Stolpersteine bei der Erfassung und Bewertung - Kommunalberatung
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Informationen für die Kommunalwirtschaft<br />
Sachsen<br />
März/April 2010<br />
Aus dem Inhalt<br />
• <strong>Stolpersteine</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong><br />
Unsere Informationen für die Kommunalwirtschaft <strong>der</strong><br />
vergangenen Monate im Überblick:<br />
Ausgabe Januar/Februar 2010<br />
• Was ist neu in <strong>der</strong> VOB/A 2009?<br />
Ausgabe November/Dezember 2009<br />
• Inhalt <strong>und</strong> Ausnahmen des Verrechnungsverbots<br />
Ausgabe September/Oktober 2009<br />
• Die doppische Ergebnisspaltung<br />
Ausgabe Mai/Juni 2009<br />
• Dritte im Prozess des kommunalen Mahn- <strong>und</strong><br />
Vollstreckungswesens<br />
• Der kommunale Jahresabschluss<br />
Ausgabe März/April 2009<br />
• Prüfung des kommunalen Jahresabschlusses<br />
• For<strong>der</strong>ungsmanagement in Kommunen<br />
Ausgabe Januar/Februar 2009<br />
• Auswirkungen des BilMoG auf das kommunale<br />
Rechnungswesen<br />
• Verwaltungsmo<strong>der</strong>nisierung durch die Optimierung des<br />
Gebäude- <strong>und</strong> Liegenschaftsmanagements<br />
Ausgabe November/Dezember 2008<br />
• Personalentwicklung in Kommunen<br />
• Kommunale Investitions-/Finanzierungsentscheidungen<br />
• Beteiligungscontrolling<br />
Sehr geehrte Damen,<br />
sehr geehrte Herren,<br />
mit unseren „Informationen<br />
für die Kommunalwirtschaft“<br />
möchten wir<br />
Sie aktuell <strong>und</strong> kurz<br />
gefasst informieren.<br />
Für weitere Informationen<br />
<strong>und</strong> Rückfragen stehen<br />
Ihnen gern zur Verfügung:<br />
Dipl.-Verwaltungsw.(FH)<br />
Jens Findeisen<br />
Geschäftsführer <strong>der</strong><br />
B & P <strong>Kommunalberatung</strong><br />
(03 51 /47 93 30 – 30)<br />
Dipl.-Kauffrau<br />
Stephanie Oberhauser<br />
Wirtschaftsprüferin<br />
Steuerberaterin<br />
(03 51/46 52 - 30)<br />
Falls die Zusendung<br />
dieser aktuellen Information<br />
Ihrerseits nicht<br />
gewünscht wird, bitten wir<br />
um kurze Nachricht.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Stephanie Oberhauser<br />
Wirtschaftsprüferin<br />
Steuerberaterin<br />
Ausgabe September/Oktober 2008<br />
• Mediation im öffentlichen Bereich<br />
Jens Findeisen<br />
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)<br />
B & P GmbH B & P Wirtschafts- <strong>und</strong> Steuer- B & P Gesellschaft für<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beratungsgesellschaft mbH kommunale Beratung mbH<br />
Max-Liebermann-Str. 4 01217 Dresden Max-Liebermann-Str. 4 01217 Dresden Franklinstr. 22 01069 Dresden<br />
Telefon: 0351/46 52 - 30 Telefon: 0351/46 52 - 30 Telefon: 0351/47 93 30 - 30<br />
Telefax: 0351/46 52 - 444 Telefax: 0351/46 52 - 444 Telefax: 0351/47 93 30 - 44<br />
kanzlei@wirtschaftspruefung-sachsen.de kanzlei@steuerberatung-sachsen.de kanzlei@kommunalberatung-sachsen.de<br />
www.wirtschaftspruefung-sachsen.de www.steuerberatung-sachsen.de www.kommunalberatung-sachsen.de<br />
Amtsgericht Dresden HRB 24560 Amtsgericht Dresden HRB 26208 Amtsgericht Dresden HRB 23797
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<strong>Stolpersteine</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong><br />
Die Doppik wird nach wie vor unterschätzt, da <strong>der</strong> enorme Umstellungsaufwand <strong>und</strong> die strukturellen<br />
Auswirkungen nicht ausreichend erkannt werden. Viele Probleme ergeben sich u. a. <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> des Vermögens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schulden.<br />
Gemäß § 34 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik haben die Kommunen zu Beginn des ersten<br />
Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln <strong>der</strong> doppelten Buchführung <strong>und</strong><br />
danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen<br />
Rechte, ihre For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Schulden, den Betrag des baren Geldes sowie ihre sonstigen<br />
Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen <strong>und</strong> da<strong>bei</strong> den Wert <strong>der</strong> einzelnen<br />
Vermögensgegenstände <strong>und</strong> Schulden anzugeben.<br />
Mit <strong>der</strong> Ersterfassung <strong>und</strong> -bewertung werden erhebliche Ressourcen geb<strong>und</strong>en. Die Begründung<br />
liegt nicht nur in <strong>der</strong> hohen Anzahl an Vermögensgegenständen, son<strong>der</strong>n auch in den aufkommenden<br />
Detailfragen, die sich nicht allein mit den gesetzlichen Regelungen beantworten lassen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
eine zielgerichtete Zeitplanung kann helfen, möglichen Verschiebungen des Umstellungszeitpunktes<br />
frühzeitig entgegenzuwirken. Häufig beginnen Verwaltungen mit <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> des<br />
beweglichen Vermögens, da hierfür historische Daten vorhanden sind <strong>und</strong> <strong>der</strong> Umgang mit dessen<br />
Daten aus <strong>der</strong> Kameralistik weitgehend vertraut ist. Hier<strong>bei</strong> darf jedoch nicht unterschätzt werden,<br />
dass die <strong>Erfassung</strong> des beweglichen Vermögens zeitaufwändig ist, während die Auswirkungen auf die<br />
Eröffnungsbilanz <strong>und</strong> den ersten Ergebnishaushalt eher gering sind. Dagegen werden<br />
Vermögenswerte von Straßen <strong>und</strong> Gebäuden regelmäßig nicht fristgerecht für die Haushaltsplanung<br />
ermittelt, wodurch Abschreibungen nicht genau veranschlagt werden können. Insbeson<strong>der</strong>e kleinere<br />
Kommunen, die aus personellen Gründen Aufgaben nicht parallel bear<strong>bei</strong>ten können, sollten daher<br />
frühzeitig mit <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> des unbeweglichen abnutzbaren Vermögens beginnen<br />
<strong>und</strong> sich danach dem nicht abnutzbaren <strong>und</strong> beweglichen Vermögen widmen. Analog gilt dies für die<br />
<strong>Erfassung</strong> von passiven Son<strong>der</strong>posten, hier sollte mit solchen Positionen begonnen werden, <strong>der</strong>en<br />
ertragswirksame Auflösung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.<br />
Bereits vor <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> ergeben sich demnach unterschiedliche Fragen: "Wie soll die Inventur<br />
durchgeführt werden; mithilfe von Zähllisten o<strong>der</strong> einer entsprechenden Hard- <strong>und</strong> Software? Wer soll<br />
die Inventur durchführen; Dritte o<strong>der</strong> eigene Mitar<strong>bei</strong>terinnen- <strong>und</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter? Was passiert mit<br />
historischen Daten; können diese übernommen werden o<strong>der</strong> muss die Anlagenbuchhaltung komplett<br />
neu aufgebaut werden? Wie darf mit Wahlrechten umgegangen werden?"<br />
Es müssen Antworten gef<strong>und</strong>en werden, die den gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen, den örtlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Stellenausstattung entsprechen. Eine unüberlegte Übernahme von<br />
Entscheidungen bzw. Regelungen von Dritten, erweist sich regelmäßig als problematisch. Zum<br />
Beispiel sollte mit „Mustern“ aus dem Internet vorsichtig umgegangen werden, da diese mit den<br />
sächsischen o<strong>der</strong> ortsrechtlichen Regelungen i. d. R. nicht im Einklang stehen.<br />
Im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen zur Inventur kann wie folgt abgewogen werden. Die<br />
<strong>Erfassung</strong> anhand von handschriftlichen Zähllisten erweist sich in <strong>der</strong> Regel als die prüfungssicherste<br />
Methode. Durch eine eindeutige Dokumentation nachträglicher Än<strong>der</strong>ungen in den Zähllisten sowie<br />
händische Unterschriften werden Manipulationen deutlich erschwert. Allerdings erhöhen sich durch<br />
die manuelle Übertragung <strong>der</strong> Daten in die Anlagenbuchhaltung Fehleranfälligkeit <strong>und</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tsaufwand. Eine elektronische Inventur erweist sich langfristig als die wirtschaftlichere Methode.<br />
Aber auch dieses Verfahren muss den Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger Inventur entsprechen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e das Vier-Augen-Prinzip sowie die Nachprüfbarkeit <strong>der</strong> Bestandaufnahme sind von<br />
Bedeutung.<br />
Bei <strong>der</strong> Personalplanung müssen alle Verwaltungsbereiche berücksichtigt werden. Auch<br />
nachgeordnete Einrichtungen sollten einen Beitrag leisten. Begründen lässt sich das u. a. mit<br />
Beson<strong>der</strong>heiten, die mit <strong>der</strong> Ersterfassung einhergehen. Neben den klassischen Inventuraufgaben<br />
Zählen, Wiegen, Messen <strong>und</strong> Schätzen müssen bewertungsrelevante Faktoren miterfasst werden,<br />
<strong>bei</strong>spielsweise ob ein Vermögensgegenstand lediglich ausgeliehen o<strong>der</strong> gespendet wurde. Aber auch<br />
Kapazitätsfragen sind zu klären. Wenn nicht genügend eigene Mitar<strong>bei</strong>terinnen <strong>und</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter zur
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Verfügung stehen, sollte über eine Vergabe von Leistungen bef<strong>und</strong>en werden. Für eine Übertragung<br />
kommen insbeson<strong>der</strong>e solche Aufgaben in Betracht, die nur einmalig anfallen, für die keine<br />
geeigneten technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen o<strong>der</strong> für solche Aufgaben, für die die eigenen<br />
Mitar<strong>bei</strong>ter nicht ausreichend qualifiziert sind.<br />
Bereits in <strong>der</strong> Kameralistik werden Bestandverzeichnisse <strong>und</strong> Anlagennachweise geführt, allerdings<br />
sind hierüber geführte Bestände häufig nicht mit Etiketten gekennzeichnet, sodass diese nicht<br />
zweifelsfrei vorhandenen Datensätzen zugeordnet werden können. Weitere Probleme ergeben sich<br />
<strong>bei</strong>spielsweise daraus, dass historische Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten ausgewiesen, aber<br />
nicht belegt werden können o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen durch Abgänge unberücksichtigt geblieben sind.<br />
Damit das Vermögen in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz ordnungsgemäß abgebildet werden kann, ist es<br />
erfor<strong>der</strong>lich, bestehende Daten vor <strong>der</strong> Überleitung in die neue Anlagenbuchhaltung zu prüfen <strong>und</strong><br />
ggf. anzupassen. Wenn die konkrete Datenlage stark mängelbehaftet ist, sollte die<br />
Anlagenbuchhaltung aus rechtlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Gründen komplett neu aufgebaut werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Gestaltung ortsrechtlicher Regelungen darf von Inventarisierungswahlrechten Gebrauch<br />
gemacht werden. Bei <strong>der</strong>en Inanspruchnahme sollte <strong>der</strong> Fokus nicht allein auf die Reduzierung des<br />
Aufwandes <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ersterfassung gerichtet werden. Der § 61 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik regelt,<br />
dass bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, <strong>der</strong>en Anschaffungs- o<strong>der</strong><br />
Herstellungskosten, vermin<strong>der</strong>t um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den<br />
einzelnen Vermögensgegenstand 1.000 EUR nicht übersteigen, für die Erstellung <strong>der</strong><br />
Eröffnungsbilanz nicht erfasst werden müssen. Hinterfragt werden sollte, ob sich dieses Vorgehen<br />
erschwerend auf Folgeinventuren auswirkt, da die <strong>Erfassung</strong>sgrenze aufgr<strong>und</strong> § 35 Abs. 4<br />
SächsKomHVO-Doppik i. V. m. ortsrechtlichen Vorschriften in <strong>der</strong> Regel auf 150 EUR sinkt. Damit<br />
besteht die Gefahr, dass bewegliche Vermögensgegenstände unter 1.000 EUR, die vor dem<br />
Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurden, in Folgeinventuren (nach-)erfasst werden. Dieser<br />
Stolperstein lässt sich vermeiden, wenn während <strong>der</strong> Ersterfassung zumindest alle beweglichen<br />
Vermögensgegenstände bis 1.000 EUR gekennzeichnet o<strong>der</strong> ordnungsgemäß erfasst, aber nicht<br />
bilanziert werden.<br />
Ein weiteres Wahlrecht besteht gemäß § 36 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Bilanzierung von Son<strong>der</strong>posten für geleistete Investitionszuwendungen (aktiver Son<strong>der</strong>posten). Diese<br />
Bilanzposition umfasst Zuwendungen für Investitionen, die die Kommune im Rahmen ihrer<br />
Aufgabenerfüllung an Dritte geleistet hat. Es handelt sich um Positionen des Anlagevermögens, die<br />
über eine vereinbarte Zweckbindungsdauer, nicht jedoch zwingend über die Nutzungsdauer des<br />
geför<strong>der</strong>ten Gegenstandes, abzuschreiben sind.<br />
Entscheidet sich eine Kommune für den Ausweis eines Son<strong>der</strong>postens für geleistete<br />
Investitionszuwendungen in <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz, folgt daraus automatisch eine Belastung des<br />
Ergebnisses in den Jahren <strong>der</strong> Zweckbindungsfrist. Verzichtet Sie auf einen Ausweis, ist sie auch<br />
nicht verpflichtet, für in <strong>der</strong> Vergangenheit geleistete Investitionszuwendungen einen aktiven<br />
Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren <strong>und</strong> umgeht somit eine Belastung des Ergebnisses.<br />
Nach Einführung <strong>der</strong> Doppik erweist sich <strong>der</strong> aktive Son<strong>der</strong>posten allerdings als praktikables<br />
Instrument zur verursachungsgerechten Verteilung von Aufwand <strong>und</strong> för<strong>der</strong>t die Transparenz im<br />
Hinblick auf geleistete Investitionszuwendungen.<br />
Im nächsten Schritt muss das erfasste Vermögen bewertet werden. Die <strong>Bewertung</strong> erfolgt gemäß § 89<br />
Abs. 5 SächsGemO i.V.m. § 38 SächsKomHVO-Doppik gr<strong>und</strong>sätzlich zu Anschaffungs- o<strong>der</strong><br />
Herstellungskosten, jedoch lassen sich diese oft nicht mehr belegen. Zwar existieren Regelungen zur<br />
Ermittlung von Ersatzwerten, allerdings sind diese unvollständig. Derartige Regelungslücken können<br />
anhand allgemeiner Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Bilanzierung geschlossen werden.<br />
Darüber hinaus sind sächsische Beson<strong>der</strong>heiten zu beachten. Es ist zu beobachten, dass sich viele<br />
Kommunen an Umsetzungspraktiken an<strong>der</strong>er B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> orientieren. Daraus können sich<br />
rechtswidrige Bilanzansätze ergeben. Bei den Straßen erfolgt in Sachsen <strong>bei</strong>spielsweise ein Ansatz<br />
zu durchschnittlichen Herstellungskosten pro Quadratmeter je Bauklasse. Eine Rückindizierung auf<br />
den tatsächlichen Zeitpunkt <strong>der</strong> Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung unterbleibt. Dies führt regelmäßig zu
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hohen Wertansätzen <strong>bei</strong>m Straßenvermögen <strong>und</strong> entsprechend hohen Abschreibungen in<br />
Folgejahren.<br />
Unklarheiten hinsichtlich des Wertansatzes bestehen im Bereich <strong>der</strong> Finanzanlagen. So werden<br />
Beteiligungen <strong>und</strong> Anteile an verb<strong>und</strong>enen Unternehmen mit dem anteiligen Eigenkapital o<strong>der</strong>, sofern<br />
dies dem wirklichen Wert deutlich näher kommt, mit den Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergibt<br />
sich ein breites Spektrum an Ansatzmöglichkeiten, es bedarf allerdings einer nachvollziehbaren<br />
Argumentation, dass <strong>der</strong> gewählte Ansatz dem wirklichen Wert am ehesten entspricht.<br />
Auch die <strong>Bewertung</strong> zu Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungskosten sollte nicht unterschätzt werden. Als<br />
problematisch erweist sich da<strong>bei</strong> regelmäßig die Aufteilung <strong>der</strong> Kosten auf verschiedene<br />
Vermögensgegenstände. Wenn zum Beispiel mehrere Flurstücke mit Gebäuden <strong>und</strong><br />
Betriebsvorrichtungen gekauft werden <strong>und</strong> aus dem Kaufvertrag keine Einzelwerte ersichtlich sind,<br />
muss aufgr<strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Einzelerfassung eine sachgerechte Aufteilung <strong>der</strong><br />
Gesamtanschaffungskosten auf die einzelnen Vermögensgegenstände vorgenommen <strong>und</strong><br />
dokumentiert werden.<br />
Neben reinen Anschaffungskosten müssen gemäß § 38 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik auch<br />
Anschaffungsnebenkosten, wie z.B. Notarkosten, Vermessungskosten, Gr<strong>und</strong>bucheintragung usw.<br />
berücksichtigt werden. Während <strong>der</strong> Umstellung ergibt sich das Problem, dass<br />
Anschaffungsnebenkosten in <strong>der</strong> Kameralistik sehr unterschiedlich behandelt wurden. Auch wenn<br />
diese im Vermögenshaushalt zu buchen waren, tauchen Sachverhalte häufig im Verwaltungshaushalt<br />
auf, wodurch sich <strong>der</strong> Aufwand zur Ermittlung von Vermögenswerten stark erhöht. Gerade in solchen<br />
Fällen muss <strong>der</strong> Dokumentation <strong>der</strong> Wertansätze ein hoher Stellenwert <strong>bei</strong>gemessen werden. Oftmals<br />
kommt es zwar zum Ansatz korrekter Werte, jedoch ist <strong>der</strong>en Ermittlung nicht nachvollziehbar. Daher<br />
ist es zum Beispiel empfehlenswert, für jedes Flurstück eine <strong>Erfassung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong>smappe<br />
anzulegen, durch die sich die Wertansätze belegen lassen.<br />
Gern begleiten wir Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Umstellung des Haushalts- <strong>und</strong> Rechnungswesen bzw. ganz konkret<br />
<strong>bei</strong>m Aufbau Ihrer Anlagenbuchhaltung o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Belangen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Doppik.<br />
Alle Beiträge sind nach aktuellem Stand sorgfältig bear<strong>bei</strong>tet; eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden.