Artikel 1 bis 3 - Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
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4. Übergangsregelungen<br />
Es sei schließlich angemerkt, dass die Vorgaben insbesondere zur Erstattungsfähigkeit von <strong>Inkasso</strong>gebühren<br />
zudem Auswirkungen auf alle laufenden vorgerichtlichen <strong>Inkasso</strong>verfahren hätten. Rechtlich<br />
könnte man zwar argumentieren, dass es für den Eintritt des Verzugsschadens allein auf den<br />
Zeitpunkt der kostenpflichtigen Beauftragung des <strong>Inkasso</strong>unternehmens ankommt und der Schuldner<br />
deshalb bei allen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilten <strong>Inkasso</strong>aufträgen noch die „alten“<br />
Gebühren schuldet.<br />
Insbesondere in der laufenden Schuldnerkommunikation würde dies – ohne Übergangsregelung –<br />
zu Problemen führen, da es kaum möglich sein würde, dem Schuldner eine ggf. bestehende Gebührendifferenz<br />
zwischen „alter“ und „neuer“ Rechtslage – nur unter Berufung auf den Zeitpunkt des<br />
Verzugseintritts – zu erklären. Auch bei laufenden Ratenzahlungsvereinbarungen wären Probleme<br />
in der Schuldnerkommunikation zu befürchten, so dass die Schaffung einer Übergangsregelung erforderlich<br />
wäre.<br />
Berlin, im März 2013<br />
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