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3<br />

1. Objektive Voraussetzungen der rechtfertigenden<br />

Einwilligung<br />

Einwilligungserklärung muss vor Tatbeginn erklärt worden<br />

sein. Dabei reicht eine konkludente Erklärung aus<br />

→ konkludente Einwilligung liegt hier in der Teilnahme an<br />

der „Schlacht“<br />

Einwilligender ist Inhaber des verletzten Rechtsguts<br />

hier (+)<br />

Einwilligender ist dispositionsbefugt (= berechtigt, über das<br />

Rechtsgut zu verfügen), hier (+)<br />

Einwilligungsfähigkeit (= Einsichtsfähigkeit): der Einwilligende<br />

muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im<br />

Stande sein, Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu<br />

erkennen. Ein bestimmtes Alter ist nicht erforderlich, auf die<br />

volle Geschäftsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinne kommt es<br />

nicht an (vgl. BGHSt 12, 379; Wessels/Beulke AT Rn. 374;<br />

Zieschang AT S. 76).<br />

hier (+)<br />

Fehlen von wesentlichen Willensmängeln, die dem Täter<br />

zugerechnet werden können (z.B. Täuschung, Drohung)<br />

hier (+)<br />

Keine Sittenwidrigkeit der Tat (nicht: der Einwilligung)<br />

trotz Einwilligung (vgl. § 228 StGB; interessant dazu<br />

BayObLG JR 1999, 122), hier (+)<br />

2. Subjektive Voraussetzung<br />

Kenntnis des Täters A von der Einwilligung (+)<br />

→ Wirksame Einwilligung des B (+) → rechtfertigende Wirkung<br />

→ A handelte nicht rechtswidrig.

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