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Erscheinungsformen der Einwilligung<br />

13<br />

1. Rechtfertigende (erklärte) Einwilligung<br />

a) Ausdrücklich<br />

Die Einwilligung wird expressis verbis erklärt (z.B. schriftliche<br />

Einwilligung des Patienten vor einer Operation).<br />

b) Konkludent<br />

– Die bloße innere Willensbildung genügt nicht (h.M.), ebenso<br />

wenig das bloße passive Dulden der Verletzungshandlung,<br />

das Geschehenlassen oder tatsächliche Nichthindern.<br />

– Erforderlich ist vielmehr das Deutlichwerden des inneren<br />

Einverstandenseins mit der Tat, kurz: die (äußere) Manifestation<br />

des (inneren) Willens.<br />

– Das Verhalten muss den Erklärungswert haben, dass der<br />

Verletzte auf Rechtsgüterschutz verzichtet.<br />

2. Mutmaßliche Einwilligung<br />

– Eigenständiger Rechtfertigungsgrund; gegenüber der<br />

rechtfertigenden Einwilligung stets nachrangig zu prüfen<br />

– Ermittlung des hypothetischen Willens des Betroffenen,<br />

dessen tatsächliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt<br />

werden kann<br />

– Zwei Fallgruppen<br />

– Prinzip des mangelnden Interesses (z.B. vorübergehende<br />

Benutzung des Fahrrads eines Freundes)<br />

– Handeln im materiellen Interesse des Betroffenen (z.B.<br />

Operation des bewusstlosen Unfallopfers)<br />

(Vgl. Kindhäuser AT § 19; Wessels/Beulke AT Rn. 380 ff.)

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