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Artikel 1 bis 3 - Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

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4. Übergangsregelungen<br />

Es sei schließlich angemerkt, dass die Vorgaben insbesondere zur Erstattungsfähigkeit von <strong>Inkasso</strong>gebühren<br />

zudem Auswirkungen auf alle laufenden vorgerichtlichen <strong>Inkasso</strong>verfahren hätten. Rechtlich<br />

könnte man zwar argumentieren, dass es für den Eintritt des Verzugsschadens allein auf den<br />

Zeitpunkt der kostenpflichtigen Beauftragung des <strong>Inkasso</strong>unternehmens ankommt und der Schuldner<br />

deshalb bei allen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilten <strong>Inkasso</strong>aufträgen noch die „alten“<br />

Gebühren schuldet.<br />

Insbesondere in der laufenden Schuldnerkommunikation würde dies – ohne Übergangsregelung –<br />

zu Problemen führen, da es kaum möglich sein würde, dem Schuldner eine ggf. bestehende Gebührendifferenz<br />

zwischen „alter“ und „neuer“ Rechtslage – nur unter Berufung auf den Zeitpunkt des<br />

Verzugseintritts – zu erklären. Auch bei laufenden Ratenzahlungsvereinbarungen wären Probleme<br />

in der Schuldnerkommunikation zu befürchten, so dass die Schaffung einer Übergangsregelung erforderlich<br />

wäre.<br />

Berlin, im März 2013<br />

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