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Anmerkung: Nicht zu verwechseln ist ein solcher Erlaubnisirrtum<br />
mit einem sog. Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. Wessels/<br />
Beulke Rn. 457 f., 482 ff.; Zieschang S. 88 f., 89 ff.):<br />
– Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt sich der Täter<br />
über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (also<br />
über Tatsachen); vgl. dazu Fall 6.<br />
Bsp.: X denkt, Y greife ihn an, und versetzt ihm deshalb<br />
einen Kinnhaken.<br />
– Hingegen irrt der Täter beim Erlaubnisirrtum über rechtliche<br />
Wertungen.<br />
Fraglich ist, ob der vorliegende Irrtum für A vermeidbar war.<br />
Vermeidbarkeit i.S.d. § 17 StGB ist dann gegeben, wenn der<br />
Täter auf Grund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen<br />
Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner<br />
Erkenntniskräfte und seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen<br />
das Unrecht der Tat hätte einsehen können, sog.<br />
Gewissensanspannung (Wessels/Beulke Rn. 466; Zieschang<br />
S. 89; BGHSt 3, 357; 4, 1 und 237).<br />
Hier hätte A bei gehöriger Gewissensanspannung das Unrecht<br />
seines Handels erkennen können → Vermeidbarkeit (+)<br />
→ Schuld (+); lediglich Strafmilderung möglich nach §§ 17<br />
S. 2, 49 Abs. 1 StGB<br />
B. Ergebnis<br />
Strafbarkeit des A gemäß § 223 I StGB (+)