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Urheberrecht in der EmK in Deutschland

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<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

3.2 Öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe von Musik <strong>in</strong> Gottesdiensten<br />

Unter die „Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s“ fällt die sogenannte Musik <strong>in</strong> Gottesdiensten o<strong>der</strong> gottesdienstähnlichen<br />

Veranstaltungen gemäß § 52 Abs2. Für Kirchen und Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

soll damit die legale Nutzung von Musik vere<strong>in</strong>facht werden. In diesem Fall bedeutet die Regelung,<br />

dass zwar ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis zur Nutzung von Musik notwendig ist, aber dennoch e<strong>in</strong> Vergütungsanspruch<br />

besteht. Die GEMA hat speziell dafür den WRK-2 Tarif entwickelt. Seit 2008 partizipiert<br />

die <strong>EmK</strong> über die Vere<strong>in</strong>igung Evangelischer Freikirchen (VEF) an e<strong>in</strong>em Gesamtvertrag zwischen<br />

<strong>der</strong> EKD und <strong>der</strong> GEMA womit die urheberrechtlichen Ansprüche <strong>der</strong> GEMA für den gottesdienstlichen<br />

Bereich für alle <strong>EmK</strong>- Geme<strong>in</strong>den abgegolten s<strong>in</strong>d. Dieser Tarif erlaubt die öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

von Musik. Das heißt, es spielt hier ke<strong>in</strong>e Rolle, wie diese Musik wie<strong>der</strong>gegeben wird. Ob Musik<br />

live dargeboten (Orgel, Instrumentalisten, Band, Chor etc.) o<strong>der</strong> ob Musik von Tonträgern abgespielt<br />

wird (z.B. auch als H<strong>in</strong>tergrundmusik) – die Quelle <strong>der</strong> Musik ist hier irrelevant und ist<br />

unter diesem Tarif erlaubt.<br />

Der Geltungsbereich beschränkt sich zwar auf Gottesdienste, doch wurde dies um den Begriff „gottesdienstähnliche<br />

Veranstaltungen“ erweitert. Gottesdienstähnliche Veranstaltungen s<strong>in</strong>d gekennzeichnet<br />

durch ihren liturgischen Charakter wie geme<strong>in</strong>sames S<strong>in</strong>gen, Beten, Predigt o<strong>der</strong><br />

Vortrag. Wenn <strong>der</strong> liturgische Charakter e<strong>in</strong>er Veranstaltung im Vor<strong>der</strong>grund steht, gilt dieser Tarif.<br />

Damit können nicht nur Gottesdienste, son<strong>der</strong>n auch z.B. Andachten, Jugendtreffs, K<strong>in</strong><strong>der</strong>stunden<br />

und <strong>der</strong>gleichen mit e<strong>in</strong>bezogen werden, sofern die Merkmale e<strong>in</strong>es liturgischen Charakters die<br />

Veranstaltung im Wesentlichen bestimmen.<br />

Die Wie<strong>der</strong>gabe von Musik bei Veranstaltungen <strong>der</strong> Jugendwerke ist auch von den Verträgen zwischen<br />

<strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> EKD erfasst. Bei diesen Veranstaltungen ist auch Unterhaltungsmusik abgegolten,<br />

allerd<strong>in</strong>gs nur, wenn ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>tritt gefor<strong>der</strong>t und nicht überwiegend getanzt wird. E<strong>in</strong><br />

sonstiger Kostenbeitrag, bei dem es sich um e<strong>in</strong> verdecktes E<strong>in</strong>trittsgeld handelt (z.B.: "Unterstützen<br />

Sie dieses Fest mit Ihrer Spende!"), darf ebenfalls nicht erbeten werden, um zu vermeiden,<br />

dass die Voraussetzungen des Pauschalvertrages entfallen.

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