Allgemeine Bausparbedingungen Q16 - BSQ Bauspar AG
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Allgemeine Bausparbedingungen Q16 - BSQ Bauspar AG
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te nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung<br />
eines Diskonts von 1,0 vom Hundert des Guthabens je vorzeitigem,<br />
angebrochenen Monat aus.<br />
(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch nicht<br />
begonnen hat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des <strong>Bauspar</strong>ers den<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.<br />
(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren Mittel<br />
nicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter Verträge<br />
aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben<br />
werden.<br />
§ 16 Kontoführung<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.<br />
sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden dem<br />
<strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er betreffende<br />
Auszahlungen, Zinsen, Entgelte / Gebühren, Auslagen und sonstige<br />
ihm zu berechnende Beträge werden dem <strong>Bauspar</strong>konto belastet.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahres<br />
ab. Sie stellt dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten zwei Monaten<br />
nach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug zur Verfügung mit<br />
dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser als anerkannt gilt, wenn der<br />
<strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang schriftlichen<br />
Widerspruch erhebt.<br />
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />
(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am Kalenderjahresende<br />
- eine Kontogebühr von bis zu 12 EUR, insgesamt jedoch<br />
nicht mehr als 60 EUR je <strong>Bauspar</strong>er. Die aktuelle Kondition ist<br />
aus dem jeweils aktuellen Gebührentableau ersichtlich. Über eine Änderung<br />
wird der <strong>Bauspar</strong>er schriftlich informiert.<br />
(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse Entgelte/Gebühren.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung. Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
Dienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind,<br />
kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine Entgeltgebühr entsprechend<br />
ihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen.<br />
(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung<br />
und der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen<br />
(z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen<br />
und Baukontrollen) gehen zu Lasten des <strong>Bauspar</strong>ers.<br />
(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens<br />
Entgelte/Gebühren zu ändern.<br />
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine<br />
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen,<br />
die dem <strong>Bauspar</strong>er gegen die <strong>Bauspar</strong>kasse aus der bankmäßigen<br />
Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden<br />
(zum Beispiel <strong>Bauspar</strong>guthaben). Das Pfandrecht dient der Sicherung<br />
aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die<br />
der <strong>Bauspar</strong>kasse aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen<br />
den <strong>Bauspar</strong>er zustehen. Hat der <strong>Bauspar</strong>er gegenüber der <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen <strong>Bauspar</strong>ers<br />
der <strong>Bauspar</strong>kasse übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert<br />
das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch<br />
erst ab ihrer Fälligkeit.<br />
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />
(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse zur<br />
Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür<br />
notwendiger Unterlagen, fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen<br />
der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse verzichtet auf die Vorlage eines Erbscheins<br />
oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />
(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift<br />
vorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf denjenigen, der darin als Erbe<br />
oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,<br />
ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung<br />
an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist,<br />
dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen<br />
Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn<br />
ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />
§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />
(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis 20.000<br />
EURO, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken<br />
GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs-<br />
und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber<br />
hinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen sind in unbegrenzter Höhe<br />
über den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert.<br />
Der Ausschluss der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und<br />
Anlegerentschädigungsgesetzes genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,<br />
Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der<br />
<strong>Bauspar</strong>er Informationen über die Bedingungen der Sicherung. Soweit<br />
der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihr Beauftragter Zahlungen<br />
an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds<br />
über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds<br />
die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf<br />
ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderen<br />
Kreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds<br />
oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem<br />
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können die<br />
<strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer<br />
vereinfachten Abwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine Sparzahlungen<br />
nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen<br />
nach § 9 finden nicht mehr statt. Die <strong>Bauspar</strong>guthaben werden<br />
entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden<br />
alle <strong>Bauspar</strong>er nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang<br />
voreinander befriedigt.<br />
§ 21 Bedingungsänderungen<br />
(1) Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n Bedingungen werden dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben.<br />
(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen<br />
der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für<br />
bestehende Verträge geändert werden.<br />
(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderung<br />
nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht<br />
und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs<br />
hingewiesen wurde.<br />
Anhang: zu § 11<br />
Der monatliche Spar- und Tilgungsbeitrag je Tausend EUR <strong>Bauspar</strong>summe<br />
zur Tilgung der Darlehensschuld nach der Zuteilung (Monatsrate)<br />
sowie der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung ab<br />
Zuteilung beträgt:<br />
bei einer maßgeblichen Bewertungszahl von:<br />
mehr als 215 mehr als 240 mehr als 265<br />
bis 215 bis 240 bis 265 bis 300 mehr als 300<br />
Nom.zins: 3,85%<br />
Monatsrate: 7,60 EUR 6,50 EUR 5,50 EUR 4,50 EUR 3,50 EUR<br />
eff. Jahreszins: 4,21% 4,16% 4,12% 4,08% 4,03%<br />
ABB/<strong>Q16</strong>/010114