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Urheberrecht in der EmK in Deutschland

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<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

Ereignis, so bedarf es hierfür ke<strong>in</strong>er Lizenz seitens <strong>der</strong> GEMA. Wird die CD an die Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

auch Dritte verkauft, so ist dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen, sich vor dem Verkauf mit e<strong>in</strong>em Lizenzantrag<br />

an die GEMA zu wenden. Tonträger von nach dem UrhG geschützten Werken werden nicht von <strong>der</strong><br />

GEMA, son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> CCLI Lizenzagentur lizenziert.<br />

Die GEMA verlangt e<strong>in</strong>e Vergütung für geschützte Werke. Geschützte Werke nach dem UrhG s<strong>in</strong>d<br />

Werke, <strong>der</strong>en Urheber noch leben o<strong>der</strong> vor weniger als 70 Jahren verstorben s<strong>in</strong>d. Handelt es sich<br />

um Neubearbeitungen, Neueditionen o<strong>der</strong> so genannte nachgelassene Werke, so gilt e<strong>in</strong>e Schutzfrist<br />

von 25 Jahren, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>er nach Ersche<strong>in</strong>en des Werkes e<strong>in</strong>e Vergütung für die Wie<strong>der</strong>gabe<br />

auf <strong>der</strong> CD fällig wird.<br />

Der Lizenzantrag kann als Formular im Internet auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> GEMA heruntergeladen<br />

werden unter https://www.gema.de/musiknutzer/lizenzieren.html.<br />

Bei <strong>der</strong> Vervielfältigung von Musikaufnahmen auf CD o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Tonträgern ist es erfor<strong>der</strong>lich,<br />

das E<strong>in</strong>verständnis <strong>der</strong> Aufführenden (Musizierende, S<strong>in</strong>gende) e<strong>in</strong>zuholen, denn sie haben ihrerseits<br />

an <strong>der</strong> Darbietung e<strong>in</strong> eigenes <strong>Urheberrecht</strong>.<br />

8.4 Predigten und Mitschnitte von Gottesdiensten<br />

E<strong>in</strong>e Predigt, die im Gottesdienst gehalten wird, ist e<strong>in</strong>e für die Öffentlichkeit bestimmte Rede. Sie<br />

ist urheberrechtlich geschützt. Bei e<strong>in</strong>er Predigt handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>e vom <strong>Urheberrecht</strong><br />

freigestellte öffentliche Rede im S<strong>in</strong>ne des § 48 UrhG. Freigegeben s<strong>in</strong>d nur Reden über Tagesfragen,<br />

die sich auf Ereignisse beziehen, die jüngst stattgefunden haben.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Predigt veröffentlicht, bedarf es dazu des E<strong>in</strong>verständnisses <strong>der</strong> Predigers/<strong>der</strong> Prediger<strong>in</strong>.<br />

Dies gilt auch für Tonbandmitschnitte während des Gottesdienstes, die nicht aus-schließlich<br />

dem privaten Gebrauch dienen.<br />

Mitschnitte von Gottesdiensten, wenn sie ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen, s<strong>in</strong>d mit<br />

dem Pauschalvertrag zwischen <strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> EKD über die VEF abgegolten. Sie dürfen ausschließlich<br />

Geme<strong>in</strong>deglie<strong>der</strong>n und Freunden zur Verfügung gestellt werden, die nicht am Gottesdienst<br />

teilnehmen konnten.<br />

8.5 Internet<br />

Musik o<strong>der</strong> das gesprochene Wort auf <strong>der</strong> Homepage ist we<strong>der</strong> über den Pauschalvertrag zwischen<br />

<strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> EKD über die VEF noch über die Verträge zwischen <strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> abgegolten.<br />

Die Nutzung muss geson<strong>der</strong>t <strong>der</strong> GEMA gemeldet werden. Zunächst ist es erfor<strong>der</strong>lich, für<br />

jeden Titel das Benutzungsrecht sowie evtl. vorhandene weitere vorhergehende Rechte e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Hierzu bedarf es <strong>der</strong> Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Verlagen. Nach Klärung dieser

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