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AMTSBLATT der Gemeinde Havixbeck

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A M T S B L A T T<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Amtliches Bekanntmachungsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Erscheint in <strong>der</strong> Regel alle 14 Tage. Jahresabonnement: 12,-- Euro. Bezug durch die Post.<br />

Einzellieferungen gegen Voreinsendung von 2,-- Euro an die <strong>Gemeinde</strong>kasse 48329 <strong>Havixbeck</strong>,<br />

Postbank Dortmund, Konto – Nr. 871 40-468 (BLZ 440 100 46) o<strong>der</strong> Sparkasse Westmünsterland,<br />

Konto – Nr. 80 000 029 (BLZ 401 545 30) o<strong>der</strong> Volksbank Baumberge eG, Konto – Nr. 400 007 500<br />

(BLZ 400 694 08). Herausgegeben vom Bürgermeister <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong>, 48329 <strong>Havixbeck</strong>,<br />

Willi-Richter-Platz 1 (Rathaus). – Druck und Vertrieb: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong>. – Das Amtsblatt liegt im<br />

Rathaus (Zimmer 11 und 12) zur Einsicht aus. -<br />

36. Jahrgang Ausgegeben am 08.04.2010 Nummer 3<br />

Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

I N H A L T<br />

7 Bekanntmachung <strong>der</strong> Festsetzung eines<br />

Jahrmarktes (Frühjahrsfest)<br />

8 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in<br />

das Wählerverzeichnis und die Erteilung von<br />

Wahlscheinen für die Landtagswahl am 09. Mai<br />

2010<br />

9 Bekanntmachung <strong>der</strong> Wahl zum Landtag<br />

Nordrhein Westfalen am 09. Mai 2010, 8.00 Uhr<br />

bis 18.00 Uhr<br />

10 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §<br />

8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

(Straßenbaubeitragssatzung) vom 26. März 2010<br />

11 Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> vom 25.03.2010 mit<br />

Anlagen<br />

Seite<br />

14<br />

15-17<br />

18-20<br />

21-28<br />

29-43<br />

12 Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung zur 4.<br />

vereinfachten Än<strong>der</strong>ung und Erweiterung<br />

des Bebauungsplanes „Schulstraße“ <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

13 Bekanntmachung <strong>der</strong> Anmeldung von<br />

Eigentumsrechten an Fundsachen<br />

14 Bekanntmachung <strong>der</strong> Versteigerung von<br />

Fundsachen<br />

44-46<br />

47<br />

48


7 - 14 -<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

B E K A N N T M A C H U N G<br />

<strong>der</strong> Festsetzung eines Jahrmarktes<br />

Hiermit setze ich einen Jahrmarkt (Frühjahrsfest) innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> fest. Die<br />

Festsetzung erfolgt gemäß § 69 Absatz 1 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 <strong>der</strong> Gewerbeordnung<br />

(GewO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202).<br />

Der Jahrmarkt findet<br />

am Samstag, 24. April 2010 in <strong>der</strong> Zeit von 11.00 – 01.00 Uhr und<br />

am Sonntag, 25. April 2010 in <strong>der</strong> Zeit von 11.00 – 20.00 Uhr<br />

innerhalb <strong>der</strong> markierten Flächen des nachfolgenden Planes statt.<br />

Veranstalterin ist die Werbegemeinschaft <strong>Havixbeck</strong> e.V., Postfach 11 18, 48325 <strong>Havixbeck</strong>.<br />

<strong>Havixbeck</strong>, 24. März 2010<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

Gromöller<br />

-Abl.Gem.Hav.2010 S.14-


8 - 15 -<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Bekanntmachung<br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen<br />

für die Landtagswahl am 09. Mai 2010<br />

l. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Stimmbezirke <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Havixbeck</strong><br />

werden in <strong>der</strong> Zeit vom 19. bis 23. April 2010 (20. bis 16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl) während <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Öffnungszeiten 2)<br />

Rathaus, Zimmer 9,<br />

Willi -Richter -Platz 1, 48329 <strong>Havixbeck</strong> ) 3)<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die<br />

Richtigkeit o<strong>der</strong> Vollständigkeit <strong>der</strong> zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit o<strong>der</strong> Vollständigkeit <strong>der</strong> Daten<br />

von an<strong>der</strong>en im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie<br />

Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit o<strong>der</strong> Unvollständigkeit des<br />

Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Daten von Wahlberechtigten, für die im Mel<strong>der</strong>egister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des<br />

Meldegesetzes NRW eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch<br />

ein Datensichtgerät möglich. 4)<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist o<strong>der</strong> einen Wahlschein hat.<br />

II.<br />

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig o<strong>der</strong> unvollständig hält, kann innerhalb <strong>der</strong> Einsichtsfrist,<br />

spätestens am 23. April 2010<br />

bis 12.00 Uhr Uhr, bei dem Bürgermeister<br />

)<br />

Rathaus, Zimmer 9, Willi-Richter-Platz 1, 48329 <strong>Havixbeck</strong><br />

Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich o<strong>der</strong> durch Erklärung zur Nie<strong>der</strong>schrift<br />

eingelegt werden.<br />

III. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum<br />

18. April 2010 eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss<br />

Einspruch einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht<br />

ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die<br />

bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine<br />

Wahlbenachrichtigung.<br />

IV. Wer einen Wahlschein hat, kann an <strong>der</strong> Wahl im Wahlkreis<br />

Nr. und Name angeben<br />

79 Coesfeld I - Borken III<br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises o<strong>der</strong> durch<br />

Briefwahl teilnehmen.<br />

V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

1. jede/r in das Wahlverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,<br />

2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 16 -<br />

a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Einspruchsfrist gegen<br />

das Wählerverzeichnis (bis zum 23. April 2010) versäumt hat,<br />

b) er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis<br />

aufgenommen worden ist,<br />

c) wenn seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme an <strong>der</strong> Wahl erst nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist o<strong>der</strong> sich herausstellt.<br />

VI.<br />

Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor <strong>der</strong><br />

Wahl, 07. Mai 2010, 18.00 Uhr, bei dem/<strong>der</strong> Ober-/Bürgermeister/in (Wahlamt) mündlich o<strong>der</strong><br />

schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben,<br />

Telefax, E-Mail o<strong>der</strong> durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als<br />

gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht<br />

entgegengenommen werden. Ein/e behin<strong>der</strong>te/r Wahlberechtigte/r kann sich bei <strong>der</strong><br />

Antragstellung <strong>der</strong> Hilfe einer an<strong>der</strong>en Person bedienen.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht o<strong>der</strong> nur<br />

unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann <strong>der</strong> Antrag noch bis zum<br />

Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr <strong>der</strong> beantragte Wahlschein nicht<br />

zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor <strong>der</strong> Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein<br />

erteilt werden.<br />

Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer V. 2. a) bis c) angegebenen<br />

Voraussetzungen den Antrag noch am Wahltage bis 15.00 Uhr stellen.<br />

Wer den Antrag für eine an<strong>der</strong>e Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen<br />

Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.<br />

VII<br />

Mit dem Wahlschein erhält <strong>der</strong>/die Wahlberechtigte<br />

Ä<br />

Ä<br />

Ä<br />

Ä<br />

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />

einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />

einen amtlichen, mit <strong>der</strong> Anschrift des Ober-/Bürgermeisters/<strong>der</strong> Ober-/Bürgermeisterin<br />

versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />

ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine an<strong>der</strong>e Person ist nur möglich,<br />

wenn die Berechtigung zur Empfangnahme <strong>der</strong> Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen<br />

Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier<br />

Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Ober-/ Bürgermeister/<strong>der</strong> Ober-/Bürgermeisterin vor<br />

Empfangnahme <strong>der</strong> Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die<br />

bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den<br />

beson<strong>der</strong>en amtlichen Stimmzettelumschlag, <strong>der</strong> zu verschließen ist, unterzeichnet die auf<br />

dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen<br />

Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den beson<strong>der</strong>en Wahlbriefumschlag und<br />

verschließt den Wahlbriefumschlag.<br />

Bei <strong>der</strong> Briefwahl muss <strong>der</strong>/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem<br />

Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister absenden, dass <strong>der</strong> Wahlbrief dort<br />

spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland von<br />

Deutsche Post AG<br />

als Standardbrief ohne beson<strong>der</strong>e Versendungsform unentgeltlich beför<strong>der</strong>t.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 17 -<br />

Er kann auch bei <strong>der</strong> auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />

Nähere Hinweise darüber, wie <strong>der</strong>/die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem<br />

Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.<br />

Ort, Datum<br />

Der Bürgermeister<br />

<strong>Havixbeck</strong>, den 26.03.2010<br />

Klaus Gromöller<br />

1) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gl. o<strong>der</strong> die Nrn. <strong>der</strong> Stimmbezirke angeben.<br />

2) Wenn an<strong>der</strong>e Zeiten bestimmt sind, diese angeben.<br />

3) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.<br />

4) Nicht Zutreffendes streichen.<br />

-Abl.Gem.Hav.2010 S.15-17-


9 - 18 -<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Wahlbekanntmachung<br />

Am 09. Mai 2010 findet die Wahl zum Landtag<br />

Nordrhein-Westfalen statt.<br />

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 1)<br />

1. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

gehört zum Wahlkreis<br />

79 Coesfeld I - Borken III<br />

Und ist<br />

Anzahl<br />

in 7 Stimmbezirke eingeteilt:<br />

Stimmbezirke Nr.<br />

ggf. Bezeichnung<br />

001 Südost- Schlautbach<br />

2) 3) 4)<br />

Lage des Wahlraums<br />

(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)<br />

DRK- Kin<strong>der</strong>garten, Am Schlautbach 44,<br />

<strong>Havixbeck</strong><br />

002 Alter Sportplatz- Unterdorf<br />

003 Oberdorf-Gennerich/Flothfeld-<br />

W./Poppenbeck<br />

004 Flothfeld-Mitte - Flothfeld-Ost<br />

005 Hohenholte<br />

006 Herkentrup/Masbeck-Pieperfeld<br />

007 Tilbeck/Brock/Natrup/Lasbeck<br />

KOT-Krögerheim-Eing. Willi-Richter-Platz,<br />

Hauptstr. 51, <strong>Havixbeck</strong><br />

Marienstift im Haus <strong>der</strong> Begegnung, Dirkes<br />

Allee 4, <strong>Havixbeck</strong><br />

Kommunaler Kin<strong>der</strong>garten, Dionysiusstr. 23,<br />

<strong>Havixbeck</strong><br />

Pfarrheim St. Georg/Hohenholte, Auf dem Stift<br />

15, <strong>Havixbeck</strong><br />

Masbecker Bolzplatzhütte, Haferlandweg 35,<br />

<strong>Havixbeck</strong><br />

Stift Tilbeck-Tilbecker Werkstätten, Tilbeck 2,<br />

<strong>Havixbeck</strong><br />

Stimmbezirk und Wahlraum, in dem <strong>der</strong>/die Wahlberechtigte wählen kann, sind in <strong>der</strong><br />

Wahlbenachrichtigung<br />

Datum<br />

die in <strong>der</strong> Zeit vom 12.4. bis 17.4. zugestellt worden ist, angegeben. 5)<br />

Die Abgrenzung <strong>der</strong> Stimmbezirke kann<br />

X 6) während <strong>der</strong> allgemeinen Dienstzeit im<br />

Datum<br />

Ort, Raum<br />

Rathaus, Zimmer 9, Willi-Richter-Platz 1, 48329 <strong>Havixbeck</strong><br />

eingesehen werden.<br />

2. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wä hlen, in dessen<br />

Wählerverzeichn is er/sie eingetragen ist.<br />

Der/Die Wähler/in soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen und hat sich auf Verlangen über<br />

seine/ihre Person auszuweisen. Deshalb ist <strong>der</strong> Personalausweis o<strong>der</strong> Reisepass mitzubringen.<br />

Die Wahlbenachrichtigung ist bei <strong>der</strong> Wahl auf Verlangen abzugeben.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 19 -<br />

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes<br />

einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />

Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.<br />

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufen<strong>der</strong> Nummer<br />

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen <strong>der</strong> Bewerber <strong>der</strong> zugelassenen<br />

Kreiswahlvorschläge unter Angabe <strong>der</strong> Partei, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird,<br />

auch dieser, bei an<strong>der</strong>en Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem<br />

Namen jedes Bewerbers/ je<strong>der</strong> Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,<br />

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung <strong>der</strong> Parteien, sofern sie eine<br />

Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen <strong>der</strong> ersten fünf<br />

Bewerber/innen <strong>der</strong> zugelassenen Landeslisten und links von <strong>der</strong> Parteibezeichung einen Kreis<br />

für die Kennzeichnung.<br />

Der/Die Wähler/in gibt<br />

seine/ihre Erststimme in <strong>der</strong> Weise ab<br />

dass er/sie im linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes<br />

Kreuz o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/welcher Bewerber/in sie<br />

gelten soll,<br />

seine/ihre Zweitstimme in <strong>der</strong> Weise ab<br />

dass er/sie im rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes<br />

Kreuz o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll,<br />

Der Stimmzettel muss von dem/<strong>der</strong> Wähler/in in einer Wahlzelle des Wah lraumes o<strong>der</strong> in einem<br />

beson<strong>der</strong>en Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt<br />

werden kann, wie er/sie gewählt hat.<br />

4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />

Stimmbezirk sind öffentlich. Je<strong>der</strong>man n hat Zutritt, soweit das ohne St örung des Wahlgeschäfts<br />

möglich ist.<br />

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an <strong>der</strong> Wahl im Wahlkreis, in dem <strong>der</strong><br />

Wahlschein ausgestellt ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises o<strong>der</strong><br />

b) durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen be -<br />

schaffen (siehe Rückseite <strong>der</strong> Wahlbenachrichtigung). Er/Sie muss seinen/ihrem Wahlbrief mit dem<br />

Stimmzettel (im ve rschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so<br />

rechtzeitig dem Ober -/ Bürge rmeister/<strong>der</strong> Ober -/Bürgermeisterin übersenden, dass er dort spätestens<br />

am Wahltage bis 18.00 Uhr ei ngeht. Er/Sie kann den Wahlbrief auch in <strong>der</strong> Dienstst elle (Wahlamt) des<br />

Ober -/Bürgermeisters/ <strong>der</strong> Ober -/Bürgermeisterin abgeben.<br />

Für die <strong>Gemeinde</strong><br />

werden<br />

Anzahl<br />

2 Briefwahlvorstände gebildet.<br />

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um<br />

Bezeichnung des Gebäudes, Straße, Hausnumme r, Postleitzahl, Ort<br />

Rathaus, Zimmer 112, Willi-Richter-Platz 1, 48329 <strong>Havixbeck</strong><br />

Uhrzeit<br />

14.00 Uhr im<br />

zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen. Die Ermittlung und Feststellung des<br />

Briefwahlergebnisses sind ebenfalls öffentlich. Siehe Punkt 4. dieser Wahlbekanntmachung.<br />

Jede/r Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 4<br />

LwahIG).


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 20 -<br />

Wer unbefugt wählt o<strong>der</strong> sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt o<strong>der</strong> das<br />

Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft. Der<br />

Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />

Ort, Datum<br />

Der /Bürgermeister<br />

<strong>Havixbeck</strong>, den 26.03.2010<br />

Klaus Gromöller<br />

1) Bei abweichen<strong>der</strong> Festsetzung des Beginns <strong>der</strong> Wahlzei! ist dieser einzusetzen.<br />

2) Für <strong>Gemeinde</strong>n, die in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind.<br />

3) Wenn Son<strong>der</strong>stimmbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.<br />

4) Anstelle <strong>der</strong> Aufzählung <strong>der</strong> Stimmbezirke und Wahlräume kann gegebenenfalls auf die Angaben in <strong>der</strong> Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.<br />

5) Falls nicht Zutreffend, streichen.<br />

6) Zutreffendes ankreuzen.<br />

-Abl.Gem.Hav.2010 S.18-20-


10 - 21 -<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG<br />

für straßenbauliche Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

(Straßenbaubeitragssatzung)<br />

vom 26. März 2010<br />

Aufgrund des § 7 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380) und des<br />

§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom<br />

21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S.<br />

380), hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> in seiner<br />

Sitzung am 25.03.2010 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im<br />

Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten <strong>der</strong> erschlossenen<br />

Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die <strong>Gemeinde</strong> Beiträge nach Maßgabe<br />

dieser Satzung.<br />

Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bereit<br />

gestellten Straßen, Wege und Plätze (insbeson<strong>der</strong>e Wirtschaftswege).<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Beitragsfähig ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aufwand für<br />

1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung <strong>der</strong> für die Herstellung,<br />

Erweiterung und Verbesserung <strong>der</strong> Anlagen benötigten Grundflächen,<br />

2. den Wert <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum<br />

Zeitpunkt des Beginns <strong>der</strong> Maßnahme,<br />

3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung <strong>der</strong> Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten<br />

und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,<br />

4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von<br />

a) Radwegen,<br />

b) Gehwegen,<br />

c) kombinierten Geh- und Radwegen,<br />

d) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

e) Entwässerungseinrichtungen,<br />

f) Böschungen, Schutz - und Stützmauern,<br />

g) Parkflächen,<br />

h) unselbständigen Grünanlagen,<br />

i) Mischflächen.<br />

(2) Die Fahrbahnen <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur<br />

insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.<br />

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 22 -<br />

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung <strong>der</strong> Straßen, Wege und Plätze,<br />

2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit<br />

Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und<br />

Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.<br />

§ 4<br />

Anteil <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und <strong>der</strong> Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> trägt den Anteil des Aufwandes, <strong>der</strong><br />

a) auf die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt,<br />

b) bei <strong>der</strong> Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Überschreiten Anlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die <strong>Gemeinde</strong> den<br />

durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und<br />

Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten <strong>der</strong> Fahrbahnen auf die Breite, die über<br />

die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.<br />

(3) Der Anteil <strong>der</strong> Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die<br />

anrechenbaren Breiten <strong>der</strong> Anlagen werden wie folgt festgesetzt:<br />

bei Straßenart anrechenbare Breiten Anteil <strong>der</strong> Beitragspflichtigen<br />

1. Anliegerstraßen<br />

in Kern-, Gewerbe-<br />

u. Industriegebieten<br />

im Übrigen<br />

a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 80 v.H.<br />

b) Radweg einschl.<br />

je 2,40 m nicht vorgesehen 80 v.H.<br />

Sicherheitsstreifen<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H.<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 80 v.H.<br />

e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung<br />

entfällt Entfällt 80 v.H.<br />

f) kombinierte Geh- und je 3,00 m je 3,00 m 80 v.H.<br />

Radwege<br />

g) unselbständige<br />

je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H.<br />

Grünanlagen<br />

bei Straßenart anrechenbare Breiten Anteil <strong>der</strong> Beitragspflichtigen<br />

in Kern-, Gewerbe-<br />

im Übrigen<br />

u. In-<br />

dustriegebie-<br />

ten


2. Haupterschließungsstraßen<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> - 23 -<br />

a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 60 v.H.<br />

b) Radweg einschl.<br />

je 2,40 m je 2,40 m 60 v.H.<br />

Sicherheitsstreifen<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H.<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 80 v.H.<br />

e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung<br />

entfällt Entfällt 80 v.H.<br />

f) kombinierte Geh- und<br />

Radwege<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

je 3,00 m je 3,00 m 70 v.H.<br />

je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H.<br />

a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 10 v.H.<br />

b) Radweg einschl.<br />

je 2,40 m je 2,40 m 10 v.H.<br />

Sicherheitsstreifen<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 v.H.<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.H.<br />

e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung<br />

f) kombinierte Geh- und<br />

Radwege<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen<br />

entfällt Entfällt 10 v.H.<br />

je 3,00 m je 3,00 m 30 v.H.<br />

je 2,00 m je 2,00 m 50 v.H.<br />

4. Hauptgeschäftsstraßen<br />

a) Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 70 v.H.<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen<br />

je 2,40 m je 2,40 m 70 v.H.<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 80 v.H.<br />

d) Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 80 v.H.<br />

e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung<br />

f) kombinierte Geh- und<br />

Radwege<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen<br />

entfällt Entfällt 70 v.H.<br />

je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H.<br />

je 2,00 m je 2,00 m 70 v.H.<br />

Bei Wirtschaftswegen beträgt <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Beitragspflichtigen 50 v.H., die<br />

anrechenbare Breite wird mit 3,00 m festgesetzt.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 24 -<br />

Wenn bei einer Straße ein o<strong>der</strong> beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite<br />

<strong>der</strong> Fahrbahn um die anrechenbare Breite des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> fehlenden Parkstreifen, höchstens<br />

jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf <strong>der</strong> Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.<br />

(4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.<br />

(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen<br />

werden die anrechenbaren Breiten und Anteile <strong>der</strong> Beitragspflichtigen am Aufwand für die<br />

anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.<br />

(6) Im Sinne <strong>der</strong> Absätze 3 und 5 gelten als<br />

a) Anliegerstraßen:<br />

Straßen, die ganz überwiegend <strong>der</strong> Erschließung <strong>der</strong> angrenzenden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> durch private<br />

Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,<br />

b) Haupterschließungsstraßen:<br />

Straßen, die <strong>der</strong> Erschließung von Grundstücken und daneben auch dem Verkehr innerhalb<br />

von Baugebieten o<strong>der</strong> innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit<br />

sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind,<br />

c) Hauptverkehrsstraßen:<br />

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr o<strong>der</strong> dem überörtlichen<br />

Durchgangsverkehr dienen, insbeson<strong>der</strong>e Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen liegen,<br />

d) Hauptgeschäftsstraßen:<br />

Straßen, in denen die Frontlänge <strong>der</strong> Grundstücke mit Ladengeschäften o<strong>der</strong> Gaststätten im<br />

Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,<br />

e) Fußgängergeschäftsstraßen:<br />

Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind,<br />

auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,<br />

f) Verkehrsberuhigte Bereiche:<br />

als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4 a) StVO,<br />

g) Sonstige Fußgängerstraßen:<br />

Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr<br />

dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,<br />

h) Wirtschaftswege:<br />

Wege, die vornehmlich die Zufahrt zu land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Grundstücken im<br />

Außenbereich ermöglichen.<br />

(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 – 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig<br />

anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für<br />

Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang <strong>der</strong> bebauten<br />

bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite <strong>der</strong> Fahrbahn nach Absatz<br />

3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 25 -<br />

(8) Grenzt eine Straße ganz o<strong>der</strong> in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-,<br />

Gewerbe- o<strong>der</strong> Industriegebiet und mit <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite an ein sonstiges Baugebiet o<strong>der</strong><br />

an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3<br />

unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.<br />

(9) Für Anlagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten o<strong>der</strong><br />

Anteile <strong>der</strong> Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt <strong>der</strong> Rat durch Satzung im<br />

Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile <strong>der</strong> Beitragspflichtigen.<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 – 4 ermittelte Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> ausgebauten Anlage o<strong>der</strong> eines bestimmten Abschnittes<br />

von ihr besteht. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung <strong>der</strong> erschlossenen Grundstücke nach<br />

Art und Maß berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt<br />

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Grundstücksfläche,<br />

b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht o<strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen Festsetzungen nicht enthält,<br />

die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von <strong>der</strong> Anlage o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlage<br />

zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung über<br />

diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere<br />

Grenze <strong>der</strong> Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige<br />

Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Grundstückstiefe<br />

unberücksichtigt.<br />

c) bei Grundstücken, die nicht baulich o<strong>der</strong> gewerblich (o<strong>der</strong> aufgrund ihrer<br />

Zwecksbestimmung nur untergeordnet baulich) aber in vergleichbarer Weise nutzbar sind<br />

bzw. genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibä<strong>der</strong>,<br />

Dauerkleingärten o<strong>der</strong> private Grünanlagen) und bei Grundstücken im Außenbereich an<br />

Innerortsstraßen o<strong>der</strong> Wirtschaftswegen die gesamte Grundstücksfläche.<br />

§ 6<br />

Berücksichtigung des Maßes <strong>der</strong> Nutzung<br />

(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes <strong>der</strong> Nutzung wird die Fläche vervielfacht mit<br />

a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,<br />

b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,<br />

c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,<br />

d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,<br />

e) 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen.<br />

(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl<br />

<strong>der</strong> Vollgeschosse wie folgt:<br />

a) Ist die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse festgesetzt, aus <strong>der</strong> höchstzulässigen Zahl <strong>der</strong><br />

Vollgeschosse.<br />

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die Baumassenzahl<br />

geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong> abgerundet werden.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 26 -<br />

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die<br />

höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong><br />

abgerundet werden.<br />

d) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse vorhanden o<strong>der</strong><br />

zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige<br />

Baumassenzahl o<strong>der</strong> die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.<br />

(3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes o<strong>der</strong> für<br />

Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse, die Baumassenzahl o<strong>der</strong><br />

die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht<br />

zulässig ist, ergibt sich die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse:<br />

a) bei bebauten Grundstücken aus <strong>der</strong> Höchstzahl <strong>der</strong> tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.<br />

Ist die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt<br />

als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen<br />

auf volle Zahlen auf- o<strong>der</strong> abgerundet werden,<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> auf den Grundstücken <strong>der</strong><br />

näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,<br />

c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt<br />

werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegt,<br />

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze zulässig o<strong>der</strong> vorhanden sind,<br />

wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.<br />

§ 7<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Nutzungsart<br />

Die unterschiedliche Art <strong>der</strong> Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:<br />

(1) Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (o<strong>der</strong> Verteilungseinheiten) werden<br />

a) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbeund<br />

Industriegebieten sowie Son<strong>der</strong>gebieten (z.B. mit <strong>der</strong> Nutzung als Einkaufszentrum);<br />

b) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch<br />

Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden<br />

o<strong>der</strong> zulässig ist;<br />

c) um 0,5 erhöht bei Grundstücken außerhalb <strong>der</strong> unter den Buchstaben a) und b)<br />

bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise genutzt werden<br />

(z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und<br />

Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe <strong>der</strong> Geschossflächen überwiegt. Liegt<br />

eine <strong>der</strong>artige Nutzung ohne Bebauung o<strong>der</strong> zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich<br />

so genutzte Fläche als Geschossfläche;<br />

d) um 0,5 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung<br />

vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe,<br />

Sportanlagen, Campingplätze, Freibä<strong>der</strong>, Dauerkleingärten o<strong>der</strong> private Grünanlagen).<br />

(2) Für die Flächen nach § 5 Abs. 2 Buchst. c) gelten als Nutzungsfaktoren:<br />

a) 0,01 bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Waldbestand) o<strong>der</strong> wirtschaftlich nutzbaren<br />

Wasserflächen;


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 27 -<br />

b) 0,03 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen (Grün-, Acker- o<strong>der</strong> Gartenland);<br />

c) 1,00 bei gewerblicher Nutzung ohne Bebauung (z.B. Bodenabbau)<br />

d) 1,00 bei Flächen, auf denen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen o<strong>der</strong><br />

landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind und bei einer<br />

Nutzung als Campingplatz - für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus <strong>der</strong> Grundfläche <strong>der</strong><br />

Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen von je 0,25 für<br />

das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restflächen<br />

gelten Buchst. a) - c).<br />

e) 1,50 bei gewerblich genutzten und bebauten Flächen, für eine Teilfläche, die sich<br />

rechnerisch aus <strong>der</strong> Grundfläche <strong>der</strong> Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2<br />

ergibt mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss, für die Restflächen gelten Buchst. a) - c).<br />

§ 8<br />

Abschnitte von Anlagen<br />

(1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann <strong>der</strong> Aufwand selbstständig ermittelt<br />

und erhoben werden.<br />

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich<br />

nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten o<strong>der</strong> unterschiedliche Anteile <strong>der</strong><br />

Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte geson<strong>der</strong>t abzurechnen.<br />

§ 9<br />

Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung <strong>der</strong> Reihenfolge erhoben werden für<br />

1. Grun<strong>der</strong>werb,<br />

2. Freilegung,<br />

3. Fahrbahn,<br />

4. Radweg,<br />

5. Gehweg,<br />

6. kombinierten Rad- und Gehweg,<br />

7. Parkflächen,<br />

8. Beleuchtung,<br />

9. Oberflächenentwässerung,<br />

10. unselbständige Grünanlagen.<br />

§ 10<br />

Vorausleistungen und Ablösung<br />

(1) Sobald mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme begonnen worden ist, kann die <strong>Gemeinde</strong><br />

Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.<br />

(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden<br />

Straßenbaubeitrages.<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit <strong>der</strong><br />

§ 11<br />

Entstehung <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

a) endgültigen Herstellung <strong>der</strong> Anlage,<br />

b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8,<br />

c) Beendigung <strong>der</strong> Teilmaßnahme gemäß § 9.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 28 -<br />

(2) Ist die Maßnahme mit Grun<strong>der</strong>werb verbunden, so ist auch Merkmal <strong>der</strong> endgültigen<br />

Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> übergegangen sind.<br />

§ 12<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind<br />

Gesamtschuldner.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers <strong>der</strong><br />

Erbbauberechtigte.<br />

§ 13<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 14<br />

Entscheidung durch den Bürgermeister<br />

Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen.<br />

§ 15<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über<br />

die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 21. März 1983<br />

außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer<br />

Veröffentlichung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

(a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;<br />

(b) die Satzung o<strong>der</strong> die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />

bekanntgemacht worden;<br />

(c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet;<br />

o<strong>der</strong><br />

(d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei<br />

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Havixbeck</strong>, den 26.03.2010<br />

Der Bürgermeister<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Klaus Gromöller<br />

-Abl.Gem.Hav.2010 S.21-28-


11 - 29 -<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Satzung<br />

für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Auf Grund des § 7 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel I des Gesetzes zur<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> politischen Partizipation in den <strong>Gemeinde</strong>n vom 30. Juni 2009 (GV.NRW.S.380) und <strong>der</strong> §§ 4-<br />

6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969<br />

(GV.NRW.S.712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW.S.394) hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> in seiner Sitzung am 25. März 2010 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Zweck <strong>der</strong> Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> unterhält ein Freibad und ein Hallenbad – im folgenden Bä<strong>der</strong> genannt – als<br />

öffentliche Einrichtungen zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> sportlichen Betätigung und <strong>der</strong> Gesundheit sowie zur<br />

Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Gestaltung und Geschäftsführung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> bleibt <strong>der</strong> gemeinnützige Charakter <strong>der</strong> Einrichtungen<br />

gewahrt; eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt.<br />

§ 2<br />

Art <strong>der</strong> Einrichtungen<br />

Die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> sind öffentliche Einrichtungen, die gem. § 107 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten.<br />

§ 3<br />

Benutzungsrecht<br />

Je<strong>der</strong>mann hat ein Recht auf Benutzung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> nach Maßgabe <strong>der</strong> Badeordnung (Anlagen 1 und 2 dieser<br />

Satzung).<br />

§ 4<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> werden die im Gebührentarif (Anlage 3 dieser Satzung) festgesetzten<br />

Gebühren erhoben.<br />

Der Gebührentarif ist so gestaltet, dass die Kosten –einschl. <strong>der</strong> Rücklagen nach § 5 dieser Satzung –<br />

teilweise gedeckt sind, Gewinne aber nicht erzielt werden.<br />

Die durch das Gebührenaufkommen nicht gedeckten Kosten entsprechen in ihrer Höhe dem<br />

gesundheitspolitischen Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit. Sie werden durch allgemeine Deckungsmittel ersetzt.<br />

(2) In beson<strong>der</strong>s gelagerten Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 30 -<br />

§ 5<br />

Geschäftsführung, Zweckbindung <strong>der</strong> Einnahmen<br />

(1) Die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> werden nach den Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen sowie nach den Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements<br />

verwaltet.<br />

(2) Alle Einnahmen dieser Einrichtungen sind für die in § 1 festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu<br />

verausgaben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> allgemeinen Rücklage für eine spätere Erneuerung <strong>der</strong> Einrichtungen zuzuführen.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Die vorstehende Satzung tritt mit Beschluss des Rates <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> vom 27. Juli 2004 in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen<br />

Fassung außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine evtl. Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften beim<br />

Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Veröffentlichung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) die Satzung o<strong>der</strong> sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht<br />

worden,<br />

c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet, o<strong>der</strong><br />

d) Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Havixbeck</strong>, 25.03.2010<br />

Der Bürgermeister<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Klaus Gromöller


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 31 -<br />

Anlage 1 <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Badeordnung<br />

für das Freibad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Kardinal-von-Hartmann-Straße 12<br />

48329 <strong>Havixbeck</strong><br />

§ 1<br />

Zweck <strong>der</strong> Badeordnung<br />

Die Badeordnung dient <strong>der</strong> Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Feibad. Sie ist allgemein verbindlich.<br />

§ 2<br />

Benutzungsrecht<br />

(1) Grundsätzlich hat je<strong>der</strong>mann ein Recht auf Benutzung, soweit dies nicht im Folgenden eingeschränkt ist.<br />

(2) Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en ekelerregenden Krankheiten, unter Alkohol- Medikamenten- und Drogeneinfluss stehende<br />

Personen, Epileptiker und Geisteskranke, soweit sie nicht durch fachlich geeignete Personen begleitet<br />

werden, die sich verpflichten, für die Dauer des Badeaufenthaltes die Verantwortung zu übernehmen.<br />

Zuwi<strong>der</strong>handelnde werden von <strong>der</strong> verantwortlichen Aufsichtsperson des Bades verwiesen.<br />

(3) Kin<strong>der</strong>n unter 6 Jahren dürfen sich im Freibad nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener<br />

aufhalten.<br />

(4) Tiere und Fahrzeuge, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kin<strong>der</strong>wagen, dürfen in die Badeanlage<br />

nicht mitgebracht werden.<br />

§ 3<br />

Betriebszeit<br />

Beginn und Ende <strong>der</strong> Betriebszeit (Badesaison) werden in jedem Jahr durch Anschlag an den öffentlichen<br />

Bekanntmachungsstellen bekannt gegeben. Während <strong>der</strong> Saison ist das Bad täglich geöffnet, sofern nicht mit<br />

Rücksicht auf Witterung eine Benutzung kaum zu erwarten ist; hierüber entscheidet <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />

§ 4<br />

Badezeiten<br />

(1) Für die Betriebszeit (§ 3) werden die Öffnungszeiten in jedem Jahr durch Anschlag an den öffentlichen<br />

Bekanntmachungsstellen bekannt gegeben. Das Bad ist in <strong>der</strong> Regel an allen Tagen bis zum Eintritt <strong>der</strong><br />

Dunkelheit, längstens aber bis 20.00 Uhr geöffnet.<br />

(2) Sofern jedoch mit Rücksicht auf die Witterung eine Benutzung kaum zu erwarten ist, können die<br />

täglichen Öffnungszeiten bis zur ganztägigen Schließung ohne vorherige Ankündigung eingeschränkt<br />

werden.<br />

(3) Zugunsten des Vereinsbadens können die öffentlichen Badezeiten eingeschränkt werden.<br />

(4) Über Abweichungen nach Abs. 1 und 2 entscheidet <strong>der</strong> Bürgermeister.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 32 -<br />

(5) Das Ende <strong>der</strong> täglichen Badezeit wird vom Badepersonal wenigstens 15 Min. vorher bekannt gegeben.<br />

Die Badegäste haben das Bad dann unverzüglich zu verlassen.<br />

§ 5<br />

Eintrittskarten<br />

(1) Der Zutritt zum Bad ist während <strong>der</strong> öffentlichen Badezeit nur mit einer gültigen Eintrittskarte zulässig.<br />

(2) Eintrittskarten werden gegen Zahlung <strong>der</strong> tarifmäßigen Gebühr ausgegeben. Das Personal ist nicht<br />

verpflichtet, Besucher auf Ermäßigungen o<strong>der</strong> sonstige Vergünstigungen hinzuweisen.<br />

(3) Für den Verkauf von Saison- und Jahreskarten gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs für die<br />

Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong>.<br />

(4) Die Eintrittskarte ist dem Personal des Freibades sowie dem Bürgermeister und den in seinem Auftrag<br />

handelnden Bediensteten auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(5) Die Gebühren für die Benutzung des Bades werden in einem Gebührentarif festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Zutritt<br />

(1) Der Zugang zum Bad und zu den Umklei<strong>der</strong>äumen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen gestattet.<br />

Ebenso ist das Bad nur auf den hierfür vorgesehenen Durchgängen zu verlassen.<br />

(2) Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Das Betreten abgesperrter Rasenteile<br />

sowie <strong>der</strong> Beete und <strong>der</strong> Anpflanzungen ist nicht gestattet.<br />

(3) Außerhalb <strong>der</strong> Badesaison und nach Schließung des Bades ist das Betreten des Badegeländes untersagt.<br />

(4) Im Bad ist das Mitbringen von Krankenfahrstühlen gestattet.<br />

(5) Tiere dürfen in das Bad einschließlich etwa vorhandener Eingangs- o<strong>der</strong> Aufenthaltsräume nicht<br />

mitgebracht werden.<br />

§ 7<br />

Umkleideanlagen und Gar<strong>der</strong>oben<br />

(1) Je<strong>der</strong> Badegast soll, soweit er sich innerhalb des Bades umkleiden will, die vorhandenen<br />

Umkleideeinrichtungen benutzen. Die Wechselkabinen dienen nur zum An- und Auskleiden.<br />

(2) Für die im Bad in dem Gar<strong>der</strong>obenschrank untergebrachte Kleidung erhält <strong>der</strong> Badegast einen<br />

Gar<strong>der</strong>obenschlüssel mit Armband, und zwar nach Einwurf von 2,- EURO in die jeweilige<br />

Schließanlage. Bei Öffnen des jeweiligen Gar<strong>der</strong>obenschrankes mit dem dazugehörigen Schlüssel wird<br />

das 2,- EURO-Stück automatisch zurückgegeben. Bei Verlust des Schlüssels wird <strong>der</strong> Geldbetrag von 2,-<br />

EURO einbehalten.<br />

§ 8<br />

Badekleidung<br />

(1) Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badekleidung, die das sittliche Empfinden nicht verletzt,<br />

gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badekleidung diesen Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht, hat allein das<br />

Badepersonal.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 33 -<br />

(2) Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.<br />

§ 9<br />

Reinhaltung<br />

(1) Der Badegast hat sich vor dem Betreten <strong>der</strong> Becken abzubrausen.<br />

(2) In den Becken dürfen Seife, Bürsten und an<strong>der</strong>e Reinigungsmittel nicht benutzt werden.<br />

(3) Jede Verunreinigung des Wassers ist zu vermeiden.<br />

(4) Badekleidung darf in den Becken we<strong>der</strong> ausgewaschen noch ausgewrungen werden.<br />

(5) Vor dem Betreten <strong>der</strong> Beckenumgänge sind die Durchschreitebecken zu benutzen.<br />

§ 10<br />

Schwimm- und Sprunganlagen<br />

(1) Das Schwimm- und das Sprungbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden. Die Sprunganlage<br />

und die Rutschbahn werden auf eigene Gefahr benutzt. Beschränkungen in <strong>der</strong> Benutzung dieser<br />

Einrichtung kann das Badepersonal anordnen.<br />

(2) Soweit die Sprunganlagen für Schwimmer freigegeben sind, dürfen nur diese das Sprungbecken<br />

benutzen, wenn sie sich von <strong>der</strong> Anwesenheit des Badepersonals am Sprungbecken vergewissert haben.<br />

Nach dem Sprung haben sie das Becken unmittelbar zu verlassen. Der Sprungbereich darf nicht<br />

unterschwommen werden.<br />

§ 11<br />

Verhalten im Bad<br />

(1) Das Hausrecht übt das Badepersonal im Auftrag des Bürgermeisters aus. Den Anordnungen ist unbedingt<br />

Folge zu leisten.<br />

(2) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten verletzt o<strong>der</strong> die Sicherheit, Ruhe und<br />

Ordnung sowie Reinlichkeit in den Badeanlagen beeinträchtigt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Besucher belästigt..<br />

(3) Insbeson<strong>der</strong>e ist nicht gestattet,<br />

a) störendes Lärmen, z.B. durch den Betrieb von Rundfunk- o<strong>der</strong> Fernsehgeräten, MP3-Playern und<br />

Musikinstrumenten etc.,<br />

b) wüstes Laufen,<br />

c) Rauchen innerhalb <strong>der</strong> Gebäude und auf den Beckenumgängen,<br />

d) Ausspucken auf den Boden o<strong>der</strong> in das Badewasser,<br />

e) an<strong>der</strong>e unterzutauchen, in die Becken zu stoßen o<strong>der</strong> vom seitlichen Beckenrand in die Becken zu<br />

springen,<br />

f) Badegäste durch sportliche Übungen und Spiel zu belästigen,


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 34 -<br />

g) auf den Beckenumgängen zu rennen, an den Einstiegsleitern, den Halterungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Einrichtungen, die nicht dafür bestimmt sind, zu turnen o<strong>der</strong> das Trennungsseil zu besteigen,<br />

h) das Mitbringen von Eis, Pommes o.ä. sowie Glas und an<strong>der</strong>e zerbrechliche o<strong>der</strong> sonstige<br />

Gegenstände, die Verletzungen hervorzurufen geeignet sind, mit an die Beckenumgänge bzw. in die<br />

Becken zu bringen o<strong>der</strong> dort zu benutzen,<br />

i) Verteilen o<strong>der</strong> Anbringen von Druck- und Reklameschriften.<br />

j) Rettungsgeräte missbräuchlich benutzen,<br />

k) Schwimmgürtel u.ä. im Schwimmerbecken zu tragen, ausgenommen im Nichtschwimmerbecken<br />

und Kleinkin<strong>der</strong>becken,<br />

(3) Ballspiele sind nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Zelten und campieren ist im<br />

Badegelände nicht gestattet. Über Abweichungen entscheiden das Badpersonal und <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />

(4) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung o<strong>der</strong> Verunreinigung ist<br />

untersagt und verpflichtet den Verursacher zum Schadensersatz.<br />

(5) Papier und sonstige Abfälle sowie Scherben und an<strong>der</strong>e scharfe Gegenstände sind nur in die dafür<br />

aufgestellten Behälter zu werfen.<br />

(6) Bei Verunreinigungen kann das Badepersonal von dem Verursacher ein Reinigungsentgelt bis zu 13,--<br />

EURO for<strong>der</strong>n, das sofort an <strong>der</strong> Kasse zu zahlen ist.<br />

(7) Kaugummi ist vor Betreten <strong>der</strong> Becken und Beckenumgänge in die Abfallkörbe zu werfen, da im Bad<br />

herumliegende Kaumasse die Rutschgefahr beträchtlich erhöht, beim Schwimmen in die Atemwege<br />

geraten kann und zudem die Filteranlage verstopft und zerstört.<br />

§ 12<br />

Hausrecht<br />

(1) Das Badepersonal und die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur<br />

Aufrechterhaltung eines geordneten, für alle Benutzer mit den geringstmöglichen Behin<strong>der</strong>ungen<br />

verbundenen Badebetriebes erfor<strong>der</strong>lich ist; sie sind befugt, für die Einhaltung dieser Badeordnung –<br />

insbeson<strong>der</strong>e des § 11- zu sorgen.<br />

(2) Das Badepersonal und die mit <strong>der</strong> Aufsicht betrauten Personen sind befugt, eine Person, die trotz<br />

Ermahnung gegen die Benutzungsordnung verstößt, sofort des Bades zu verweisen.<br />

(3) Der Bürgermeister (Bä<strong>der</strong>verwaltung) und das Badepersonal sind befugt, einer Person bei einem<br />

schwerwiegenden Verstoß gegen die Badeordnung bzw. den Benutzungsvertrag o<strong>der</strong> bei wie<strong>der</strong>holten<br />

Verstößen, die je<strong>der</strong> für sich eine Verweisung aus dem Bad zur Folge haben könnte, durch schriftlichen<br />

Bescheid unter Angabe <strong>der</strong> Gründe des Betreten des Bades zweitweise o<strong>der</strong> dauernd zu untersagen.<br />

(4) Im Falle <strong>der</strong> Verweisung aus dem Bad wird die Badegebühr nicht erstattet.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 35 -<br />

(5) Beschwerden gegen Anordnungen des Badepersonals können schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift bei <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Havixbeck</strong>, Willi-Richter-Platz 1, 48329 <strong>Havixbeck</strong>, vorgebracht werden.<br />

§ 13<br />

Haftung<br />

(1) Bei Personen- und Sachschäden tritt eine Haftung innerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Badezeiten nur ein, wenn<br />

dem Badepersonal Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />

(2) Das gilt auch bei dem Verlust ordnungsgemäß eingeschlossener Kleidung und Wertsachen; hierbei ist die<br />

Höhe <strong>der</strong> Haftung auf 100,- € beschränkt.<br />

(3) Der Badegast betritt und benutzt das Bad sowie seine Einrichtungen auf eigene Gefahr. Für Personenund<br />

Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden, haftet die <strong>Gemeinde</strong> nicht.<br />

(4) Für Geld und Wertsachen sowie für den Verlust o<strong>der</strong> die Beschädigung von Kleidungsstücken wird jede<br />

Haftung abgelehnt. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge und Fahrrä<strong>der</strong>.<br />

(5) Unfälle o<strong>der</strong> Schäden (Abs.1) sind, soweit möglich, dem Bürgermeister bzw. dem Badepersonal<br />

unverzüglich zu melden. Bei schuldhaft verspäteter Meldung ist ein Schadensersatzanspruch<br />

ausgeschlossen.<br />

(6) Der Badegast haftet für jeden Schaden, den er durch nicht sachgerechte Benutzung des Bades und seiner<br />

Einrichtungen o<strong>der</strong> durch sein Verhalten im Bad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zufügt.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Badeordnung ist Bestandteil <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> und tritt mit Beschluss<br />

des Rates des <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Badeordnung als Anlage 1 <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> vom<br />

22.03.1991 in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung außer Kraft.<br />

<strong>Havixbeck</strong>, 25. März 2010


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 36 -<br />

Anlage 2 <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Badeordnung<br />

für das Hallenbad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Dirkes Allee 11<br />

48329 <strong>Havixbeck</strong><br />

§ 1<br />

Zweck <strong>der</strong> Badeordnung<br />

Die Badeordnung dient <strong>der</strong> Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad. Sie ist allgemein verbindlich.<br />

§ 2<br />

Nutzungszweck und Nutzungszeit<br />

(1) Das Hallenbad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> dient in erster Linie <strong>der</strong> Baumberge-Schule, Kath. Grundschule<br />

<strong>Havixbeck</strong> und <strong>der</strong> Anne-Frank-Gesamtschule <strong>Havixbeck</strong>, und zwar zur Durchführung des<br />

lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schwimmunterrichts. Aus diesem Grund wird das Bad in <strong>der</strong> Regel an<br />

Schultagen vormittags sowie montags, mittwochs und donnerstags nachmittags nur den Schulen <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> zur Verfügung gestellt.<br />

(2) Für die übrigen Zeiten legt <strong>der</strong> Bürgermeister in einem Badeplan die Betriebszeiten, die Badesaison und<br />

die Verteilung <strong>der</strong> Badezeiten auf die Allgemeinheit, Vereine und sonstigen Benutzergruppen fest.<br />

Dies geschieht in <strong>der</strong> Regel durch einen Nutzungsvertrag, <strong>der</strong> die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Besucher<br />

regelt.<br />

Der Badeplan hängt am Hallenbad aus.<br />

(3) Der Bürgermeister kann das Bad vorübergehend schließen o<strong>der</strong> die Badezeiten einschränken o<strong>der</strong><br />

erweitern, wenn betriebliche, wirtschaftliche, sportliche o<strong>der</strong> sonstige Gründe es erfor<strong>der</strong>n.<br />

§ 3<br />

Benutzungsrecht<br />

(1) Grundsätzlich hat je<strong>der</strong>mann ein Recht auf Benutzung des Hallenbades, soweit dies nicht in <strong>der</strong><br />

Benutzungsordnung eingeschränkt ist.<br />

(2) Im Rahmen <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> abgeschlossenen Nutzungsverträge und des öffentlichen<br />

Badens gilt folgendes:<br />

a) Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en ekelerregenden Krankheiten, unter Alkohol-, Medikamenten- o<strong>der</strong> Drogeneinfluss stehende<br />

Personen, Epileptiker und Geisteskranke, soweit sie nicht durch fachlich geeignete Personen begleitet<br />

werden, die sich verpflichten, für die Dauer des Badeaufenthaltes die Verantwortung für diese Personen<br />

zu übernehmen. Zuwi<strong>der</strong>handelnde werden von <strong>der</strong> verantwortlichen Aufsichtsperson des Bades<br />

verwiesen.<br />

b) Kin<strong>der</strong> unter 6 Jahren dürfen sich im Hallenbad nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener<br />

aufhalten.<br />

§ 4<br />

Eintragungspflicht außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Badezeiten


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 37 -<br />

(3) Der verantwortliche Übungsleiter einer jeden Nutzergruppe sowie die für die Betreuung einer<br />

Schulklasse verantwortliche Lehrperson sind verpflichtet, sich vor Beginn <strong>der</strong> Schwimmveranstaltung in<br />

eine im Vorraum ausliegende Liste einzutragen und die in <strong>der</strong> Liste gefor<strong>der</strong>ten statistischen Angaben zu<br />

machen. Die Angaben dienen <strong>der</strong> technischen Wartung und sind unerlässlich zur Erhaltung einer guten<br />

Wasserqualität.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> stellt für den Betrieb des Bades außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Badezeiten eine technische<br />

Wartung durch geeignetes Personal sicher (keine Beckenaufsicht). Die unter (1) genannten<br />

verantwortlichen Personen haben bei technischen Schwierigkeiten unverzüglich das technische<br />

Wartungspersonal zu verständigen. Im Vorraum des Bades wird ein Hinweis angebracht, wer bei<br />

technischen Problemen zu verständigen ist.<br />

§ 5<br />

Badezeit<br />

(1) Die Badezeit beträgt im Bad in <strong>der</strong> Regel 105 Minuten. Sie beginnt mit dem Betreten des Gebäudes und<br />

endet mit dem Verlassen des Gebäudes.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Badegast ist für die Einhaltung <strong>der</strong> Badezeit selbst verantwortlich. Bei Überschreitung o<strong>der</strong><br />

Verlängerung <strong>der</strong> Badezeit ist eine Einzelkarte zu lösen. Die Entscheidung über die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Verlängerung <strong>der</strong> Badezeit trifft unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Frequentierung des Hallenbades das<br />

Badepersonal.<br />

(3) Das Becken des Bades ist spätestens 15 Minuten vor Ablauf <strong>der</strong> Badezeit und das Gebäude spätestens<br />

mit Ablauf <strong>der</strong> Badezeit zu verlassen.<br />

§ 6<br />

Eintrittskarten<br />

(1) Der Zutritt zum Bad ist während <strong>der</strong> öffentlichen Badezeit nur mit einer gültigen Eintrittskarte zulässig.<br />

(2) Eintrittskarten werden gegen Zahlung <strong>der</strong> tarifmäßigen Gebühr ausgegeben. Das Personal ist nicht<br />

verpflichtet, Besucher auf Ermäßigungen o<strong>der</strong> sonstige Vergünstigungen hinzuweisen.<br />

(3) Für den Verkauf von Saison und Jahreskarten gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs für die Bä<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong>.<br />

(4) Die Eintrittskarte ist dem Personal des Hallenbades sowie dem Bürgermeister und den in seinem Auftrag<br />

handelnden Bediensteten auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(5) Die Gebühren für die Benutzung des Bades werden in einem Gebührentarif festgesetzt.<br />

§ 7<br />

Zutritt<br />

(1) Das Bad darf nur auf den dazu vorgesehenen Durchgängen betreten o<strong>der</strong> verlassen werden.<br />

(2) Im Bad dürfen die Umkleidekabinen und –räume selbst, <strong>der</strong> Weg von den Umkleidekabinen und –<br />

räumen zum Duschraum, <strong>der</strong> Duschraum selbst, die Toiletten in <strong>der</strong> Schwimmhalle und die<br />

Schwimmhalle selbst nur barfuss o<strong>der</strong> mit Badeschuhen betreten werden.<br />

(3) Außerhalb <strong>der</strong> Badesaison und nach Schließung des Bades ist das Betreten des Bades untersagt.<br />

(4) Im Bad ist das Mitbringen von Krankenfahrstühlen gestattet.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 38 -<br />

(5) Die Vorräume und etwa vorhandene Aufenthaltsräume stehen nur den Badbenutzern zur Verfügung.<br />

(6) Tiere dürfen in das Bad einschließlich etwa vorhandener Eingangs- o<strong>der</strong> Aufenthaltsräume nicht<br />

mitgebracht werden.<br />

§ 8<br />

Umkleideanlagen und Gar<strong>der</strong>oben<br />

(2) Je<strong>der</strong> Badegast muss, soweit er sich innerhalb des Bades umkleiden will, die vorhandenen<br />

Umkleideeinrichtungen benutzen. Die Wechselkabinen dienen nur zum An- und Auskleiden.<br />

(2) Für die im Bad in dem Gar<strong>der</strong>obenschrank untergebrachte Kleidung erhält <strong>der</strong> Badegast einen<br />

Gar<strong>der</strong>obenschlüssel mit Armband, und zwar nach Einwurf von 2,- EURO in die jeweilige<br />

Schließanlage. Bei Öffnen des jeweiligen Gar<strong>der</strong>obenschrankes mit dem dazugehörigen Schlüssel wird<br />

das 2,- EURO-Stück automatisch zurückgegeben. Bei Verlust des Schlüssels wird <strong>der</strong> Geldbetrag von 2,-<br />

EURO einbehalten.<br />

§ 9<br />

Badekleidung<br />

(1) Das Baden ist allen Badbenutzern einschließlich <strong>der</strong> Kleinkin<strong>der</strong> nur in üblicher Badekleidung, die das<br />

sittliche Empfinden nicht verletzt, gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badekleidung diesen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht, hat allein das Badpersonal.<br />

(2) Badeschuhe dürfen in dem Becken nicht benutzt werden.<br />

§ 10<br />

Reinhaltung<br />

(6) Der Badegast hat sich vor dem Betreten <strong>der</strong> Becken abzubrausen.<br />

(7) In den Becken dürfen Seife, Bürsten und an<strong>der</strong>e Reinigungsmittel nicht benutzt werden.<br />

(8) Jede Verunreinigung des Wassers ist zu vermeiden.<br />

(9) Badekleidung darf in den Becken we<strong>der</strong> ausgewaschen noch ausgewrungen werden.<br />

§ 11<br />

Verhalten im Bad<br />

(1) Das Hausrecht übt das Badpersonal im Auftrag des Bürgermeisters aus. Den Anordnungen ist unbedingt<br />

Folge zu leisten.<br />

(2) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was die guten Sitten verletzt, die Sicherheit, Ruhe und<br />

Ordnung sowie die Reinlichkeit in den Badeanlagen beeinträchtigt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Besucher belästigt.<br />

(3) Insbeson<strong>der</strong>e ist nicht gestattet,<br />

a) störendes Lärmen, z.B. durch den Betrieb von Rundfunk- o<strong>der</strong> Fernsehgeräten, MP3-Playern und<br />

Musikinstrumenten etc.,<br />

b) wüstes Laufen,<br />

c) Rauchen innerhalb <strong>der</strong> Gebäude und auf den Beckenumgängen,


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 39 -<br />

d) Ausspucken auf den Boden o<strong>der</strong> in das Badewasser,<br />

e) an<strong>der</strong>e unterzutauchen, in das Becken zu stoßen o<strong>der</strong> vom seitlichen Beckenrand in das Becken zu<br />

springen,<br />

f) Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,<br />

g) auf den Beckenumgängen zu rennen, an den Einstiegsleitern, den Halterungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Einrichtungen, die nicht dafür bestimmt sind, zu turnen o<strong>der</strong> das Trennungsseil zu besteigen,<br />

h) das Mitbringen von Eis, Pommes o.ä. sowie Glas und an<strong>der</strong>e zerbrechliche o<strong>der</strong> sonstige<br />

Gegenstände, die Verletzungen hervorzurufen geeignet sind, mit an den Beckenumgang bzw. in das<br />

Becken zu bringen o<strong>der</strong> dort zu gebrauchen.<br />

i) Verteilen o<strong>der</strong> Anbringen von Druck- und Reklameschriften,<br />

j) Rettungsgeräte missbräuchlich benutzen,<br />

k) Tauchgeräte, Schwimmflossen, Luftmatratzen u.ä. in dem Becken zu verwenden. Für sportliche<br />

Veranstaltungen kann eine Son<strong>der</strong>regelung getroffen werden. Über Abweichungen entscheidet das<br />

Badpersonal.<br />

(4) Nichtschwimmer dürfen sich nur bei entsprechend reduzierter Wassertiefe im Schwimmbecken<br />

aufhalten; die Beckenumgänge eines über 1,20 m tiefen Schwimmbeckens dürfen sie nicht betreten. Die<br />

Beckentiefe wird mit Leuchtschrift an <strong>der</strong> Stirnwand des Bades angezeigt.<br />

(5) Sprunganlagen und die Rutsche werden auf eigene Gefahr benutzt. Beschränkungen o<strong>der</strong> Benutzung<br />

kann die Aufsichtsperson anordnen. Die Benutzung <strong>der</strong> Sprunganlagen darf nur bei einer Beckentiefe<br />

von 1,80 m zugelassen werden.<br />

(6) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung o<strong>der</strong> Verunreinigung ist<br />

untersagt und verpflichtet den Verursacher zum Schadensersatz.<br />

(7) Papier und sonstige Abfälle sowie Scherben und an<strong>der</strong>e scharfe Gegenstände sind nur in die dafür<br />

aufgestellten Behälter zu werfen.<br />

(8) Bei Verunreinigungen kann das Badpersonal von dem Verursacher ein Reinigungsentgelt bis zu 13,- €<br />

for<strong>der</strong>n, das sofort an <strong>der</strong> Kasse zu zahlen ist.<br />

(9) Kaugummi ist vor Betreten des Bades, spätestens jedoch im Vorraum, in die Abfallkörbe zu werfen, da<br />

im Bad herumliegende Kaumasse die Rutschgefahr beträchtlich erhöht, beim Schwimmen in die<br />

Atemwege geraten kann und zudem die Filteranlage verstopft und zerstört.<br />

§ 12<br />

Hausrecht<br />

(1) Das Badepersonal und die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur<br />

Aufrechterhaltung eines geordneten, für alle Benutzer mit den geringstmöglichen Behin<strong>der</strong>ungen<br />

verbundenen Badebetriebes erfor<strong>der</strong>lich ist; sie sind befugt, für die Einhaltung dieser Badeordnung –<br />

insbeson<strong>der</strong>e des § 11- zu sorgen.<br />

(2) Das Badepersonal und die mit <strong>der</strong> Aufsicht betrauten Personen sind befugt, eine Person, die trotz<br />

Ermahnung gegen die Benutzungsordnung verstößt, sofort des Bades zu verweisen.<br />

(3) Der Bürgermeister (Bä<strong>der</strong>verwaltung) und das Badepersonal sind befugt, einer Person bei einem<br />

schwerwiegenden Verstoß gegen die Badeordnung bzw. den Benutzungsvertrag


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 40 -<br />

(4) o<strong>der</strong> bei wie<strong>der</strong>holten Verstößen, die je<strong>der</strong> für sich eine Verweisung aus dem Bad zur Folge haben<br />

könnte, durch schriftlichen Bescheid unter Angabe <strong>der</strong> Gründe des Betreten des Bades zeitweise o<strong>der</strong><br />

dauernd zu untersagen.<br />

(5) Im Falle <strong>der</strong> Verweisung aus dem Bad wird die Badegebühr nicht erstattet.<br />

(6) Beschwerden gegen Anordnungen des Badepersonals können schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift bei <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Havixbeck</strong>, Willi-Richter-Platz 1, 48329 <strong>Havixbeck</strong>, vorgebracht werden.<br />

§ 13<br />

Schwimmunterricht<br />

(1) Das Bad dient auch außerhalb <strong>der</strong> schulischen Nutzung und des öffentlichen Badens dem<br />

Schwimmunterricht.<br />

(2) Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.<br />

Dieses gilt nicht für Beauftragte <strong>der</strong> DLRG o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en gemeinnützigen Vereinen, soweit <strong>der</strong><br />

Bürgermeister zugestimmt hat.<br />

§ 14<br />

Haftung<br />

Die Haftung richtet sich nach dem Benutzungsvertrag für Besuchergruppen mit folgenden Ergänzungen:<br />

(1) Bei Personen- und Sachschäden tritt eine Haftung innerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Badezeiten nur ein, wenn<br />

dem Badepersonal Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />

(2) Das gilt auch bei dem Verlust ordnungsgemäß eingeschlossener Kleidung und Wertsachen; hierbei ist die<br />

Höhe <strong>der</strong> Haftung auf 100,- € beschränkt.<br />

(3) Der Badegast betritt und benutzt das Bad sowie seine Einrichtungen auf eigene Gefahr. Für Personenund<br />

Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden, haftet die <strong>Gemeinde</strong> nicht.<br />

(4) Für Geld und Wertsachen sowie für den Verlust o<strong>der</strong> die Beschädigung von Kleidungsstücken wird jede<br />

Haftung abgelehnt. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge und Fahrrä<strong>der</strong>.<br />

(5) Unfälle o<strong>der</strong> Schäden sind, soweit möglich, dem Bürgermeister bzw. dem Badepersonal unverzüglich zu<br />

melden. Bei schuldhaft verspäteter Meldung ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.<br />

(6) Der Badegast haftet für jeden Schaden, den er durch nicht sachgerechte Benutzung des Bades und seiner<br />

Einrichtungen o<strong>der</strong> durch sein Verhalten im Bad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zufügt.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Badeordnung ist Bestandteil <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> und tritt mit Beschluss<br />

des Rates <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Badeordnung als Anlage 2 <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> vom<br />

22.03.1991 in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung außer Kraft.<br />

<strong>Havixbeck</strong>, 25.März 2010


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 41 -<br />

Anlage 3 <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Gebührentarif<br />

für das Freibad und das Hallenbad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

§ 1<br />

Höhe <strong>der</strong> Gebühren<br />

A. Freibad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong>, Kardinal-von-Hartmann-Str. 12, 48329 <strong>Havixbeck</strong><br />

1. Einzelkarten zum einmaligen Eintritt<br />

a) Erwachsene 3,00 €<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 1,00 €<br />

c) Erwachsene – Spätschwimmer 2,00 €<br />

(Einlass max. 1 Stunde vor Schließung des Bades)<br />

2. Zehnerkarten<br />

a) Erwachsene 24,00 €<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 7,50 €<br />

c) Erwachsene – Spätschwimmer 16,00 €<br />

(Einlass max. 1 Stunde vor Schließung des Bades)<br />

3. Saisonkarten<br />

a) Erwachsene 42,00 €<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 15,00 €<br />

c) Familien mit Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen bis zur 63,00 €<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

4. Ferienticket (Sommerferien NRW)<br />

a) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 12,00 €<br />

B. Hallenbad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong>, Dirkes Allee 11, 48329 <strong>Havixbeck</strong><br />

1. Einzelkarten zum einmaligen Eintritt<br />

a) Erwachsene 3,00 €<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 1,00 €<br />

2. Zehnerkarten<br />

a) Erwachsene 24,00 €<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 7,50 €


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 42 -<br />

3. Saisonkarten<br />

a) Erwachsene 42,00 €<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 15,00 €<br />

c) Familien mit Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen bis zur 63,00 €<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

C. Freibad und Hallenbad <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

1. Jahreskarten<br />

a) Erwachsene 60,00 €<br />

b) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 28,00 €<br />

c) Familien mit Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen bis zur 90,00 €<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

D. Ergänzende Bestimmungen<br />

Den Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen sind gleichgestellt:<br />

Zivildienstleistende, Grundwehrdienstleistende, Auszubildende, Schüler und Studenten bis zu einem Alter<br />

von 25 Jahren, Schwerbehin<strong>der</strong>te.<br />

Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV), Sozialgesetzbuch XII und<br />

Asylbewerberleistungsgesetz sowie Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> örtlichen DLRG erhalten auf Saison- und Jahreskarten<br />

zu A. 3. a) und 3. b), zu B. 3. a) und 3. b) und zu C. 1. a) und 1. b) eine Ermäßigung von 50%. Das gilt<br />

ausdrücklich auch für die Mitglie<strong>der</strong>, die gelegentlich Wachdienst leisten, zumal <strong>der</strong> Wachdienst von <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> <strong>der</strong> DLRG entschädigt wird.<br />

Kin<strong>der</strong> von Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV), Sozialgesetzbuch XII<br />

und Asylbewerberleistungsgesetz erhalten auf Antrag im Zentrum für Arbeit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

unentgeltlich Saisonkarten, sofern sie ihren Hauptwohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> haben.<br />

§ 2<br />

Die Berechtigung zur Ermäßigung ist nachzuweisen (Ausweis, Familienstammbuch o.ä.).<br />

Gültigkeit <strong>der</strong> Eintrittskarten<br />

(4) Alle Eintrittskarten und sonstige Karten gelten für den Tag, an dem sie gelöst wurden.<br />

Zehnerkartenabschnitte gelten jeweils für den Tag <strong>der</strong> Entwertung. Saisonkarten gelten für die jeweilige<br />

Badesaison. Jahreskarten gelten für jeweils 1 Jahr, gerechnet vom Tag <strong>der</strong> Ausgabe an.<br />

Für das Freibad gelten die Eintrittskarten während <strong>der</strong> gesamten Tagesöffnungszeit. Für das Hallenbad<br />

gelten die Eintrittskarten unter Berücksichtigung des Badeplanes täglich für 105 Minuten.


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 43 -<br />

(5) Saison- und Jahreskarten sind nicht übertragbar. Sie sind nur gültig mit Lichtbild. Sie werden<br />

ausschließlich in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Havixbeck</strong>, Bürgerbüro, Willi-Richter-Platz 1, 48329<br />

<strong>Havixbeck</strong>, während <strong>der</strong> allgemeinen Öffnungszeit ausgegeben.<br />

Zur Prüfung <strong>der</strong> berechtigten Benutzung von Saisonkarten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebührenpflicht kann die Vorlage<br />

eines Ausweises verlangt werden.<br />

(6) Bei Missbrauch werden die Eintrittskarten ohne Entschädigung eingezogen.<br />

§ 3<br />

Gebührenbefreiung<br />

Von <strong>der</strong> Gebührenpflicht sind werktags (außer samstags) Schulklassen aus Schulen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

sowie zwei Aufsichtpersonen in Ausführung des Unterrichtsplanes und Gruppen des Stiftes Tilbeck befreit.<br />

Von <strong>der</strong> Gebührenpflicht sind ebenfalls Kleinkin<strong>der</strong> bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres sowie behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen, die auf Grund ihrer Behin<strong>der</strong>ung offensichtlich nicht in <strong>der</strong> Lage sind, die Badeeinrichtung zu<br />

benutzen, befreit.<br />

§ 4<br />

Rückzahlungen<br />

(5) Bei Verlust o<strong>der</strong> Nichtbenutzung einer Eintrittskarte o<strong>der</strong> sonstigen Karte wird die Gebühr nicht erstattet.<br />

(6) Personen, die des Bades verwiesen wurden o<strong>der</strong> denen das Benutzungsrecht entzogen wurde, haben<br />

keinen Anspruch auf Rückzahlung <strong>der</strong> Gebühr.<br />

(7) Ein Erstattungsanspruch entsteht nicht, wenn das Bad vorzeitig geschlossen wird (§ 4 <strong>der</strong> Satzung für die<br />

Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong>).<br />

(8) Störungen im Badebetrieb o<strong>der</strong> die Inanspruchnahme von Teilen des Bades für sportliche<br />

Veranstaltungen begründen keinen Anspruch auf Erstattung o<strong>der</strong> Ermäßigung des Eintrittspreises.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Dieser Gebührentarif ist Bestandteil <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> und tritt mit<br />

Beschluss des Rates <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt <strong>der</strong> Gebührentarif als Anlage 3 <strong>der</strong> Satzung für die Bä<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong> vom<br />

21.09.2001 (In Kraft getreten am 01.01.2002) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung außer Kraft.<br />

<strong>Havixbeck</strong>, 25. März 2010<br />

-Abl.Gem.Hav. 2010 S. 29-43-


12<br />

- 44 -


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 45 -


Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 46 -<br />

- Abl.Gem.Hav.2010 S.44-46 –


13<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 47 -<br />

Anmeldung von Eigentumsrechten<br />

Folgende beim Bürgerbüro <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Havixbeck</strong> abgegebenen und heute noch<br />

lagernden Fundsachen sollen am<br />

versteigert werden:<br />

25. April 2010<br />

Ä<br />

Ä<br />

Ä<br />

Ä<br />

Ä<br />

Fahrrä<strong>der</strong><br />

Schmuck<br />

PSP PlayStation Portable<br />

MP4-Player<br />

Cityroller<br />

Zur Vermeidung von Rechtsverlusten werden die Empfangsberechtigten gemäß §§ 976 und 980<br />

BGB aufgefor<strong>der</strong>t, Ihre Rechte bis zum<br />

23. April 2010<br />

beim Bürgerbüro, Zimmer 11 o<strong>der</strong> 12, in 48329 <strong>Havixbeck</strong>, Rathaus, Willi-Richter-Platz 1 während<br />

<strong>der</strong> Dienstzeiten anzumelden.<br />

Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Havixbeck</strong>, 07.04.2010<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

i.V.<br />

Wolfram Pott<br />

1. Beigeordneter<br />

-Abl.Gem.Hav.2010 S.47-


14<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

- 48 -<br />

Versteigerung von Fundsachen<br />

Am Sonntag, 25. April 2010, werden ab 12:00 Uhr beim Frühlingsfest <strong>der</strong> Werbegemeinschaft<br />

<strong>Havixbeck</strong> e.V. (Veranstaltungsbühne) die gemäß § 976 BGB in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Havixbeck</strong> übergegangenen Fundsachen öffentlich, jedoch nicht unter Schätzwert, gegen<br />

Barzahlung versteigert.<br />

Zur Versteigerung gelangen:<br />

Ä<br />

Ä<br />

Ä<br />

Ä<br />

Ä<br />

Fahrrä<strong>der</strong><br />

Schmuck<br />

PSP PlayStation Portable<br />

MP4-Player<br />

Cityroller<br />

Die Fundsachen können eine halbe Stunde vor Beginn <strong>der</strong> Versteigerung besichtigt werden.<br />

<strong>Havixbeck</strong>, 07.04.2010<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Havixbeck</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

i.V.<br />

Wolfram Pott<br />

1. Beigeordneter<br />

-Abl.Gem.Hav.2010 S.48-

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