Allgemeine Bausparbedingungen Q16 - BSQ Bauspar AG
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§ 1 Vertragsabschluss / Abschlussgebühr / Wahl der Variante<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich die Annahme<br />
oder informiert über die Nichtannahme des <strong>Bauspar</strong>antrags.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>summe beträgt ein Vielfaches von 1.000 EUR, und sollte<br />
mindestens 5.000 EUR betragen (Mindestbausparsumme).<br />
(2) Mit Abschluss des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlussgebühr<br />
von 1,0 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende Zahlungen<br />
werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr<br />
wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder<br />
herabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summe<br />
ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.<br />
(3) Der <strong>Bauspar</strong>er wählt bei Vertragsabschluss zwischen zwei Varianten,<br />
die sich als Basis- oder Bonusvariante in der Verzinsung des<br />
<strong>Bauspar</strong>guthabens unterscheiden (§ 3 Abs. 1 und 2). Zwischen den<br />
Varianten bestehen Wechselmöglichkeiten.<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung aus<br />
der zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 4,0 vom Tausend der<br />
<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen von<br />
ihrer Zustimmung abhängig machen. Diese Zustimmung wird nur aus<br />
bauspartechnischen Gründen nicht erteilt.<br />
(3) Eine Besparung über die <strong>Bauspar</strong>summe hinaus ist nicht zulässig.<br />
(4) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von<br />
Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der Aufforderung der <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen,<br />
kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den <strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 1,0 vom Hundert jährlich auf der<br />
Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst<br />
(Basiszins). Hat der <strong>Bauspar</strong>er bei Vertragsabschluss die Bonusverzinsung<br />
gewählt, so erhöht sich die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
unter den Bedingungen von Absatz 2 um einen Bonus von 2,35<br />
vom Hundert auf eine Gesamtverzinsung von 3,35 vom Hundert jährlich.<br />
Bei einem späteren Wechsel von der Basisverzinsung zur Bonusverzinsung<br />
gilt die höhere Gesamtverzinsung ab dem Tage, an dem die<br />
schriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 3 Absatz 3) der <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
zugeht, wobei dieser Wechsel im Falle einer Laufzeitbegrenzung<br />
nach Absatz 2 nicht mehr möglich ist. Bei einem späteren Wechsel von<br />
der Bonusverzinsung zur Basisverzinsung gilt ab Vertragsbeginn die<br />
Basisverzinsung.<br />
(2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn<br />
- der <strong>Bauspar</strong>er nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehen verzichtet und<br />
- der <strong>Bauspar</strong>vertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre<br />
bestanden hat und<br />
- die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.<br />
Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die <strong>Bauspar</strong>kasse die<br />
maximale Laufzeit eines <strong>Bauspar</strong>vertrages in der Bonusvariante<br />
begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. In diesem<br />
Fall kann der <strong>Bauspar</strong>er den <strong>Bauspar</strong>vertrag entweder durch einen<br />
Wechsel zur Basisvariante fortführen oder der <strong>Bauspar</strong>vertrag wird<br />
nach Absatz 3 abgerechnet und ausbezahlt. Die Rechte aus der<br />
Zuteilung bleiben davon unberührt.<br />
(3) Die Basiszinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Ende<br />
des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />
<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt. Der Bonus wird auf einem<br />
Sonderkonto geführt und wird bei Auszahlung des gesamten <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
fällig. Er wird dem <strong>Bauspar</strong>konto zu diesem Zeitpunkt<br />
gutgeschrieben und bei der Auszahlung zusammen mit dem Guthaben<br />
und den Basiszinsen ausgezahlt. Die Basiszinsen und der Bonus<br />
werden nicht gesondert ausgezahlt.<br />
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages<br />
(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung für die<br />
Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des <strong>Bauspar</strong>darlehens. Nach<br />
Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen zum Bewertungsstichtag<br />
gemäß Absatz 2.c) und Absatz 2.d) wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermin<br />
gemäß Absatz 2.a) schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung,<br />
innerhalb von vier Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus der<br />
Zuteilung wahrnehmen wird (Zuteilungsannahme).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tag<br />
eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<br />
<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln, geht die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:<br />
a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtage<br />
zugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungsstichtag<br />
für jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate<br />
davor liegende Monatsletzte ist.<br />
b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die<br />
Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weise<br />
ermittelt, dass die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und<br />
dem 30,1-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
enthaltenen Basiszinsen (§ 3 Absatz 1) durch 4,0<br />
vom Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zum<br />
Bewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
noch nicht enthaltenen Basiszinsen werden dabei wie<br />
bereits gutgeschriebene Zinsen bewertet.<br />
c) Für Zuteilungen werden nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigt,<br />
bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag<br />
seit Vertragsbeginn 32 Monate verflossen sind (Mindestsparzeit),<br />
das <strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertrages<br />
mindestens 40 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben)<br />
erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens<br />
180 (Mindestbewertungszahl) beträgt.<br />
d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbaren<br />
Mitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.<br />
Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur<br />
Zuteilung ausreicht.<br />
§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange<br />
die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen hat.<br />
(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird<br />
die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.<br />
(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus<br />
der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten<br />
nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.<br />
§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>er<br />
sein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen bereit. Danach<br />
kann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben jederzeit, über das<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.<br />
Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens errechnet sich aus dem Unterschied<br />
zwischen <strong>Bauspar</strong>summe und <strong>Bauspar</strong>guthaben.<br />
(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
bei Nichtinanspruchnahme von dem 7. auf die Bereitstellung<br />
folgenden Monatsersten an 3,0 vom Hundert Zins jährlich.<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherheiten<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender<br />
Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem <strong>Bauspar</strong>darlehen.<br />
Grundsätzlich sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht<br />
an einem überwiegend zu Wohnzwecken dienenden inländischen<br />
Pfandobjekt zu sichern. Auf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers nimmt die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse im Einklang mit dem § 7 BSpKG auch die dort genannten<br />
Ersatzsicherheiten an. Mit Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse ist die<br />
Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der<br />
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich.<br />
(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen<br />
Belastungen 80 vom Hundert des von der <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelten<br />
Beleihungswertes nicht übersteigen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelt<br />
den Beleihungswert aufgrund einer Schätzung durch einen von ihr<br />
zu bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihrem Hause<br />
kommen kann.<br />
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für<br />
die Brandversicherung zum gleitenden Neuwert ist zu erbringen.<br />
(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung<br />
die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Monatsraten<br />
(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen<br />
erbracht werden können.