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Urheberrecht in der EmK in Deutschland

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<strong>Urheberrecht</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

Information über Vere<strong>in</strong>barungen <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

mit Verwertungsgesellschaften o<strong>der</strong> Lizenzagenturen<br />

Zum Gebrauch für<br />

• hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

• ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen,<br />

die Chor- o<strong>der</strong> Musikgruppen leiten<br />

• ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen,<br />

die Musik und Texte veröffentlichen bzw. sichtbar<br />

o<strong>der</strong> hörbar machen<br />

Fassung 2012


2<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

Herausgegeben von <strong>der</strong> Kirchenkanzlei<br />

© 2012<br />

Ludolfusstraße 2-4<br />

60487 Frankfurt am Ma<strong>in</strong><br />

kirchenkanzlei@emk.de


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

3<br />

Inhalt<br />

1 Regelungen zum <strong>Urheberrecht</strong> ............................................................... 5<br />

1.1 Gesetzliche Vorschriften des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes<br />

1.2 Weitere Informationen im Internet<br />

1.3 Verwertungsgesellschaften/Lizenzagenturen und ihre Zuständigkeiten<br />

1.4 Verträge <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> mit den Verwertungsgesellschaften/Lizenzagenturen<br />

2 Pauschalverträge mit <strong>der</strong> GEMA .............................................................. 6<br />

2.1 Berechtigte aus den GEMA-Pauschalverträgen<br />

2.2 Wann wird e<strong>in</strong>e Vergütung nach UrhG fällig<br />

2.2.1 Öffentlichkeit, wann ist e<strong>in</strong>e Nutzung öffentlich<br />

2.2.2 Privilegierte öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

2.2.3 Geschützte Werke<br />

3 Von GEMA-Pauschalverträgen erfasste Veranstaltungen ............................. 7<br />

3.1 Pauschalverträge zwischen GEMA und <strong>EmK</strong><br />

3.2 Öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe von Musik <strong>in</strong> Gottesdiensten<br />

4 Von GEMA-Pauschalverträgen nicht erfasste Veranstaltungen ..................... 9<br />

4.1 Musical, S<strong>in</strong>gspiel etc.<br />

4.2 Theater, Kabarett<br />

4.3 Son<strong>der</strong>events<br />

4.4 H<strong>in</strong>tergrundmusik<br />

5 Rabatte, Vorzugssätze .......................................................................... 9


4<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

6 Anmeldung und Programme<strong>in</strong>sendung .................................................. 10<br />

6.1 Vertragsverpflichtung<br />

6.2 Programme<strong>in</strong>sendung bei Konzerten<br />

6.3 Angaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Konzertmeldung<br />

6.4 Fristen für die Konzertmeldungen<br />

6.5 „Strafgebühren“ bei Nicht-Meldung<br />

7 Pauschalvertrag mit CCLI Lizenzagentur ................................................ 11<br />

7.1 Umfang <strong>der</strong> Lizenz<br />

7.2 Liedmeldungen<br />

7.3 Großveranstaltungen<br />

7.4 Kopien für Chöre und Orchester<br />

8 Sonstige Vervielfältigungen ................................................................ 13<br />

8.1 Vervielfältigung von Gedichten und sonstigen Texten<br />

8.2 Mitschnitte von Video o<strong>der</strong> Fernsehaufnahmen<br />

8.3 Herstellen e<strong>in</strong>er Musik-CD<br />

8.4 Predigten und Mitschnitte von Gottesdiensten<br />

8.5 Internet<br />

8.6 Pressespiegel<br />

8.7 Fotografien, Bil<strong>der</strong><br />

9 Werke <strong>der</strong> Baukunst ........................................................................... 16<br />

10 <strong>Urheberrecht</strong>sverletzungen ............................................................... 17<br />

Anhänge<br />

Pauschalverträge .................................................................................. 21<br />

GEMA<br />

CCLI<br />

Formulare ............................................................................................ 22<br />

Meldung <strong>der</strong> Musikfolge nach Konzert an GEMA<br />

Erklärung und Genehmigung zur Veröffentlichung e<strong>in</strong>es Bildes/Fotos


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

5<br />

1 Regelungen zum <strong>Urheberrecht</strong><br />

1.1 Gesetzliche Vorschriften des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes<br />

Den Text des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes (UrhG) f<strong>in</strong>den Sie unter:<br />

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ urhg/<br />

Das UrhG ist die gesetzliche Grundlage für den Bereich des <strong>Urheberrecht</strong>s. Geistiges Eigentum wird<br />

durch die Regelungen des UrhG rechtlich geschützt.<br />

Zu den durch § 2 UrhG geschützten Werken <strong>der</strong> Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;<br />

2. Werke <strong>der</strong> Musik;<br />

3. pantomimische Werke e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Werke <strong>der</strong> Tanzkunst;<br />

4. Lichtbildwerke e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;<br />

5. Filmwerke e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden.<br />

Werke im S<strong>in</strong>ne des UrhG s<strong>in</strong>d nur persönliche geistige Schöpfungen. Das <strong>Urheberrecht</strong> erlischt<br />

siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG.<br />

1.2 Weitere Informationen im Internet<br />

Im Internet f<strong>in</strong>den Sie mit Hilfe <strong>der</strong> gängigen Suchmasch<strong>in</strong>en weitere Ausführungen zum <strong>Urheberrecht</strong>,<br />

wenn Sie die von Ihnen gesuchten Stichworte e<strong>in</strong>geben. Rechtsän<strong>der</strong>ungen können auf den<br />

Seiten des Institutes für Urheber- und Medienrecht mit Sitz <strong>in</strong> München<br />

http://www.urheberrecht.org/ verfolgt werden.<br />

1.3 Verwertungsgesellschaften/Lizenzagenturen und ihre Zuständigkeiten<br />

Verwertungsgesellschaften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>getragene Vere<strong>in</strong>e, die Nutzungsrechte, E<strong>in</strong>willigungsrechte<br />

o<strong>der</strong> Vergütungsansprüche, die sich aus dem <strong>Urheberrecht</strong>sgesetz ergeben, für Rechnung<br />

mehrerer Urheber o<strong>der</strong> Inhaber verwandter Schutzrechte zur geme<strong>in</strong>samen Auswertung<br />

wahrnehmen. Sollten Sie mehr Informationen über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Verwertungsgesellschaft benötigen,<br />

so f<strong>in</strong>den Sie diese auf <strong>der</strong>en eigenen Internetseiten unter folgenden Adressen:<br />

https://www.gema.de/<br />

http://www.ccli.de


6<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

1.4 Verträge <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> mit den Verwertungsgesellschaften<br />

Zur Entlastung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und <strong>der</strong> Pastoren und Pastor<strong>in</strong>nen hat die Kirchenkanzlei mit zwei<br />

Verwertungsorganisationen Verträge abgeschlossen. Diese Verträge stellen pauschalierte Vergütungsregelungen<br />

dar. Sie s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e abweichenden Son<strong>der</strong>regelungen vom bestehenden <strong>Urheberrecht</strong>.<br />

Dies gilt es e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis wichtigsten Pauschalverträge s<strong>in</strong>d die drei folgenden:<br />

• Vertrag über Musik im Gottesdienst zwischen <strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> EKD über die VEF<br />

• Vertrag über Konzerte und sonstige Veranstaltungen zwischen <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> und <strong>der</strong> GEMA<br />

• Vertrag über das Vervielfältigen von Liedtexten und Noten für den gesamten<br />

• Geme<strong>in</strong>debedarf zwischen <strong>EmK</strong> und <strong>der</strong> CCLI Lizenzagentur.<br />

2 Pauschalverträge mit <strong>der</strong> GEMA<br />

2.1 Berechtigte aus den GEMA-Pauschalverträgen<br />

Der Kreis <strong>der</strong> Berechtigten umfasst alle Geme<strong>in</strong>den <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>, nicht aber die Werke<br />

<strong>der</strong> ZK und <strong>der</strong> JK.<br />

Die Berechtigung aus dem Pauschalvertrag entfällt, wenn die Veranstaltung <strong>in</strong> Kooperation etwa<br />

mit e<strong>in</strong>er Kommune, Bank, mit (För<strong>der</strong>-)Vere<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> sonstigen Dritten durchgeführt wird. Der<br />

Vertrag sieht vor, dass die Kirche alle<strong>in</strong>iger Veranstalter se<strong>in</strong> muss. E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Veranstaltung<br />

mehrerer Geme<strong>in</strong>den ist möglich, wenn alle zum Kreis <strong>der</strong> Berechtigten gehören. Da für die<br />

evangelische und für die katholische Kirche e<strong>in</strong> Pauschalvertrag existiert, <strong>der</strong> die gleichen Regelungen<br />

vorsieht, ist e<strong>in</strong>e Kooperation mit diesen Kirchen von den Pauschalverträgen abgedeckt.<br />

Für die an<strong>der</strong>en Geme<strong>in</strong>den muss dies erfragt werden.<br />

2.2 Wann wird e<strong>in</strong>e Vergütung nach UrhG fällig<br />

Immer dann, wenn Musik öffentlich genutzt wird, können <strong>Urheberrecht</strong>svergütungen fällig werden.<br />

Aufführung bedeutet persönliche (live) und/o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gabe mechanische Darbietung (CD, PC<br />

u.a.) von Musikwerken. Die Vergütungen for<strong>der</strong>t die GEMA für Komponisten und Liedautoren e<strong>in</strong>,<br />

wenn diese Mitglied <strong>der</strong> GEMA s<strong>in</strong>d. Dies ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> ganz überwiegenden Zahl <strong>der</strong> Fälle gegeben. Der<br />

Pauschalvertrag mit <strong>der</strong> GEMA berechtigt nicht zur Aufführung des sogenannten Großen Rechts,<br />

wie Musicals u.a.)


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

7<br />

2.2.1 Öffentlichkeit, wann ist e<strong>in</strong>e Nutzung öffentlich<br />

Die Nutzung e<strong>in</strong>es Werkes, wie etwa die Aufführung e<strong>in</strong>es Musikstückes, ist öffentlich, wenn sie für<br />

mehrere Personen bestimmt ist und diese Personen zeitgleich erreicht werden.<br />

2.2.2 Privilegierte öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

E<strong>in</strong>e sog. Privilegierung, nämlich die genehmigungs- und vergütungsfreie Werkswie<strong>der</strong>gabe, sieht<br />

das Gesetz <strong>in</strong> § 52 UrhG vor (Textauszug):<br />

"Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen <strong>der</strong> Jugendhilfe, <strong>der</strong> Sozialhilfe, <strong>der</strong> Alten-<br />

und Wohlfahrtspflege, <strong>der</strong> Gefangenenbetreuung (...), sofern sie nach ihrer sozialen<br />

o<strong>der</strong> erzieherischen Zweckbestimmung nur e<strong>in</strong>em bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen<br />

zugänglich s<strong>in</strong>d. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck e<strong>in</strong>es Dritten<br />

dient; <strong>in</strong> diesem Fall hat <strong>der</strong> Dritte die Vergütung zu zahlen."<br />

Manchmal treffen bei <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den vor allem im Jugendbereich die Voraussetzungen<br />

des gesetzlichen Privilegs zu. Das ist nur dann <strong>der</strong> Fall, wenn es sich um bestimmte Veranstaltungen<br />

nach dem Sozialgesetzbuch handelt.<br />

3 Von GEMA-Pauschalverträgen erfasste Veranstaltungen<br />

3.1 Pauschalverträge zwischen GEMA und <strong>EmK</strong><br />

Die <strong>EmK</strong> hat Pauschalverträge für Berechtigte gemäß 2.1 für nachfolgende Musiknutzungen unabhängig<br />

von Raumgröße und E<strong>in</strong>trittsgeld abgeschlossen:<br />

• Konzerte <strong>der</strong> ernsten Musik, Vokal- und Instrumentalkonzerte zumeist klassische Musik<br />

• Veranstaltung mit Musikern<br />

• Veranstaltungen mit Tonträgern<br />

Dies s<strong>in</strong>d vor allem Veranstaltungen mit neuem geistlichem Liedgut.<br />

• Filmvorführungen<br />

Damit ist e<strong>in</strong> Bereich abgedeckt, <strong>der</strong> Konzerte, Geme<strong>in</strong>deabende, Sommerfeste, Seniorentanzveranstaltungen,<br />

Meditativer Tanz, Jugendveranstaltungen o<strong>der</strong> -Konzerte, Workshops u.ä. umfasst.<br />

Jedoch ist hiervon nur die Filmmusik betroffen, nicht aber die Aufführrechte für Filmwerke, welche<br />

separat erworben werden müssen. Für den kirchlichen Bereich ist hier u.a. die CCLI Lizenzagentur<br />

zuständig bei <strong>der</strong> es passende Lizenzen für das Zeigen von Filmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>dearbeit gibt.<br />

Auch das Ausleihen bei Medienanstalten kann die Aufführungsrechte be<strong>in</strong>halten.


8<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

3.2 Öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe von Musik <strong>in</strong> Gottesdiensten<br />

Unter die „Schranken des <strong>Urheberrecht</strong>s“ fällt die sogenannte Musik <strong>in</strong> Gottesdiensten o<strong>der</strong> gottesdienstähnlichen<br />

Veranstaltungen gemäß § 52 Abs2. Für Kirchen und Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

soll damit die legale Nutzung von Musik vere<strong>in</strong>facht werden. In diesem Fall bedeutet die Regelung,<br />

dass zwar ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis zur Nutzung von Musik notwendig ist, aber dennoch e<strong>in</strong> Vergütungsanspruch<br />

besteht. Die GEMA hat speziell dafür den WRK-2 Tarif entwickelt. Seit 2008 partizipiert<br />

die <strong>EmK</strong> über die Vere<strong>in</strong>igung Evangelischer Freikirchen (VEF) an e<strong>in</strong>em Gesamtvertrag zwischen<br />

<strong>der</strong> EKD und <strong>der</strong> GEMA womit die urheberrechtlichen Ansprüche <strong>der</strong> GEMA für den gottesdienstlichen<br />

Bereich für alle <strong>EmK</strong>- Geme<strong>in</strong>den abgegolten s<strong>in</strong>d. Dieser Tarif erlaubt die öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

von Musik. Das heißt, es spielt hier ke<strong>in</strong>e Rolle, wie diese Musik wie<strong>der</strong>gegeben wird. Ob Musik<br />

live dargeboten (Orgel, Instrumentalisten, Band, Chor etc.) o<strong>der</strong> ob Musik von Tonträgern abgespielt<br />

wird (z.B. auch als H<strong>in</strong>tergrundmusik) – die Quelle <strong>der</strong> Musik ist hier irrelevant und ist<br />

unter diesem Tarif erlaubt.<br />

Der Geltungsbereich beschränkt sich zwar auf Gottesdienste, doch wurde dies um den Begriff „gottesdienstähnliche<br />

Veranstaltungen“ erweitert. Gottesdienstähnliche Veranstaltungen s<strong>in</strong>d gekennzeichnet<br />

durch ihren liturgischen Charakter wie geme<strong>in</strong>sames S<strong>in</strong>gen, Beten, Predigt o<strong>der</strong><br />

Vortrag. Wenn <strong>der</strong> liturgische Charakter e<strong>in</strong>er Veranstaltung im Vor<strong>der</strong>grund steht, gilt dieser Tarif.<br />

Damit können nicht nur Gottesdienste, son<strong>der</strong>n auch z.B. Andachten, Jugendtreffs, K<strong>in</strong><strong>der</strong>stunden<br />

und <strong>der</strong>gleichen mit e<strong>in</strong>bezogen werden, sofern die Merkmale e<strong>in</strong>es liturgischen Charakters die<br />

Veranstaltung im Wesentlichen bestimmen.<br />

Die Wie<strong>der</strong>gabe von Musik bei Veranstaltungen <strong>der</strong> Jugendwerke ist auch von den Verträgen zwischen<br />

<strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> EKD erfasst. Bei diesen Veranstaltungen ist auch Unterhaltungsmusik abgegolten,<br />

allerd<strong>in</strong>gs nur, wenn ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>tritt gefor<strong>der</strong>t und nicht überwiegend getanzt wird. E<strong>in</strong><br />

sonstiger Kostenbeitrag, bei dem es sich um e<strong>in</strong> verdecktes E<strong>in</strong>trittsgeld handelt (z.B.: "Unterstützen<br />

Sie dieses Fest mit Ihrer Spende!"), darf ebenfalls nicht erbeten werden, um zu vermeiden,<br />

dass die Voraussetzungen des Pauschalvertrages entfallen.


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

9<br />

4 Von GEMA-Pauschalverträgen nicht erfasste Musiknutzungen<br />

Bei Lizenzfragen und Tarifauskünften zu den nachfolgend aufgeführten Punkten wenden Sie sich<br />

bitte an die GEMA Bezirksdirektion Wiesbaden.<br />

4.1 Musical, S<strong>in</strong>gspiel etc.<br />

Wird e<strong>in</strong> Musical, S<strong>in</strong>gspiel o<strong>der</strong> Krippenspiel aufgeführt, <strong>in</strong> dem Elemente <strong>der</strong> Musik und <strong>der</strong> szenischen<br />

Darstellung verwendet werden, so ist die Musik im Musical nicht über den Pauschalvertrag<br />

abgedeckt. Die Rechte hierfür liegen nicht bei <strong>der</strong> GEMA. In aller Regel hat e<strong>in</strong> Verlag die Rechte an<br />

e<strong>in</strong>em solchen Musical <strong>in</strong>ne. Mit diesem Verlag muss direkt verhandelt werden, wie oft und zu welchem<br />

Preis das Musical aufgeführt werden darf.<br />

4.2 Theater, Kabarett<br />

Theater- und Kabarettaufführungen s<strong>in</strong>d von ke<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Pauschalverträge erfasst.<br />

4.3 Son<strong>der</strong>events<br />

Bei Musiknutzungen im Rahmen von z.B. Sportereignissen (EM, WM, Olympia), Public View<strong>in</strong>g u.ä.<br />

müssen Son<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>barungen mit <strong>der</strong> GEMA und ggf. an<strong>der</strong>en Rechte<strong>in</strong>habern getroffen werden.<br />

4.4 H<strong>in</strong>tergrundmusik<br />

Wird Musik (Tonträger, Radio, Fernsehen) z.B. <strong>in</strong> Aufenthalts- o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsräumen, Jugendräumen<br />

o<strong>der</strong> Cafés wie<strong>der</strong>gegeben, müssen separate Lizenzverträge über die Kirchenkanzlei<br />

für die jeweilige Geme<strong>in</strong>de abgeschlossen werden. Dies gilt vor allem, wenn die Wie<strong>der</strong>gabe e<strong>in</strong>em<br />

Erwerbszweck dient und Entgelte erhoben werden (Verkauf von Getränken und Speisen).<br />

Insbeson<strong>der</strong>e für Jugendräume <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d durch den Vertrag „Offene K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendarbeit“<br />

beson<strong>der</strong>e Konditionen erzielbar.<br />

5 Rabatte, Vorzugssätze<br />

Der Gesamtvertrag zwischen GEMA und <strong>EmK</strong> räumt allen Berechtigten bei ordnungsgemäßer Anmeldung<br />

e<strong>in</strong>en Rabatt von 20 % e<strong>in</strong>.


10<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

6 Anmeldung und Programme<strong>in</strong>sendung<br />

6.1 Vertragsverpflichtung<br />

Die kirchlichen Konzertveranstalter haben e<strong>in</strong>e Vertragsverpflichtung, wenn sie <strong>in</strong> den Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> Pauschalverträge mit <strong>der</strong> GEMA gelangen wollen. Sie müssen die Konzerte melden.<br />

Damit die GEMA <strong>in</strong>tern feststellen kann, welchem Komponisten, welcher Komponist<strong>in</strong> o<strong>der</strong> welchem<br />

Liedtexter, welcher Liedtexter<strong>in</strong> Anteile aus <strong>der</strong> Vergütung des Pauschalvertrages zufließen,<br />

ist im Vertrag festgelegt, dass nur diejenigen Konzerte aus dem Pauschalvertrag abgegolten s<strong>in</strong>d,<br />

die von den Berechtigten gemeldet wurden.<br />

6.2 Programme<strong>in</strong>sendung bei Konzerten<br />

Nach jedem Konzert muss die Liste <strong>der</strong> Musiktitel/Musikstücke an die GEMA <strong>in</strong> Wiesbaden geschickt<br />

werden. Dazu steht im Intranet auf emk.de das Formblatt zur Verfügung. Es ist auch möglich, diese<br />

Meldungen onl<strong>in</strong>e über das Webportal <strong>der</strong> GEMA weiterzuleiten.<br />

6.3 Angaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Konzertmeldung<br />

Die Meldung erschließt sich durch das Formular. Wichtig ist, dass alle Werke benannt werden und<br />

die von <strong>der</strong> GEMA vergebene Nummer (12 11 51 03 00) nicht gelöscht wird. Nur so ist e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />

zum Vertrag möglich.<br />

6.4 Fristen für die Anmeldung<br />

Die Anmeldung je<strong>der</strong> Musiknutzung im Rahmen von Konzerten, Veranstaltungen, Filmvorführungen<br />

etc. (nicht H<strong>in</strong>tergrundmusiknutzungen) muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Woche nach Veranstaltungsdatum<br />

bei <strong>der</strong> GEMA Bezirksdirektion Wiesbaden erfolgen.<br />

6.5 „Strafgebühren“ bei Nicht-Meldung<br />

Wird die Musiknutzung nicht ordnungsgemäß gemeldet, ist die GEMA berechtigt, nachträglich die<br />

<strong>Urheberrecht</strong>svergütung geltend zu machen und zwar unter Verdopplung des Vergütungsanspruchs.<br />

Dies kann zu erheblichen Kosten führen, die die Geme<strong>in</strong>de unerwartet zu begleichen hat.<br />

Die Tarife f<strong>in</strong>den Sie unter www.gema.de.


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

11<br />

7 Pauschalvertrag mit <strong>der</strong> CCLI Lizenzagentur<br />

7.1 Umfang <strong>der</strong> Lizenz<br />

Über diesen Rahmenvertrag erhalten alle Geme<strong>in</strong>den die sogenannte CCL-Liedlizenz, die erlaubt,<br />

Liedtexte o<strong>der</strong> Notenbil<strong>der</strong> zu kopieren o<strong>der</strong> zu projizieren. Wenn e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de nur und ausschließlich<br />

aus Lie<strong>der</strong>büchern s<strong>in</strong>gt und <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesamten Geme<strong>in</strong>dearbeit ke<strong>in</strong>e Vervielfältigungen<br />

erstellt werden, ist e<strong>in</strong>e solche Lizenz nicht notwendig. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nicht<br />

nur Gottesdienste betrifft. Wenn z.B. <strong>in</strong> Gottesdiensten nur aus Lie<strong>der</strong>büchern gesungen wird, aber<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugend Lie<strong>der</strong> projiziert werden, ist hierfür e<strong>in</strong>e Liedlizenz notwendig. Die CCL-Liedlizenz<br />

deckt die komplette Geme<strong>in</strong>dearbeit ab und erlaubt die grafische Nutzung von Lie<strong>der</strong>n wie folgt:<br />

• das Anfertigen von Liedfolien<br />

• die Vervielfältigung von Lie<strong>der</strong>n beispielsweise <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deblättern, Programmheften o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>ternen Publikationen<br />

• das Anlegen von Liedsammlungen wie Liedordner, Lie<strong>der</strong>hefte usw., jedoch nur zum Nutzen<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> eigenen Geme<strong>in</strong>de und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> eigenen Geme<strong>in</strong>degröße;<br />

• das Fotokopieren aus Lie<strong>der</strong>büchern<br />

• das elektronische Erfassen und Speichern von Lie<strong>der</strong>n auf e<strong>in</strong>em Computer zum Projizieren mit<br />

e<strong>in</strong>em Beamer<br />

• Die Lizenz gilt für alle Geme<strong>in</strong>debereiche wie zum Beispiel Gottesdienste, Hauskreise, Jugendgruppen,<br />

Sonntagsschulen usw.<br />

Nicht erlaubt s<strong>in</strong>d:<br />

• das Vervielfältigen von Chor-Partituren, Kantaten, Musicals<br />

• <strong>der</strong> Verleih o<strong>der</strong> Verkauf von Vervielfältigungsstücken o<strong>der</strong> die grundsätzliche kommerzielle<br />

Nutzung <strong>der</strong>selben<br />

• das Veröffentlichen auf <strong>der</strong> Homepage im Internet<br />

Weiter ist zu beachten:<br />

• Vervielfältigungsstücke dürfen nur <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> kirchlichen Aktivitäten <strong>der</strong> lizenznehmenden<br />

Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>gesetzt werden, dort aber pauschal bei allen geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>ternen Veranstaltungen.<br />

• Bearbeitungen o<strong>der</strong> textliche Übersetzungen dürfen nicht vorgenommen und öffentlich genutzt<br />

werden. Dies muss immer <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den Rechte<strong>in</strong>habern geschehen.<br />

Auf den Vervielfältigungen müssen die Quellenangaben vollständig se<strong>in</strong> wie Deutscher Titel/Orig<strong>in</strong>altitel,<br />

Textautoren/Textautor<strong>in</strong>nen, ggf. Übersetzer/Übersetzer<strong>in</strong>nen, Komponisten/Komponist<strong>in</strong>nen<br />

(bei e<strong>in</strong>em kompletten Liedsatz auch Urheber des Liedsatzes), Jahr,<br />

Verlag und/o<strong>der</strong> Subverlag sowie die zugewiesene CCLI Lizenznummer <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. In Fäl-


12<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

len, <strong>in</strong> denen Autoren ihre Rechte selbst wahrnehmen, muss <strong>der</strong> Zusatz „nicht geme<strong>in</strong>frei“<br />

erfolgen. Die Genehmigung ist direkt beim Autor e<strong>in</strong>zuholen. Für Texte und Noten, die die VG<br />

Musikedition exklusiv vertritt, s<strong>in</strong>d Tageslizenzen zu beantragen. Werden mehrere Seiten o<strong>der</strong><br />

Folien für e<strong>in</strong> Lied angelegt, reichen diese Angaben auf nur e<strong>in</strong>er Seite.<br />

7.2 Liedmeldungen<br />

Die Lizenzgebühren welche die Kirche für diese Lizenz bezahlt, werden an die Autoren und Verlage<br />

<strong>der</strong> Lie<strong>der</strong> ausgeschüttet. Das gesamte <strong>Urheberrecht</strong> trifft am Ziel vorbei, wenn diese Vergütungen<br />

am Ende nicht bei den Autoren ankommen. Die e<strong>in</strong>genommen Lizenzgebühren können nur dann<br />

ordnungsgemäß weitergeleitet werden, wenn die CCLI Lizenzagentur weiß, welche Lie<strong>der</strong> vervielfältigt<br />

wurden. Deshalb ist es hilfreich, hier e<strong>in</strong> erprobtes System zu verwenden. Um es Geme<strong>in</strong>den<br />

möglichst e<strong>in</strong>fach zu machen, die vervielfältigten Lie<strong>der</strong> zu melden, hat die CCLI Lizenzagentur<br />

hierfür das Computerprogramm „CopyReport“ entwickelt. Die Lie<strong>der</strong> können per Mausklick gemeldet<br />

und an die CCLI Lizenzagentur übermittelt werden. „CopyReport“ bekommt jede Geme<strong>in</strong>de kostenlos<br />

von <strong>der</strong> CCLI zur Verfügung gestellt. Jede Geme<strong>in</strong>de die e<strong>in</strong>e CCL-Liedlizenz hält, sollte e<strong>in</strong>mal<br />

im Jahr Liedmeldungen per CopyReport übermitteln. Dabei muss beachtet werden, dass nur<br />

Lie<strong>der</strong> gemeldet werden, die vervielfältigt werden. Ausführliche Informationen mit praktischen<br />

Hilfen und Tipps s<strong>in</strong>d auf <strong>der</strong> CCLI Webseite unter http://ccli.de/resources/copyreport/ zu f<strong>in</strong>den.<br />

7.3 Großveranstaltungen<br />

Werden Fotokopien für Großveranstaltungen gefertigt, so ist an die CCLI Lizenzagentur e<strong>in</strong>e geson<strong>der</strong>te<br />

Vergütung zu zahlen, wenn die Anzahl <strong>der</strong> Fotokopien 1.000 Stück überschreitet.<br />

7.4 Kopien für Chöre und Orchester<br />

Vom Pauschalvertrag nicht erfasst s<strong>in</strong>d die Fotokopien für Noten und Liedtexte für öffentliche<br />

Werkwie<strong>der</strong>gaben (Aufführungen, Konzerte) von Orchestern, Posaunen- o<strong>der</strong> Kirchenchören und<br />

an<strong>der</strong>en Instrumentalisten (es sei denn, es handelt sich hierbei ausschließlich um die Begleitung<br />

des Geme<strong>in</strong>degesangs). Ausgenommen s<strong>in</strong>d (kurze) Wendestellen. Das UrhG lässt bei Noten und<br />

sonstigen grafischen Darstellungen <strong>der</strong> Musik nicht die sonst durchaus übliche Privatkopie zu. Dies<br />

hat zur Folge, dass die Musiker<strong>in</strong>nen und Musiker die Lied- und Notenausgaben kaufen müssen.<br />

Das Fotokopieren ohne geson<strong>der</strong>te Zahlung ist nicht gestattet.<br />

E<strong>in</strong>zelne Verlage s<strong>in</strong>d auf Anfrage bereit, das Fotokopieren zu gestatten, wenn sichergestellt ist,<br />

dass das Notenmaterial von jedem Musiker und je<strong>der</strong> Musiker<strong>in</strong> ordnungsgemäß erworben wurde<br />

und nur aus Praktikabilitätsgründen Fotokopien für e<strong>in</strong>zelne Auftritte gefertigt werden. Für Parti-


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

13<br />

turen stellen e<strong>in</strong>ige Verlage Fotokopien gegen e<strong>in</strong>e Gebühr leihweise zur Verfügung. Diese ausgeliehenen<br />

Noten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach e<strong>in</strong>er bestimmten Frist wie<strong>der</strong> an den ausleihenden Verlag<br />

zurückzugeben.<br />

8 Sonstige Vervielfältigungen<br />

8.1 Vervielfältigung von Gedichten und sonstigen Texten<br />

Werden Gedichte, Gebete o<strong>der</strong> sonstige Texte von Autor<strong>in</strong>nen und Autoren verwendet, so ist für die<br />

Abrechnung die VG Wort zuständig. Es ist e<strong>in</strong>e urheberrechtliche Lizenz bei <strong>der</strong> VG Wort zu beantragen,<br />

<strong>in</strong>dem die publizierende Geme<strong>in</strong>de <strong>der</strong> VG Wort mitteilt, dass e<strong>in</strong> Text verwendet werden<br />

soll. H<strong>in</strong>weise f<strong>in</strong>den sich unter https://tom.vgwort.de/portal/<strong>in</strong>dex. Wird <strong>der</strong> Autor o<strong>der</strong> die Autor<strong>in</strong><br />

nicht von <strong>der</strong> VG Wort vertreten, ist die Genehmigung direkt beim Autor o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Autor<strong>in</strong><br />

zum Vortrag o<strong>der</strong> Abdruck des Textes e<strong>in</strong>zuholen und e<strong>in</strong>e Vergütung zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

Bei kirchlichen Textsammlungen (Texte, Musik, Bil<strong>der</strong>), die liturgischen Inhalt haben, s<strong>in</strong>d trotz<br />

<strong>der</strong> Regelungen nach § 46 UrhG Nutzungsgebühren zu zahlen, es sei denn, <strong>der</strong> <strong>Urheberrecht</strong>sschutz<br />

ist bereits abgelaufen. Da die Klärung <strong>der</strong> Rechtefragen ist relativ kompliziert und aufwändig<br />

ist, wird davon abgeraten.<br />

8.2 Mitschnitte von Video o<strong>der</strong> Fernsehaufnahmen<br />

Mitschnitte von Fernsehaufnahmen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Mitschnitte von Spielfilmen, s<strong>in</strong>d nur für den<br />

privaten Gebrauch erlaubt. Werden solche Mitschnitte im Rahmen e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>deabends öffentlich<br />

aufgeführt, ist dies ohne Genehmigung <strong>der</strong> betreffenden Sendeanstalt nicht gestattet. Das<br />

Gleiche gilt für die Aufführung von Filmen, die ausschließlich für den privaten Gebrauch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Videothek ausgeliehen wurden. Sollen Spielfilme im Rahmen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>dearbeit öffentlich aufgeführt<br />

werden, so s<strong>in</strong>d sie entwe<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em Filmverleih o<strong>der</strong> aber bei dem Filmverlag selbst gegen<br />

e<strong>in</strong> Entgelt ausleihbar. In vielen Fällen halten die Medienzentralen <strong>der</strong> Landeskirchen für die<br />

Geme<strong>in</strong>dearbeit <strong>in</strong>teressante Filme zu günstigen Konditionen bereit. Teilweise s<strong>in</strong>d auch die Landesbildstellen<br />

zur Ausleihe bereit. Es ist auch möglich, über die CCLI Lizenzagentur<br />

(http://www.ccli.de/licences/cvl/) die Rechte käuflich zu erwerben.<br />

8.3 Herstellen e<strong>in</strong>er Musik-CD<br />

In Geme<strong>in</strong>den wird zum Teil durch Mitschnitt bei e<strong>in</strong>em Konzert o<strong>der</strong> aber durch Aufnahmen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Tonstudio Musik für e<strong>in</strong>e CD e<strong>in</strong>gespielt. Wird diese CD nur für den privaten Gebrauch <strong>der</strong><br />

Mitwirkenden genutzt und dient sie ihnen z.B. ausschließlich als Er<strong>in</strong>nerung an das geme<strong>in</strong>same


14<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

Ereignis, so bedarf es hierfür ke<strong>in</strong>er Lizenz seitens <strong>der</strong> GEMA. Wird die CD an die Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

auch Dritte verkauft, so ist dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen, sich vor dem Verkauf mit e<strong>in</strong>em Lizenzantrag<br />

an die GEMA zu wenden. Tonträger von nach dem UrhG geschützten Werken werden nicht von <strong>der</strong><br />

GEMA, son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> CCLI Lizenzagentur lizenziert.<br />

Die GEMA verlangt e<strong>in</strong>e Vergütung für geschützte Werke. Geschützte Werke nach dem UrhG s<strong>in</strong>d<br />

Werke, <strong>der</strong>en Urheber noch leben o<strong>der</strong> vor weniger als 70 Jahren verstorben s<strong>in</strong>d. Handelt es sich<br />

um Neubearbeitungen, Neueditionen o<strong>der</strong> so genannte nachgelassene Werke, so gilt e<strong>in</strong>e Schutzfrist<br />

von 25 Jahren, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>er nach Ersche<strong>in</strong>en des Werkes e<strong>in</strong>e Vergütung für die Wie<strong>der</strong>gabe<br />

auf <strong>der</strong> CD fällig wird.<br />

Der Lizenzantrag kann als Formular im Internet auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> GEMA heruntergeladen<br />

werden unter https://www.gema.de/musiknutzer/lizenzieren.html.<br />

Bei <strong>der</strong> Vervielfältigung von Musikaufnahmen auf CD o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Tonträgern ist es erfor<strong>der</strong>lich,<br />

das E<strong>in</strong>verständnis <strong>der</strong> Aufführenden (Musizierende, S<strong>in</strong>gende) e<strong>in</strong>zuholen, denn sie haben ihrerseits<br />

an <strong>der</strong> Darbietung e<strong>in</strong> eigenes <strong>Urheberrecht</strong>.<br />

8.4 Predigten und Mitschnitte von Gottesdiensten<br />

E<strong>in</strong>e Predigt, die im Gottesdienst gehalten wird, ist e<strong>in</strong>e für die Öffentlichkeit bestimmte Rede. Sie<br />

ist urheberrechtlich geschützt. Bei e<strong>in</strong>er Predigt handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>e vom <strong>Urheberrecht</strong><br />

freigestellte öffentliche Rede im S<strong>in</strong>ne des § 48 UrhG. Freigegeben s<strong>in</strong>d nur Reden über Tagesfragen,<br />

die sich auf Ereignisse beziehen, die jüngst stattgefunden haben.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Predigt veröffentlicht, bedarf es dazu des E<strong>in</strong>verständnisses <strong>der</strong> Predigers/<strong>der</strong> Prediger<strong>in</strong>.<br />

Dies gilt auch für Tonbandmitschnitte während des Gottesdienstes, die nicht aus-schließlich<br />

dem privaten Gebrauch dienen.<br />

Mitschnitte von Gottesdiensten, wenn sie ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen, s<strong>in</strong>d mit<br />

dem Pauschalvertrag zwischen <strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> EKD über die VEF abgegolten. Sie dürfen ausschließlich<br />

Geme<strong>in</strong>deglie<strong>der</strong>n und Freunden zur Verfügung gestellt werden, die nicht am Gottesdienst<br />

teilnehmen konnten.<br />

8.5 Internet<br />

Musik o<strong>der</strong> das gesprochene Wort auf <strong>der</strong> Homepage ist we<strong>der</strong> über den Pauschalvertrag zwischen<br />

<strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> EKD über die VEF noch über die Verträge zwischen <strong>der</strong> GEMA und <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> abgegolten.<br />

Die Nutzung muss geson<strong>der</strong>t <strong>der</strong> GEMA gemeldet werden. Zunächst ist es erfor<strong>der</strong>lich, für<br />

jeden Titel das Benutzungsrecht sowie evtl. vorhandene weitere vorhergehende Rechte e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Hierzu bedarf es <strong>der</strong> Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Verlagen. Nach Klärung dieser


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

15<br />

Rechtefragen erfolgt die Lizenzierung für die Nutzung <strong>der</strong> Werke aus dem GEMA-Repertoire direkt<br />

durch die GEMA.<br />

8.6 Pressespiegel<br />

Pressespiegel s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Zusammenstellung von Artikeln aus verschiedenen Zeitungen zu e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten Thema o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>en bestimmten Tag. Bis zur Anzahl von sieben Stück ist es nach dem<br />

UrhG nicht erfor<strong>der</strong>lich, e<strong>in</strong>e Vergütung dafür zu zahlen. Werden mehr als sieben Exemplare e<strong>in</strong>es<br />

Pressespiegels an eigenes Personal <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er behördenähnlichen Institution zu Kenntnis<br />

gegeben, so ist e<strong>in</strong>e Vergütung entwe<strong>der</strong> an die VG Wort o<strong>der</strong> an die PMG<br />

(http://www.pressemonitor.de/) nach <strong>der</strong>en Tarifen zu zahlen. Die PMG Presse-Monitor <strong>Deutschland</strong><br />

GmbH & Co KG ist das Unternehmen <strong>der</strong> deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, das<br />

elektronische Pressespiegel anbietet.<br />

Die gleichen Regelungen wie für den schriftlichen Pressespiegel gelten auch für den Pressespiegel<br />

<strong>in</strong> elektronischer Form. Zuständig für die Lizenzierung ist auch hier die VG Wort, die für elektronische<br />

Pressespiegel e<strong>in</strong>en eigenen Tarif nutzt o<strong>der</strong> die PMG.<br />

8.7 Fotografien, Bil<strong>der</strong><br />

Werden Reproduktionen von Fotografien o<strong>der</strong> Bil<strong>der</strong>n <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Veröffentlichungen, wie<br />

z.B. dem Geme<strong>in</strong>debrief, genutzt, so ist darauf zu achten, ob es sich hierbei um urheberrechtlich<br />

geschützte Werke handelt. Ist dies <strong>der</strong> Fall, so ist vom Rechte<strong>in</strong>haber e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung für die Veröffentlichung<br />

e<strong>in</strong>zuholen. Zum Teil nimmt die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST die Rechte <strong>der</strong><br />

Künstler, Fotografen und Filmurheber wahr. Nähere Informationen über die VG BILD - KUNST f<strong>in</strong>den<br />

sich im Internet unter www.bild-kunst.de.<br />

Werden Bil<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>er Menschengruppe veröffentlicht, so ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich von jedem<br />

E<strong>in</strong>zelnen die Genehmigung zur Veröffentlichung e<strong>in</strong>zuholen. Es ist ratsam, bei e<strong>in</strong>er Vervielfältigung<br />

von Fotografien, auf denen E<strong>in</strong>zelpersonen abgebildet s<strong>in</strong>d, die Zustimmung für die Veröffentlichung<br />

bei den Betroffenen e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Die Verwendung von Bil<strong>der</strong>n auf den Internetseiten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den unterliegt den gleichen urheberrechtlichen<br />

Regelungen, wie e<strong>in</strong> Abdruck <strong>in</strong> Papierform. Hat e<strong>in</strong> Dritter <strong>Urheberrecht</strong>e an dem<br />

gezeigten Bild, so ist dessen Genehmigung für die gewählte Nutzungsart e<strong>in</strong>zuholen.


16<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

9 Werke <strong>der</strong> Baukunst<br />

Als Werke <strong>der</strong> Baukunst kommen Bauten jeglicher Art <strong>in</strong> Betracht, sofern sie e<strong>in</strong>e persönliche geistige<br />

Schöpfung darstellen. Der Zweck des Baus ist unerheblich, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e spielt es ke<strong>in</strong>e Rolle,<br />

ob das Bauwerk e<strong>in</strong>em bestimmten Gebrauchszweck dient. Werke <strong>der</strong> Baukunst s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> aller Regel<br />

auch Kirchen. Damit unterliegen sie dem <strong>Urheberrecht</strong>. Bei Renovierungen wird nur <strong>in</strong> seltenen<br />

Ausnahmefällen e<strong>in</strong> eigenes Werk <strong>der</strong> Baukunst entstehen. Hier ist auch zu beachten, dass <strong>der</strong><br />

verkündigende Charakter des Kirchenraums <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verantwortung des Geme<strong>in</strong>devorstands bzw. <strong>der</strong><br />

Bezirkskonferenz bei <strong>der</strong> Beurteilung dieser Frage e<strong>in</strong>e Rolle spielt.<br />

Der Architekt hat als Urheber des Bauwerkes grundsätzlich e<strong>in</strong> schützenswertes Interesse an <strong>der</strong><br />

Erhaltung se<strong>in</strong>es Werkes <strong>in</strong> dessen unverän<strong>der</strong>ter <strong>in</strong>dividueller Gestalt. Abweichungen vom Bauplan<br />

können das <strong>Urheberrecht</strong>s<strong>in</strong>teresse des Architekten verletzen. Es kommt bei <strong>der</strong> Beurteilung,<br />

ob e<strong>in</strong>e <strong>Urheberrecht</strong>sverletzung vorliegt, auf den E<strong>in</strong>zelfall an.<br />

Stehen Kirchen als Werke <strong>der</strong> Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen o<strong>der</strong><br />

Plätzen, ist alles das, was <strong>der</strong> Besucher von e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit frei zugänglichen Ort ohne<br />

beson<strong>der</strong>e Hilfsmittel wahrnehmen kann, geme<strong>in</strong>frei (§ 59 UrhG). Das gilt vornehmlich für die Ansicht.<br />

Es dürfen hiervon z.B. Fotos gemacht werden. Was dagegen von <strong>der</strong> öffentlichen Straße aus<br />

nicht e<strong>in</strong>sehbar ist, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Innenräume, unterfällt nicht <strong>der</strong> freien Wie<strong>der</strong>gabe.<br />

Bei Aufnahmen <strong>in</strong> kirchlichen Innenräumen ist die freie Wie<strong>der</strong>gabe ausgeschlossen. Das Fotografieren<br />

kann auch für den privaten Gebrauch verboten werden. Fotografien o<strong>der</strong> Filmaufnahmen <strong>in</strong><br />

Innenräumen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung, die an e<strong>in</strong>e Vergütung gebunden werden kann, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn e<strong>in</strong>e über den privaten Gebrauch gehende Nutzung beabsichtigt ist. Darauf, ob die<br />

Nutzung kommerzielle o<strong>der</strong> ideelle Interessen verfolgt, kommt es nicht an.<br />

Werden Innenraumaufnahmen gemacht, die für die Produktion e<strong>in</strong>er Postkarte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>s<br />

genutzt werden, empfiehlt es sich, e<strong>in</strong>en Vertrag über den Umfang <strong>der</strong> Nutzung und die Höhe<br />

<strong>der</strong> Vergütung zu schließen. Werden Kunstwerke fotografiert, für die das <strong>Urheberrecht</strong> noch nicht<br />

verjährt ist, muss <strong>der</strong> Künstler o<strong>der</strong> die Künstler<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Vertragsgestaltung e<strong>in</strong>bezogen werden.


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

17<br />

10 <strong>Urheberrecht</strong>sverletzungen<br />

Der Wert e<strong>in</strong>es <strong>Urheberrecht</strong>s steht und fällt mit <strong>der</strong> Möglichkeit, das Recht auch durchsetzen zu<br />

können. Im UrhG ist die Durchsetzbarkeit geregelt. Zumeist s<strong>in</strong>d es zivilrechtliche Folgen, die <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Praxis durchgesetzt werden. Denkbar ist aber auch die strafrechtliche Verfolgung.<br />

Wird das Recht e<strong>in</strong>es <strong>Urheberrecht</strong>s<strong>in</strong>habers verletzt, so entsteht ihm daraus e<strong>in</strong> Anspruch, den er<br />

gegenüber dem Verletzer notfalls gerichtlich geltend machen kann. In <strong>der</strong> Praxis s<strong>in</strong>d die aus § 97<br />

UrhG folgenden Ansprüche die häufigsten. Es entsteht dem Urheber e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

• Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen,<br />

• Beseitigung <strong>der</strong> Bee<strong>in</strong>trächtigung,<br />

• Schadensersatz wegen Vermögensschäden, wonach die Herausgabe des vom Verletzten gezogenen<br />

Gew<strong>in</strong>ns gefor<strong>der</strong>t werden kann,<br />

• Gel<strong>der</strong>satz immateriellen Schadens.<br />

Ansprüche aus an<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften bleiben nach § 97 Abs. 3 UrhG ausdrücklich vorbehalten.<br />

Voraussetzung für den Anwendungsbereich des § 97 UrhG und <strong>der</strong> ihm folgenden Bestimmungen<br />

ist e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das Recht des Urhebers. Ob e<strong>in</strong> solcher E<strong>in</strong>griff vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen.<br />

E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff fehlt jedenfalls dann, wenn <strong>der</strong> Urheber e<strong>in</strong> entsprechendes Nutzungsrecht e<strong>in</strong>geräumt<br />

hat. E<strong>in</strong>e solche Rechtse<strong>in</strong>räumung ist <strong>der</strong> wesentliche Regelungsgegenstand <strong>der</strong> Pauschalverträge.<br />

Folglich liegt ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff vor, wenn die <strong>Urheberrecht</strong>e auf <strong>der</strong> Grundlage und im Rahmen <strong>der</strong><br />

Verträge mit den Verwertungsgesellschaften genutzt werden.


18<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong>


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

19<br />

Anhänge


20<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

Pauschalverträge<br />

GEMA-Verträge<br />

Vertrag über die Wie<strong>der</strong>gabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen<br />

Konzerte mit ernster Musik (Klassik)<br />

E<br />

Konzerte mit Unterhaltungsmusik (mo<strong>der</strong>nes Liedgut, neue geistliche Lie<strong>der</strong>, christliche<br />

Popularmusik) U-VK 1<br />

Vertrag über die Wie<strong>der</strong>gabe von Musikwerken mit Tonträgern M-U 1<br />

Vertrag über die Wie<strong>der</strong>gabe von Filmvorführungen<br />

T<br />

Kundennummer <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> bei <strong>der</strong> GEMA: 11 51 03<br />

GEMA Bezirksdirektion<br />

Abraham-L<strong>in</strong>coln-Straße 20<br />

65189 Wiesbaden<br />

Postfach 26 80<br />

65016 Wiesbaden<br />

Tel.: 0611 7905-0<br />

Fax: 0611 7905-197<br />

Herr Schnie<strong>der</strong>jann, mschnie<strong>der</strong>jann@gema.de<br />

Frau Conrad, gconrad@gema.de<br />

CCLI-Lizenzvertrag<br />

Rahmenvertrag über die grafische Vervielfältigung von Lie<strong>der</strong>n<br />

CCLI Lizenzagentur<br />

Bahnhofstraße 17<br />

58507 Lüdenscheid<br />

Herr Stang


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

21<br />

Formular: Meldung <strong>der</strong> Musikfolge nach Konzert an GEMA<br />

Formulare für die Arbeit <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den


22<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong>


<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

23<br />

Formular: Erklärung und Genehmigung zur Veröffentlichung e<strong>in</strong>es Bildes/Fotos<br />

Erklärung und Genehmigung zur Veröffentlichung e<strong>in</strong>es Bildes/Fotos nach § 22 Satz 1 des Gesetzes<br />

betreffend das <strong>Urheberrecht</strong> an Werken <strong>der</strong> bildenden Künste und <strong>der</strong> Fotografie (KunstUrhG)<br />

durch die Evangelisch-methodistische Kirche, Zentralkonferenz <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>in</strong> den Pr<strong>in</strong>tmedien<br />

und auf den Internetseiten <strong>der</strong> <strong>EmK</strong>.<br />

Hiermit erkläre ich,<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

…………………………………………………………………………………………………,<br />

(Vorname, Name, Straße, PLZ, Wohnort)<br />

mich damit e<strong>in</strong>verstanden, dass die Evangelisch-methodistische Kirche<br />

das/die von mir zur Verfügung gestellte(n) 1<br />

das/die vom Hobbyfotografen gefertigte Foto(s)/Gruppenfoto(s)<br />

unentgeltlich<br />

neben me<strong>in</strong>en Kontaktdaten<br />

ohne me<strong>in</strong>en Kontaktdaten<br />

<strong>in</strong> den Publikationen <strong>der</strong> <strong>EmK</strong> („unterwegs“, Geme<strong>in</strong>debriefe u.a.)<br />

auf <strong>der</strong> Internetseite von „emk.de“ und sonstigen Veröffentlichungsformen <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

speichert/veröffentlicht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong>-Bil<strong>der</strong>datenbank speichert.<br />

Die Verwendung für e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Zweck ist ausgeschlossen und bedarf me<strong>in</strong>er geson<strong>der</strong>ten E<strong>in</strong>willigung.<br />

Diese E<strong>in</strong>willigung zur Speicherung/Veröffentlichung des von mir/<strong>der</strong> von mir zur Verfügung gestellten<br />

Foto(s) kann ich je<strong>der</strong>zeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, wi<strong>der</strong>rufen.<br />

______________________<br />

(Ort, Datum)<br />

____________________<br />

(Unterschrift)<br />

1 Diese Erklärung kann bei Bedarf auch von Erziehungsberechtigten für ihre m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong> abgegeben werden.


24<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>EmK</strong><br />

H<strong>in</strong>tergrund:<br />

Grundsätzlich gilt, dass das Recht am eigenen Bild e<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>en Schutz genießt. Nach § 22 Satz 1 des<br />

Gesetzes betreffend das <strong>Urheberrecht</strong> an Werken <strong>der</strong> bildenden Künste und <strong>der</strong> Fotografie (KunstUrhG)<br />

dürfen Bildnisse nur mit E<strong>in</strong>willigung des Abgebildeten verbreitet o<strong>der</strong> öffentlich zur Schau gestellt werden.<br />

E<strong>in</strong> Bildnis wird verbreitet, wenn es entwe<strong>der</strong> im Orig<strong>in</strong>al o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Kopie an Dritte weitergegeben<br />

wird. Die Form des Mediums spielt bei <strong>der</strong> Verbreitung ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />

Es gibt zwei Ausnahmen:<br />

(1) Personen als „Beiwerk“<br />

Bei Personen, die nur als Beiwerk auf e<strong>in</strong>er Aufnahme ersche<strong>in</strong>en, bedarf es ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung. Bei solchen<br />

Aufnahmen muss die Landschaft o<strong>der</strong> die Örtlichkeit im Vor<strong>der</strong>grund stehen und <strong>der</strong> offensichtliche Zweck<br />

des Bildes se<strong>in</strong>. (Beispiel: Es wird e<strong>in</strong>e Kirche e<strong>in</strong>geweiht. Es wird e<strong>in</strong> Bild gezeigt, <strong>in</strong> dem die Kirche im<br />

Vor<strong>der</strong>grund steht. Im H<strong>in</strong>tergrund s<strong>in</strong>d noch e<strong>in</strong>ige Personen zu erkennen.)<br />

(2) Versammlung<br />

Sofern <strong>der</strong> Betroffene/die Betroffene an e<strong>in</strong>er öffentlichen Versammlung o<strong>der</strong> ähnlichen Veranstaltung<br />

teilgenommen hat, bedarf es ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung. Es muss sich dabei um e<strong>in</strong>e Aufnahme handeln, bei <strong>der</strong><br />

die Ansammlung von Menschen - und nicht <strong>der</strong>/die Betroffene - im Vor<strong>der</strong>grund steht. (Beispiel: Es wird<br />

bei <strong>der</strong> Kirchenweihe e<strong>in</strong> Foto von <strong>der</strong> versammelten Geme<strong>in</strong>de gemacht. Viele Personen s<strong>in</strong>d nicht erkennbar,<br />

weil sie im H<strong>in</strong>tergrund nur kle<strong>in</strong> zu sehen s<strong>in</strong>d, aber im Vor<strong>der</strong>grund sieht man schon Personen, die<br />

man erkennen kann.)<br />

Kirchen<strong>in</strong>ternes „JEDOCH“:<br />

Sollte e<strong>in</strong>e Gruppe (etwa zum Abschluss e<strong>in</strong>er Freizeit) e<strong>in</strong> Gruppenfoto wünschen, um e<strong>in</strong>en Bericht über<br />

diese Freizeit mit e<strong>in</strong>em Bild zu ergänzen, sollte man <strong>in</strong> unserer Kirche (noch) davon ausgehen, dass alle<br />

Beteiligten dieses Gruppenfoto und die Veröffentlichung wünschen und ohne beson<strong>der</strong>e Erklärung e<strong>in</strong>verstanden<br />

s<strong>in</strong>d.

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