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Urheberrecht in der EmK in Deutschland

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<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

6 Anmeldung und Programme<strong>in</strong>sendung<br />

6.1 Vertragsverpflichtung<br />

Die kirchlichen Konzertveranstalter haben e<strong>in</strong>e Vertragsverpflichtung, wenn sie <strong>in</strong> den Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> Pauschalverträge mit <strong>der</strong> GEMA gelangen wollen. Sie müssen die Konzerte melden.<br />

Damit die GEMA <strong>in</strong>tern feststellen kann, welchem Komponisten, welcher Komponist<strong>in</strong> o<strong>der</strong> welchem<br />

Liedtexter, welcher Liedtexter<strong>in</strong> Anteile aus <strong>der</strong> Vergütung des Pauschalvertrages zufließen,<br />

ist im Vertrag festgelegt, dass nur diejenigen Konzerte aus dem Pauschalvertrag abgegolten s<strong>in</strong>d,<br />

die von den Berechtigten gemeldet wurden.<br />

6.2 Programme<strong>in</strong>sendung bei Konzerten<br />

Nach jedem Konzert muss die Liste <strong>der</strong> Musiktitel/Musikstücke an die GEMA <strong>in</strong> Wiesbaden geschickt<br />

werden. Dazu steht im Intranet auf emk.de das Formblatt zur Verfügung. Es ist auch möglich, diese<br />

Meldungen onl<strong>in</strong>e über das Webportal <strong>der</strong> GEMA weiterzuleiten.<br />

6.3 Angaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Konzertmeldung<br />

Die Meldung erschließt sich durch das Formular. Wichtig ist, dass alle Werke benannt werden und<br />

die von <strong>der</strong> GEMA vergebene Nummer (12 11 51 03 00) nicht gelöscht wird. Nur so ist e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />

zum Vertrag möglich.<br />

6.4 Fristen für die Anmeldung<br />

Die Anmeldung je<strong>der</strong> Musiknutzung im Rahmen von Konzerten, Veranstaltungen, Filmvorführungen<br />

etc. (nicht H<strong>in</strong>tergrundmusiknutzungen) muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Woche nach Veranstaltungsdatum<br />

bei <strong>der</strong> GEMA Bezirksdirektion Wiesbaden erfolgen.<br />

6.5 „Strafgebühren“ bei Nicht-Meldung<br />

Wird die Musiknutzung nicht ordnungsgemäß gemeldet, ist die GEMA berechtigt, nachträglich die<br />

<strong>Urheberrecht</strong>svergütung geltend zu machen und zwar unter Verdopplung des Vergütungsanspruchs.<br />

Dies kann zu erheblichen Kosten führen, die die Geme<strong>in</strong>de unerwartet zu begleichen hat.<br />

Die Tarife f<strong>in</strong>den Sie unter www.gema.de.

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