Gartenschau "Natur in Tirschenreuth" vom 29.05. - Amt für ...
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Pflanzenschutz 04/2014<br />
Ab diesem Zeitpunkt soll dann auch e<strong>in</strong>e Onl<strong>in</strong>e-Antragstellung für diejenigen<br />
möglich se<strong>in</strong>, die nicht das oben beschriebene schriftliche Verfahren wählen<br />
wollen sondern die Antragstellung onl<strong>in</strong>e abwickeln möchten.<br />
Fristen<br />
Personen, die bereits am 14. Februar 2012 sachkundig im Pflanzenschutz<br />
waren, müssen den Sachkundenachweis bis spätestens 26. Mai 2015<br />
beantragen. Wird dieser Term<strong>in</strong> versäumt, verfällt die Sachkunde am<br />
27. November 2015!<br />
Für alle anderen gilt: Der Sachkundenachweis sollte bald nach Abschluss<br />
der Aus- oder Fortbildung bzw. nach bestandener Sachkundeprüfung<br />
beantragt werden. Denn es gilt: Ist das Zeugnis nach dem 14. Februar<br />
2012 ausgestellt worden und liegen mehr als drei Jahre zwischen dem Tag<br />
der Zeugnisausstellung und dem Tag der Antragstellung, s<strong>in</strong>d die<br />
erforderlichen fachlichen Kenntnisse <strong>vom</strong> Antragsteller zusätzlich durch die<br />
Teilnahme an e<strong>in</strong>er anerkannten Fortbildungsmaßnahme <strong>in</strong>nerhalb der<br />
letzten drei Jahre nachzuweisen.<br />
Regelmäßige Fortbildung<br />
Mit der Neuregelung des Pflanzenschutzgesetzes wurde auch festgelegt,<br />
dass sachkundige Personen (siehe oben) jeweils <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Zeitraumes von 3 Jahren an e<strong>in</strong>er anerkannten Fortbildungsmaßnahme<br />
teilnehmen müssen. Das bedeutet, für bereits vor dem 14.02.2012<br />
Sachkundige begann der Zeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />
am 1. Januar 2013, für alle anderen beg<strong>in</strong>nt er ab dem Tag der erstmaligen<br />
Ausstellung des Sachkundenachweises.<br />
Wichtig:<br />
Die Fortbildung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn<br />
diese von der zuständigen Behörde anerkannt ist.<br />
Die Teilnehmer e<strong>in</strong>er anerkannten Fortbildungsveranstaltung erhalten <strong>in</strong><br />
Bayern die Besche<strong>in</strong>igung <strong>vom</strong> Veranstalter ausgehändigt.<br />
Der Teilnehmer muss die Besche<strong>in</strong>igung aufbewahren, um sie z.B. bei<br />
e<strong>in</strong>er etwaigen Fachrechtskontrolle vorlegen zu können.<br />
Kann der Sachkundige den Nachweis nicht erbr<strong>in</strong>gen, kann der Sachkundenachweis<br />
sogar widerrufen werden. Um dann die Sachkunde<br />
wieder zu erlangen, muss e<strong>in</strong>e erneute Prüfung abgelegt werden.<br />
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