Haushaltsplanung - NKHR-MV
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Ergebnishaushalt<br />
Erträge und Aufwendungen aus Tochterorganisationen<br />
‣ Zwingende Berücksichtigung der Jahresergebnisse der<br />
Sondervermögen mit Sonderrechnung im gleichen Haushaltsjahr<br />
(§ 11 Abs. 5 GemHVO-Doppik)<br />
‣ Abstimmung mit den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen der<br />
Sondervermögen mit Sonderrechnung die dem Haushaltsplan als<br />
Anlagen beizufügen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 GemHVO-Doppik)<br />
‣ Verlustausgleiche bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind<br />
im Ergebnishaushalt erfolgsneutral; sie stellen per Saldo einen<br />
Aktivtausch (Beteiligung gegen Bank) dar.<br />
‣ Ergebnisse der juristisch selbstständigen Tochterorganisationen<br />
führen grundsätzlich nicht zu einer Erfassung im<br />
Ergebnishaushalt; Ausnahme bilden Gewinnausschüttungen und<br />
Verlustübernahmen<br />
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