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Anmerkung: Nicht zu verwechseln ist ein solcher Erlaubnisirrtum<br />

mit einem sog. Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. Wessels/<br />

Beulke Rn. 457 f., 482 ff.; Zieschang S. 88 f., 89 ff.):<br />

– Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt sich der Täter<br />

über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (also<br />

über Tatsachen); vgl. dazu Fall 6.<br />

Bsp.: X denkt, Y greife ihn an, und versetzt ihm deshalb<br />

einen Kinnhaken.<br />

– Hingegen irrt der Täter beim Erlaubnisirrtum über rechtliche<br />

Wertungen.<br />

Fraglich ist, ob der vorliegende Irrtum für A vermeidbar war.<br />

Vermeidbarkeit i.S.d. § 17 StGB ist dann gegeben, wenn der<br />

Täter auf Grund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen<br />

Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner<br />

Erkenntniskräfte und seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen<br />

das Unrecht der Tat hätte einsehen können, sog.<br />

Gewissensanspannung (Wessels/Beulke Rn. 466; Zieschang<br />

S. 89; BGHSt 3, 357; 4, 1 und 237).<br />

Hier hätte A bei gehöriger Gewissensanspannung das Unrecht<br />

seines Handels erkennen können → Vermeidbarkeit (+)<br />

→ Schuld (+); lediglich Strafmilderung möglich nach §§ 17<br />

S. 2, 49 Abs. 1 StGB<br />

B. Ergebnis<br />

Strafbarkeit des A gemäß § 223 I StGB (+)

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