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Antrag auf eine Kreditkarte - Berliner Bank

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in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers<br />

kann insbesondere dann vorliegen, wenn<br />

– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Ver -<br />

fügung der <strong>Bank</strong> oder der Repräsentanz des MasterCardbzw.<br />

VISA-Verbundes schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt<br />

hat,<br />

– die persönliche Geheimzahl <strong>auf</strong> der Karte vermerkt oder<br />

zusammen mit der Karte verwahrt war (z. B. im Originalbrief,<br />

in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde)<br />

oder<br />

– die persönliche Geheimzahl <strong>eine</strong>r anderen Person<br />

mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.<br />

(4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für<br />

den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt<br />

sich jeweils <strong>auf</strong> den für die Karte geltenden Ver -<br />

fügungsrahmen bzw., bei Prepaid-Karten, <strong>auf</strong> das vorhandene<br />

Guthaben.<br />

16. Kündigungsrecht der <strong>Bank</strong><br />

Die <strong>Bank</strong> kann den Kartenvertrag unter Einhaltung <strong>eine</strong>r angemessenen,<br />

mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist<br />

kündigen. Die <strong>Bank</strong> wird den Kartenvertrag mit <strong>eine</strong>r längeren<br />

Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berück sichtigung<br />

der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist.<br />

Die <strong>Bank</strong> kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein<br />

wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung dieses Vertrages<br />

auch unter angemessener Berücksichtigung der berech -<br />

tigten Belange des Karteninhabers für die <strong>Bank</strong> unzumutbar ist.<br />

Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karten -<br />

inhaber unrichtige Angaben über s<strong>eine</strong> Vermögenslage gemacht<br />

hat und die <strong>Bank</strong> hier<strong>auf</strong> die Entscheidung über den Abschluss<br />

des Kartenvertrages gestützt hat oder wenn <strong>eine</strong> wesentliche<br />

Verschlechterung s<strong>eine</strong>r Vermögenslage eintritt oder<br />

einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

aus dem Kartenvertrag gegenüber der <strong>Bank</strong> gefährdet ist.<br />

12.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige<br />

Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die miss -<br />

bräuchliche Verwendung oder <strong>eine</strong> sonstige nicht autorisierte<br />

Nutzung von Karte und/oder PIN gegenüber der <strong>Bank</strong> oder<br />

<strong>eine</strong>r Repräsentanz des MasterCard- oder VISA-Verbundes<br />

angezeigt wurde, übernimmt die <strong>Bank</strong> alle danach durch<br />

Verfügungen in Form<br />

– der Abhebung von Bargeld oder<br />

– der Verwendung der Karte bei <strong>eine</strong>m Vertragsunternehmen<br />

entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer<br />

Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der<br />

Sperranzeige entstehenden Schäden.<br />

13. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer <strong>Antrag</strong>steller<br />

Für die Verbindlichkeiten aus <strong>eine</strong>r gemeinsam beantragten<br />

Karte haften die <strong>Antrag</strong>steller als Gesamtschuldner, d. h., die<br />

<strong>Bank</strong> kann von jedem <strong>Antrag</strong>steller die Erfüllung sämtlicher<br />

Ansprüche fordern.<br />

Jeder <strong>Antrag</strong>steller kann das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung<br />

für alle <strong>Antrag</strong>steller durch Kündigung beenden.<br />

Jeder <strong>Antrag</strong>steller hat dafür Sorge zu tragen, dass die ausgegebene<br />

Karte mit Wirksamwerden der Kündigung unverzüglich<br />

an die <strong>Bank</strong> zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die<br />

aus der weiteren Nutzung der gekündigten Kar te bis zu ihrer<br />

Rückgabe an die <strong>Bank</strong> entstehen, haben die <strong>Antrag</strong>steller<br />

ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig davon<br />

wird die <strong>Bank</strong> zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Ver -<br />

fügungen mit der gekündigten Karte nach Erklärung der<br />

Kündigung zu unterbinden.<br />

14. Eigentum und Gültigkeit der Karte<br />

Die Karte bleibt im Eigentum der <strong>Bank</strong>. Sie ist nicht übertragbar.<br />

Die Karte ist nur für den <strong>auf</strong> der Karte angegebenen Zeitraum<br />

gültig.<br />

Mit der Aushändigung <strong>eine</strong>r neuen, spätestens aber nach Abl<strong>auf</strong><br />

der Gültigkeit der Karte ist die <strong>Bank</strong> berechtigt, die alte<br />

Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte<br />

zu nutzen, vorher (z. B. durch die Kündigung des Kartenvertrages),<br />

so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an<br />

die <strong>Bank</strong> zurückzugeben. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte<br />

Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber<br />

bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung <strong>auf</strong> die<br />

Karte <strong>auf</strong>gebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die<br />

Möglichkeit zur weiteren Nutzung <strong>eine</strong>r bankgenerierten<br />

Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis<br />

zwischen dem Karten inhaber und der <strong>Bank</strong>.<br />

Die <strong>Bank</strong> behält sich das Recht vor, auch während der L<strong>auf</strong>zeit<br />

<strong>eine</strong>r Karte diese gegen <strong>eine</strong> neue auszu tauschen;<br />

Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht.<br />

15. Kündigungsrecht des Karteninhabers<br />

Der Karteninhaber kann den Kartenvertrag jederzeit ohne Einhaltung<br />

<strong>eine</strong>r Kündigungsfrist kündigen.<br />

17. Folgen der Kündigung<br />

Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr<br />

benutzt werden. Sie ist unverzüglich und un<strong>auf</strong>gefordert an<br />

die <strong>Bank</strong> zurückzugeben.<br />

Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte Zusatz -<br />

anwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen,<br />

das die Zusatzanwendung <strong>auf</strong> die Karte <strong>auf</strong>gebracht hat,<br />

unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren<br />

Nutzung <strong>eine</strong>r bankgenerierten Zusatzanwendung richtet<br />

sich nach den für diese Zusatzanwendung geltenden Regeln.<br />

18. Einziehung und Sperre der Karte<br />

(1) Die <strong>Bank</strong> darf die Karte sperren und den Einzug der Karte<br />

(z. B. an Geldautomaten) veranlassen,<br />

– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem<br />

Grund zu kündigen,<br />

– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der<br />

Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder<br />

– wenn der Verdacht <strong>eine</strong>r nicht autorisierten oder betrügerischen<br />

Verwendung der Karte besteht.<br />

Die <strong>Bank</strong> wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür<br />

maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich<br />

nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die<br />

<strong>Bank</strong> wird die Karte <strong>auf</strong> Wunsch des Karteninhabers durch<br />

<strong>eine</strong> neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre<br />

nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den<br />

Karteninhaber unverzüglich.<br />

(2) Befindet sich <strong>auf</strong> der Karte für das Online-<strong>Bank</strong>ing ein<br />

TAN-Generator oder <strong>eine</strong> Signaturfunktion, so hat die Sperre<br />

der Karte auch <strong>eine</strong> Sperrung des Online-<strong>Bank</strong>ing-Zugangs<br />

zur Folge.<br />

(3) Hat der Karteninhaber <strong>auf</strong> <strong>eine</strong>r eingezogenen Karte <strong>eine</strong><br />

Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte<br />

zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen<br />

kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte<br />

unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der<br />

Karten inhaber von der <strong>Bank</strong> herausverlangen, nachdem diese<br />

die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur<br />

Verfügung gestellt bekommen hat. Die <strong>Bank</strong> ist berechtigt,<br />

das Herausgabeverlangen in Bezug <strong>auf</strong> unternehmens -<br />

generierte Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie<br />

dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen<br />

bereinigte Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren<br />

Nutzung <strong>eine</strong>r <strong>auf</strong> der Karte befindlichen bankgenerierten<br />

Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatz -<br />

anwendung geltenden Regeln.<br />

II. Zusatzanwendungen<br />

1. Speicherung von Zusatzanwendungen <strong>auf</strong> der Karte<br />

(1) Der <strong>auf</strong> der Karte befindliche Chip kann im Falle <strong>eine</strong>s entsprechenden<br />

Angebotes der <strong>Bank</strong> auch als Speichermedium<br />

für <strong>eine</strong> bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form <strong>eine</strong>s<br />

Jugendschutzmerkmals) oder für <strong>eine</strong> unternehmensgenerierte

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