Haushaltsplanung - NKHR-MV
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Neues Kommunales Haushalts- und<br />
Rechnungswesen<br />
in Mecklenburg-Vorpommern<br />
- <strong>Haushaltsplanung</strong> -<br />
Referent<br />
Diplom-Kaufmann<br />
Heinz Deisenroth<br />
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater<br />
20. und 21. April 2010
Inhaltsverzeichnis<br />
Teilhaushalte<br />
Ergebnishaushalt<br />
Finanzhaushalt<br />
Abstimmung Ergebnis-/ Finanzhaushalt<br />
Flexible Haushaltsführung<br />
- Gesamtdeckung<br />
- Zweckbindung<br />
- Deckungsfähigkeit<br />
- Übertragbarkeit<br />
Haushaltsausgleich<br />
1
Teilhaushalte<br />
(§ 4 GemHVO-Doppik)<br />
2
Teilhaushalte<br />
‣ Angemessene Gliederung des Haushalts in Teilhaushalte<br />
‣ Grundsätzlich gesonderter Ausweis des Hauptproduktbereichs<br />
„6 zentrale Finanzdienstleistungen“<br />
Ausnahme: Produkte der Produktgruppe 612 und des<br />
Produktbereichs 62 können auch anderen Teilhaushalten direkt<br />
zugeordnet werden.<br />
=> mindestens 2 Teilhaushalte<br />
‣ Ein oder mehrere Produkte bilden einen Teilhaushalt.<br />
‣ Leistungen eines Produkts können nicht unterschiedlichen<br />
Teilhaushalten zugeordnet werden.<br />
‣ Produktrahmenplan enthält verbindliche Zuordnungsvorschriften<br />
‣ Jeder Teilhaushalt besteht aus<br />
- einem Teilergebnishaushalt und<br />
- einem Teilfinanzhaushalt<br />
3
Teilhaushalte<br />
‣ Übersicht über die in einen Teilhaushalt einbezogenen Produkte als<br />
Anlagen zum Haushaltsplan mit einer<br />
Darstellung der Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen<br />
und die sonstigen Produkte<br />
‣ Möglichkeit der Zusammenfassung der Finanzdaten der „sonstigen<br />
Produkte“<br />
‣ Überleitungsrechnung vom individuellen Produktplan der Kommune zum<br />
landeseinheitlichen Produktrahmenplan<br />
‣ Teilergebnishaushalte enthalten zusätzlich die Aufwendungen und Erträge<br />
aus internen Leistungsverrechnungen<br />
‣ Teilfinanzhaushalte enthalten die Auszahlungen und Einzahlungen aus<br />
internen Leistungsverrechnungen<br />
‣ Interne Leistungen sind verursachungsgerecht zu verrechnen<br />
(§ 11 Abs. 6 GemHVO-Doppik)<br />
‣ Die Grundsätze der internen Leistungsverrechnung sind in einer<br />
Dienstanweisung zu regeln<br />
4
Teilergebnishaushalt<br />
- Grundsätzlich gleiche Gliederung wie Ergebnishaushalt<br />
Teilhaushalte<br />
- Jedoch keine Darstellung der Veränderung der Rücklagen zwingend<br />
vorgeschrieben; eine freiwillige Darstellung ist möglich, soweit diese<br />
sachgerecht ist (insbesondere bei freiwilligen Ergebnisrücklagen)<br />
- Zusätzlich werden die Aufwendungen und Erträge aus internen<br />
Leistungsverrechnungen dargestellt.<br />
Teilfinanzhaushalt<br />
- Zusammengefasste Darstellung der ordentlichen und außerordentlichen<br />
Ein- und Auszahlungen (Saldenübernahme der einzelnen Gruppen)<br />
- Zusätzlich werden die Ein- und Auszahlungen aus interner Leistungsverrechnung<br />
dargestellt. Es wird unterstellt, dass mit der Sollstellung in<br />
der Ergebnisrechnung auch zeitgleich ein finanzieller Ausgleich erfolgt.<br />
- Keine Darstellung der Finanzierungstätigkeit verlangt, aber zulässig<br />
5
- Investitionstätigkeit<br />
Teilhaushalte<br />
• Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind insgesamt<br />
und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten<br />
Wertgrenzen einzeln darzustellen<br />
• Auszahlungen für Investitionen sind grundsätzlich nicht<br />
gegenseitig deckungsfähig, auch wenn diese zusammengefasst<br />
dargestellt werden können. Die Deckungsfähigkeit<br />
kann jedoch durch Haushaltsvermerk erklärt werden.<br />
• Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,<br />
die sich über mehrere Haushaltsjahre<br />
erstrecken oder die über die von der Gemeindevertretung<br />
festgelegten Wertgrenzen hinausgehen<br />
• Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind<br />
zu erläutern<br />
6
Teilhaushalte<br />
- Verpflichtungsermächtigungen<br />
• Maßnahmebezogene Veranschlagung<br />
• Angabe, wie sich die Verpflichtungen auf die künftigen<br />
Haushaltsjahre verteilen werden<br />
• Erläuterung der Notwendigkeit der Verpflichtungsermächtigungen<br />
- Beschreibung der wesentlichen Produkte und deren<br />
Auftragsgrundlage<br />
- Angabe von Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben;<br />
Kennzahlen und Zielvorgaben sollten die Grundlagen der Planung,<br />
der Steuerung und der Erfolgskontrolle sein<br />
- Erläuterung der Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von<br />
Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu<br />
erheblichen Zahlungen verpflichten<br />
7
Teilhaushalte<br />
- Abweichungen von den planmäßigen Abschreibungen, auch<br />
Abweichungen in der Nutzungsdauer<br />
- Änderung der Abschreibungsmethode im Vergleich zum<br />
Haushaltsvorjahr<br />
- Erläuterung wesentlicher Ansätze von Erträgen und Aufwendungen<br />
sowie von ordentlichen Ein- und Auszahlungen,<br />
soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich<br />
abweichen<br />
- Haushaltsvermerke zur<br />
• Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen<br />
(§ 13 GemHVO-Doppik)<br />
• Einschränkung und Erweiterung der Deckungsfähigkeit<br />
(§ 14 GemHVO-Doppik)<br />
• Übertragung von Ansätzen (§ 15 GemHVO-Doppik)<br />
8
Ergebnishaushalt<br />
(§ 3 GemHVO-Doppik)<br />
9
Ergebnishaushalt<br />
Ergebnishaushalt<br />
Die gesamten erwarteten Aufwendungen und Erträge werden im<br />
Ergebnishaushalt erfasst und untergliedert nach:<br />
- laufenden Erträgen aus Verwaltungstätigkeit<br />
- laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit<br />
- Zinserträgen und sonstigen Finanzerträgen<br />
- Zinsaufwendungen und sonstigen Finanzaufwendungen<br />
- außerordentlichen Erträgen<br />
- außerordentlichen Aufwendungen<br />
- Einstellungen und Entnahmen in die bzw. aus der Kapitalrücklage<br />
- Einstellungen und Entnahmen in die bzw. aus der Rücklage für<br />
Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich<br />
- Einstellungen und Entnahmen in bzw. aus sonstige(n)<br />
zweckgebundene(n) Ergebnisrücklagen<br />
10
Ergebnishaushalt<br />
Erträge und Aufwendungen aus Tochterorganisationen<br />
‣ Zwingende Berücksichtigung der Jahresergebnisse der<br />
Sondervermögen mit Sonderrechnung im gleichen Haushaltsjahr<br />
(§ 11 Abs. 5 GemHVO-Doppik)<br />
‣ Abstimmung mit den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen der<br />
Sondervermögen mit Sonderrechnung die dem Haushaltsplan als<br />
Anlagen beizufügen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 GemHVO-Doppik)<br />
‣ Verlustausgleiche bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind<br />
im Ergebnishaushalt erfolgsneutral; sie stellen per Saldo einen<br />
Aktivtausch (Beteiligung gegen Bank) dar.<br />
‣ Ergebnisse der juristisch selbstständigen Tochterorganisationen<br />
führen grundsätzlich nicht zu einer Erfassung im<br />
Ergebnishaushalt; Ausnahme bilden Gewinnausschüttungen und<br />
Verlustübernahmen<br />
11
Ergebnishaushalt<br />
Jahresergebnis (vor Veränderung der Rücklagen)<br />
‣ Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen = Saldierung von<br />
ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis; es enthält sämtliche<br />
Aufwendungen und Erträge eines Haushaltsjahres<br />
‣ Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen schlägt sich in<br />
einer Erhöhung oder Minderung des Bilanzpostens „Eigenkapital“<br />
nieder. Erforderliche Abstimmung mit dem Vorbericht (§ 5 Nr. 8 bis<br />
11 GemHVO-Doppik)<br />
‣ Die Veränderung der Rücklagen im Ergebnishaushalt führt nicht zu<br />
einer Veränderung des Eigenkapitals, da dadurch lediglich die<br />
Zusammensetzung des Eigenkapitals verändert wird.<br />
‣ Das Eigenkapital kann sich außerdem - außerhalb des<br />
Ergebnishaushalts - verändern durch erhaltene Fördermittel, bei<br />
denen der Fördermittelgeber die ertragswirksame Auflösung<br />
ausgeschlossen hat.<br />
12
Finanzhaushalt<br />
(§ 3 GemHVO-Doppik)<br />
13
Finanzhaushalt<br />
Finanzhaushalt<br />
‣ erfasst alle Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres<br />
‣ zeigt die Veränderung der liquiden Mittel<br />
‣ erfasst zusätzlich Umgliederungen der Ein- und Auszahlungen<br />
- Andere aktivierte Eigenleistungen<br />
- Bestandsveränderungen<br />
‣ Ausweis der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - bei<br />
Überschreiten der vom Rat beschlossenen Wertgrenzen<br />
maßnahmenbezogen -<br />
‣ Ausweis der Innenfinanzierungskraft der Gemeinde<br />
‣ Ausweis des Kreditbedarfs (Investitions- und Liquiditätskredite)<br />
‣ Bereitstellung der Daten zur Bedienung der Finanzstatistik<br />
‣ Zusätzliche mittelfristige Finanzplanung ist entfallen<br />
14
Finanzhaushalt<br />
‣ Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
Die Investitionen sind grundsätzlich aggregiert auszuweisen.<br />
In den Teilhaushalten erfolgt eine differenzierte Darstellung.<br />
Es muss eine Abstimmung mit dem Vorbericht (§ 5 Nr. 4<br />
GemHVO-Doppik) erfolgen.<br />
Grundsätzlich kann es zur Information der Ratsmitglieder sinnvoll<br />
sein, dem Finanzhaushalt ein Investitionsprogramm beizufügen,<br />
in dem die Investitionen aller Teilhaushalte zusammengefasst<br />
dargestellt werden.<br />
15
Finanzhaushalt<br />
‣ Die Veränderung der liquiden Mittel sowie der der<br />
Liquiditätskredite ist zu planen. Sie ergibt sich als Differenz aller<br />
Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt.<br />
‣ In der Finanzrechnung sind keine besonderen Buchungen<br />
vorzunehmen. Die Veränderung der liquiden Mittel ergibt sich aus<br />
der Veränderung der entsprechenden Bilanzkonten (liquide Mittel<br />
bzw. Liquiditätskredite).<br />
‣ Unter Berücksichtigung der Veränderung der liquiden Mittel und<br />
der Veränderung der durchlaufenden Gelder muss die<br />
Finanzrechnung immer ausgeglichen sein, d.h. sie darf keinen<br />
Saldo ausweisen.<br />
16
Finanzhaushalt<br />
‣ Zur Darstellung des Haushaltsausgleichs muss der Saldo der<br />
ordentliche Ein- und Auszahlungen positiv und höher sein als die<br />
Auszahlungen für die planmäßigen Tilgungen (unter<br />
Berücksichtigungen von Vorträgen). Siehe § 16 Abs. 1 Nr. 2<br />
GemHVO-Doppik.<br />
17
Finanzhaushalt<br />
‣ Ein positiver Saldo der Ein- und Auszahlungen aus<br />
Investitionstätigkeit darf grundsätzlich nur zur außerplanmäßigen<br />
Tilgung von Investitionskrediten und zur Tilgung von<br />
Liquiditätskrediten aus der Vorfinanzierung von Ein- oder<br />
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit verwendet werden (§<br />
12 Nr. 3 GemHVO-Doppik).<br />
‣ Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind stets in voller<br />
Höhe zur Investitionsfinanzierung oder zur außerplanmäßigen<br />
Tilgung von Investitionskrediten bzw. zur Tilgung von<br />
Liquiditätskrediten aus der Vorfinanzierung von Ein- oder<br />
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu verwenden (§ 12<br />
Nr. 3 GemHVO-Doppik).<br />
18
Abstimmung Ergebnis- / Finanzhaushalt
Ergebnis- / Finanzhaushalt<br />
‣ Erforderliche Abstimmung der Erträge und Aufwendungen des<br />
Haushaltsjahres mit den korrespondierenden Ein- und<br />
Auszahlungen<br />
Erträge und Einzahlungen können grundsätzlich nicht<br />
übereinstimmen, da die Gemeinde sonst davon ausgehen<br />
müsste, dass sie alle Erträge realisieren kann.<br />
Bei Aufwendungen und Auszahlungen kann, wenn keine anderen<br />
Erkenntnisse vorliegen, grundsätzlich von keiner<br />
Übereinstimmung ausgegangen werden.<br />
Die Abstimmung sollte in den Vorbericht (Erläuterungen zur<br />
Ergebnis- und Finanzplanung (§ 5 Nr. 1 GemHVO-Doppik))<br />
aufgenommen werden.<br />
20
Flexible Haushaltsführung
Gesamtdeckung<br />
‣Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 12 GemHVO-Doppik)<br />
- Gesamtdeckung im Ergebnishaushalt<br />
Erträge dienen der Deckung der Aufwendungen<br />
- Gesamtdeckung im Finanzhaushalt<br />
• Ordentliche und außerordentliche Einzahlungen dienen der<br />
Deckung aller Auszahlungen<br />
• Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können nur zur Deckung<br />
von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen<br />
Tilgung von Investitionskrediten verwendet werden<br />
• Einzahlungen aus Investitionskrediten dürfen nur zur<br />
Finanzierung von Investitionen verwendet werden<br />
• Keine Verwendung von Einzahlungen aus Investitionstätigkeit<br />
oder aus der Aufnahme von Investitionskrediten zur planmäßigen<br />
Tilgung von Investitionskrediten<br />
22
Haushaltsvermerke / Zweckbindung<br />
‣ Zweckbindung (§ 13 GemHVO-Doppik)<br />
- Erträge sind für bestimmte Aufwendungen zweckgebunden,<br />
soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt<br />
(ohne Haushaltsvermerk)<br />
- Erträge können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung<br />
für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn<br />
• sich die Beschränkung aus der Herkunft oder der Natur der<br />
Erträge ergibt<br />
• ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert<br />
• die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert<br />
- Zweckgebundene Mehrerträge können für entsprechende<br />
Mehraufwendungen verwendet werden (insoweit keine<br />
überplanmäßige Aufwendungen)<br />
- Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu<br />
leistenden Auszahlungen<br />
23
Haushaltsvermerke / Zweckbindung<br />
- Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass bei<br />
• sachlich engem Zusammenhang<br />
• Mehrerträge bestimmte Aufwandsansätze erhöhen (insoweit<br />
keine überplanmäßigen Aufwendungen) oder<br />
• Mindererträge bestimmte Aufwandsansätze vermindern<br />
(unechte Deckungsfähigkeit)<br />
- Ausgenommen sind<br />
• Mehrerträge aus Steuern, soweit diese nicht zur Deckung<br />
überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebunden sind<br />
• Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen<br />
- Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu<br />
leistenden Auszahlungen<br />
24
Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit<br />
‣ Deckungsfähigkeit (§ 14 GemHVO-Doppik)<br />
- Innerhalb eines Teilhaushalts sind die Ansätze für<br />
Aufwendungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden<br />
Auszahlungen grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig, soweit<br />
die Deckungsfähigkeit nicht durch Haushaltsvermerk<br />
eingeschränkt wird (§ 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik)<br />
Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit darf<br />
nicht zu einer Verschlechterung des Ergebnisses des<br />
Teilhaushalts führen<br />
25
Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit<br />
- Sinnvolle Einschränkungen<br />
• Ansätze für nicht zahlungswirksame Aufwendungen können<br />
nicht zur Deckung zahlungswirksamer Aufwendungen<br />
herangezogen werden<br />
• Ansätze für Personalaufwendungen sollten grundsätzlich<br />
nicht mit anderen Ansätzen ein- oder gegenseitig<br />
deckungsfähig sein, da sie auf dem Stellenplan basieren<br />
• Die gegenseitige Deckungsfähigkeit sollte insbesondere<br />
eingeschränkt werden, wenn es mehrere<br />
Budgetverantwortliche gibt<br />
26
Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit<br />
- Sonstige Aufwendungen und die entsprechenden<br />
Auszahlungen können bei sachlichem Zusammenhang für einoder<br />
gegenseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 14 Abs. 2<br />
GemHVO-Doppik). Dadurch wir die Deckungsfähigkeit über<br />
den einzelnen Teilhaushalt hinaus ermöglicht. Der Begriff des<br />
„sachlichen Zusammenhangs“ ist aus dem bisherigen<br />
Haushaltsrecht übernommen worden<br />
- Zumindest Ansätze für Abschreibungen und Personalaufwendungen<br />
sollten über die Grenzen der Teilhaushalte hinaus<br />
für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden<br />
27
Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit<br />
- Innerhalb eines Teilhaushalts können die Auszahlungen für<br />
Investitionen durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig<br />
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 14 Abs. 3<br />
GemHVO-Doppik)<br />
- Ansätze für laufende ordentliche Auszahlungen können<br />
zugunsten von Investitionsauszahlungen durch Haushaltsvermerk<br />
für einseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 14 Abs. 4<br />
GemHVO-Doppik)<br />
28
Haushaltsvermerke / Übertragbarkeit<br />
‣ Übertragbarkeit (§ 15 GemHVO-Doppik)<br />
- Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen / Auszahlungen<br />
eines Teilhaushalts bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres wenn<br />
der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr und im Haushaltsfolgejahr<br />
gegeben ist<br />
- Übertragbarkeit von Investitionsauszahlungen bis zur Fälligkeit der<br />
letzten Zahlung (max. zwei Jahre nach Abschluss der Maßnahme)<br />
- Verfügbarkeit von Ermächtigungen für noch nicht begonnene<br />
Maßnahmen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres<br />
- Gleiches gilt für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und<br />
Auszahlungen<br />
- Zweckgebundene Erträge / Einzahlungen bleiben bis zur Leistung<br />
der entsprechenden Aufwendungen / Auszahlungen zur Verfügung<br />
29
Haushaltsvermerke / Übertragbarkeit<br />
- Übersicht über die Übertragungen zur Kenntnisnahme der<br />
Gemeindevertretung<br />
Darin sind die Auswirkungen auf den Teilhaushalt des<br />
Haushaltsjahres und des Haushaltsfolgejahres darzustellen.<br />
- Übertragung erfolgt zeitlich erheblich vor der Feststellung des<br />
Jahresabschlusses, ggf. bereits bei Buchungsbeschluss für das<br />
Haushaltsjahr<br />
- In den Teilrechnungen sind die Übertragungen darzustellen<br />
(siehe Muster 11, 12 und 13)<br />
- Gesonderte Anlage zum Jahresabschluss<br />
- Durchbrechung des Grundsatzes der zeitlichen Bindung<br />
30
Haushaltsausgleich
‣ Haushaltsgrundsatz (§ 43 Abs. 6 KV M-V):<br />
- Ausgleich des Haushalts in jedem Haushaltsjahr in Planung<br />
und Rechnung<br />
- Anderenfalls: Haushaltssicherungskonzept (Abs. 7, 8)<br />
‣ Anforderungen (§ 16 GemHVO-Doppik):<br />
Haushaltsausgleich<br />
- Ausgleich von Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung<br />
unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren<br />
Keine Berücksichtigung von Vorträgen aus der Kameralistik<br />
(Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik<br />
und zur GemKVO-Doppik).<br />
32
Haushaltsausgleich<br />
• Bei der Erstellung des Haushaltsplans sind im Vorbericht (§ 5<br />
Nr. 2 und Nr. 8 GemHVO-Doppik) die Entwicklung der Jahresergebnisse<br />
und des Eigenkapitals darzustellen.<br />
• Der Ergebnisvortrag (Saldo der Vorträge) sowie das<br />
Jahresergebnis sind beim Jahresabschluss aus der Bilanz<br />
abzulesen (§ 47 Abs. 5 Nr. 1.3 und Nr. 1.4 GemHVO-Doppik).<br />
• Gemäß § 17 Abs. 5 sind die jährliche Entwicklung des<br />
Ergebnisvortrags und die Verrechnung mit dem<br />
Jahresergebnis im Anhang darzustellen.<br />
• Das für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs maßgebliche<br />
Ergebnis ist das Jahresergebnis nach Veränderung der<br />
Rücklagen.<br />
33
Haushaltsausgleich<br />
- Finanzhaushalt und Finanzrechnung müssen unter<br />
Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen aus<br />
Vorjahren einen positiven Saldo der Ein- und Auszahlungen<br />
mindestens in Höhe der planmäßigen Tilgungen ausweisen.<br />
• Liquiditätskredite zur Vorfinanzierung von laufenden Ein- und<br />
Auszahlungen gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 4.2.2.2. GemHVO-<br />
Doppik sowie entsprechende liquide Mittel aus der Zeit der<br />
Kameralistik sind als Vortrag zu berücksichtigen. (Anlage 6 der<br />
Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur<br />
GemKVO-Doppik).<br />
• Fortschreibung in den Haushaltsfolgejahren<br />
34
Haushaltsausgleich<br />
• Die Überschüsse / Fehlbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung<br />
des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Einund<br />
Auszahlungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 26 GemHVO-Doppik) und den<br />
planmäßigen Tilgungen von Krediten für Investitionen und<br />
Investitionsfördermaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 46 GemHVO-<br />
Doppik) ergeben, lassen sich aus dem Finanzhaushalt bzw. der<br />
Finanzrechnung ableiten.<br />
• Sofern in den Tilgungen außerplanmäßige Tilgungen enthalten<br />
sind, geht dies aus dem Vorbericht hervor (§ 5 Nr. 5 GemHVO-<br />
Doppik: Entwicklung der Kredite).<br />
• Im Jahresabschluss sind außerplanmäßige Tilgungen im Anhang<br />
darzustellen (§ 48 GemHVO-Doppik).<br />
35
• Ausnahmen von der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />
bestehen nicht, auch nicht für umlagefinanzierte Körperschaften<br />
(Landkreis, Ämter).<br />
Aber:<br />
Haushaltsausgleich<br />
Möglichkeit der Abdeckung von Verlusten, die aus Abschreibungen<br />
auf umlagefinanzierten Investitionen beruhen, aus Mitteln der<br />
Kapitalrücklage.<br />
36
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit<br />
37