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Offener Brief - Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

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DER PRÄSIDENTBDIU-Geschäftsstelle • Friedrichstr. 50-55 • 10117 BerlinFrauBundesministerin der JustizSabine Leutheusser-SchnarrenbergerBundesministerium der JustizMohrenstraße 3710117 BerlinTelefon +49 30 206 07 36 0Telefax +49 30 206 07 36 33Telefon +49 30 206 07 36 0E-Mail: Telefax +49 bdiu@inkasso.de30 206 07 36 33www.inkasso.dee-mail: bdiu@inkasso.dehttp://www.inkasso.deACHTUNGBerlin, den 20. Mai 2011OFFENER BRIEF zur Reform der VerbraucherinsolvenzSehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,in Ihrer Begrüßungsrede auf dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag am 7. April 2011 habenSie bereits einige - auch aus Gläubigersicht begrüßenswerte - Ansatzpunkte für Änderungenim Verbraucherinsolvenzrecht genannt:So ist die Ausdehnung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners auch auf den Zeitraumdes eröffneten Verfahrens ebenso sinnvoll und notwendig wie die Eröffnung der Möglichkeitfür die Gläubiger, Versagungsanträge jederzeit auch schriftlich stellen zu können.Auch die Überlegungen zum Verzicht auf außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuche,bei denen den Gläubigern nichts angeboten werden kann, sind ein Schritt in dierichtige Richtung.Zu begrüßen ist weiter die Schaffung eines Versagungsgrundes bei Delikten gegen dasVermögen eines späteren Insolvenzgläubigers.Schließlich ist es richtig, dass die missbräuchliche Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgenso weit wie möglich ausgeschlossen werden soll.Präsident: Wolfgang Spitz - Geschäftsführer: Kay Uwe BergBüro Brüssel: Avenue de la Renaissance 1, B-1000 Brüssel - Tel. +32 2 739 6261 - Fax +32 2 739 6279 - Repräsentant: RA Stefan ZickgrafCommerzbank Hamburg, Konto-Nr. 620 50 17, BLZ 200 400 00 – Landesbank Berlin, Konto-Nr. 6 00 00 326 58, BLZ 100 500 00Sitz des Verbandes: Berlin - Register-Nr.: VR 28841 B – AG CharlottenburgMember of Federation of European National Collection AssociationsHinweis gemäß § 33 BDSG: Personenbezogene Daten werden zum Zweck der internen Vorgangsbearbeitung gespeichert.


- 2 -Nach Ansicht des BDIU sollten zudem einige weitere Änderungen und Vereinfachungenumgesetzt werden, die wir Ihnen im Folgenden gern darlegen möchten.Zuvor möchten wir uns Ihnen noch kurz vorstellen:Seit 1956 vertritt der <strong>Bundesverband</strong> <strong>Deutscher</strong> <strong>Inkasso</strong>-<strong>Unternehmen</strong> e.V. (BDIU) dieInteressen der <strong>Inkasso</strong>branche gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik. Heute gehörendem Verband 552 <strong>Inkasso</strong>unternehmen an. Sie realisieren die Forderungen vonmehr als einer halben Million Auftraggebern aus allen Bereichen der Wirtschaft. Gemeinsamhalten sie ein Forderungsvolumen von über 24 Milliarden Euro, mehr als fünf MilliardenEuro führen sie pro Jahr dem Wirtschaftskreislauf wieder zurück.Der BDIU ist der größte <strong>Inkasso</strong>verband in Europa und der zweitgrößte weltweit. Durchseine Mitgliedschaft im europäischen Dachverband FENCA und die Kooperation mitdem US-Partnerverband ACA International sind die BDIU-Mitglieder in ein weltweitesNetzwerk von mehreren tausend <strong>Inkasso</strong>unternehmen eingebunden.Unsere Anmerkungen:1. Gerichtliche Vertretung im InsolvenzverfahrenWie uns zur Kenntnis gelangt ist, existieren Pläne, die gerichtliche Vertretung der natürlichenPersonen durch alle geeigneten Personen und Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1Nr. 1 InsO zuzulassen.Der BDIU sieht durchaus die Vorteile einer entsprechenden Regelung, vor allem diedurchgängige und einheitliche Vertretung der Schuldner im gesamten Verfahren. Es wirdallerdings auf klare Abgrenzungen zu achten sein, um nicht zu einer Verquickung derVertretungsbefugnisse im Bereich der InsO und dem 8. Buch der ZPO zu gelangen.Wenn der Weg der Erweiterung der Vertretungsbefugnisse der Schuldnerberater gewähltwird, wäre es aus Gründen der „Waffengleichheit“ unerlässlich, im selben Umfangeden <strong>Inkasso</strong>unternehmen die Vertretungsbefugnis für die Gläubiger im Rahmen ihrer<strong>Inkasso</strong>mandate zu gewähren.Das Bedürfnis von Schuldnern und Gläubigern zur durchgehenden und einheitlichen Vertretungim Insolvenzverfahren ist gleichwertig und daher auch gleich zu behandeln. Diezum Schutz der Rechtspflege erforderliche Sachkunde ist auf beiden Seiten gleichermaßenvorhanden.


- 3 -2. Streichung des § 114 Abs. 1 InsODer Vorrang einer Lohnabtretung ist unter anderem mit dem Argument eingeführt worden,dass natürliche Personen häufig über keine anderen Sicherheiten als ihre laufendenEinkünfte verfügen und so eben nur diese im Rahmen der Kreditgewährung zur Verfügunggestellt werden könnten. Bei einer Streichung des Vorrangs des § 114 Abs. 1 InsOwäre zu vermuten, dass der Zugang vieler natürlicher Personen zu Krediten erschwertoder gar unmöglich gemacht wird.Im Bereich des Forderungseinzugs der <strong>Inkasso</strong>unternehmen hat die Lohnabtretung nachwie vor eine durchaus erhebliche Bedeutung. Durch sie können Ratenzahlungsvereinbarungenunter Vermeidung einer sonst erforderlichen Lohnpfändung getroffen werden.Insolvenzrechtlich hat der Vorrang des § 114 Abs. 1 InsO die Bedeutung, dass aufgrunddieser Sicherheit zugunsten des Schuldners Raten vereinbart werden können, die unterhalbdes pfändbaren Betrages liegen. Dieser Vorteil würde mit Streichung des § 114 Abs.1 InsO entfallen.Wird allerdings der Plan zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode (dazu siehe unten)umgesetzt, dürfte wohl eine Streichung des § 114 Abs. 1 InsO unvermeidbar sein, willman nicht das Grundziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger in § 1 InsOnachhaltig verwässern. Konsequenterweise müsste dann allerdings auch der § 114 Abs. 2InsO entfallen.3. Schutz für WohnungsbaugenossenschaftsanteileVom Grundsatz her begrüßt der BDIU einen insolvenzrechtlichen Schutz dieser für dieGrundversorgung des Schuldners mit Mietraum erforderlichen Anteile.Aus Gläubigersicht darf allerdings dieses „Sparguthaben zulasten der Masse“ nicht vollständigdem Zugriff zugunsten der Gläubigergemeinschaft entzogen werden. Orientiertman sich am legitimen Schutzbedürfnis des Schuldners, ist lediglich die vorzeitige Kündigungdes Genossenschaftsguthabens, das heißt die Einziehung zur Masse während desnoch bestehenden Mietverhältnisses, auszuschließen.Nicht akzeptabel wäre die völlige Freistellung oftmals vierstelliger Euro-Beträge vomInsolvenzbeschlag. Zieht der Schuldner aus der Wohnung aus und wird das Genossenschaftsguthabenzur Auskehrung fällig, muss dieses wie bisher den Insolvenzgläubigernzustehen und auf diese, notfalls im Rahmen einer Nachtragsverteilung, ausgekehrt werden.


- 4 -4. Durchlässigkeit der Versagungsgründe innerhalb des gesamten VerfahrensDie derzeitige Struktur der Versagungsgründe wird der Intention der InsO, nur demredlichen Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen, nicht gerecht. Versagungsgründenach § 290 InsO wie auch Obliegenheiten nach § 295 InsO müssen einheitlich imgesamten Verfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gelten. GerichtsbekannteVersagungsgründe sollten von Amts wegen Beachtung finden dürfen.Im Wesentlichen sehen wir in den genannten Bereichen jedenfalls einen breiten Konsensaller Beteiligten.5. Forderungsanmeldung nur bei generierter MasseDie (voraussichtlich) masselosen Verfahren bringen derzeit für die Gläubiger eine imErgebnis meist überflüssige Arbeitsbelastung mit sich. Die Anmeldung der Forderung zurInsolvenztabelle ist zeit- und kostenintensiv.Es ist ebenso naheliegend wie erforderlich, eine Forderungsanmeldung nur dann vorzusehen,wenn tatsächlich verteilbare Masse generiert wurde. So würden Gläubiger, Verwalter/ Treuhänder und Gerichte gleichermaßen entlastet. Der Entwurf eines Gesetzeszur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelungder Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 05.12.2007 (BT-Drucksache 16/7416)sowie die Lösungsvorschläge von Grote / Heyer (ZInsO 2006, 1138 ff.) wiesen bereits indie richtige Richtung.Die Gläubiger erwarten allerdings auch bei (voraussichtlicher) Masselosigkeit, eine geordneteAbwicklung des Verfahrens zur Erhaltung der Chancen einer zumindest teilweisenBefriedigung ihrer Forderungen. Weder auf die genaue gerichtliche Prüfung derVermögensverhältnisse des Schuldners noch auf die Bestellung eines Treuhänders kanndaher verzichtet werden.Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass die Mitgliedsunternehmen des BDIU dieErfahrung machen, dass selbst bei ursprünglich masselosen Verfahren Gelder zur teilweisenBefriedigung fließen, und dies insbesondere auch in den letzten drei Jahren vor Erteilungder Restschuldbefreiung.Eine erste Längsschnittstudie zum Leben in der Verbraucherinsolvenz: „Eine zweiteChance für alle gescheiterten Schuldner?“ im Auftrag des Verbraucherbeirates derSCHUFA Holding AG und unter der fachlichen Leitung des Soziologen Dr. Götz Lechnerin Zusammenarbeit mit dem Institut für Soziologie der TU Chemnitz durchgeführt, kamzu folgendem Ergebnis:


- 5 -Insgesamt ein Drittel von 720 Teilnehmern einer Befragungsrunde unter sich in derWohlverhaltensphase befindenden Verbrauchern im Jahr 2009 leisten Zahlungen zurTilgung ihrer Schulden. Bemerkenswert an den Ergebnissen ist insbesondere, dass dieQuote der Personen, die noch immer oder auch erstmals nach Ablauf von drei Jahrenregelmäßig einen Betrag zur Begleichung ihrer Schulden abführten, von 22,5 Prozent auf28,3 Prozent anstieg. Die monatlich abgeführte Summe blieb dabei innerhalb der erstenund der folgenden drei Jahre mit ca. 180 € ungefähr gleich 1 .6. Verkürzung der WohlverhaltensperiodeMit äußerster Besorgnis sieht der BDIU die Pläne zur Halbierung des Restschuldbefreiungsverfahrensauf drei Jahre.Dabei stimmt der BDIU grundsätzlich den Überlegungen im Koalitionsvertrag zu, beigescheiterten Selbständigen das unternehmerische Potential möglichst schnell wieder zuaktivieren und ihnen einen "fresh start" zu ermöglichen. Um dies zu erreichen, dürfenaber die Belange der Gläubiger nicht neuerlich außer Acht gelassen werden.6. 1.Grundlegend ist anzumerken, dass jede Verkürzung der Wohlverhaltensperiode die Befriedigungschancender Gläubiger, die im Insolvenzverfahren ohnehin nicht sonderlichgroß, aber - wie bereits dargelegt - durchaus vorhanden sind, weiter senkt. Dies trifftneben den Privatgläubigern insbesondere die Handwerker, die Einzelunternehmer unddie kleinen und mittleren <strong>Unternehmen</strong>, die durch die Halbierung der Wohlverhaltensperiodewieder aktiviert werden sollen.6. 2.Jede Verkürzung der Wohlverhaltensperiode würde dem Wirtschaftsstandort Deutschlandals Gründerland schaden. Wer sich entschließt, die für unsere Volkswirtschaft bedeutsameselbstständige Tätigkeit aufzunehmen, wird in seiner Entscheidung maßgeblichdadurch beeinflusst, wie sicher sein Anspruch auf die Gegenleistung ist, die er aufgrundseiner unternehmerischen Tätigkeit zu beanspruchen hat. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrenskönnte Gründer eher demotivieren denn motivieren.1 Vgl. a.a.O., Seite 44: „Befriedigung der (Alt-)Gläubiger: Von den 720 Teilnehmern (…) führten 116 Personen bereitsvor drei Jahren einen monatlichen Betrag zur Tilgung ihrer Schulden ab und daran hat sich auch zum heutigen Tagnichts geändert. 46 Personen bezahlten damals, mussten aber ihrer Zahlungen einstellen. 88 Betroffene wiederumgeben jetzt an, einen Betrag abzuführen, wiewohl sie vor drei Jahren hierzu nicht in der Lage waren“.


- 6 -6. 3.In Ihrer Rede vom 7. April 2011 haben Sie klargestellt, dass es die Halbierung der Wohlverhaltensperiodenicht zum Nulltarif geben wird. Als Voraussetzungen nannten Sie, dassdie Verfahrenskosten gedeckt sind und zudem ein Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger,eine Quote von „etwa 25 Prozent“, geleistet wird.Nach unserer Auffassung werden dadurch die oben genannten Argumente gegen dieVerkürzung der Wohlverhaltensperiode jedoch nicht entkräftet. Zudem sei auf folgendeBedenken hingewiesen:a)Die Mindestquote könnte zu einem gläubigerschädigenden Mitnahmeeffekt führen.Die „zweite Chance für gescheitere Selbständige“ würde mit hoher Wahrscheinlichkeitauch von vielen Nichtselbständigen genutzt, bei denen derzeit pfändbare Masse generiertwird. In diesen Fällen würde die Mindestquote eine weit geringere Befriedigungsquotefür die Gläubiger als nach geltendem Recht bedeuten.b)Es ist ein Allgemeinplatz: Je geringer das Risiko, desto höher die Risikobereitschaft. O-der: Je geringer die Folgen eines fehlerhaften Handels sind, desto höher die Sorglosigkeitbei der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Kalkulation von Marktchancen und - Risiken.Sicherlich muss jeder Kaufmann auch eine angemessene Risikobereitschaft aufweisen,jedoch nur in dem Maß des „ordentlichen Kaufmanns“. Aber eben diesem ordentlichenKaufmann würde eine kürzere Wohlverhaltensperiode nichts nutzen, sondern im Gegenteilschaden, da er die Folgen erhöhter Risikobereitschaft anderer und damit derenerhöhtes Insolvenzrisiko tragen müsste.Insgesamt würde sich die Zahlungsmoral durch die Halbierung der Wohlverhaltensperiodeerneut verschlechtern – zulasten der Allgemeinheit.Schon jetzt gibt es einen erschreckenden Anteil von Schuldnern, die in dem Moment derErteilung der Restschuldbefreiung bereits neuerlich „insolvenzreif“ verschuldet sind, wiesich aus der Studie von Dr. Götz Lechner / TU Chemnitz „Eine zweite Chance für allegescheiterten Schuldner?“ aus dem Jahre 2010 ergibt.Der Studie zufolge kommt es in rund 25 Prozent der Fälle zu einer Neuverschuldung inder Wohlverhaltensperiode, wobei diese Zahl der Studie zufolge den wahrscheinlichwahren Anteil unterschätzt 2 .2 Vgl. a.a.O., Seite 41 sowie Tabelle 17 auf Seite 42.


- 7 -Bei einer Halbierung der Wohlverhaltensperiode würde sich dieser Drehtüreffekt weitererhöhen, da die Hemmschwelle für Schuldner, sich ein weiteres Mal zu verschulden,deutlich sinken würde.c)Der BDIU sieht jede derzeit genannte Mindestquote mit äußerster Zurückhaltung. DieGesetzgebung der letzten Jahre war geprägt von Beschneidungen der Gläubigerrechteund damit deren Chancen auf Befriedigung ihrer Forderungen.Schon jetzt steht zu befürchten, dass jene Mindestquote von 25 Prozent abgesenkt werdenkönnte, da hier „nicht das letzte Wort gesprochen ist“. Bereits kurz nach Ihrer Redeauf dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag war zu vernehmen, dass eine deutlich niedrigereQuote angestrebt werden soll. Zudem wird bereits aus Kreisen der Schuldnervertreterdie Forderung nach einer generellen Halbierung der Wohlverhaltensperiode füralle Schuldner laut. Das gut gemeinte Signal des Koalitionsvertrages wird demnach gezielt„missverstanden“ und zum Hebel zur weiteren Privilegierung von Schuldnern genutzt.6. 4.Der BDIU ist der Auffassung, dass das im Koalitionsvertrag erklärte Ziel, dem gescheitertenSelbstständigen „eine zweite Chance“ zu geben, auch ohne Verkürzung derWohlverhaltensperiode erreicht werden kann.Denkbar wäre dies z.B. durch wenige Änderungen der §§ 217ff InsO (ggf. unter Modifizierungder §§ 311 ff InsO) oder innerhalb des Konzepts des durchaus gelungenen ESUG.Eine derartige Lösung würde den genannten Bedenken im Grundsatz ebenso Rechnungtragen wie dem Bestreben, unternehmerisches Potential auch im Falle eines einmaligenScheiterns zu erhalten. Diese Lösung würde aber auch die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeitvon weiteren Einschnitten in Gläubigerrechte durch eine (zu niedrige)Mindestquote bei Halbierung der Wohlverhaltensperiode (und dem damit verbundenenUnterschreiten der gesetzlichen Regelverjährungsfristen) erheblich entschärfen.Sehr geehrte Frau Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger, mit großem Interesse habenwir Ihren Artikel „Standpunkt: Reform des Insolvenzrechts“ in der aktuellen April-Ausgabe der Zeitschrift „Unternehmer Edition“ zur Kenntnis genommen. Darin betonenSie, dass eine bloße Abkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung auf drei Jahre eingravierender Eingriff in das Eigentumsrecht der Gläubiger wäre und die Gläubigerrechteim Restschuldbefreiungsverfahren gestärkt werden sollen.


- 8 -In diesem Sinne bittet der BDIU Sie eindringlich, bei der anstehenden Reform im Bereichder Verbraucherinsolvenzen die Interessen der durch eine Insolvenz Geschädigten, nämlichder Gläubiger, vorrangig im Auge zu behalten.Sehr gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen und selbstverständlich auch für ein vertiefendespersönliches Gespräch zur Verfügung.Mit freundlichen GrüßenWolfgang Spitz- Präsident -

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