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Gartenschau "Natur in Tirschenreuth" vom 29.05. - Amt für ...

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Pflanzenschutz 04/2014<br />

Ab diesem Zeitpunkt soll dann auch e<strong>in</strong>e Onl<strong>in</strong>e-Antragstellung für diejenigen<br />

möglich se<strong>in</strong>, die nicht das oben beschriebene schriftliche Verfahren wählen<br />

wollen sondern die Antragstellung onl<strong>in</strong>e abwickeln möchten.<br />

Fristen<br />

Personen, die bereits am 14. Februar 2012 sachkundig im Pflanzenschutz<br />

waren, müssen den Sachkundenachweis bis spätestens 26. Mai 2015<br />

beantragen. Wird dieser Term<strong>in</strong> versäumt, verfällt die Sachkunde am<br />

27. November 2015!<br />

Für alle anderen gilt: Der Sachkundenachweis sollte bald nach Abschluss<br />

der Aus- oder Fortbildung bzw. nach bestandener Sachkundeprüfung<br />

beantragt werden. Denn es gilt: Ist das Zeugnis nach dem 14. Februar<br />

2012 ausgestellt worden und liegen mehr als drei Jahre zwischen dem Tag<br />

der Zeugnisausstellung und dem Tag der Antragstellung, s<strong>in</strong>d die<br />

erforderlichen fachlichen Kenntnisse <strong>vom</strong> Antragsteller zusätzlich durch die<br />

Teilnahme an e<strong>in</strong>er anerkannten Fortbildungsmaßnahme <strong>in</strong>nerhalb der<br />

letzten drei Jahre nachzuweisen.<br />

Regelmäßige Fortbildung<br />

Mit der Neuregelung des Pflanzenschutzgesetzes wurde auch festgelegt,<br />

dass sachkundige Personen (siehe oben) jeweils <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Zeitraumes von 3 Jahren an e<strong>in</strong>er anerkannten Fortbildungsmaßnahme<br />

teilnehmen müssen. Das bedeutet, für bereits vor dem 14.02.2012<br />

Sachkundige begann der Zeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />

am 1. Januar 2013, für alle anderen beg<strong>in</strong>nt er ab dem Tag der erstmaligen<br />

Ausstellung des Sachkundenachweises.<br />

Wichtig:<br />

Die Fortbildung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn<br />

diese von der zuständigen Behörde anerkannt ist.<br />

Die Teilnehmer e<strong>in</strong>er anerkannten Fortbildungsveranstaltung erhalten <strong>in</strong><br />

Bayern die Besche<strong>in</strong>igung <strong>vom</strong> Veranstalter ausgehändigt.<br />

Der Teilnehmer muss die Besche<strong>in</strong>igung aufbewahren, um sie z.B. bei<br />

e<strong>in</strong>er etwaigen Fachrechtskontrolle vorlegen zu können.<br />

Kann der Sachkundige den Nachweis nicht erbr<strong>in</strong>gen, kann der Sachkundenachweis<br />

sogar widerrufen werden. Um dann die Sachkunde<br />

wieder zu erlangen, muss e<strong>in</strong>e erneute Prüfung abgelegt werden.<br />

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