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Haushaltsplanung - NKHR-MV

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Neues Kommunales Haushalts- und<br />

Rechnungswesen<br />

in Mecklenburg-Vorpommern<br />

- <strong>Haushaltsplanung</strong> -<br />

Referent<br />

Diplom-Kaufmann<br />

Heinz Deisenroth<br />

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater<br />

20. und 21. April 2010


Inhaltsverzeichnis<br />

Teilhaushalte<br />

Ergebnishaushalt<br />

Finanzhaushalt<br />

Abstimmung Ergebnis-/ Finanzhaushalt<br />

Flexible Haushaltsführung<br />

- Gesamtdeckung<br />

- Zweckbindung<br />

- Deckungsfähigkeit<br />

- Übertragbarkeit<br />

Haushaltsausgleich<br />

1


Teilhaushalte<br />

(§ 4 GemHVO-Doppik)<br />

2


Teilhaushalte<br />

‣ Angemessene Gliederung des Haushalts in Teilhaushalte<br />

‣ Grundsätzlich gesonderter Ausweis des Hauptproduktbereichs<br />

„6 zentrale Finanzdienstleistungen“<br />

Ausnahme: Produkte der Produktgruppe 612 und des<br />

Produktbereichs 62 können auch anderen Teilhaushalten direkt<br />

zugeordnet werden.<br />

=> mindestens 2 Teilhaushalte<br />

‣ Ein oder mehrere Produkte bilden einen Teilhaushalt.<br />

‣ Leistungen eines Produkts können nicht unterschiedlichen<br />

Teilhaushalten zugeordnet werden.<br />

‣ Produktrahmenplan enthält verbindliche Zuordnungsvorschriften<br />

‣ Jeder Teilhaushalt besteht aus<br />

- einem Teilergebnishaushalt und<br />

- einem Teilfinanzhaushalt<br />

3


Teilhaushalte<br />

‣ Übersicht über die in einen Teilhaushalt einbezogenen Produkte als<br />

Anlagen zum Haushaltsplan mit einer<br />

Darstellung der Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen<br />

und die sonstigen Produkte<br />

‣ Möglichkeit der Zusammenfassung der Finanzdaten der „sonstigen<br />

Produkte“<br />

‣ Überleitungsrechnung vom individuellen Produktplan der Kommune zum<br />

landeseinheitlichen Produktrahmenplan<br />

‣ Teilergebnishaushalte enthalten zusätzlich die Aufwendungen und Erträge<br />

aus internen Leistungsverrechnungen<br />

‣ Teilfinanzhaushalte enthalten die Auszahlungen und Einzahlungen aus<br />

internen Leistungsverrechnungen<br />

‣ Interne Leistungen sind verursachungsgerecht zu verrechnen<br />

(§ 11 Abs. 6 GemHVO-Doppik)<br />

‣ Die Grundsätze der internen Leistungsverrechnung sind in einer<br />

Dienstanweisung zu regeln<br />

4


Teilergebnishaushalt<br />

- Grundsätzlich gleiche Gliederung wie Ergebnishaushalt<br />

Teilhaushalte<br />

- Jedoch keine Darstellung der Veränderung der Rücklagen zwingend<br />

vorgeschrieben; eine freiwillige Darstellung ist möglich, soweit diese<br />

sachgerecht ist (insbesondere bei freiwilligen Ergebnisrücklagen)<br />

- Zusätzlich werden die Aufwendungen und Erträge aus internen<br />

Leistungsverrechnungen dargestellt.<br />

Teilfinanzhaushalt<br />

- Zusammengefasste Darstellung der ordentlichen und außerordentlichen<br />

Ein- und Auszahlungen (Saldenübernahme der einzelnen Gruppen)<br />

- Zusätzlich werden die Ein- und Auszahlungen aus interner Leistungsverrechnung<br />

dargestellt. Es wird unterstellt, dass mit der Sollstellung in<br />

der Ergebnisrechnung auch zeitgleich ein finanzieller Ausgleich erfolgt.<br />

- Keine Darstellung der Finanzierungstätigkeit verlangt, aber zulässig<br />

5


- Investitionstätigkeit<br />

Teilhaushalte<br />

• Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind insgesamt<br />

und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten<br />

Wertgrenzen einzeln darzustellen<br />

• Auszahlungen für Investitionen sind grundsätzlich nicht<br />

gegenseitig deckungsfähig, auch wenn diese zusammengefasst<br />

dargestellt werden können. Die Deckungsfähigkeit<br />

kann jedoch durch Haushaltsvermerk erklärt werden.<br />

• Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,<br />

die sich über mehrere Haushaltsjahre<br />

erstrecken oder die über die von der Gemeindevertretung<br />

festgelegten Wertgrenzen hinausgehen<br />

• Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind<br />

zu erläutern<br />

6


Teilhaushalte<br />

- Verpflichtungsermächtigungen<br />

• Maßnahmebezogene Veranschlagung<br />

• Angabe, wie sich die Verpflichtungen auf die künftigen<br />

Haushaltsjahre verteilen werden<br />

• Erläuterung der Notwendigkeit der Verpflichtungsermächtigungen<br />

- Beschreibung der wesentlichen Produkte und deren<br />

Auftragsgrundlage<br />

- Angabe von Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben;<br />

Kennzahlen und Zielvorgaben sollten die Grundlagen der Planung,<br />

der Steuerung und der Erfolgskontrolle sein<br />

- Erläuterung der Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von<br />

Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu<br />

erheblichen Zahlungen verpflichten<br />

7


Teilhaushalte<br />

- Abweichungen von den planmäßigen Abschreibungen, auch<br />

Abweichungen in der Nutzungsdauer<br />

- Änderung der Abschreibungsmethode im Vergleich zum<br />

Haushaltsvorjahr<br />

- Erläuterung wesentlicher Ansätze von Erträgen und Aufwendungen<br />

sowie von ordentlichen Ein- und Auszahlungen,<br />

soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich<br />

abweichen<br />

- Haushaltsvermerke zur<br />

• Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen<br />

(§ 13 GemHVO-Doppik)<br />

• Einschränkung und Erweiterung der Deckungsfähigkeit<br />

(§ 14 GemHVO-Doppik)<br />

• Übertragung von Ansätzen (§ 15 GemHVO-Doppik)<br />

8


Ergebnishaushalt<br />

(§ 3 GemHVO-Doppik)<br />

9


Ergebnishaushalt<br />

Ergebnishaushalt<br />

Die gesamten erwarteten Aufwendungen und Erträge werden im<br />

Ergebnishaushalt erfasst und untergliedert nach:<br />

- laufenden Erträgen aus Verwaltungstätigkeit<br />

- laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit<br />

- Zinserträgen und sonstigen Finanzerträgen<br />

- Zinsaufwendungen und sonstigen Finanzaufwendungen<br />

- außerordentlichen Erträgen<br />

- außerordentlichen Aufwendungen<br />

- Einstellungen und Entnahmen in die bzw. aus der Kapitalrücklage<br />

- Einstellungen und Entnahmen in die bzw. aus der Rücklage für<br />

Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich<br />

- Einstellungen und Entnahmen in bzw. aus sonstige(n)<br />

zweckgebundene(n) Ergebnisrücklagen<br />

10


Ergebnishaushalt<br />

Erträge und Aufwendungen aus Tochterorganisationen<br />

‣ Zwingende Berücksichtigung der Jahresergebnisse der<br />

Sondervermögen mit Sonderrechnung im gleichen Haushaltsjahr<br />

(§ 11 Abs. 5 GemHVO-Doppik)<br />

‣ Abstimmung mit den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen der<br />

Sondervermögen mit Sonderrechnung die dem Haushaltsplan als<br />

Anlagen beizufügen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 GemHVO-Doppik)<br />

‣ Verlustausgleiche bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind<br />

im Ergebnishaushalt erfolgsneutral; sie stellen per Saldo einen<br />

Aktivtausch (Beteiligung gegen Bank) dar.<br />

‣ Ergebnisse der juristisch selbstständigen Tochterorganisationen<br />

führen grundsätzlich nicht zu einer Erfassung im<br />

Ergebnishaushalt; Ausnahme bilden Gewinnausschüttungen und<br />

Verlustübernahmen<br />

11


Ergebnishaushalt<br />

Jahresergebnis (vor Veränderung der Rücklagen)<br />

‣ Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen = Saldierung von<br />

ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis; es enthält sämtliche<br />

Aufwendungen und Erträge eines Haushaltsjahres<br />

‣ Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen schlägt sich in<br />

einer Erhöhung oder Minderung des Bilanzpostens „Eigenkapital“<br />

nieder. Erforderliche Abstimmung mit dem Vorbericht (§ 5 Nr. 8 bis<br />

11 GemHVO-Doppik)<br />

‣ Die Veränderung der Rücklagen im Ergebnishaushalt führt nicht zu<br />

einer Veränderung des Eigenkapitals, da dadurch lediglich die<br />

Zusammensetzung des Eigenkapitals verändert wird.<br />

‣ Das Eigenkapital kann sich außerdem - außerhalb des<br />

Ergebnishaushalts - verändern durch erhaltene Fördermittel, bei<br />

denen der Fördermittelgeber die ertragswirksame Auflösung<br />

ausgeschlossen hat.<br />

12


Finanzhaushalt<br />

(§ 3 GemHVO-Doppik)<br />

13


Finanzhaushalt<br />

Finanzhaushalt<br />

‣ erfasst alle Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres<br />

‣ zeigt die Veränderung der liquiden Mittel<br />

‣ erfasst zusätzlich Umgliederungen der Ein- und Auszahlungen<br />

- Andere aktivierte Eigenleistungen<br />

- Bestandsveränderungen<br />

‣ Ausweis der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - bei<br />

Überschreiten der vom Rat beschlossenen Wertgrenzen<br />

maßnahmenbezogen -<br />

‣ Ausweis der Innenfinanzierungskraft der Gemeinde<br />

‣ Ausweis des Kreditbedarfs (Investitions- und Liquiditätskredite)<br />

‣ Bereitstellung der Daten zur Bedienung der Finanzstatistik<br />

‣ Zusätzliche mittelfristige Finanzplanung ist entfallen<br />

14


Finanzhaushalt<br />

‣ Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

Die Investitionen sind grundsätzlich aggregiert auszuweisen.<br />

In den Teilhaushalten erfolgt eine differenzierte Darstellung.<br />

Es muss eine Abstimmung mit dem Vorbericht (§ 5 Nr. 4<br />

GemHVO-Doppik) erfolgen.<br />

Grundsätzlich kann es zur Information der Ratsmitglieder sinnvoll<br />

sein, dem Finanzhaushalt ein Investitionsprogramm beizufügen,<br />

in dem die Investitionen aller Teilhaushalte zusammengefasst<br />

dargestellt werden.<br />

15


Finanzhaushalt<br />

‣ Die Veränderung der liquiden Mittel sowie der der<br />

Liquiditätskredite ist zu planen. Sie ergibt sich als Differenz aller<br />

Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt.<br />

‣ In der Finanzrechnung sind keine besonderen Buchungen<br />

vorzunehmen. Die Veränderung der liquiden Mittel ergibt sich aus<br />

der Veränderung der entsprechenden Bilanzkonten (liquide Mittel<br />

bzw. Liquiditätskredite).<br />

‣ Unter Berücksichtigung der Veränderung der liquiden Mittel und<br />

der Veränderung der durchlaufenden Gelder muss die<br />

Finanzrechnung immer ausgeglichen sein, d.h. sie darf keinen<br />

Saldo ausweisen.<br />

16


Finanzhaushalt<br />

‣ Zur Darstellung des Haushaltsausgleichs muss der Saldo der<br />

ordentliche Ein- und Auszahlungen positiv und höher sein als die<br />

Auszahlungen für die planmäßigen Tilgungen (unter<br />

Berücksichtigungen von Vorträgen). Siehe § 16 Abs. 1 Nr. 2<br />

GemHVO-Doppik.<br />

17


Finanzhaushalt<br />

‣ Ein positiver Saldo der Ein- und Auszahlungen aus<br />

Investitionstätigkeit darf grundsätzlich nur zur außerplanmäßigen<br />

Tilgung von Investitionskrediten und zur Tilgung von<br />

Liquiditätskrediten aus der Vorfinanzierung von Ein- oder<br />

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit verwendet werden (§<br />

12 Nr. 3 GemHVO-Doppik).<br />

‣ Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind stets in voller<br />

Höhe zur Investitionsfinanzierung oder zur außerplanmäßigen<br />

Tilgung von Investitionskrediten bzw. zur Tilgung von<br />

Liquiditätskrediten aus der Vorfinanzierung von Ein- oder<br />

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu verwenden (§ 12<br />

Nr. 3 GemHVO-Doppik).<br />

18


Abstimmung Ergebnis- / Finanzhaushalt


Ergebnis- / Finanzhaushalt<br />

‣ Erforderliche Abstimmung der Erträge und Aufwendungen des<br />

Haushaltsjahres mit den korrespondierenden Ein- und<br />

Auszahlungen<br />

Erträge und Einzahlungen können grundsätzlich nicht<br />

übereinstimmen, da die Gemeinde sonst davon ausgehen<br />

müsste, dass sie alle Erträge realisieren kann.<br />

Bei Aufwendungen und Auszahlungen kann, wenn keine anderen<br />

Erkenntnisse vorliegen, grundsätzlich von keiner<br />

Übereinstimmung ausgegangen werden.<br />

Die Abstimmung sollte in den Vorbericht (Erläuterungen zur<br />

Ergebnis- und Finanzplanung (§ 5 Nr. 1 GemHVO-Doppik))<br />

aufgenommen werden.<br />

20


Flexible Haushaltsführung


Gesamtdeckung<br />

‣Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 12 GemHVO-Doppik)<br />

- Gesamtdeckung im Ergebnishaushalt<br />

Erträge dienen der Deckung der Aufwendungen<br />

- Gesamtdeckung im Finanzhaushalt<br />

• Ordentliche und außerordentliche Einzahlungen dienen der<br />

Deckung aller Auszahlungen<br />

• Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können nur zur Deckung<br />

von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen<br />

Tilgung von Investitionskrediten verwendet werden<br />

• Einzahlungen aus Investitionskrediten dürfen nur zur<br />

Finanzierung von Investitionen verwendet werden<br />

• Keine Verwendung von Einzahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

oder aus der Aufnahme von Investitionskrediten zur planmäßigen<br />

Tilgung von Investitionskrediten<br />

22


Haushaltsvermerke / Zweckbindung<br />

‣ Zweckbindung (§ 13 GemHVO-Doppik)<br />

- Erträge sind für bestimmte Aufwendungen zweckgebunden,<br />

soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt<br />

(ohne Haushaltsvermerk)<br />

- Erträge können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung<br />

für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn<br />

• sich die Beschränkung aus der Herkunft oder der Natur der<br />

Erträge ergibt<br />

• ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert<br />

• die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert<br />

- Zweckgebundene Mehrerträge können für entsprechende<br />

Mehraufwendungen verwendet werden (insoweit keine<br />

überplanmäßige Aufwendungen)<br />

- Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu<br />

leistenden Auszahlungen<br />

23


Haushaltsvermerke / Zweckbindung<br />

- Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass bei<br />

• sachlich engem Zusammenhang<br />

• Mehrerträge bestimmte Aufwandsansätze erhöhen (insoweit<br />

keine überplanmäßigen Aufwendungen) oder<br />

• Mindererträge bestimmte Aufwandsansätze vermindern<br />

(unechte Deckungsfähigkeit)<br />

- Ausgenommen sind<br />

• Mehrerträge aus Steuern, soweit diese nicht zur Deckung<br />

überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebunden sind<br />

• Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen<br />

- Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu<br />

leistenden Auszahlungen<br />

24


Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit<br />

‣ Deckungsfähigkeit (§ 14 GemHVO-Doppik)<br />

- Innerhalb eines Teilhaushalts sind die Ansätze für<br />

Aufwendungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden<br />

Auszahlungen grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig, soweit<br />

die Deckungsfähigkeit nicht durch Haushaltsvermerk<br />

eingeschränkt wird (§ 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik)<br />

Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit darf<br />

nicht zu einer Verschlechterung des Ergebnisses des<br />

Teilhaushalts führen<br />

25


Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit<br />

- Sinnvolle Einschränkungen<br />

• Ansätze für nicht zahlungswirksame Aufwendungen können<br />

nicht zur Deckung zahlungswirksamer Aufwendungen<br />

herangezogen werden<br />

• Ansätze für Personalaufwendungen sollten grundsätzlich<br />

nicht mit anderen Ansätzen ein- oder gegenseitig<br />

deckungsfähig sein, da sie auf dem Stellenplan basieren<br />

• Die gegenseitige Deckungsfähigkeit sollte insbesondere<br />

eingeschränkt werden, wenn es mehrere<br />

Budgetverantwortliche gibt<br />

26


Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit<br />

- Sonstige Aufwendungen und die entsprechenden<br />

Auszahlungen können bei sachlichem Zusammenhang für einoder<br />

gegenseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 14 Abs. 2<br />

GemHVO-Doppik). Dadurch wir die Deckungsfähigkeit über<br />

den einzelnen Teilhaushalt hinaus ermöglicht. Der Begriff des<br />

„sachlichen Zusammenhangs“ ist aus dem bisherigen<br />

Haushaltsrecht übernommen worden<br />

- Zumindest Ansätze für Abschreibungen und Personalaufwendungen<br />

sollten über die Grenzen der Teilhaushalte hinaus<br />

für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden<br />

27


Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit<br />

- Innerhalb eines Teilhaushalts können die Auszahlungen für<br />

Investitionen durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig<br />

oder einseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 14 Abs. 3<br />

GemHVO-Doppik)<br />

- Ansätze für laufende ordentliche Auszahlungen können<br />

zugunsten von Investitionsauszahlungen durch Haushaltsvermerk<br />

für einseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 14 Abs. 4<br />

GemHVO-Doppik)<br />

28


Haushaltsvermerke / Übertragbarkeit<br />

‣ Übertragbarkeit (§ 15 GemHVO-Doppik)<br />

- Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen / Auszahlungen<br />

eines Teilhaushalts bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres wenn<br />

der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr und im Haushaltsfolgejahr<br />

gegeben ist<br />

- Übertragbarkeit von Investitionsauszahlungen bis zur Fälligkeit der<br />

letzten Zahlung (max. zwei Jahre nach Abschluss der Maßnahme)<br />

- Verfügbarkeit von Ermächtigungen für noch nicht begonnene<br />

Maßnahmen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres<br />

- Gleiches gilt für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und<br />

Auszahlungen<br />

- Zweckgebundene Erträge / Einzahlungen bleiben bis zur Leistung<br />

der entsprechenden Aufwendungen / Auszahlungen zur Verfügung<br />

29


Haushaltsvermerke / Übertragbarkeit<br />

- Übersicht über die Übertragungen zur Kenntnisnahme der<br />

Gemeindevertretung<br />

Darin sind die Auswirkungen auf den Teilhaushalt des<br />

Haushaltsjahres und des Haushaltsfolgejahres darzustellen.<br />

- Übertragung erfolgt zeitlich erheblich vor der Feststellung des<br />

Jahresabschlusses, ggf. bereits bei Buchungsbeschluss für das<br />

Haushaltsjahr<br />

- In den Teilrechnungen sind die Übertragungen darzustellen<br />

(siehe Muster 11, 12 und 13)<br />

- Gesonderte Anlage zum Jahresabschluss<br />

- Durchbrechung des Grundsatzes der zeitlichen Bindung<br />

30


Haushaltsausgleich


‣ Haushaltsgrundsatz (§ 43 Abs. 6 KV M-V):<br />

- Ausgleich des Haushalts in jedem Haushaltsjahr in Planung<br />

und Rechnung<br />

- Anderenfalls: Haushaltssicherungskonzept (Abs. 7, 8)<br />

‣ Anforderungen (§ 16 GemHVO-Doppik):<br />

Haushaltsausgleich<br />

- Ausgleich von Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung<br />

unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren<br />

Keine Berücksichtigung von Vorträgen aus der Kameralistik<br />

(Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik<br />

und zur GemKVO-Doppik).<br />

32


Haushaltsausgleich<br />

• Bei der Erstellung des Haushaltsplans sind im Vorbericht (§ 5<br />

Nr. 2 und Nr. 8 GemHVO-Doppik) die Entwicklung der Jahresergebnisse<br />

und des Eigenkapitals darzustellen.<br />

• Der Ergebnisvortrag (Saldo der Vorträge) sowie das<br />

Jahresergebnis sind beim Jahresabschluss aus der Bilanz<br />

abzulesen (§ 47 Abs. 5 Nr. 1.3 und Nr. 1.4 GemHVO-Doppik).<br />

• Gemäß § 17 Abs. 5 sind die jährliche Entwicklung des<br />

Ergebnisvortrags und die Verrechnung mit dem<br />

Jahresergebnis im Anhang darzustellen.<br />

• Das für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs maßgebliche<br />

Ergebnis ist das Jahresergebnis nach Veränderung der<br />

Rücklagen.<br />

33


Haushaltsausgleich<br />

- Finanzhaushalt und Finanzrechnung müssen unter<br />

Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen aus<br />

Vorjahren einen positiven Saldo der Ein- und Auszahlungen<br />

mindestens in Höhe der planmäßigen Tilgungen ausweisen.<br />

• Liquiditätskredite zur Vorfinanzierung von laufenden Ein- und<br />

Auszahlungen gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 4.2.2.2. GemHVO-<br />

Doppik sowie entsprechende liquide Mittel aus der Zeit der<br />

Kameralistik sind als Vortrag zu berücksichtigen. (Anlage 6 der<br />

Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur<br />

GemKVO-Doppik).<br />

• Fortschreibung in den Haushaltsfolgejahren<br />

34


Haushaltsausgleich<br />

• Die Überschüsse / Fehlbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung<br />

des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Einund<br />

Auszahlungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 26 GemHVO-Doppik) und den<br />

planmäßigen Tilgungen von Krediten für Investitionen und<br />

Investitionsfördermaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 46 GemHVO-<br />

Doppik) ergeben, lassen sich aus dem Finanzhaushalt bzw. der<br />

Finanzrechnung ableiten.<br />

• Sofern in den Tilgungen außerplanmäßige Tilgungen enthalten<br />

sind, geht dies aus dem Vorbericht hervor (§ 5 Nr. 5 GemHVO-<br />

Doppik: Entwicklung der Kredite).<br />

• Im Jahresabschluss sind außerplanmäßige Tilgungen im Anhang<br />

darzustellen (§ 48 GemHVO-Doppik).<br />

35


• Ausnahmen von der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />

bestehen nicht, auch nicht für umlagefinanzierte Körperschaften<br />

(Landkreis, Ämter).<br />

Aber:<br />

Haushaltsausgleich<br />

Möglichkeit der Abdeckung von Verlusten, die aus Abschreibungen<br />

auf umlagefinanzierten Investitionen beruhen, aus Mitteln der<br />

Kapitalrücklage.<br />

36


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit<br />

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