Antrag auf eine Kreditkarte - Berliner Bank
Antrag auf eine Kreditkarte - Berliner Bank
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in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers<br />
kann insbesondere dann vorliegen, wenn<br />
– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Ver -<br />
fügung der <strong>Bank</strong> oder der Repräsentanz des MasterCardbzw.<br />
VISA-Verbundes schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt<br />
hat,<br />
– die persönliche Geheimzahl <strong>auf</strong> der Karte vermerkt oder<br />
zusammen mit der Karte verwahrt war (z. B. im Originalbrief,<br />
in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde)<br />
oder<br />
– die persönliche Geheimzahl <strong>eine</strong>r anderen Person<br />
mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.<br />
(4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für<br />
den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt<br />
sich jeweils <strong>auf</strong> den für die Karte geltenden Ver -<br />
fügungsrahmen bzw., bei Prepaid-Karten, <strong>auf</strong> das vorhandene<br />
Guthaben.<br />
16. Kündigungsrecht der <strong>Bank</strong><br />
Die <strong>Bank</strong> kann den Kartenvertrag unter Einhaltung <strong>eine</strong>r angemessenen,<br />
mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist<br />
kündigen. Die <strong>Bank</strong> wird den Kartenvertrag mit <strong>eine</strong>r längeren<br />
Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berück sichtigung<br />
der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist.<br />
Die <strong>Bank</strong> kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein<br />
wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung dieses Vertrages<br />
auch unter angemessener Berücksichtigung der berech -<br />
tigten Belange des Karteninhabers für die <strong>Bank</strong> unzumutbar ist.<br />
Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karten -<br />
inhaber unrichtige Angaben über s<strong>eine</strong> Vermögenslage gemacht<br />
hat und die <strong>Bank</strong> hier<strong>auf</strong> die Entscheidung über den Abschluss<br />
des Kartenvertrages gestützt hat oder wenn <strong>eine</strong> wesentliche<br />
Verschlechterung s<strong>eine</strong>r Vermögenslage eintritt oder<br />
einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />
aus dem Kartenvertrag gegenüber der <strong>Bank</strong> gefährdet ist.<br />
12.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige<br />
Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die miss -<br />
bräuchliche Verwendung oder <strong>eine</strong> sonstige nicht autorisierte<br />
Nutzung von Karte und/oder PIN gegenüber der <strong>Bank</strong> oder<br />
<strong>eine</strong>r Repräsentanz des MasterCard- oder VISA-Verbundes<br />
angezeigt wurde, übernimmt die <strong>Bank</strong> alle danach durch<br />
Verfügungen in Form<br />
– der Abhebung von Bargeld oder<br />
– der Verwendung der Karte bei <strong>eine</strong>m Vertragsunternehmen<br />
entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer<br />
Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der<br />
Sperranzeige entstehenden Schäden.<br />
13. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer <strong>Antrag</strong>steller<br />
Für die Verbindlichkeiten aus <strong>eine</strong>r gemeinsam beantragten<br />
Karte haften die <strong>Antrag</strong>steller als Gesamtschuldner, d. h., die<br />
<strong>Bank</strong> kann von jedem <strong>Antrag</strong>steller die Erfüllung sämtlicher<br />
Ansprüche fordern.<br />
Jeder <strong>Antrag</strong>steller kann das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung<br />
für alle <strong>Antrag</strong>steller durch Kündigung beenden.<br />
Jeder <strong>Antrag</strong>steller hat dafür Sorge zu tragen, dass die ausgegebene<br />
Karte mit Wirksamwerden der Kündigung unverzüglich<br />
an die <strong>Bank</strong> zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die<br />
aus der weiteren Nutzung der gekündigten Kar te bis zu ihrer<br />
Rückgabe an die <strong>Bank</strong> entstehen, haben die <strong>Antrag</strong>steller<br />
ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig davon<br />
wird die <strong>Bank</strong> zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Ver -<br />
fügungen mit der gekündigten Karte nach Erklärung der<br />
Kündigung zu unterbinden.<br />
14. Eigentum und Gültigkeit der Karte<br />
Die Karte bleibt im Eigentum der <strong>Bank</strong>. Sie ist nicht übertragbar.<br />
Die Karte ist nur für den <strong>auf</strong> der Karte angegebenen Zeitraum<br />
gültig.<br />
Mit der Aushändigung <strong>eine</strong>r neuen, spätestens aber nach Abl<strong>auf</strong><br />
der Gültigkeit der Karte ist die <strong>Bank</strong> berechtigt, die alte<br />
Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte<br />
zu nutzen, vorher (z. B. durch die Kündigung des Kartenvertrages),<br />
so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an<br />
die <strong>Bank</strong> zurückzugeben. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte<br />
Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber<br />
bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung <strong>auf</strong> die<br />
Karte <strong>auf</strong>gebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die<br />
Möglichkeit zur weiteren Nutzung <strong>eine</strong>r bankgenerierten<br />
Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis<br />
zwischen dem Karten inhaber und der <strong>Bank</strong>.<br />
Die <strong>Bank</strong> behält sich das Recht vor, auch während der L<strong>auf</strong>zeit<br />
<strong>eine</strong>r Karte diese gegen <strong>eine</strong> neue auszu tauschen;<br />
Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht.<br />
15. Kündigungsrecht des Karteninhabers<br />
Der Karteninhaber kann den Kartenvertrag jederzeit ohne Einhaltung<br />
<strong>eine</strong>r Kündigungsfrist kündigen.<br />
17. Folgen der Kündigung<br />
Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr<br />
benutzt werden. Sie ist unverzüglich und un<strong>auf</strong>gefordert an<br />
die <strong>Bank</strong> zurückzugeben.<br />
Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte Zusatz -<br />
anwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen,<br />
das die Zusatzanwendung <strong>auf</strong> die Karte <strong>auf</strong>gebracht hat,<br />
unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren<br />
Nutzung <strong>eine</strong>r bankgenerierten Zusatzanwendung richtet<br />
sich nach den für diese Zusatzanwendung geltenden Regeln.<br />
18. Einziehung und Sperre der Karte<br />
(1) Die <strong>Bank</strong> darf die Karte sperren und den Einzug der Karte<br />
(z. B. an Geldautomaten) veranlassen,<br />
– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem<br />
Grund zu kündigen,<br />
– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der<br />
Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder<br />
– wenn der Verdacht <strong>eine</strong>r nicht autorisierten oder betrügerischen<br />
Verwendung der Karte besteht.<br />
Die <strong>Bank</strong> wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür<br />
maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich<br />
nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die<br />
<strong>Bank</strong> wird die Karte <strong>auf</strong> Wunsch des Karteninhabers durch<br />
<strong>eine</strong> neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre<br />
nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den<br />
Karteninhaber unverzüglich.<br />
(2) Befindet sich <strong>auf</strong> der Karte für das Online-<strong>Bank</strong>ing ein<br />
TAN-Generator oder <strong>eine</strong> Signaturfunktion, so hat die Sperre<br />
der Karte auch <strong>eine</strong> Sperrung des Online-<strong>Bank</strong>ing-Zugangs<br />
zur Folge.<br />
(3) Hat der Karteninhaber <strong>auf</strong> <strong>eine</strong>r eingezogenen Karte <strong>eine</strong><br />
Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte<br />
zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen<br />
kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte<br />
unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der<br />
Karten inhaber von der <strong>Bank</strong> herausverlangen, nachdem diese<br />
die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur<br />
Verfügung gestellt bekommen hat. Die <strong>Bank</strong> ist berechtigt,<br />
das Herausgabeverlangen in Bezug <strong>auf</strong> unternehmens -<br />
generierte Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie<br />
dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen<br />
bereinigte Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren<br />
Nutzung <strong>eine</strong>r <strong>auf</strong> der Karte befindlichen bankgenerierten<br />
Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatz -<br />
anwendung geltenden Regeln.<br />
II. Zusatzanwendungen<br />
1. Speicherung von Zusatzanwendungen <strong>auf</strong> der Karte<br />
(1) Der <strong>auf</strong> der Karte befindliche Chip kann im Falle <strong>eine</strong>s entsprechenden<br />
Angebotes der <strong>Bank</strong> auch als Speichermedium<br />
für <strong>eine</strong> bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form <strong>eine</strong>s<br />
Jugendschutzmerkmals) oder für <strong>eine</strong> unternehmensgenerierte