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Erscheinungsformen der Einwilligung<br />
13<br />
1. Rechtfertigende (erklärte) Einwilligung<br />
a) Ausdrücklich<br />
Die Einwilligung wird expressis verbis erklärt (z.B. schriftliche<br />
Einwilligung des Patienten vor einer Operation).<br />
b) Konkludent<br />
– Die bloße innere Willensbildung genügt nicht (h.M.), ebenso<br />
wenig das bloße passive Dulden der Verletzungshandlung,<br />
das Geschehenlassen oder tatsächliche Nichthindern.<br />
– Erforderlich ist vielmehr das Deutlichwerden des inneren<br />
Einverstandenseins mit der Tat, kurz: die (äußere) Manifestation<br />
des (inneren) Willens.<br />
– Das Verhalten muss den Erklärungswert haben, dass der<br />
Verletzte auf Rechtsgüterschutz verzichtet.<br />
2. Mutmaßliche Einwilligung<br />
– Eigenständiger Rechtfertigungsgrund; gegenüber der<br />
rechtfertigenden Einwilligung stets nachrangig zu prüfen<br />
– Ermittlung des hypothetischen Willens des Betroffenen,<br />
dessen tatsächliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt<br />
werden kann<br />
– Zwei Fallgruppen<br />
– Prinzip des mangelnden Interesses (z.B. vorübergehende<br />
Benutzung des Fahrrads eines Freundes)<br />
– Handeln im materiellen Interesse des Betroffenen (z.B.<br />
Operation des bewusstlosen Unfallopfers)<br />
(Vgl. Kindhäuser AT § 19; Wessels/Beulke AT Rn. 380 ff.)