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5<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

Rechtfertigende Einwilligung des D<br />

In aktiver Teilnahme an der „Orangenschlacht“ liegt eine<br />

konkludente Einwilligung, jedoch nur bezüglich der Verwendung<br />

nicht gefrorener Orangen und der hierdurch verursachten<br />

Verletzungen.<br />

→ keine Einwilligung in Verletzungen, die durch das Werfen<br />

gefrorener Orangen verursacht werden<br />

→ Da keine weiteren Rechtfertigungsgründe zugunsten des C<br />

eingreifen, handelte er rechtswidrig.<br />

III. Schuld (+)<br />

IV. Ergebnis<br />

C hat sich somit nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.<br />

V. Konkurrenzen<br />

§ 223 I StGB (Grunddelikt) tritt im Wege der Gesetzeseinheit<br />

(Spezialität) hinter § 224 I Nr. 2 StGB (Qualifikation) zurück<br />

(vgl. Wessels/Beulke AT Rn. 788 f.; Zieschang AT S. 191 ff,<br />

insb. S. 195).<br />

Fall 3:<br />

A. Strafbarkeit des E nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit

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