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Urheberrecht in der EmK in Deutschland

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<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

H<strong>in</strong>tergrund:<br />

Grundsätzlich gilt, dass das Recht am eigenen Bild e<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>en Schutz genießt. Nach § 22 Satz 1 des<br />

Gesetzes betreffend das <strong>Urheberrecht</strong> an Werken <strong>der</strong> bildenden Künste und <strong>der</strong> Fotografie (KunstUrhG)<br />

dürfen Bildnisse nur mit E<strong>in</strong>willigung des Abgebildeten verbreitet o<strong>der</strong> öffentlich zur Schau gestellt werden.<br />

E<strong>in</strong> Bildnis wird verbreitet, wenn es entwe<strong>der</strong> im Orig<strong>in</strong>al o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Kopie an Dritte weitergegeben<br />

wird. Die Form des Mediums spielt bei <strong>der</strong> Verbreitung ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />

Es gibt zwei Ausnahmen:<br />

(1) Personen als „Beiwerk“<br />

Bei Personen, die nur als Beiwerk auf e<strong>in</strong>er Aufnahme ersche<strong>in</strong>en, bedarf es ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung. Bei solchen<br />

Aufnahmen muss die Landschaft o<strong>der</strong> die Örtlichkeit im Vor<strong>der</strong>grund stehen und <strong>der</strong> offensichtliche Zweck<br />

des Bildes se<strong>in</strong>. (Beispiel: Es wird e<strong>in</strong>e Kirche e<strong>in</strong>geweiht. Es wird e<strong>in</strong> Bild gezeigt, <strong>in</strong> dem die Kirche im<br />

Vor<strong>der</strong>grund steht. Im H<strong>in</strong>tergrund s<strong>in</strong>d noch e<strong>in</strong>ige Personen zu erkennen.)<br />

(2) Versammlung<br />

Sofern <strong>der</strong> Betroffene/die Betroffene an e<strong>in</strong>er öffentlichen Versammlung o<strong>der</strong> ähnlichen Veranstaltung<br />

teilgenommen hat, bedarf es ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung. Es muss sich dabei um e<strong>in</strong>e Aufnahme handeln, bei <strong>der</strong><br />

die Ansammlung von Menschen - und nicht <strong>der</strong>/die Betroffene - im Vor<strong>der</strong>grund steht. (Beispiel: Es wird<br />

bei <strong>der</strong> Kirchenweihe e<strong>in</strong> Foto von <strong>der</strong> versammelten Geme<strong>in</strong>de gemacht. Viele Personen s<strong>in</strong>d nicht erkennbar,<br />

weil sie im H<strong>in</strong>tergrund nur kle<strong>in</strong> zu sehen s<strong>in</strong>d, aber im Vor<strong>der</strong>grund sieht man schon Personen, die<br />

man erkennen kann.)<br />

Kirchen<strong>in</strong>ternes „JEDOCH“:<br />

Sollte e<strong>in</strong>e Gruppe (etwa zum Abschluss e<strong>in</strong>er Freizeit) e<strong>in</strong> Gruppenfoto wünschen, um e<strong>in</strong>en Bericht über<br />

diese Freizeit mit e<strong>in</strong>em Bild zu ergänzen, sollte man <strong>in</strong> unserer Kirche (noch) davon ausgehen, dass alle<br />

Beteiligten dieses Gruppenfoto und die Veröffentlichung wünschen und ohne beson<strong>der</strong>e Erklärung e<strong>in</strong>verstanden<br />

s<strong>in</strong>d.

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