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Haushaltsplanung - NKHR-MV

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Ergebnishaushalt<br />

Erträge und Aufwendungen aus Tochterorganisationen<br />

‣ Zwingende Berücksichtigung der Jahresergebnisse der<br />

Sondervermögen mit Sonderrechnung im gleichen Haushaltsjahr<br />

(§ 11 Abs. 5 GemHVO-Doppik)<br />

‣ Abstimmung mit den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen der<br />

Sondervermögen mit Sonderrechnung die dem Haushaltsplan als<br />

Anlagen beizufügen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 GemHVO-Doppik)<br />

‣ Verlustausgleiche bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind<br />

im Ergebnishaushalt erfolgsneutral; sie stellen per Saldo einen<br />

Aktivtausch (Beteiligung gegen Bank) dar.<br />

‣ Ergebnisse der juristisch selbstständigen Tochterorganisationen<br />

führen grundsätzlich nicht zu einer Erfassung im<br />

Ergebnishaushalt; Ausnahme bilden Gewinnausschüttungen und<br />

Verlustübernahmen<br />

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