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Urheberrecht in der EmK in Deutschland

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<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

9 Werke <strong>der</strong> Baukunst<br />

Als Werke <strong>der</strong> Baukunst kommen Bauten jeglicher Art <strong>in</strong> Betracht, sofern sie e<strong>in</strong>e persönliche geistige<br />

Schöpfung darstellen. Der Zweck des Baus ist unerheblich, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e spielt es ke<strong>in</strong>e Rolle,<br />

ob das Bauwerk e<strong>in</strong>em bestimmten Gebrauchszweck dient. Werke <strong>der</strong> Baukunst s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> aller Regel<br />

auch Kirchen. Damit unterliegen sie dem <strong>Urheberrecht</strong>. Bei Renovierungen wird nur <strong>in</strong> seltenen<br />

Ausnahmefällen e<strong>in</strong> eigenes Werk <strong>der</strong> Baukunst entstehen. Hier ist auch zu beachten, dass <strong>der</strong><br />

verkündigende Charakter des Kirchenraums <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verantwortung des Geme<strong>in</strong>devorstands bzw. <strong>der</strong><br />

Bezirkskonferenz bei <strong>der</strong> Beurteilung dieser Frage e<strong>in</strong>e Rolle spielt.<br />

Der Architekt hat als Urheber des Bauwerkes grundsätzlich e<strong>in</strong> schützenswertes Interesse an <strong>der</strong><br />

Erhaltung se<strong>in</strong>es Werkes <strong>in</strong> dessen unverän<strong>der</strong>ter <strong>in</strong>dividueller Gestalt. Abweichungen vom Bauplan<br />

können das <strong>Urheberrecht</strong>s<strong>in</strong>teresse des Architekten verletzen. Es kommt bei <strong>der</strong> Beurteilung,<br />

ob e<strong>in</strong>e <strong>Urheberrecht</strong>sverletzung vorliegt, auf den E<strong>in</strong>zelfall an.<br />

Stehen Kirchen als Werke <strong>der</strong> Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen o<strong>der</strong><br />

Plätzen, ist alles das, was <strong>der</strong> Besucher von e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit frei zugänglichen Ort ohne<br />

beson<strong>der</strong>e Hilfsmittel wahrnehmen kann, geme<strong>in</strong>frei (§ 59 UrhG). Das gilt vornehmlich für die Ansicht.<br />

Es dürfen hiervon z.B. Fotos gemacht werden. Was dagegen von <strong>der</strong> öffentlichen Straße aus<br />

nicht e<strong>in</strong>sehbar ist, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Innenräume, unterfällt nicht <strong>der</strong> freien Wie<strong>der</strong>gabe.<br />

Bei Aufnahmen <strong>in</strong> kirchlichen Innenräumen ist die freie Wie<strong>der</strong>gabe ausgeschlossen. Das Fotografieren<br />

kann auch für den privaten Gebrauch verboten werden. Fotografien o<strong>der</strong> Filmaufnahmen <strong>in</strong><br />

Innenräumen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung, die an e<strong>in</strong>e Vergütung gebunden werden kann, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn e<strong>in</strong>e über den privaten Gebrauch gehende Nutzung beabsichtigt ist. Darauf, ob die<br />

Nutzung kommerzielle o<strong>der</strong> ideelle Interessen verfolgt, kommt es nicht an.<br />

Werden Innenraumaufnahmen gemacht, die für die Produktion e<strong>in</strong>er Postkarte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>s<br />

genutzt werden, empfiehlt es sich, e<strong>in</strong>en Vertrag über den Umfang <strong>der</strong> Nutzung und die Höhe<br />

<strong>der</strong> Vergütung zu schließen. Werden Kunstwerke fotografiert, für die das <strong>Urheberrecht</strong> noch nicht<br />

verjährt ist, muss <strong>der</strong> Künstler o<strong>der</strong> die Künstler<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Vertragsgestaltung e<strong>in</strong>bezogen werden.

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