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Urheberrecht in der EmK in Deutschland

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<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

1.4 Verträge <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> mit den Verwertungsgesellschaften<br />

Zur Entlastung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und <strong>der</strong> Pastoren und Pastor<strong>in</strong>nen hat die Kirchenkanzlei mit zwei<br />

Verwertungsorganisationen Verträge abgeschlossen. Diese Verträge stellen pauschalierte Vergütungsregelungen<br />

dar. Sie s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e abweichenden Son<strong>der</strong>regelungen vom bestehenden <strong>Urheberrecht</strong>.<br />

Dies gilt es e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis wichtigsten Pauschalverträge s<strong>in</strong>d die drei folgenden:<br />

• Vertrag über Musik im Gottesdienst zwischen <strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> EKD über die VEF<br />

• Vertrag über Konzerte und sonstige Veranstaltungen zwischen <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> und <strong>der</strong> GEMA<br />

• Vertrag über das Vervielfältigen von Liedtexten und Noten für den gesamten<br />

• Geme<strong>in</strong>debedarf zwischen <strong>EmK</strong> und <strong>der</strong> CCLI Lizenzagentur.<br />

2 Pauschalverträge mit <strong>der</strong> GEMA<br />

2.1 Berechtigte aus den GEMA-Pauschalverträgen<br />

Der Kreis <strong>der</strong> Berechtigten umfasst alle Geme<strong>in</strong>den <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, nicht aber die Werke<br />

<strong>der</strong> ZK und <strong>der</strong> JK.<br />

Die Berechtigung aus dem Pauschalvertrag entfällt, wenn die Veranstaltung <strong>in</strong> Kooperation etwa<br />

mit e<strong>in</strong>er Kommune, Bank, mit (För<strong>der</strong>-)Vere<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> sonstigen Dritten durchgeführt wird. Der<br />

Vertrag sieht vor, dass die Kirche alle<strong>in</strong>iger Veranstalter se<strong>in</strong> muss. E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Veranstaltung<br />

mehrerer Geme<strong>in</strong>den ist möglich, wenn alle zum Kreis <strong>der</strong> Berechtigten gehören. Da für die<br />

evangelische und für die katholische Kirche e<strong>in</strong> Pauschalvertrag existiert, <strong>der</strong> die gleichen Regelungen<br />

vorsieht, ist e<strong>in</strong>e Kooperation mit diesen Kirchen von den Pauschalverträgen abgedeckt.<br />

Für die an<strong>der</strong>en Geme<strong>in</strong>den muss dies erfragt werden.<br />

2.2 Wann wird e<strong>in</strong>e Vergütung nach UrhG fällig<br />

Immer dann, wenn Musik öffentlich genutzt wird, können <strong>Urheberrecht</strong>svergütungen fällig werden.<br />

Aufführung bedeutet persönliche (live) und/o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gabe mechanische Darbietung (CD, PC<br />

u.a.) von Musikwerken. Die Vergütungen for<strong>der</strong>t die GEMA für Komponisten und Liedautoren e<strong>in</strong>,<br />

wenn diese Mitglied <strong>der</strong> GEMA s<strong>in</strong>d. Dies ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> ganz überwiegenden Zahl <strong>der</strong> Fälle gegeben. Der<br />

Pauschalvertrag mit <strong>der</strong> GEMA berechtigt nicht zur Aufführung des sogenannten Großen Rechts,<br />

wie Musicals u.a.)

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