen für die Kommunalwirtschaft <strong>der</strong><br />

vergangenen Monate im Überblick:<br />

Ausgabe Januar/Februar 2010<br />

• Was ist neu in <strong>der</strong> VOB/A 2009?<br />

Ausgabe November/Dezember 2009<br />

• Inhalt <strong>und</strong> Ausnahmen des Verrechnungsverbots<br />

Ausgabe September/Oktober 2009<br />

• Die doppische Ergebnisspaltung<br />

Ausgabe Mai/Juni 2009<br />

• Dritte im Prozess des kommunalen Mahn- <strong>und</strong><br />

Vollstreckungswesens<br />

• Der kommunale Jahresabschluss<br />

Ausgabe März/April 2009<br />

• Prüfung des kommunalen Jahresabschlusses<br />

• For<strong>der</strong>ungsmanagement in Kommunen<br />

Ausgabe Januar/Februar 2009<br />

• Auswirkungen des BilMoG auf das kommunale<br />

Rechnungswesen<br />

• Verwaltungsmo<strong>der</strong>nisierung durch die Optimierung des<br />

Gebäude- <strong>und</strong> Liegenschaftsmanagements<br />

Ausgabe November/Dezember 2008<br />

• Personalentwicklung in Kommunen<br />

• Kommunale Investitions-/Finanzierungsentscheidungen<br />

• Beteiligungscontrolling<br />

Sehr geehrte Damen,<br />

sehr geehrte Herren,<br />

mit unseren „Informationen<br />

für die Kommunalwirtschaft“<br />

möchten wir<br />

Sie aktuell <strong>und</strong> kurz<br />

gefasst informieren.<br />

Für weitere Informationen<br />

<strong>und</strong> Rückfragen stehen<br />

Ihnen gern zur Verfügung:<br />

Dipl.-Verwaltungsw.(FH)<br />

Jens Findeisen<br />

Geschäftsführer <strong>der</strong><br />

B & P <strong>Kommunalberatung</strong><br />

(03 51 /47 93 30 – 30)<br />

Dipl.-Kauffrau<br />

Stephanie Oberhauser<br />

Wirtschaftsprüferin<br />

Steuerberaterin<br />

(03 51/46 52 - 30)<br />

Falls die Zusendung<br />

dieser aktuellen Information<br />

Ihrerseits nicht<br />

gewünscht wird, bitten wir<br />

um kurze Nachricht.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Stephanie Oberhauser<br />

Wirtschaftsprüferin<br />

Steuerberaterin<br />

Ausgabe September/Oktober 2008<br />

• Mediation im öffentlichen Bereich<br />

Jens Findeisen<br />

Dipl.-Verwaltungswirt (FH)<br />

B & P GmbH B & P Wirtschafts- <strong>und</strong> Steuer- B & P Gesellschaft für<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beratungsgesellschaft mbH kommunale Beratung mbH<br />

Max-Liebermann-Str. 4 01217 Dresden Max-Liebermann-Str. 4 01217 Dresden Franklinstr. 22 01069 Dresden<br />

Telefon: 0351/46 52 - 30 Telefon: 0351/46 52 - 30 Telefon: 0351/47 93 30 - 30<br />

Telefax: 0351/46 52 - 444 Telefax: 0351/46 52 - 444 Telefax: 0351/47 93 30 - 44<br />

kanzlei@wirtschaftspruefung-sachsen.de kanzlei@steuerberatung-sachsen.de kanzlei@kommunalberatung-sachsen.de<br />

www.wirtschaftspruefung-sachsen.de www.steuerberatung-sachsen.de www.kommunalberatung-sachsen.de<br />

Amtsgericht Dresden HRB 24560 Amtsgericht Dresden HRB 26208 Amtsgericht Dresden HRB 23797


Seite 2<br />

<strong>Stolpersteine</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong><br />

Die Doppik wird nach wie vor unterschätzt, da <strong>der</strong> enorme Umstellungsaufwand <strong>und</strong> die strukturellen<br />

Auswirkungen nicht ausreichend erkannt werden. Viele Probleme ergeben sich u. a. <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> des Vermögens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schulden.<br />

Gemäß § 34 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik haben die Kommunen zu Beginn des ersten<br />

Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln <strong>der</strong> doppelten Buchführung <strong>und</strong><br />

danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen<br />

Rechte, ihre For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Schulden, den Betrag des baren Geldes sowie ihre sonstigen<br />

Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen <strong>und</strong> da<strong>bei</strong> den Wert <strong>der</strong> einzelnen<br />

Vermögensgegenstände <strong>und</strong> Schulden anzugeben.<br />

Mit <strong>der</strong> Ersterfassung <strong>und</strong> -bewertung werden erhebliche Ressourcen geb<strong>und</strong>en. Die Begründung<br />

liegt nicht nur in <strong>der</strong> hohen Anzahl an Vermögensgegenständen, son<strong>der</strong>n auch in den aufkommenden<br />

Detailfragen, die sich nicht allein mit den gesetzlichen Regelungen beantworten lassen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

eine zielgerichtete Zeitplanung kann helfen, möglichen Verschiebungen des Umstellungszeitpunktes<br />

frühzeitig entgegenzuwirken. Häufig beginnen Verwaltungen mit <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> des<br />

beweglichen Vermögens, da hierfür historische Daten vorhanden sind <strong>und</strong> <strong>der</strong> Umgang mit dessen<br />

Daten aus <strong>der</strong> Kameralistik weitgehend vertraut ist. Hier<strong>bei</strong> darf jedoch nicht unterschätzt werden,<br />

dass die <strong>Erfassung</strong> des beweglichen Vermögens zeitaufwändig ist, während die Auswirkungen auf die<br />

Eröffnungsbilanz <strong>und</strong> den ersten Ergebnishaushalt eher gering sind. Dagegen werden<br />

Vermögenswerte von Straßen <strong>und</strong> Gebäuden regelmäßig nicht fristgerecht für die Haushaltsplanung<br />

ermittelt, wodurch Abschreibungen nicht genau veranschlagt werden können. Insbeson<strong>der</strong>e kleinere<br />

Kommunen, die aus personellen Gründen Aufgaben nicht parallel bear<strong>bei</strong>ten können, sollten daher<br />

frühzeitig mit <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> des unbeweglichen abnutzbaren Vermögens beginnen<br />

<strong>und</strong> sich danach dem nicht abnutzbaren <strong>und</strong> beweglichen Vermögen widmen. Analog gilt dies für die<br />

<strong>Erfassung</strong> von passiven Son<strong>der</strong>posten, hier sollte mit solchen Positionen begonnen werden, <strong>der</strong>en<br />

ertragswirksame Auflösung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.<br />

Bereits vor <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> ergeben sich demnach unterschiedliche Fragen: "Wie soll die Inventur<br />

durchgeführt werden; mithilfe von Zähllisten o<strong>der</strong> einer entsprechenden Hard- <strong>und</strong> Software? Wer soll<br />

die Inventur durchführen; Dritte o<strong>der</strong> eigene Mitar<strong>bei</strong>terinnen- <strong>und</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter? Was passiert mit<br />

historischen Daten; können diese übernommen werden o<strong>der</strong> muss die Anlagenbuchhaltung komplett<br />

neu aufgebaut werden? Wie darf mit Wahlrechten umgegangen werden?"<br />

Es müssen Antworten gef<strong>und</strong>en werden, die den gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen, den örtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Stellenausstattung entsprechen. Eine unüberlegte Übernahme von<br />

Entscheidungen bzw. Regelungen von Dritten, erweist sich regelmäßig als problematisch. Zum<br />

Beispiel sollte mit „Mustern“ aus dem Internet vorsichtig umgegangen werden, da diese mit den<br />

sächsischen o<strong>der</strong> ortsrechtlichen Regelungen i. d. R. nicht im Einklang stehen.<br />

Im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen zur Inventur kann wie folgt abgewogen werden. Die<br />

<strong>Erfassung</strong> anhand von handschriftlichen Zähllisten erweist sich in <strong>der</strong> Regel als die prüfungssicherste<br />

Methode. Durch eine eindeutige Dokumentation nachträglicher Än<strong>der</strong>ungen in den Zähllisten sowie<br />

händische Unterschriften werden Manipulationen deutlich erschwert. Allerdings erhöhen sich durch<br />

die manuelle Übertragung <strong>der</strong> Daten in die Anlagenbuchhaltung Fehleranfälligkeit <strong>und</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsaufwand. Eine elektronische Inventur erweist sich langfristig als die wirtschaftlichere Methode.<br />

Aber auch dieses Verfahren muss den Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger Inventur entsprechen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e das Vier-Augen-Prinzip sowie die Nachprüfbarkeit <strong>der</strong> Bestandaufnahme sind von<br />

Bedeutung.<br />

Bei <strong>der</strong> Personalplanung müssen alle Verwaltungsbereiche berücksichtigt werden. Auch<br />

nachgeordnete Einrichtungen sollten einen Beitrag leisten. Begründen lässt sich das u. a. mit<br />

Beson<strong>der</strong>heiten, die mit <strong>der</strong> Ersterfassung einhergehen. Neben den klassischen Inventuraufgaben<br />

Zählen, Wiegen, Messen <strong>und</strong> Schätzen müssen bewertungsrelevante Faktoren miterfasst werden,<br />

<strong>bei</strong>spielsweise ob ein Vermögensgegenstand lediglich ausgeliehen o<strong>der</strong> gespendet wurde. Aber auch<br />

Kapazitätsfragen sind zu klären. Wenn nicht genügend eigene Mitar<strong>bei</strong>terinnen <strong>und</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter zur


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Verfügung stehen, sollte über eine Vergabe von Leistungen bef<strong>und</strong>en werden. Für eine Übertragung<br />

kommen insbeson<strong>der</strong>e solche Aufgaben in Betracht, die nur einmalig anfallen, für die keine<br />

geeigneten technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen o<strong>der</strong> für solche Aufgaben, für die die eigenen<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter nicht ausreichend qualifiziert sind.<br />

Bereits in <strong>der</strong> Kameralistik werden Bestandverzeichnisse <strong>und</strong> Anlagennachweise geführt, allerdings<br />

sind hierüber geführte Bestände häufig nicht mit Etiketten gekennzeichnet, sodass diese nicht<br />

zweifelsfrei vorhandenen Datensätzen zugeordnet werden können. Weitere Probleme ergeben sich<br />

<strong>bei</strong>spielsweise daraus, dass historische Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten ausgewiesen, aber<br />

nicht belegt werden können o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen durch Abgänge unberücksichtigt geblieben sind.<br />

Damit das Vermögen in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz ordnungsgemäß abgebildet werden kann, ist es<br />

erfor<strong>der</strong>lich, bestehende Daten vor <strong>der</strong> Überleitung in die neue Anlagenbuchhaltung zu prüfen <strong>und</strong><br />

ggf. anzupassen. Wenn die konkrete Datenlage stark mängelbehaftet ist, sollte die<br />

Anlagenbuchhaltung aus rechtlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Gründen komplett neu aufgebaut werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Gestaltung ortsrechtlicher Regelungen darf von Inventarisierungswahlrechten Gebrauch<br />

gemacht werden. Bei <strong>der</strong>en Inanspruchnahme sollte <strong>der</strong> Fokus nicht allein auf die Reduzierung des<br />

Aufwandes <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ersterfassung gerichtet werden. Der § 61 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik regelt,<br />

dass bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, <strong>der</strong>en Anschaffungs- o<strong>der</strong><br />

Herstellungskosten, vermin<strong>der</strong>t um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den<br />

einzelnen Vermögensgegenstand 1.000 EUR nicht übersteigen, für die Erstellung <strong>der</strong><br />

Eröffnungsbilanz nicht erfasst werden müssen. Hinterfragt werden sollte, ob sich dieses Vorgehen<br />

erschwerend auf Folgeinventuren auswirkt, da die <strong>Erfassung</strong>sgrenze aufgr<strong>und</strong> § 35 Abs. 4<br />

SächsKomHVO-Doppik i. V. m. ortsrechtlichen Vorschriften in <strong>der</strong> Regel auf 150 EUR sinkt. Damit<br />

besteht die Gefahr, dass bewegliche Vermögensgegenstände unter 1.000 EUR, die vor dem<br />

Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurden, in Folgeinventuren (nach-)erfasst werden. Dieser<br />

Stolperstein lässt sich vermeiden, wenn während <strong>der</strong> Ersterfassung zumindest alle beweglichen<br />

Vermögensgegenstände bis 1.000 EUR gekennzeichnet o<strong>der</strong> ordnungsgemäß erfasst, aber nicht<br />

bilanziert werden.<br />

Ein weiteres Wahlrecht besteht gemäß § 36 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Bilanzierung von Son<strong>der</strong>posten für geleistete Investitionszuwendungen (aktiver Son<strong>der</strong>posten). Diese<br />

Bilanzposition umfasst Zuwendungen für Investitionen, die die Kommune im Rahmen ihrer<br />

Aufgabenerfüllung an Dritte geleistet hat. Es handelt sich um Positionen des Anlagevermögens, die<br />

über eine vereinbarte Zweckbindungsdauer, nicht jedoch zwingend über die Nutzungsdauer des<br />

geför<strong>der</strong>ten Gegenstandes, abzuschreiben sind.<br />

Entscheidet sich eine Kommune für den Ausweis eines Son<strong>der</strong>postens für geleistete<br />

Investitionszuwendungen in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz, folgt daraus automatisch eine Belastung des<br />

Ergebnisses in den Jahren <strong>der</strong> Zweckbindungsfrist. Verzichtet Sie auf einen Ausweis, ist sie auch<br />

nicht verpflichtet, für in <strong>der</strong> Vergangenheit geleistete Investitionszuwendungen einen aktiven<br />

Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren <strong>und</strong> umgeht somit eine Belastung des Ergebnisses.<br />

Nach Einführung <strong>der</strong> Doppik erweist sich <strong>der</strong> aktive Son<strong>der</strong>posten allerdings als praktikables<br />

Instrument zur verursachungsgerechten Verteilung von Aufwand <strong>und</strong> för<strong>der</strong>t die Transparenz im<br />

Hinblick auf geleistete Investitionszuwendungen.<br />

Im nächsten Schritt muss das erfasste Vermögen bewertet werden. Die <strong>Bewertung</strong> erfolgt gemäß § 89<br />

Abs. 5 SächsGemO i.V.m. § 38 SächsKomHVO-Doppik gr<strong>und</strong>sätzlich zu Anschaffungs- o<strong>der</strong><br />

Herstellungskosten, jedoch lassen sich diese oft nicht mehr belegen. Zwar existieren Regelungen zur<br />

Ermittlung von Ersatzwerten, allerdings sind diese unvollständig. Derartige Regelungslücken können<br />

anhand allgemeiner Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Bilanzierung geschlossen werden.<br />

Darüber hinaus sind sächsische Beson<strong>der</strong>heiten zu beachten. Es ist zu beobachten, dass sich viele<br />

Kommunen an Umsetzungspraktiken an<strong>der</strong>er B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> orientieren. Daraus können sich<br />

rechtswidrige Bilanzansätze ergeben. Bei den Straßen erfolgt in Sachsen <strong>bei</strong>spielsweise ein Ansatz<br />

zu durchschnittlichen Herstellungskosten pro Quadratmeter je Bauklasse. Eine Rückindizierung auf<br />

den tatsächlichen Zeitpunkt <strong>der</strong> Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung unterbleibt. Dies führt regelmäßig zu


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hohen Wertansätzen <strong>bei</strong>m Straßenvermögen <strong>und</strong> entsprechend hohen Abschreibungen in<br />

Folgejahren.<br />

Unklarheiten hinsichtlich des Wertansatzes bestehen im Bereich <strong>der</strong> Finanzanlagen. So werden<br />

Beteiligungen <strong>und</strong> Anteile an verb<strong>und</strong>enen Unternehmen mit dem anteiligen Eigenkapital o<strong>der</strong>, sofern<br />

dies dem wirklichen Wert deutlich näher kommt, mit den Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergibt<br />

sich ein breites Spektrum an Ansatzmöglichkeiten, es bedarf allerdings einer nachvollziehbaren<br />

Argumentation, dass <strong>der</strong> gewählte Ansatz dem wirklichen Wert am ehesten entspricht.<br />

Auch die <strong>Bewertung</strong> zu Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten sollte nicht unterschätzt werden. Als<br />

problematisch erweist sich da<strong>bei</strong> regelmäßig die Aufteilung <strong>der</strong> Kosten auf verschiedene<br />

Vermögensgegenstände. Wenn zum Beispiel mehrere Flurstücke mit Gebäuden <strong>und</strong><br />

Betriebsvorrichtungen gekauft werden <strong>und</strong> aus dem Kaufvertrag keine Einzelwerte ersichtlich sind,<br />

muss aufgr<strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Einzelerfassung eine sachgerechte Aufteilung <strong>der</strong><br />

Gesamtanschaffungskosten auf die einzelnen Vermögensgegenstände vorgenommen <strong>und</strong><br />

dokumentiert werden.<br />

Neben reinen Anschaffungskosten müssen gemäß § 38 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik auch<br />

Anschaffungsnebenkosten, wie z.B. Notarkosten, Vermessungskosten, Gr<strong>und</strong>bucheintragung usw.<br />

berücksichtigt werden. Während <strong>der</strong> Umstellung ergibt sich das Problem, dass<br />

Anschaffungsnebenkosten in <strong>der</strong> Kameralistik sehr unterschiedlich behandelt wurden. Auch wenn<br />

diese im Vermögenshaushalt zu buchen waren, tauchen Sachverhalte häufig im Verwaltungshaushalt<br />

auf, wodurch sich <strong>der</strong> Aufwand zur Ermittlung von Vermögenswerten stark erhöht. Gerade in solchen<br />

Fällen muss <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong> Wertansätze ein hoher Stellenwert <strong>bei</strong>gemessen werden. Oftmals<br />

kommt es zwar zum Ansatz korrekter Werte, jedoch ist <strong>der</strong>en Ermittlung nicht nachvollziehbar. Daher<br />

ist es zum Beispiel empfehlenswert, für jedes Flurstück eine <strong>Erfassung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong>smappe<br />

anzulegen, durch die sich die Wertansätze belegen lassen.<br />

Gern begleiten wir Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Umstellung des Haushalts- <strong>und</strong> Rechnungswesen bzw. ganz konkret<br />

<strong>bei</strong>m Aufbau Ihrer Anlagenbuchhaltung o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Belangen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Doppik.<br />

Alle Beiträge sind nach aktuellem Stand sorgfältig bear<strong>bei</strong>tet; eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden.

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