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3<br />
1. Objektive Voraussetzungen der rechtfertigenden<br />
Einwilligung<br />
Einwilligungserklärung muss vor Tatbeginn erklärt worden<br />
sein. Dabei reicht eine konkludente Erklärung aus<br />
→ konkludente Einwilligung liegt hier in der Teilnahme an<br />
der „Schlacht“<br />
Einwilligender ist Inhaber des verletzten Rechtsguts<br />
hier (+)<br />
Einwilligender ist dispositionsbefugt (= berechtigt, über das<br />
Rechtsgut zu verfügen), hier (+)<br />
Einwilligungsfähigkeit (= Einsichtsfähigkeit): der Einwilligende<br />
muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im<br />
Stande sein, Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu<br />
erkennen. Ein bestimmtes Alter ist nicht erforderlich, auf die<br />
volle Geschäftsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinne kommt es<br />
nicht an (vgl. BGHSt 12, 379; Wessels/Beulke AT Rn. 374;<br />
Zieschang AT S. 76).<br />
hier (+)<br />
Fehlen von wesentlichen Willensmängeln, die dem Täter<br />
zugerechnet werden können (z.B. Täuschung, Drohung)<br />
hier (+)<br />
Keine Sittenwidrigkeit der Tat (nicht: der Einwilligung)<br />
trotz Einwilligung (vgl. § 228 StGB; interessant dazu<br />
BayObLG JR 1999, 122), hier (+)<br />
2. Subjektive Voraussetzung<br />
Kenntnis des Täters A von der Einwilligung (+)<br />
→ Wirksame Einwilligung des B (+) → rechtfertigende Wirkung<br />
→ A handelte nicht rechtswidrig.